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Erbrecht. Na 45.
unter Lebenden vorzlU1ehmen, begründet werden müsste,
namentlich ob eine solche Unvereinbarkeit nur aus dem
ausdrücklichen Wortlaut des Erbvertrags selber ent .
nommen oder aber, entgegen der für die Auslegung von
letztwilligen Verfügungen geltenden Praxis (BGE 69 Ir 383),
auch aus Elementen ausserhalb desselben, z. B. aus den
Umständen des Vertragsschlusses, den gegenseitigen Be-
ziehungen der Vertragsparteien usw. abgeleitet werden
dürfte. Denn im vorliegenden Falle sind keine schlüssigen
Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich die Eheleute
Sachs gegenseitig bezüglich der Verwandten des Vorver-
sterbenden soweit die Hände zu binden beabsichtigten. Ein
-dahingehender, stillschweigend vorausgesetzter Wille lässt
sich auch nicht aus dem zur Zeit der Errichtung der
letztwilligen Verfügung von 1887 geltenden Rechtszustand
ableiten. Das aargauische BG enthielt über die Zulässigkeit
von Schenkungen bei korrespektivem Testament keine Be-
stimmungen, und einschlägige Entscheide sind nicht nach-
gewiesen. Da sich die aargauische Praxis im allgemeinen
,beim Fehlen gesetzlicher Bestimmungen an die gemein-
rechtliche Doktrin hielt, darf angenommen werden, dies
wäre auch bezüglich der Frage der Anfechtbarkeit solcher
Schenkungen der Fall gewesen, wenn sie noch unter dem
alten Recht zu beurteilen gewesen wäre. Nach gemeinem
Recht aber hatte bei derartigen korrespektiven Verfü-
gungen unter Ehegatten der Überleb~nde, der den Nach-
lass des Vorverstorbenen ohne Belastung mit einer Nach-
erbschaft erhielt, die völlig freie Verfügung über densel-
ben; auch Schenkungen, sogar bezüglich der vom Vor-
verstorbenen ererbten Grundstücke, standen ihm frei
(DERNBURG V S. 265 H.) Bestand demnach damals die
Möglichkeit einer Anfechtung von Schenkungen durch die
im korrespektiven
Testament eingesetzten Dritterben
nicht, so können sich auch die Eheleute Sachs im Jahre
1887 eine solche Sicherung gegen Benachteiligung der
Verwandten des Vorversterbenden nicht als ohnehin
bestehend vorgestellt haben. Wenn sie sie daher wiinsch-
Erbrecht. N° 46.
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ten, hatten sie allen Anlass, dies im Testament deutlich
zu sagen, was mit den vorliegenden Bestimmungen des-
selben nicht geschehen ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die beiden Berufungen werden gutgeheissen, die an-
gefochtenen Urteile aufgehoben und die Klagen abge"
wiesen.
46. Auszng aus (lern Urteil der 11. Zivllabteilnoo vom 9. No-
vember 1944 i. S. EggH gegen Bännfnger.
Erbteilung. Nachlassliegenschaft geht trotz
test~entarischer
Zuteilu,ngsvorschrift mit dem Tod des Erblassers m das (Ge-
samt-)Eigentu,m der ErbengemeinsChaft über (Art. 560, 602
ZGB). Der Erblasser kann jedoch verfügen, dass, in Abwei-
chung von der Regel. des Art. 617 ~GB, ~?r ~eitpunkt des
Todes -
statt der Teilung -
den Stwhfag fur dw 4brechnunfl .
bilden, also Nutzen und Schaden der LIegenschaft m der ZWI-
schenzeit schon auf Rechmmg des Erwerbers gehen solle.
Partage succe8soral. Les immeu,bles deviennent proprieM . (com-
mune) de ]a communaute succesaorale a compter du jour du
deces du defunt, meme s'il a dispose autrement (art. 560,
602 CC). La defunt peut cependant ordonner, en derogation
a. l'art. 617 CC, que ce sera le jour du deces au lieu du jour du
partage qu,i sera d6ciaif P01J/1' le reglement de compte, B:utrement
dit que l'acqu,ereur aura les profits et les charges de l'unmeuble
des Ie jour du deces.
