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70_II_267

BGE 70 II 267

Bundesgericht (BGE) · 1944-01-01 · Deutsch CH
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266

Erbrecht. Na 45.

unter Lebenden vorzlU1ehmen, begründet werden müsste,

namentlich ob eine solche Unvereinbarkeit nur aus dem

ausdrücklichen Wortlaut des Erbvertrags selber ent .

nommen oder aber, entgegen der für die Auslegung von

letztwilligen Verfügungen geltenden Praxis (BGE 69 Ir 383),

auch aus Elementen ausserhalb desselben, z. B. aus den

Umständen des Vertragsschlusses, den gegenseitigen Be-

ziehungen der Vertragsparteien usw. abgeleitet werden

dürfte. Denn im vorliegenden Falle sind keine schlüssigen

Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich die Eheleute

Sachs gegenseitig bezüglich der Verwandten des Vorver-

sterbenden soweit die Hände zu binden beabsichtigten. Ein

-dahingehender, stillschweigend vorausgesetzter Wille lässt

sich auch nicht aus dem zur Zeit der Errichtung der

letztwilligen Verfügung von 1887 geltenden Rechtszustand

ableiten. Das aargauische BG enthielt über die Zulässigkeit

von Schenkungen bei korrespektivem Testament keine Be-

stimmungen, und einschlägige Entscheide sind nicht nach-

gewiesen. Da sich die aargauische Praxis im allgemeinen

,beim Fehlen gesetzlicher Bestimmungen an die gemein-

rechtliche Doktrin hielt, darf angenommen werden, dies

wäre auch bezüglich der Frage der Anfechtbarkeit solcher

Schenkungen der Fall gewesen, wenn sie noch unter dem

alten Recht zu beurteilen gewesen wäre. Nach gemeinem

Recht aber hatte bei derartigen korrespektiven Verfü-

gungen unter Ehegatten der Überleb~nde, der den Nach-

lass des Vorverstorbenen ohne Belastung mit einer Nach-

erbschaft erhielt, die völlig freie Verfügung über densel-

ben; auch Schenkungen, sogar bezüglich der vom Vor-

verstorbenen ererbten Grundstücke, standen ihm frei

(DERNBURG V S. 265 H.) Bestand demnach damals die

Möglichkeit einer Anfechtung von Schenkungen durch die

im korrespektiven

Testament eingesetzten Dritterben

nicht, so können sich auch die Eheleute Sachs im Jahre

1887 eine solche Sicherung gegen Benachteiligung der

Verwandten des Vorversterbenden nicht als ohnehin

bestehend vorgestellt haben. Wenn sie sie daher wiinsch-

Erbrecht. N° 46.

267

ten, hatten sie allen Anlass, dies im Testament deutlich

zu sagen, was mit den vorliegenden Bestimmungen des-

selben nicht geschehen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die beiden Berufungen werden gutgeheissen, die an-

gefochtenen Urteile aufgehoben und die Klagen abge"

wiesen.

46. Auszng aus (lern Urteil der 11. Zivllabteilnoo vom 9. No-

vember 1944 i. S. EggH gegen Bännfnger.

Erbteilung. Nachlassliegenschaft geht trotz

test~entarischer

Zuteilu,ngsvorschrift mit dem Tod des Erblassers m das (Ge-

samt-)Eigentu,m der ErbengemeinsChaft über (Art. 560, 602

ZGB). Der Erblasser kann jedoch verfügen, dass, in Abwei-

chung von der Regel. des Art. 617 ~GB, ~?r ~eitpunkt des

Todes -

statt der Teilung -

den Stwhfag fur dw 4brechnunfl .

bilden, also Nutzen und Schaden der LIegenschaft m der ZWI-

schenzeit schon auf Rechmmg des Erwerbers gehen solle.

Partage succe8soral. Les immeu,bles deviennent proprieM . (com-

mune) de ]a communaute succesaorale a compter du jour du

deces du defunt, meme s'il a dispose autrement (art. 560,

602 CC). La defunt peut cependant ordonner, en derogation

a. l'art. 617 CC, que ce sera le jour du deces au lieu du jour du

partage qu,i sera d6ciaif P01J/1' le reglement de compte, B:utrement

dit que l'acqu,ereur aura les profits et les charges de l'unmeuble

des Ie jour du deces.

