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Obligationonrocht. N0 48.
48. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 5. Dezember
1944 i. S. Hösch und Konsorten gegen Hendlncr.
BÜß'gBChaftsrecht.
Übergangsbestimmungen· zu,m 20. Titel des rev. OR : Begriff der
« neuen Tatsache» (Aba. 2). -
Anwendbarkeit des Abs 2 Ziff 3
wenn der Bürge auf Grund besonderer Abrede erst ~h d~~
Inkra!ttreten des neuen Rechts belangbar wurde. ----. Verzicht
auf dIe Anwendung des neuen Rechts ?
OauUQnnement.
Dispositio~s tr~itoires du vingtieme titre CO revise: Notion
des «falts qm se produisent posterieurement» a l'entree en
vi~ueur du CO revise (al. ~). -
Applicabilite de l'alinea 2,
chiffre 3, lorsque, en vertu d une convention speciale la caution
n'a ete ~c~erch6f; qu',,!,pr~ l'entree en vigueur du CO revise.--
RenonCIatlOn a I apphcatlOn du nouveau droit ?
FideiUBsione.
Disposizioni transitorie deI titolo ventesimo deI CO riveduto.
NO~~)l~e dei« fatti v:erificatisi posteriormente » (cp. 2). -
Appli-
cabl~lta d~l cp .. 2, ~Ifra 3, quando, in virtl'l di Ulla convenzione
speCIale, I ?bbhgazl?ne . deI fideiussore aia diventata esigibiIe
so~o dopo I e?trat!l m. VIgore della. nuova legge sulle fideiussioni.
Rmunma aU apphcazlOne deI nu,ovo diritto ?
Die Beklagten gingen im Jahre 1936 eine Bürgschaft
für einen Kontokorrentkredit ein. Gleichzeitig verpflich-
tete sich ihnen die Klägerin als Rückbürgin und gab
ihnen zur Sicherung der allfälligen Rückbürgschaftsan-
sprüche ein Gemälde zum Pfand, wobei folgendes verein-
bart wurde: Falls die -Beklagten aus ihrer Bürgschaft
belangt werden sollten, hatten sie die Klägerin zur Zahlung
aufzufordern, jedoch, wenn diese nicht zahlen konnte
mit der Verwertung des Pfandes zwei Jahre (von de:'
Zahlungsaufforderung an gerechnet) zuzuwarten.
Im Jahre 1940 wurden die Beklagten aus ihrer Bürg-
schaft in Anspruch genommen. Sie forderten die Klägerin
ohne Erfolg zur Zahlung auf. Die Parteien kamen dann
auf Grund eiIies Schreibens der Klägerin vom 1. August 1940
überein, dass die zweijährige Frist für den VerwertungR-
aufschub am 31. Juli 1942 ablaufe.
Im Jahre 1943 leiteten die Beklagten Betreibung auf
Faustpfandverwertung ein. Die Klägel'in bestritt sowohl
das Pfandrecht. als die Rückbürgschaftsforderung und
Obligationonrecht. N° '8.
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erhob im Aberkennungsprozess u. a. die Einrede der Vor-
ausklage.
Das Obergericht des Kantons Zürich berücksichtigte
von Amtes wegen den von den Parteien und der ersten
Instanz nicht in Betracht gezogenen Umstand, dass am
1. Juli 1942, also ein Monat vor dem Ablauf der Vertrags-
frist, das neue Bürgschaftsrecht in Kraft getreten war.
Es hiess deshalb die Aberkennungsklage gut mit der
Begründung, nach dem anwendbaren Abs. 2 ZifI. 3 der
Übergangsbestimmungen zum revidierten Bürgschafts-
recht (UeB) sei die Klägerin im Zeitpunkt der Einleitung
der Betreibung nicht belangbar gewesen. Das Bundes-
gericht schützte diesen Standpunkt mit folgenden
Erwäg'ltngen :
Am 31. Juli 1942, also nach Inkrafttreten des neuen
Rechts, wurde die Klägerin für die bis dahin entstandenen
(und falligen) Rückbürgschaftsansprüche erst belangbar.
Dieser Sachverhalt stellt eine « Tatsache» im Sinne von
Abs. 2 UeB dar. Denn als solche hat jedes Ereignis zu
gelten, an das sich irgend eine Rechtswirkung knüpfen
kann. Zu Unrecht bringen die Beklagten demgegenüber
vor, Abs. 2 UeB wende den Grundsatz von Art. 1 Abs. 3
des Schlusstitels zum ZGB nur mit Einschränkungen an.
Abs. 2 Ziff. 1-6 schränken nicht etwa den Begriff der
« später eintretenden Tatsachen» ein, sondern vielmehr
die Tragweite der an diese Tatsachen nach dem neuen
Recht geknüpften Rechtsfolgen; Dadurch wird aber eine
weite Auslegung des,Ausdruckes « Tatsache» gerade
erleichtert.
Hinsichtlich der erst nach dem Inkrafttreten des neuen
Rechts eingetretenen Tatsache der Belangbarkeit findet
demgemäss das neue Recht Anwendung, und zwar Abs.
2 Ziff. 3 UeB, der die einschlägige Vorschrift des neuen
Rechts, Art. 496, für altrechtliche Bürgschaften ein-
schränkt.