.
Diviaione 8UCCesSoria. Gli immobili diventano proprieta (comune)
della comunione 8UCCessoria a contare dal giorno della morte
deI de cuiua, anche s'egli ha ordinato altrimenti (art. 560,
602 Ge). Il de cuiua pub tuttavia ordinare (in deroga all'~ .. 617
CC) che ilgiorno della sua morte e non queUo deUa di,,?-slOne
sars decisivo per la liquidazione dei conti, ossia che l'acqU1:ente
dell'immobile avre. irischi ed i profitti dell'immobile dal glOrno
della morte deI de cuiua.
A. -
Am 6. Dezember 1940 starb in Zürich Frau Berta
Greutert geb. Bünzli, die Ehefrau des am 10. Juli 1938
verstorbenen Johannes Greutert. Sie hinterliess als Erben
ihre beiden Töchter: Marta, verehelichte Bänninger, und
Laura, verehelichte Eggli. Die Erbschaft stellt laut Inven-
tar ein Reinvermögen von Fr. 60,712.45 dar. Unter den
Aktiven befindet sich die Liegenschaft PfIanzschulstrasse
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Erbrecht. N0 46.
Nr. 77 in Zürich, die in der Steuertaxation auf Fr. 105,000.-
bewertet und mit einer Schuldbriefschuld VOll Fr. 54,000.-
belastet ist.
Frau Greutert hinterliess ein eigenhändiges Testament,
das u.a. folgende Bestimmungen enthält :
«Meine Liegenschaft Pflanzschulstrasse Nr. 77 in Zürich 4
soll meiner Tochter Marta Bänninger-Greutert zum Aprechnungs-
wert von Fr. 104,000.- zugestellt werden unter Uberbindung
der bestehenden Hypothek mit Zins bis zum Todestag und Ver-
gütung des Restes an die gemeinsame Erbmasse.
Die Schuld der Frau. Bänninger für die Liegenschaft, das Woh-
nungsmobiliar soweit dasselbe nicht vergabt ist und das übrige
Vermögen bilden die gemeinsame Erbmasse, ist unter die beiden
Kinder gleichwertig zu teilen sowie sämtliche Wäsche. »
B. -
Da sich die Erbinnen über die Erbteilung nicht
einigen konnten, reichte Frau Bänninger-Greutert die
Teilungsklage ein. Von den zahlreichen von beiden Par-
teien ans Recht gesetzten Streitpunkten sind die meisten
durch Vergleich oder rechtskräftigen Entscheid erledigt.
Vor Bundesgericht ist u. a. noch streitig das Begehren der
Beklagten Frau Eggli, die Klägerin Frau Bänninger habe
den Ertrag der ihr zufallenden Liegenschaft für die Zeit
vom Tode der Erblasserin bis zur Teilung (Fr. 4755.- pro
Jahr) in die Erbmasse einzuwerfen und es sei infolgedessen
die von der Vorinstanz festgestellte Ziffer des reinen Naoh-
lassvermögens um den entspreche.nden Betrag zu erhöhen.
Die Klägerin trägt auf Abweisung der Berufung und
Bestätigung des angefochtenen Urteil~ an.
Das Bundesge1icht zieht in Erwägung :
Im Testament ist verfügt, Frau Bänninger solle die Lie-
genschaft Pflanzsohulstrasse Nr. 77 zum Anreohnungswert
von Fr. 104,000.- unter tJberbindung der bestehenden
Hypothek mit Zins bis zum Todestag der Erblasserin er-
halten. Das Bezirksgericht legte, darin der AuffassUng der
Klägerin folgend, diese Verfügung dahin aus: Frau Bän-
ninger solle nach dem Willen der Erblasserin sofort nach
dem Tode derselben, nicht erst im Zeitpunkt der Erbtei-
lung, in Nutzen und Schaden der Liegenschaft eintreten,
Erbrecht. N° 46.
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sodass die inzwischen sich ergebenden Nutzungen der lie-
genschaft an sie persönlich, nicht in die Erbmasse fallen.