.

Diviaione 8UCCesSoria. Gli immobili diventano proprieta (comune)

della comunione 8UCCessoria a contare dal giorno della morte

deI de cuiua, anche s'egli ha ordinato altrimenti (art. 560,

602 Ge). Il de cuiua pub tuttavia ordinare (in deroga all'~ .. 617

CC) che ilgiorno della sua morte e non queUo deUa di,,?-slOne

sars decisivo per la liquidazione dei conti, ossia che l'acqU1:ente

dell'immobile avre. irischi ed i profitti dell'immobile dal glOrno

della morte deI de cuiua.

A. -

Am 6. Dezember 1940 starb in Zürich Frau Berta

Greutert geb. Bünzli, die Ehefrau des am 10. Juli 1938

verstorbenen Johannes Greutert. Sie hinterliess als Erben

ihre beiden Töchter: Marta, verehelichte Bänninger, und

Laura, verehelichte Eggli. Die Erbschaft stellt laut Inven-

tar ein Reinvermögen von Fr. 60,712.45 dar. Unter den

Aktiven befindet sich die Liegenschaft PfIanzschulstrasse

2611

Erbrecht. N0 46.

Nr. 77 in Zürich, die in der Steuertaxation auf Fr. 105,000.-

bewertet und mit einer Schuldbriefschuld VOll Fr. 54,000.-

belastet ist.

Frau Greutert hinterliess ein eigenhändiges Testament,

das u.a. folgende Bestimmungen enthält :

«Meine Liegenschaft Pflanzschulstrasse Nr. 77 in Zürich 4

soll meiner Tochter Marta Bänninger-Greutert zum Aprechnungs-

wert von Fr. 104,000.- zugestellt werden unter Uberbindung

der bestehenden Hypothek mit Zins bis zum Todestag und Ver-

gütung des Restes an die gemeinsame Erbmasse.

Die Schuld der Frau. Bänninger für die Liegenschaft, das Woh-

nungsmobiliar soweit dasselbe nicht vergabt ist und das übrige

Vermögen bilden die gemeinsame Erbmasse, ist unter die beiden

Kinder gleichwertig zu teilen sowie sämtliche Wäsche. »

B. -

Da sich die Erbinnen über die Erbteilung nicht

einigen konnten, reichte Frau Bänninger-Greutert die

Teilungsklage ein. Von den zahlreichen von beiden Par-

teien ans Recht gesetzten Streitpunkten sind die meisten

durch Vergleich oder rechtskräftigen Entscheid erledigt.

Vor Bundesgericht ist u. a. noch streitig das Begehren der

Beklagten Frau Eggli, die Klägerin Frau Bänninger habe

den Ertrag der ihr zufallenden Liegenschaft für die Zeit

vom Tode der Erblasserin bis zur Teilung (Fr. 4755.- pro

Jahr) in die Erbmasse einzuwerfen und es sei infolgedessen

die von der Vorinstanz festgestellte Ziffer des reinen Naoh-

lassvermögens um den entspreche.nden Betrag zu erhöhen.

Die Klägerin trägt auf Abweisung der Berufung und

Bestätigung des angefochtenen Urteil~ an.

Das Bundesge1icht zieht in Erwägung :

Im Testament ist verfügt, Frau Bänninger solle die Lie-

genschaft Pflanzsohulstrasse Nr. 77 zum Anreohnungswert

von Fr. 104,000.- unter tJberbindung der bestehenden

Hypothek mit Zins bis zum Todestag der Erblasserin er-

halten. Das Bezirksgericht legte, darin der AuffassUng der

Klägerin folgend, diese Verfügung dahin aus: Frau Bän-

ninger solle nach dem Willen der Erblasserin sofort nach

dem Tode derselben, nicht erst im Zeitpunkt der Erbtei-

lung, in Nutzen und Schaden der Liegenschaft eintreten,

Erbrecht. N° 46.

269

sodass die inzwischen sich ergebenden Nutzungen der lie-

genschaft an sie persönlich, nicht in die Erbmasse fallen.