Es erübrigt sich zu prüfen, ob die Klägerin in ihrem
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ObIigationellI'ooht .. N° 48.
Schreiben vom 1. August 1940 zum voraus auf die Anwen-
dung des neuen Rechts verzichtet habe, wie die Beklagten
behaupten. Denn eine solche Erklärung wäre so wenig
v~rbindlich wie ein zum voraus erklärter . Verzicht auf
die Einrede der Vorausklage (Art. 492 Abs. 4 OR). Seit
dem 1. Juli 1942 kann ein Solidarbürge kraft zwingenden
Rechts erst belangt werden, wenn die Voraussetzungen
des Art. 496 l'ev. OR oder Abs. 2 Ziff. 3 UeB erfüllt sind.
Dies gilt jedenfalls dann unbeschränkt, wenn die Belang-
bal'keit überhaupt erst nach diesem Zeitpunkt eintrat.
Darauf, dasfl der Eintritt der ~elangbarkeit nur auf
Grund einer besondern Abrede so spät erfolgte, kann nichts
ankommen.
Es kann ferner offen gelassen werden, ob eine unbe-
dingte Schuldanerkennung des Bürgen die Anwendung
des Art. 496 rev. OR auszuschliessen vermag. Denn im
Schreiben der Klägerin vom 1. August 1940 kann keine
solche Anerkennung erblickt werden.
Auf den Schutz des zwingenden Art. 496 konnte die
Klägerin dagegen im Prozess verzichten. Ein solcher
Verzicht ist aber nicht anzunehmen, da die Klägerin
dem Anspruch der Beklagten die Einrede der mangelnden
Vorausklage entgegengesetzt hat, in der die Berufung auf
die Einwendungen des Art. 496 als mitenthalten gelten
muss. Im Umstand, dass die Klägerin auf den Schutz
einer gerade zu Gunsten des Bürgen aufgestellten zwin-
genden Vorschrift nicht verzichtet hat, kann entgegen
der Ansicht der Beklagten auch kein Rechtsmissbrauch
erblickt werden.
IH. PROZESSRECHT
PROCEDURE
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49. Urteil deI' 11. Zivilabteiluug vom 30. Novembel' 1944 i. S.
Dessauer gegen Schweiz. Lebensversiehernngs- und Renten-
anstalt.
1. Begriff des HaupturteÜIJ, Art. 58 OG.
.
.
2. Rechtsdomizil der Ver8icherungst~nternehrnungen In Jedem Kan·
ton ihres Geschäftsbereiches. Jeder im Kanton wohnend!'
Anspru.ohsberechtigte kann die Klage.au,s Versi~he~nngsvertrag
an diesem Gerichtsstand anheben. Eme schweIZerisohe Unte~
nehmnng kann dort auch für Ansprüche aus. ihrem B:usl~dJ
sehen Gesohäftsbetriebe belangt werden, eme au.slandische
dagegen nu,r für Ansprüche au.s dom schweizerischen Geschäfts-
betrieb.
Art. 2 Z. 3, b u,nd Z. 4 Abs. 1 BG vom 25. Ju,ni .1885 m:treffend
Beaufsichtigll,ng von Privatunternehmu,ngcn 1m GebIete d('s
Versichermlglilwesens.
1. Notion du jugement au fond, art. 58 OJ.
2. Domicüe juridique des entreprises d'assurance
daI~s. ~haque
canton de leur rayon d'activiM. To~t interesse dOIDwllie dans
le eanton peu,t introduire a ce for les aetions fondees su,r le
contrat d'assuranoe. -
Les entl'eprises suisses peu,vent y ~tre
reeherchoos meme po~r leu,1' activiM ~ ~'etranger:; les entrepnses
etrangeres, seulement pour leur aetlvlte en SUIsse.
Art. 2 oh. 3lettl'e b et eh. 4 a1. ler J..F du, 25 j~in 1885 concernant
la flurveillance des entreprises privees (>n matiere d'assuranee.
I ·Nozione di gittdizio di merito, art. 58 OGF ab1',
2: Domicilio gitiridico delle imprese ~'l1;88icurazione,in ciaseu,n
e!Ultone in oui svolgono la loro ~ttIvlta (art. 2 cura 3,. b, e
cifra 4, cp. 1 Legge federnle 25 glUgno 1885 BuUa sorveghanza
delle imprese private d'assicurazione).
Ogni avcnte diritto domiciIiato neI Callt,one. puo ~ropon'e ?: qu~sto
foro l'aziolle dedott.a dal contratto d aSSWl.\I'aZlOn~ .. U!llm~Iesll:
svizze1'a vi puo essere convenu,ta .anche per dl~lttJ d.envatJ
daUa 8ua attivita all'estero; nn'llnpl'eSa stranlel'a, Invee(>,
solo per dil'itti derivat,i MUll. sua attivita in Svizzflra.
A. -
Am 6. August 1924 schloss der Kläger, ein deut-
scher Jude, der damals in Stuttgart wohnte, mit der
Beklagten eine gemischte Lebensversicherung auf 20 Jahre
über 100000 Schweizerfranken ab. Die Beklagte hat ihren
Sitz in Z~irich und eine Niederlassung in München für das