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70_II_276

BGE 70 II 276

Bundesgericht (BGE) · 1944-12-05 · Deutsch CH
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276

Obligationonrocht. N0 48.

48. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 5. Dezember

1944 i. S. Hösch und Konsorten gegen Hendlncr.

BÜß'gBChaftsrecht.

Übergangsbestimmungen· zu,m 20. Titel des rev. OR : Begriff der

« neuen Tatsache» (Aba. 2). -

Anwendbarkeit des Abs 2 Ziff 3

wenn der Bürge auf Grund besonderer Abrede erst ~h d~~

Inkra!ttreten des neuen Rechts belangbar wurde. ----. Verzicht

auf dIe Anwendung des neuen Rechts ?

OauUQnnement.

Dispositio~s tr~itoires du vingtieme titre CO revise: Notion

des «falts qm se produisent posterieurement» a l'entree en

vi~ueur du CO revise (al. ~). -

Applicabilite de l'alinea 2,

chiffre 3, lorsque, en vertu d une convention speciale la caution

n'a ete ~c~erch6f; qu',,!,pr~ l'entree en vigueur du CO revise.--

RenonCIatlOn a I apphcatlOn du nouveau droit ?

FideiUBsione.

Disposizioni transitorie deI titolo ventesimo deI CO riveduto.

NO~~)l~e dei« fatti v:erificatisi posteriormente » (cp. 2). -

Appli-

cabl~lta d~l cp .. 2, ~Ifra 3, quando, in virtl'l di Ulla convenzione

speCIale, I ?bbhgazl?ne . deI fideiussore aia diventata esigibiIe

so~o dopo I e?trat!l m. VIgore della. nuova legge sulle fideiussioni.

Rmunma aU apphcazlOne deI nu,ovo diritto ?

Die Beklagten gingen im Jahre 1936 eine Bürgschaft

für einen Kontokorrentkredit ein. Gleichzeitig verpflich-

tete sich ihnen die Klägerin als Rückbürgin und gab

ihnen zur Sicherung der allfälligen Rückbürgschaftsan-

sprüche ein Gemälde zum Pfand, wobei folgendes verein-

bart wurde: Falls die -Beklagten aus ihrer Bürgschaft

belangt werden sollten, hatten sie die Klägerin zur Zahlung

aufzufordern, jedoch, wenn diese nicht zahlen konnte

mit der Verwertung des Pfandes zwei Jahre (von de:'

Zahlungsaufforderung an gerechnet) zuzuwarten.

Im Jahre 1940 wurden die Beklagten aus ihrer Bürg-

schaft in Anspruch genommen. Sie forderten die Klägerin

ohne Erfolg zur Zahlung auf. Die Parteien kamen dann

auf Grund eiIies Schreibens der Klägerin vom 1. August 1940

überein, dass die zweijährige Frist für den VerwertungR-

aufschub am 31. Juli 1942 ablaufe.

Im Jahre 1943 leiteten die Beklagten Betreibung auf

Faustpfandverwertung ein. Die Klägel'in bestritt sowohl

das Pfandrecht. als die Rückbürgschaftsforderung und

Obligationonrecht. N° '8.

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erhob im Aberkennungsprozess u. a. die Einrede der Vor-

ausklage.

Das Obergericht des Kantons Zürich berücksichtigte

von Amtes wegen den von den Parteien und der ersten

Instanz nicht in Betracht gezogenen Umstand, dass am

1. Juli 1942, also ein Monat vor dem Ablauf der Vertrags-

frist, das neue Bürgschaftsrecht in Kraft getreten war.

Es hiess deshalb die Aberkennungsklage gut mit der

Begründung, nach dem anwendbaren Abs. 2 ZifI. 3 der

Übergangsbestimmungen zum revidierten Bürgschafts-

recht (UeB) sei die Klägerin im Zeitpunkt der Einleitung

der Betreibung nicht belangbar gewesen. Das Bundes-

gericht schützte diesen Standpunkt mit folgenden

Erwäg'ltngen :

Am 31. Juli 1942, also nach Inkrafttreten des neuen

Rechts, wurde die Klägerin für die bis dahin entstandenen

(und falligen) Rückbürgschaftsansprüche erst belangbar.

Dieser Sachverhalt stellt eine « Tatsache» im Sinne von

Abs. 2 UeB dar. Denn als solche hat jedes Ereignis zu

gelten, an das sich irgend eine Rechtswirkung knüpfen

kann. Zu Unrecht bringen die Beklagten demgegenüber

vor, Abs. 2 UeB wende den Grundsatz von Art. 1 Abs. 3

des Schlusstitels zum ZGB nur mit Einschränkungen an.

Abs. 2 Ziff. 1-6 schränken nicht etwa den Begriff der

« später eintretenden Tatsachen» ein, sondern vielmehr

die Tragweite der an diese Tatsachen nach dem neuen

Recht geknüpften Rechtsfolgen; Dadurch wird aber eine

weite Auslegung des,Ausdruckes « Tatsache» gerade

erleichtert.

Hinsichtlich der erst nach dem Inkrafttreten des neuen

Rechts eingetretenen Tatsache der Belangbarkeit findet

demgemäss das neue Recht Anwendung, und zwar Abs.