Demgegenüber vertrat die Beklagte den Standpunkt, bis

zum Moment der Erbteilung gehöre die Liegenschaft zur

Erbmasse, und die Klägerin sei verpflichtet, den auf

Fr. 4755.- errechneten Jahre~ertrag bis zu diesem Zeit-

punkt in die Erbmasse einzuwerfen.

Das Obergericht schloss sich der Auffassung der ersten

Instanz an, fügte jedoch bei, es hätte dieser Testaments-

bestimmung hinsichtlich der Zinsenanrechnung gar nicht

bedurft, weil Nutzen und Lasten einer Liegenschaft von

Gesetzes wegen auf den Erwerber übergehen. Gemäss

Art. 560 ZGB erwerben die Erben die Liegenschaft als

Ganzes mit dem Tode des Erblassers; das Grundeigentum

gehe ohne Eintragung im Grundbuch auf die Erben über;

di~ streitige Liegenschaft sei daher, was übrigens die

Beklagte anerkenne, mit dem Tode der Mutter an Frau

Bänninger übergegangen, der sie nach Testament zukom-

men soll.

Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden.

Nach Art. 560 ZGB ging wohl die Liegenschaft mit dem

Tode der Erblasserin kraft Gesetzes an die Erben über,

aber an die Erbengemeinschaft; die Erben werden Ge-

samteigentümer (Art. 602 ZGB). Daran kann eine Teilungs-

vorschrift der Erblasserin nichts ändern, wie sie in der

streitigen Testamentsklausel liegt. Wenn die Beklagte

etwas anderes anerkannt hat, so ist das nicht ein Tatsa-

chenzugeständnis, sondern eine rechtlich unrichtige Würdi-

gung der Verhältnisse, die für den Richter nicht verbindlich

ist. Art". 617 ZGB, wonach der Zeitpunkt der Teilung für

die Bewertung der zu teilenden Sachen und insbesondere

der Grundstücke massgebend ist, gilt auch, wenn Teilungs-

vorschrüten des Erblassers bestehen, sofern dieser nicht

ausdrücklich etwas anderes bestimmt hat.

Im vorliegenden Falle hat nun aber die Erblasserin

eine derartige Bestimmung getroffen. Sie liegt in der Ver-

fügung, dass der Übernehmerin die bestehende Hypothek

270

Erbrecht. No 46.

und die bis zum Todestag'aufgelaufenen Hypothekarzinsen

auf die übernahmesrtmme von Fr. 104,000.- anzurechnen

seien, während sie den Rest des Liegenschaftswertes in die

Erbmasse einzahlen müsse. Die Erblasserin hat damit mit

aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass ihr Todes-

tag der Stichtag für die Abrechnung sei, und dass die

Übernehmerin die Liegenschaft von diesem Tage an in

eigenem Nutzen und Schaden haben solle. Die von den

Parteien diskutierte Frage, ob in dieser Verfügung eine

Begüllstigungsabsicht der Erblasserin gegenüber der Klä-

gerin liege, ist belanglos. Zur mehr nur scheinbaren Be-

günstigung wird die Teilungsvorschrift nur desh~lb, weil

die Erbteilung nicht sofort durchgeführt wurde. Tatsache

bleibt, dass die Erblasserin der Frau Bänninger die liegen-

schaft unter ganz bestimmten Modalitäten zuerkannte:

sie sollte die HypothekarschUlden und die bis zum Todestag

aufgelaufenen Zinsen übernehmen und den « Rest» an die

gemeinsame Erbmasse vergüten. Der Todestag ist also in

unzweideutiger Weise zum Abrechnungstermin gemacht.

Es kann darüber umso weniger ein Zweifel bestehen, als

die Erblasserin an späterer Stelle des Testaments beifügt,

die Schuld der Frau Bänninger aus der Liegenschafts~

übernahme und das Wohnungsmobiliar sollen die gemein-

same Erbmasse bilden und unter den beiden Töchtern

gleichwertig geteilt werden. Damit ist in unmissverständ-

licher Weise gesagt, dass die Vergütungsforderung aus der

auf den Todestag abgerechneten Liegenschaftsübernahme

durch Frau Bänninger anstelle der Liegenschaft selbst zur

Teilungsmasse gehören soll. Ob sich die Erblasserin be-

wusst war, dass daraus im Falle der Verzögerung der Erb-

teilung der Frau Bänninger ein Vorteil erwachsen könne,

oder ob sie diese Überlegung nicht anstellte, ist ungewiss.

