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6_I_69

BGE 6 I 69

Bundesgericht (BGE) · 1880-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

14. Urtheil vom 16. Januar 1880 in Sachen Thurgau gegen St. Gallen. A. Viktor Alfred Fehr, Bürger der Stadt St. Gallen, wurde laut Publikation des Bezirksamtes St. Gallen vom 30. Januar 1869 nach Art 104 Ziffer 6 des Gesetzes über das Vormund¬ schaftswesen unter Schutzbevogtigung gestellt. Diese Bevormun¬ dung war veranlaßt worden durch die Geisteskrankheit desselben, in welcher er sich stetsfort verfolgt und Leben und Eigenthum gefährdet wähnte. B. Im Januar 1869 kam Fehr in die Privatirrenanstalt des Herrn Dr Binswanger in Kreuzlingen Kantons Thurgau, wo er mit Wissen und Zustimmung der heimathlichen Vormund¬ schaftsbehörden seither sich befand. Dort erfreut er sich einer ziemlich ausgedehnten Freiheit; er hält sich einen kleinen Hirsch¬ park, hat eigene Equipage, einen eigenen Knecht und ist Päch¬ ter verschiedener Grundstücke, die er selbst bebauen läßt, um für seinen Stall das nöthige Futter zu gewinnen. C. Bis zum Jahr 1878 wurde Fehr am Orte der Vermö¬ gensverwaltung, d. h. in St. Gallen besteuert. Nachdem indessen das Bundesgericht im Rekursentscheide vom 13. Oktober 1877 betreffend Besteuerung der Sophie Roth (amtliche Sammlung Band II, S. 610) den Grundsatz ausgesprochen, daß vormund¬ schaftlich verwaltete Kapitalvermögen nicht am Orte der Ver¬ mögensverwaltung, sondern da zu besteuern seien, wo der Be¬ vormundete wohnt, resp. wo der Nutzungsberechtigte seinen Wohn¬

sitz hat, ließ das thurgauische Finanzdepartement bei der letzten Steuerrevision, bei welcher am Ende des Jahres 1878 die Steuer pro 1878 festgesetzt wurde, den Fehr auf die thurgauische Steuer¬ liste setzen, um ihn mit seinem Kapitalvermögen pro 1878 dort¬ seits zu besteuern, wobei letzteres auf 200000 Fr. beziffert wurde. Zugleich ersuchte das thurgauische Finanzdepartement dasjenige von St. Gallen, den Fehr pro 1878 aus dem dortigen Steuer¬ verbande zu entlassen, resp. ihm die Steuer pro 1878 (die im Kanton St. Gallen vorausgehend in zwei Halbjahrraten bezogen wird) zurückzuvergüten und den betreffenden Vormund anzuhalten, die Steuern im Kanton Thurgau abzuführen. D. Unterm 13. Juni 1878 erhielt das thurgauische Finanzdepar¬ tement von demjenigen des Kantons St. Gallen die Mittheilung, daß von der dortseitigen Besteuerung des Herrn Fehr abstrahirt werde. Allein auf den Rekurs des Gemeinderathes von St. Gallen gegen den Bescheid des Finanzdepartementes vom 31. März 1879 beschloß der Regierungsrath von St. Gallen unterm 5. Juli 1879, der Rekurs sei aufrecht gestellt und mithin die Besteuerung des Vermögens des V. A. Fehr in St. Gallen anerkannt. E. Durch Zuschrift vom 25. Juli 1879 beschwerte sich hierüber der thurgauische Regierungsrath bei dem Bundesgerichte und stellt das Gesuch, es möchte das Recht, den V. A. Fehr mit seinem Kapitalvermögen für das Jahr 1878 und die weitere Dauer seines dortseitigen Aufenthaltes zu besteuern, dem Kanton Thur¬ gau zusprechen, da nach dem erwähnten bundesgerichtlichen Ent¬ scheide vom 13. Oktober 1877 das vormundschaftliche Kapital¬ vermögen nicht am Orte der Vermögensverwaltung sondern da zu besteuern sei, wo der Bevormundete wohne, und laut § 1 der Vollziehungsverordnung zum thurgauischen Steuergesetze d. d.