Demgegenüber vertrat die Beklagte den Standpunkt, bis
zum Moment der Erbteilung gehöre die Liegenschaft zur
Erbmasse, und die Klägerin sei verpflichtet, den auf
Fr. 4755.- errechneten Jahre~ertrag bis zu diesem Zeit-
punkt in die Erbmasse einzuwerfen.
Das Obergericht schloss sich der Auffassung der ersten
Instanz an, fügte jedoch bei, es hätte dieser Testaments-
bestimmung hinsichtlich der Zinsenanrechnung gar nicht
bedurft, weil Nutzen und Lasten einer Liegenschaft von
Gesetzes wegen auf den Erwerber übergehen. Gemäss
Art. 560 ZGB erwerben die Erben die Liegenschaft als
Ganzes mit dem Tode des Erblassers; das Grundeigentum
gehe ohne Eintragung im Grundbuch auf die Erben über;
di~ streitige Liegenschaft sei daher, was übrigens die
Beklagte anerkenne, mit dem Tode der Mutter an Frau
Bänninger übergegangen, der sie nach Testament zukom-
men soll.
Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden.
Nach Art. 560 ZGB ging wohl die Liegenschaft mit dem
Tode der Erblasserin kraft Gesetzes an die Erben über,
aber an die Erbengemeinschaft; die Erben werden Ge-
samteigentümer (Art. 602 ZGB). Daran kann eine Teilungs-
vorschrift der Erblasserin nichts ändern, wie sie in der
streitigen Testamentsklausel liegt. Wenn die Beklagte
etwas anderes anerkannt hat, so ist das nicht ein Tatsa-
chenzugeständnis, sondern eine rechtlich unrichtige Würdi-
gung der Verhältnisse, die für den Richter nicht verbindlich
ist. Art". 617 ZGB, wonach der Zeitpunkt der Teilung für
die Bewertung der zu teilenden Sachen und insbesondere
der Grundstücke massgebend ist, gilt auch, wenn Teilungs-
vorschrüten des Erblassers bestehen, sofern dieser nicht
ausdrücklich etwas anderes bestimmt hat.
Im vorliegenden Falle hat nun aber die Erblasserin
eine derartige Bestimmung getroffen. Sie liegt in der Ver-
fügung, dass der Übernehmerin die bestehende Hypothek
270
Erbrecht. No 46.
und die bis zum Todestag'aufgelaufenen Hypothekarzinsen
auf die übernahmesrtmme von Fr. 104,000.- anzurechnen
seien, während sie den Rest des Liegenschaftswertes in die
Erbmasse einzahlen müsse. Die Erblasserin hat damit mit
aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass ihr Todes-
tag der Stichtag für die Abrechnung sei, und dass die
Übernehmerin die Liegenschaft von diesem Tage an in
eigenem Nutzen und Schaden haben solle. Die von den
Parteien diskutierte Frage, ob in dieser Verfügung eine
Begüllstigungsabsicht der Erblasserin gegenüber der Klä-
gerin liege, ist belanglos. Zur mehr nur scheinbaren Be-
günstigung wird die Teilungsvorschrift nur desh~lb, weil
die Erbteilung nicht sofort durchgeführt wurde. Tatsache
bleibt, dass die Erblasserin der Frau Bänninger die liegen-
schaft unter ganz bestimmten Modalitäten zuerkannte:
sie sollte die HypothekarschUlden und die bis zum Todestag
aufgelaufenen Zinsen übernehmen und den « Rest» an die
gemeinsame Erbmasse vergüten. Der Todestag ist also in
unzweideutiger Weise zum Abrechnungstermin gemacht.
Es kann darüber umso weniger ein Zweifel bestehen, als
die Erblasserin an späterer Stelle des Testaments beifügt,
die Schuld der Frau Bänninger aus der Liegenschafts~
übernahme und das Wohnungsmobiliar sollen die gemein-
same Erbmasse bilden und unter den beiden Töchtern
gleichwertig geteilt werden. Damit ist in unmissverständ-
licher Weise gesagt, dass die Vergütungsforderung aus der
auf den Todestag abgerechneten Liegenschaftsübernahme
durch Frau Bänninger anstelle der Liegenschaft selbst zur
Teilungsmasse gehören soll. Ob sich die Erblasserin be-
wusst war, dass daraus im Falle der Verzögerung der Erb-
teilung der Frau Bänninger ein Vorteil erwachsen könne,
oder ob sie diese Überlegung nicht anstellte, ist ungewiss.