Aber darauf kommt neben dem klaren Wortlaut der Ver-

fügung auch nichts an; denn' die Begünstigung erfolgt aus

der Verfügung selbst, und wenn die Erblasserin sie hätte

ausschliessen wollen, so hätte sie es zum Ausdruck bringen

müssen. Wenn die Klägerin selbst erklärte, von einer Be-

Obligationenrecht. N° 47.

271

..'

könne nicht gesprochen werden, sO wollte· sie

guns~lg~g d

Inhalt der Verfügung eine vom Wortlaut

daml~c~~~~e;~utung geben, sondern offenba~ nur sagen,

::~:ge keine erbrechtliche B~günst~gung ~a~::;:: k::

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dadurch geschmälert werden, dass.

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beim Entscheid der Vonnstanz sem

H. OBLIGATIONENRECHT

DROI'l'DES OBLIGATIONS

47 Urteil der I. Zivilabteiluug vom 17. Oktober 1944

.

i. S. Boetsch gegen Dickert.

haft

gerechtfertigte Bereicherung.

Z hl

uf

Bürfl.8c

,'. un.

b'

Bereichel'Ullgsanspruch aus

a ung a .

Pal>SlvlegItunatlOn eu;n

,.

haft

Grund einer TUlgültIgen Burgsc

.

Oautionnement. Enricht8ement ~:~~. enrichissement illegitime

QuaJite pour d6fendre.

une f .~

raison d'un cautionnement

par f!Uite d'un paIement a1

en

invahde.

Fideiu88io-ne. Indebi~o a"~i~nto. d'indebito arricchimento in

LegittiJ;nazione pasSIva fie tt=~n~n base ad una fideiussione non

segUlto a pagamento e e

valida.

_ Die heiden kantonalen Instanzen haben . einen

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B kl gte eine Nichtschuld bezahlt a

.

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"ber der Bank würde wieder aufleben, wenn

Klägers gegenu

.

18

AS 70 Ir -

44

272

Obligationenl'echt. N0 47.

der Beklagte von dieser seine ohne gültigen Grund gelei-

stete Zahlung zurückforderte.

Dass der Beklagte. einen Bereicherungsanspruch hat,

steht ausser Zweifel. Er hat die in Frage stehenden Zah-

lungen nicht vorgenommen, um der Bank oder dem Kläger

ein Geschenk zu machen, sondern weil er sich dazu für

verpflichtet hielt auf Grund der von ihm eingegangenen

Bürgschaft. Er beabsichtigte also, eine Verbindlichkeit zu

erfüllen, die er infolge eines Irrtums über die Rechtslage

als bestehend ansah, während sie in Wirklichkeit gar nicht

existierte. Wie das Bundesgericht seit mehreren Jahr-

zehnten in konstanter Rechtsprechung entschieden hat,

ist aber zur Entstehung eines Bereicherungsanspruches

nicht ein Irrtum über Tatsachen erforderlich, sondern es

genügt auch ein blosser Recb.tsirrtum (BGE 40 II 253,

41 II 485, 64 II 127). Art. 494 Abs. 4 des Entwurfs für die

Revision des Bürgschaftsrechts vom 20. Dezember 1939

sah sogar ausdrücklich vor, dass eine Zahlung aus ungül-

tiger Bürgschaft nach den Grundsätzen über die ungerecht-

fertigte Bereicherung zurückgefordert werden könne.

