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Schuldbetreibungs. und KonkUl'Sl'OOht. N° .21.
21. Entscheid vom 27. Dezember 1944 i. S. Fox.
Die Zwang8'IJQUstreckung ~nter Ehegatten ist auch für vertraglich
f(lStgesetzte Unterhaltsbeiträge zulässig. Art. 176 Aha. 2 ZGB.
E:eecution forcie entre epou:e: Le recouvrement des suhaides dus
par l'un des epoux a. l'autre peut faire l'objet d'une execution
forcee mame s'ils ont ete fixes par une convention (art. 176
. al. 2 CC).
E8uuzione fra coniugi: Le sovvenzioni dovute da un coniuge
all'altro possono· essere riscosse mediante esecuzione anehe
quando l'importo ne sia stato fissato mediante contratto
(art. 176 cp. 2 CC).
.
Von seiner in der Sohweiz lebenden Ehefrau auf Zahlung
vertraglioh vereinbarter Unterhaltsbeiträge betrieben,er~
hob der naoh Übersee ausgewanderte Rekurrent Besohwer-
de mit dem Antrage, diese Betreibung aufzuheben, da sie
gegen das Verbot der Zwangsvollstreokung unter Ehegat-
ten verstosse. Die kantonale Aufsiohtsbehörde hat die
Beschwerde abgewiesen, ebenso das Bundesgerioht aus
folgenden
Erwägungen :
Die Vorinstanz hat angenommen, die Zwangsvollstrek-
kung unter Ehegatten sei allgemein dann zulässig, wenn
der Schuldner seinen Wohnsitz im Ausland habe. Ob dies
zutreffe, kann dahingestellt bleiben, da die Zwangsvoll-
streokung gegen den Ehemämi im vorliegenden Falle sohon
naoh Art. 176 Abs.2 ZGB als zulässig ersoheint. Diese
Bestimmung gestattet zwar,
wör~lich genommen, die
Zwangsvollstreckung während der Ehe nur für Beiträge
(subsides, sovvenzioni), die einem Ehegatten gegenüber
dem andern durch den Richtf!!/" auferlegt worden sind (que
l'undes epoux doit a l'autre en vertu d'une decision du
juge, a cui uno dei coniugi fosse giudizialmente obbligato
Verso l'altro). Die Unterhaltsbeiträge, die ein Ehegatte
dem andern auf Grund einer freien Vereinbarung sohuldet,
sind jedoch hinsiohtlich der Vollstreckbarkeit während der
Ehe vernünftigerweise gleich zu behandeln wie ~e rich-
terlich auferlegten. Die Art. 176 Abs. 2 ZGB zugrunde-
liegende Erwägung, dass die Vo~treckung für Unterhalts-
Schuldbetreibunga. und Konkursreoht (ZiviJabteilungen). N° 22.
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beiträge, sollen diese ihren Zweck erfüllen, nioht bis zur
Auflösung der Ehe aufgeschoben werden darf, gilt unab-
hängig davon, auf welohe Weise die Beiträge festgesetzt
worden sind. Ferner besteht kein Anlass, durch Besohrän-
kung der sofortigen Vollstreckbarkeit dieser Beiträge auf
den Fall ihrer riohterlichen Festsetzung dahin zu wirken,
dass sich getrennt lebende Ehegatten wegen der Regelung
der Unterhaltsbeiträge auch dann an den Richter wenden,
wenn sie über deren Höhe einig sind. Vereinbarungen zwi-
schen Ehegatten über die Leistung von Unterhaltsbeiträ-
gen an den einen oder andern Teil, bedürfen der richter-
lichen Überprüfung nur dann, wenn es sich dabei um die
Ordnung der Nebenfolgen einer Soheidung oder einer
gerichtlichen Trennung handelt (Art. 158 Ziff. 5 ZGB),
nioht dagegen in Fällen wie dem vorliegenden, wo Unter-
haltsbeiträge für die Dauer des bIossen Getrenntlebens in
Frage stehen. Die Tatsache endlich, dass die Pfiicht zur
Leistung von Unterhaltsbeiträgen in bestimmter Höhe
bei vertraglioher Festsetzung. unter Umständen nicht so
leicht naohzuweisen ist wie bei richterlicher Regelung,
kann nicht dazu führen, den vertraglich festgesetzten
Beiträgen die Vollstreokbarkeit während der Ehe grund-
sätzlich zu versagen. Frau Fox ist daher berechtigt, die
streitigen Unterhaltsbeiträge während der Ehe einzutrei-
ben.
II. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARR:mTS DES SECTIONS CIVILES
22. Auszug aus dem Urteil der :Ü.Zivllabteßung vom 8. Dez.
1941 i. S. Bank in Zug in Liq. gegen Strub. ct Co. und Gen.
Gläubigeranjecktung (Art. 285 ff. SehKG).
Hatte der Schuldner von Kunden eine Za.hlung erhalten, die ihm
zufolge Abtretung der betreffenden Forderung nicht mehr
zukam, und überwies er deshalb den Betrag dem Zessionar,
so ist dies nicht nach Art. 288 SchKG anfechtbar,
CI
AB 70 ur -
1944