Aber darauf kommt neben dem klaren Wortlaut der Ver-
fügung auch nichts an; denn' die Begünstigung erfolgt aus
der Verfügung selbst, und wenn die Erblasserin sie hätte
ausschliessen wollen, so hätte sie es zum Ausdruck bringen
müssen. Wenn die Klägerin selbst erklärte, von einer Be-
Obligationenrecht. N° 47.
271
..'
könne nicht gesprochen werden, sO wollte· sie
guns~lg~g d
Inhalt der Verfügung eine vom Wortlaut
daml~c~~~~e;~utung geben, sondern offenba~ nur sagen,
::~:ge keine erbrechtliche B~günst~gung ~a~::;:: k::
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di Beklagte Rechte herleIten konne.
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dadurch geschmälert werden, dass.
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muss mithin in diesem
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... Bewenden haben.
beim Entscheid der Vonnstanz sem
H. OBLIGATIONENRECHT
DROI'l'DES OBLIGATIONS
47 Urteil der I. Zivilabteiluug vom 17. Oktober 1944
.
i. S. Boetsch gegen Dickert.
haft
gerechtfertigte Bereicherung.
Z hl
uf
Bürfl.8c
,'. un.
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Bereichel'Ullgsanspruch aus
a ung a .
Pal>SlvlegItunatlOn eu;n
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Grund einer TUlgültIgen Burgsc
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Oautionnement. Enricht8ement ~:~~. enrichissement illegitime
QuaJite pour d6fendre.
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raison d'un cautionnement
par f!Uite d'un paIement a1
en
invahde.
Fideiu88io-ne. Indebi~o a"~i~nto. d'indebito arricchimento in
LegittiJ;nazione pasSIva fie tt=~n~n base ad una fideiussione non
segUlto a pagamento e e
valida.
_ Die heiden kantonalen Instanzen haben . einen
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Bereieherungsanspruch es
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"ber der Bank würde wieder aufleben, wenn
Klägers gegenu
.
18
AS 70 Ir -
44
272
Obligationenl'echt. N0 47.
der Beklagte von dieser seine ohne gültigen Grund gelei-
stete Zahlung zurückforderte.
Dass der Beklagte. einen Bereicherungsanspruch hat,
steht ausser Zweifel. Er hat die in Frage stehenden Zah-
lungen nicht vorgenommen, um der Bank oder dem Kläger
ein Geschenk zu machen, sondern weil er sich dazu für
verpflichtet hielt auf Grund der von ihm eingegangenen
Bürgschaft. Er beabsichtigte also, eine Verbindlichkeit zu
erfüllen, die er infolge eines Irrtums über die Rechtslage
als bestehend ansah, während sie in Wirklichkeit gar nicht
existierte. Wie das Bundesgericht seit mehreren Jahr-
zehnten in konstanter Rechtsprechung entschieden hat,
ist aber zur Entstehung eines Bereicherungsanspruches
nicht ein Irrtum über Tatsachen erforderlich, sondern es
genügt auch ein blosser Recb.tsirrtum (BGE 40 II 253,
41 II 485, 64 II 127). Art. 494 Abs. 4 des Entwurfs für die
Revision des Bürgschaftsrechts vom 20. Dezember 1939
sah sogar ausdrücklich vor, dass eine Zahlung aus ungül-
tiger Bürgschaft nach den Grundsätzen über die ungerecht-
fertigte Bereicherung zurückgefordert werden könne.