Diese Bestimmung wurde dann aber gestrichen mit der

Begründung, dass sie als blosse Wiederholung eines all-

gemein gültigen Grundsatzes überflüssig sei (Protokoll I

der nationalrätlichen Kommission S. 27; Protokoll I der

ständerätlichen Kommission S. 20; StenBull NR 1940

S. 75, 78; StenBull StR 194 S. 406).

Fraglich ist somit einzig, gegen wen sich der Berei-

cherungsanspruch des Beklagten richtet, ob gegen den

Gläubiger, der die nicht geschuldete Bürgschaftszahlung

empfangen hat, oder gegen den Hauptschuldner. Diese

Frage ist bisher vom Bundesgericht noch nie entschieden

worden, und auch das Schrifttum zum schweizerischen

Rtleht nimmt zu ihr nirgends Stellung. Bei. ihrer.Beant-

wortung ist tla.von auszugehen, dass nach Art. 492 OR

der Bürgschafts'Vöftrag zwischen dem Bürgen und dem

Gläubiger der Hauptschuld abgeschlossen wird, und nicht

etwa zwischen dem Bürgen und -dem Hauptschuldner.

Obligationenwcht. N° 47.

273

Letzterer sucht zwar in der Regel den Bürgen und führt

ihn dem Gläubiger zu, um den in seinem Interesse liegenden

Bürgschaftsvertrag zustande zu bringen. Ein Vertragsver-

hältnis zwischen dem Bürgen und dem Hauptschuldner

wird dagegen durch den Bürgschaftsvertrag nicht geschaf-

fen. Eine Zahlung, die der Bürge auf Grund desselben vor-

nimmt, erfolgt also nicht in Erfüllung einer Vertragspflicht

gegenüber dem Hauptschuldner, die im Bürgschaftsvertrag

verwurzelt wäre. Es lässt sich deshalb bei Ungültigkeit der

Bürgschaft auch nicht sagen, der Bürge habe bezahlt, weil

er sich dem Hauptschwdner gegenüber dazu für ver-

pflichtet gehalten habe, in welchem Falle er nach der

herrschenden Meinung einen Bereicherungsanspruch gegen

diesen hätte (AEBLI, Die ungerechtfertigte Bereicherung

nach schweizerischem OR, S. 82 f; Komm. OSER-SCHÖNEN-

BERGER, N. 7 zu Art. 630R; Komm. BEcKER 2. Aufl. N. 6

zu Art. 63 OR; VON TU1m-SIEGWART I S. 406 bei Note 56;

ferner für das deutsche Recht Enneccerus § 220 Ziffer I 2

lit. d).

Der zahlende Bürge erfüllt aber auch nicht die Schuld

des Hauptschuldners, sondern seine eigene, auf dem Bürg-

schaftsvertrag mit dem Gläubiger beruhende Verpflichtung,

die auf Ersatzleistung im Falle des Ausbleibens der Leistung

des Hauptschuldners geht (Komm. BEcKER, N. 21, Komm.

BECK, N. 78 ff., Komm. OSER-SCHÖNENBERGER, N. 6, alle

zu Art. 492 OR). Aus diesem Grunde bewirkt denn auch

die Zahlung des Bürgen lediglich den Untergang seiner

eigenen, selbständigen Verpflichtung gegenüber dem Gläu-

biger, während die Hauptschuld dadurch nicht erlischt,

sondern, sofern die Bürgschaft gültig ist, als Regressfor-

derung auf den zahlenden :§ürgen übergeht (Oser-ScHöNEN-

BERGER a;a.O.). Ist die Bürgschaft ungültig, so hat der

vermeintlicliti Bürge dem Gläubiger eine Leistung erbracht,

zu der er nicht verpflichtet wal' und auf die -

was für die

Entscheidling der hier zur Diskussion stehenden Frage den

Ausschlag gibt -

der Gläubiger auch keinen· Anspruch

hatte. Dieser hat vielmehr vom allein massgebenden Ver-

274

Obligationenrecht. N° 47.

hältnis zum Bürgen aus betrachtet ein indebitum erhalten

und istde.ahalb zu dessen Rückerstattung nach Berei-

oherungsgrundsätzen· verpflichtet. Auch die eidgenössi-

schen Räte gingen bei der Behandlung desbßreits erwähn-

ten Art. 494 Abs. 4 des Entwurfs für das revidierte Bürg-

schaftsreoht offenbar von der Auffassung aus, dass ein

Bereicherungsanspruch aus ungültiger Bürgschaft sich

gegen den Gläubiger richte. Eine Minderheit wollte näm-

lich den genannten Abs. 4 ausmerzen, weil die Rückfor-

derung einer bereits erfolgten Bürgschaftszahlung unmo-

ralisch wäre (Protokoll I der nationalrätlichen Kommission,

S. 27). Hievon könnte aber selbstverständlich überhaupt

nicht gesprochen werden, wenn der Bereicherungsanspruch

sioh gegen den Hauptschuldner riohten würde, der durch

die Zahlung des vermeintlichen Bürgen von der Haupt-

schuld gegenüber dem Gläubiger befreit wäre und mangels

gültiger Bürgschaft auch keinem Regressanspruch seitens

des Bürgen ausgesetzt ist.