2 Ziff. 3 UeB, der die einschlägige Vorschrift des neuen

Rechts, Art. 496, für altrechtliche Bürgschaften ein-

schränkt.

Es erübrigt sich zu prüfen, ob die Klägerin in ihrem

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ObIigationellI'ooht .. N° 48.

Schreiben vom 1. August 1940 zum voraus auf die Anwen-

dung des neuen Rechts verzichtet habe, wie die Beklagten

behaupten. Denn eine solche Erklärung wäre so wenig

v~rbindlich wie ein zum voraus erklärter . Verzicht auf

die Einrede der Vorausklage (Art. 492 Abs. 4 OR). Seit

dem 1. Juli 1942 kann ein Solidarbürge kraft zwingenden

Rechts erst belangt werden, wenn die Voraussetzungen

des Art. 496 l'ev. OR oder Abs. 2 Ziff. 3 UeB erfüllt sind.

Dies gilt jedenfalls dann unbeschränkt, wenn die Belang-

bal'keit überhaupt erst nach diesem Zeitpunkt eintrat.

Darauf, dasfl der Eintritt der ~elangbarkeit nur auf

Grund einer besondern Abrede so spät erfolgte, kann nichts

ankommen.

Es kann ferner offen gelassen werden, ob eine unbe-

dingte Schuldanerkennung des Bürgen die Anwendung

des Art. 496 rev. OR auszuschliessen vermag. Denn im

Schreiben der Klägerin vom 1. August 1940 kann keine

solche Anerkennung erblickt werden.

Auf den Schutz des zwingenden Art. 496 konnte die

Klägerin dagegen im Prozess verzichten. Ein solcher

Verzicht ist aber nicht anzunehmen, da die Klägerin

dem Anspruch der Beklagten die Einrede der mangelnden

Vorausklage entgegengesetzt hat, in der die Berufung auf

die Einwendungen des Art. 496 als mitenthalten gelten

muss. Im Umstand, dass die Klägerin auf den Schutz

einer gerade zu Gunsten des Bürgen aufgestellten zwin-

genden Vorschrift nicht verzichtet hat, kann entgegen

der Ansicht der Beklagten auch kein Rechtsmissbrauch

erblickt werden.

IH. PROZESSRECHT

PROCEDURE

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49. Urteil deI' 11. Zivilabteiluug vom 30. Novembel' 1944 i. S.

Dessauer gegen Schweiz. Lebensversiehernngs- und Renten-

anstalt.

1. Begriff des HaupturteÜIJ, Art. 58 OG.

.

.

2. Rechtsdomizil der Ver8icherungst~nternehrnungen In Jedem Kan·

ton ihres Geschäftsbereiches. Jeder im Kanton wohnend!'

Anspru.ohsberechtigte kann die Klage.au,s Versi~he~nngsvertrag

an diesem Gerichtsstand anheben. Eme schweIZerisohe Unte~­

nehmnng kann dort auch für Ansprüche aus. ihrem B:usl~dJ­

sehen Gesohäftsbetriebe belangt werden, eme au.slandische

dagegen nu,r für Ansprüche au.s dom schweizerischen Geschäfts-

betrieb.

Art. 2 Z. 3, b u,nd Z. 4 Abs. 1 BG vom 25. Ju,ni .1885 m:treffend

Beaufsichtigll,ng von Privatunternehmu,ngcn 1m GebIete d('s

Versichermlglilwesens.

1. Notion du jugement au fond, art. 58 OJ.

2. Domicüe juridique des entreprises d'assurance

daI~s. ~haque

canton de leur rayon d'activiM. To~t interesse dOIDwllie dans

le eanton peu,t introduire a ce for les aetions fondees su,r le

contrat d'assuranoe. -

Les entl'eprises suisses peu,vent y ~tre

reeherchoos meme po~r leu,1' activiM ~ ~'etranger:; les entrepnses

etrangeres, seulement pour leur aetlvlte en SUIsse.

Art. 2 oh. 3lettl'e b et eh. 4 a1. ler J..F du, 25 j~in 1885 concernant

la flurveillance des entreprises privees (>n matiere d'assuranee.

I ·Nozione di gittdizio di merito, art. 58 OGF ab1',

2: Domicilio gitiridico delle imprese ~'l1;88icurazione,in ciaseu,n

e!Ultone in oui svolgono la loro ~ttIvlta (art. 2 cura 3,. b, e

cifra 4, cp. 1 Legge federnle 25 glUgno 1885 BuUa sorveghanza

delle imprese private d'assicurazione).

Ogni avcnte diritto domiciIiato neI Callt,one. puo ~ropon'e ?: qu~sto

foro l'aziolle dedott.a dal contratto d aSSWl.\I'aZlOn~ .. U!llm~Iesll:

svizze1'a vi puo essere convenu,ta .anche per dl~lttJ d.envatJ

daUa 8ua attivita all'estero; nn'llnpl'eSa stranlel'a, Invee(>,

solo per dil'itti derivat,i MUll. sua attivita in Svizzflra.

A. -

Am 6. August 1924 schloss der Kläger, ein deut-

scher Jude, der damals in Stuttgart wohnte, mit der

Beklagten eine gemischte Lebensversicherung auf 20 Jahre

über 100000 Schweizerfranken ab. Die Beklagte hat ihren

Sitz in Z~irich und eine Niederlassung in München für das