Diese Bestimmung wurde dann aber gestrichen mit der
Begründung, dass sie als blosse Wiederholung eines all-
gemein gültigen Grundsatzes überflüssig sei (Protokoll I
der nationalrätlichen Kommission S. 27; Protokoll I der
ständerätlichen Kommission S. 20; StenBull NR 1940
S. 75, 78; StenBull StR 194 S. 406).
Fraglich ist somit einzig, gegen wen sich der Berei-
cherungsanspruch des Beklagten richtet, ob gegen den
Gläubiger, der die nicht geschuldete Bürgschaftszahlung
empfangen hat, oder gegen den Hauptschuldner. Diese
Frage ist bisher vom Bundesgericht noch nie entschieden
worden, und auch das Schrifttum zum schweizerischen
Rtleht nimmt zu ihr nirgends Stellung. Bei. ihrer.Beant-
wortung ist tla.von auszugehen, dass nach Art. 492 OR
der Bürgschafts'Vöftrag zwischen dem Bürgen und dem
Gläubiger der Hauptschuld abgeschlossen wird, und nicht
etwa zwischen dem Bürgen und -dem Hauptschuldner.
Obligationenwcht. N° 47.
273
Letzterer sucht zwar in der Regel den Bürgen und führt
ihn dem Gläubiger zu, um den in seinem Interesse liegenden
Bürgschaftsvertrag zustande zu bringen. Ein Vertragsver-
hältnis zwischen dem Bürgen und dem Hauptschuldner
wird dagegen durch den Bürgschaftsvertrag nicht geschaf-
fen. Eine Zahlung, die der Bürge auf Grund desselben vor-
nimmt, erfolgt also nicht in Erfüllung einer Vertragspflicht
gegenüber dem Hauptschuldner, die im Bürgschaftsvertrag
verwurzelt wäre. Es lässt sich deshalb bei Ungültigkeit der
Bürgschaft auch nicht sagen, der Bürge habe bezahlt, weil
er sich dem Hauptschwdner gegenüber dazu für ver-
pflichtet gehalten habe, in welchem Falle er nach der
herrschenden Meinung einen Bereicherungsanspruch gegen
diesen hätte (AEBLI, Die ungerechtfertigte Bereicherung
nach schweizerischem OR, S. 82 f; Komm. OSER-SCHÖNEN-
BERGER, N. 7 zu Art. 630R; Komm. BEcKER 2. Aufl. N. 6
zu Art. 63 OR; VON TU1m-SIEGWART I S. 406 bei Note 56;
ferner für das deutsche Recht Enneccerus § 220 Ziffer I 2
lit. d).
Der zahlende Bürge erfüllt aber auch nicht die Schuld
des Hauptschuldners, sondern seine eigene, auf dem Bürg-
schaftsvertrag mit dem Gläubiger beruhende Verpflichtung,
die auf Ersatzleistung im Falle des Ausbleibens der Leistung
des Hauptschuldners geht (Komm. BEcKER, N. 21, Komm.
BECK, N. 78 ff., Komm. OSER-SCHÖNENBERGER, N. 6, alle
zu Art. 492 OR). Aus diesem Grunde bewirkt denn auch
die Zahlung des Bürgen lediglich den Untergang seiner
eigenen, selbständigen Verpflichtung gegenüber dem Gläu-
biger, während die Hauptschuld dadurch nicht erlischt,
sondern, sofern die Bürgschaft gültig ist, als Regressfor-
derung auf den zahlenden :§ürgen übergeht (Oser-ScHöNEN-
BERGER a;a.O.). Ist die Bürgschaft ungültig, so hat der
vermeintlicliti Bürge dem Gläubiger eine Leistung erbracht,
zu der er nicht verpflichtet wal' und auf die -
was für die
Entscheidling der hier zur Diskussion stehenden Frage den
Ausschlag gibt -
der Gläubiger auch keinen· Anspruch
hatte. Dieser hat vielmehr vom allein massgebenden Ver-
274
Obligationenrecht. N° 47.
hältnis zum Bürgen aus betrachtet ein indebitum erhalten
und istde.ahalb zu dessen Rückerstattung nach Berei-
oherungsgrundsätzen· verpflichtet. Auch die eidgenössi-
schen Räte gingen bei der Behandlung desbßreits erwähn-
ten Art. 494 Abs. 4 des Entwurfs für das revidierte Bürg-
schaftsreoht offenbar von der Auffassung aus, dass ein
Bereicherungsanspruch aus ungültiger Bürgschaft sich
gegen den Gläubiger richte. Eine Minderheit wollte näm-
lich den genannten Abs. 4 ausmerzen, weil die Rückfor-
derung einer bereits erfolgten Bürgschaftszahlung unmo-
ralisch wäre (Protokoll I der nationalrätlichen Kommission,
S. 27). Hievon könnte aber selbstverständlich überhaupt
nicht gesprochen werden, wenn der Bereicherungsanspruch
sioh gegen den Hauptschuldner riohten würde, der durch
die Zahlung des vermeintlichen Bürgen von der Haupt-
schuld gegenüber dem Gläubiger befreit wäre und mangels
gültiger Bürgschaft auch keinem Regressanspruch seitens
des Bürgen ausgesetzt ist.