Die hier vertretene Auffassung, die übrigens auch die-

jenige des römischen wie des gemeinen Reohtes war (vgl.

hi~rüber HERFoRTH, Irrige Bezahlung einer fremden

Sohuld, S. 91 ff.), ergibt sich aber nicht nur aus der recht-

liohen Konstruktion des Bürgschaftsverhältnisses, sondern

wird zudem den Anforderungen der Billigkeit und der

praktischen Vernunft am besten gerecht. Denn meistens

wird der Bürge doch gerade deshalJ> einstehen müssen,

weil der Hauptschuldner zahlungsunfähig ist. Bei Ungül-

tigkeit der Bürgschaft den vermeintlichen Bürgen aus-

sohliesslich an diesen zu verweisen, liefe daher praktisoh

auf eine Entrechtung des ersteren hinaus, die eine unbillige

Härte bedeuten würde.

5. -

Richtet sich aber der Bereicherungsanspruch des

vermeintlichen Bürgen gegen den Gläubiger, so folgt

daraus notwendigerweise, dass gegenüber dem Haupt-

schuldner wenigstens vorerst ein solcher Anspruch nicht

besteht. Denn solange der Gläubiger damit rechnen muss,

dass er wegen Ungültigkeit der Bürgschaft zur Rückgabe

Obliga~ionenrecht. N° 47.

276

der empfangenen Zahlung verhalten werden kann, solange

ist auch der Hauptsohuldner noch di3r Gefahr ausgesetzt,

dass der Gläubiger auf ihn greift. Er ist daher nicht end-

gültig bereiohert. Eine bloss provisorische. Bereicherung

fällt aber als Gl'Undlage für einen Bereicherungsanspruch

natürlich zum vorneherein ausser Betracht.

Diese Rechtslage, die eine blosse Ausgangssituation dar-

stellt, kann sich jedoch unter Umständen in der Weise

verändern, dass der dem vermeintlichen Bürgen primär

gegen den Gläubiger zustehende Bereicherungsanspruch

dahinfällt und damit der Gelderwerb des Gläubigers unan-

fechtbar wird. Das hat zur Folge, dass auch der .Haupt-

schuldner nicht mehr mit einer Belangung durch den Glä.u-

biger zu rechnen braucht. Er ist also im Umfang der vom

vermeintlichen Bürgen geleisteten Zahlung nunmehr end-

gültig bereichert, so dass einem Vorgehen des letzteren

gegen ihn auf Herausgabe dieser sekundär eingetretenen

Bereicherung nichts im Wege steht.

Unanfechtbar kann der Gelderwerb des Gläubigers z. B.

dadurch werden, dass der Bereicherungsanspruch des ver-

meintlichen Bürgen ihm gegenüber verjährt. Dies fällt

hier ausser Betracht ...

Der vermeintliche Bürge kann aber auch auf seinen

primären Bereicher~gsanspruch gegen den Gläubiger ver-

zichten und dadurch den Gelderwerb des letzteren zum

endgültigen werden lassen. Ihm ein solches Vorgehen zu

verwehren, besteht kein Anlass. Dem Hauptschuldner

widerfährt damit kein Unrecht, da seine Situation dadurch

nicht verschlechtert wird. Denn würde der vermeintliche

Bürge seine Zahlung vom Gläubiger zurückverlangen, so

verbliebe diesem seine Forderung aus dem Hauptschuld-

verhältnis im entsprechenden Umfang, so dass der Schuld-

ner den Betrag dann eben aus ~iesem Titel schuldig wäre.

Ein solcher Verzicht des Beklagten ist hier in der Tat

anzunehmen.