Die hier vertretene Auffassung, die übrigens auch die-
jenige des römischen wie des gemeinen Reohtes war (vgl.
hi~rüber HERFoRTH, Irrige Bezahlung einer fremden
Sohuld, S. 91 ff.), ergibt sich aber nicht nur aus der recht-
liohen Konstruktion des Bürgschaftsverhältnisses, sondern
wird zudem den Anforderungen der Billigkeit und der
praktischen Vernunft am besten gerecht. Denn meistens
wird der Bürge doch gerade deshalJ> einstehen müssen,
weil der Hauptschuldner zahlungsunfähig ist. Bei Ungül-
tigkeit der Bürgschaft den vermeintlichen Bürgen aus-
sohliesslich an diesen zu verweisen, liefe daher praktisoh
auf eine Entrechtung des ersteren hinaus, die eine unbillige
Härte bedeuten würde.
5. -
Richtet sich aber der Bereicherungsanspruch des
vermeintlichen Bürgen gegen den Gläubiger, so folgt
daraus notwendigerweise, dass gegenüber dem Haupt-
schuldner wenigstens vorerst ein solcher Anspruch nicht
besteht. Denn solange der Gläubiger damit rechnen muss,
dass er wegen Ungültigkeit der Bürgschaft zur Rückgabe
Obliga~ionenrecht. N° 47.
276
der empfangenen Zahlung verhalten werden kann, solange
ist auch der Hauptsohuldner noch di3r Gefahr ausgesetzt,
dass der Gläubiger auf ihn greift. Er ist daher nicht end-
gültig bereiohert. Eine bloss provisorische. Bereicherung
fällt aber als Gl'Undlage für einen Bereicherungsanspruch
natürlich zum vorneherein ausser Betracht.
Diese Rechtslage, die eine blosse Ausgangssituation dar-
stellt, kann sich jedoch unter Umständen in der Weise
verändern, dass der dem vermeintlichen Bürgen primär
gegen den Gläubiger zustehende Bereicherungsanspruch
dahinfällt und damit der Gelderwerb des Gläubigers unan-
fechtbar wird. Das hat zur Folge, dass auch der .Haupt-
schuldner nicht mehr mit einer Belangung durch den Glä.u-
biger zu rechnen braucht. Er ist also im Umfang der vom
vermeintlichen Bürgen geleisteten Zahlung nunmehr end-
gültig bereichert, so dass einem Vorgehen des letzteren
gegen ihn auf Herausgabe dieser sekundär eingetretenen
Bereicherung nichts im Wege steht.
Unanfechtbar kann der Gelderwerb des Gläubigers z. B.
dadurch werden, dass der Bereicherungsanspruch des ver-
meintlichen Bürgen ihm gegenüber verjährt. Dies fällt
hier ausser Betracht ...
Der vermeintliche Bürge kann aber auch auf seinen
primären Bereicher~gsanspruch gegen den Gläubiger ver-
zichten und dadurch den Gelderwerb des letzteren zum
endgültigen werden lassen. Ihm ein solches Vorgehen zu
verwehren, besteht kein Anlass. Dem Hauptschuldner
widerfährt damit kein Unrecht, da seine Situation dadurch
nicht verschlechtert wird. Denn würde der vermeintliche
Bürge seine Zahlung vom Gläubiger zurückverlangen, so
verbliebe diesem seine Forderung aus dem Hauptschuld-
verhältnis im entsprechenden Umfang, so dass der Schuld-
ner den Betrag dann eben aus ~iesem Titel schuldig wäre.
Ein solcher Verzicht des Beklagten ist hier in der Tat
anzunehmen.