1. Juli 1864 nicht nur die im Kanton Thurgau wohnhaften Bürger und Niedergelassenen, sondern auch die Aufenthalter als mit ihrem mobilen Vermögen dortseits steuerpflichtig erklärt werden, und Fehr seit 10 Jahren mit Wissen der heimathlichen Vormundschaftsbehörden seinen Wohnsitz in Kreuzlingen habe, wo er von den Vormundschaftsbehörden selbst versorgt worden sei. Daß Fehr in gewissem Grade an Geisteskrankheit leide, fügt die rekurrentische Regierung bei, könne keinen Grund bilden, von den allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen abzugehen, und ebensowenig berechtige dazu der Umstand, daß der Pflichtige in einer Privatirrenanstalt untergebracht sei. Sie, die Regierung, kenne kein Gesetz, welches aus dem einen oder andern Grunde Steuerfreiheit eintreten ließe; vielmehr bleibe oben erwähnter Grundsatz der Besteuerung des Vormundschaftsvermögens am Wohnorte des Eigenthümers derselbe und müsse in gleicher Weise Anwendung finden, gleichviel ob der Bevormundete wegen Gei¬ steskrankheit, oder wegen Minderjährigkeit, Verschwendung u. dgl. an einem Orte untergebracht werde. F. In seiner Antwort trägt der Regierungsrath des Kan¬ tons St. Gallen auf Abweisung der Rekursbeschwerde an und zwar gestützt auf folgende Gründe: Er sei keineswegs im Falle, dem angerufenen bundesgerichtlichen Urtheile resp. dem durch dasselbe ausgesprochenen Steuergrundsatze (das übrigens kein neues Recht geschaffen, sondern nur dasjenige bestätigt habe, was längst Bundesrecht gewesen) seine Anerkennung zu verweigern, dagegen bestreite er die Anwendung desselben auf den konkreten Fall, weil er in dem Aufenthalte des Fehr in Kreuzlingen nicht den ordentlichen Wohnsitz erkennen könne, welcher für die An¬ wendung jenes Grundsatzes die absolute Vorbedingung bilde. Zum Begriffe des ordentlichen Wohnsitzes gehören zwei Momente, einmal der faktische Aufenthalt, anderseits aber auch der freie Wille, die freie Selbstbestimmung diesen Aufenthalt zu üben. Der von der thurgauischen Regierung als Präzedenzfall ange¬ rufene Steuerkonflikt Roth treffe hier nicht zu; die Wittwe Roth sei vollkommen frei in der Wahl des Domizils gewesen, nicht so Herr Fehr; letzterer sei geisteskrank und daher bevormundet. Zwar sei dieß bisanhin bloß in der milderen Form der Schutzvogtei geschehen; das Waisenamt von St. Gallen sei jedoch angewiesen worden, nach Maßgabe von Art. 2 der Gesetzesnovelle über das Vormundschaftswesen vom 17. August 1854 die eigentliche Be¬ vogtigung über Fehr einzuleiten. Unter allen Umständen könne also von einem freiwilligen ordentlichen Wohnsitz des Herrn Fehr in Kreuzlingen keine Rede sein. Herr Fehr sei und bleibe trotz der ausgedehnten Freiheit, die ihm in fraglicher Privatirrenanstalt zu Theil komme, ein Irre und entbehre als solcher juristisch des freien

Willens. Auch dürfe auf die Folgen der von der Rekurrentin befürworteten Theorie aufmerksam gemacht werden. Gewiß gehe es gegen alles natürliche Gefühl, daß beispielsweise (was mit der Auffassung der thurgauischen Regierung verbunden wäre Zuchthaussträflinge oder detinirte anderer Gefängnisse, mehr¬ jährige Spitalkranke, pensionäre und ordentliche Kranke in Irren¬ anstalten am Orte der betreffenden Institute besteuert werden und nicht nur die Staats-, sondern auch die dortigen Gemeinde¬ und Korporationssteuern aller Art mittragen müßten. Was das Jahr 1878 betreffe, so hält Rekursbeklagter daran fest, daß der Kanton St. Gallen die Steuern für dasselbe rite, materiell und formel richtig bezogen habe und daß daher kein Grund vorliege, die einbezahlte Steuer pro 1878 zurückzubezahlen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Anspruch des Kantons Thurgau, den V. A. Fehr für sein bewegliches Vermögen zu besteuern, stützt sich darauf, daß letzterer im Kanton Thurgau wohne und nach wiederholten Ent¬ scheidungen der Bundesbehörden das bewegliche Vermögen einer Person da zu versteuern sei, wo dieselbe ihren Aufenthalt habe.

2. In thatsächlicher Beziehung steht nun allerdings fest, daß V. A. Fehr schon seit einer Reihe von Jahren im Kanton Thur¬ gau faktisch sich aufhält. Allein nicht jeder faktische Aufenthalt begründet ohne Weiteres einen Steuerwohnsitz und kommt daher in Frage, ob die Voraussetzungen vorhanden seien, unter welchen der thatsächliche Aufenhalt die Steuerpflichtigkeit nach sich zieht.

3. In dieser Hinsicht ist nun zunächst zu untersuchen, welche Bestimmung die einschlagende thurgauische Gesetzgebung ent¬ halte und nun besagen die §§ 1 und 7 der Vollziehungsverord¬ nung zum thurgauischen Steuergesetz vom 1. Juli 1864, daß die direkte Vermögenssteuer erhoben werde von dem Gut der im Kanton wohnhaften Bürger, Niedergelassenen und Aufenthalter, und daß Kantonsfremde, welche in den Kanton einziehen, mit dem Zeitpunkte steuerpflichtig werden, in welchem sie in das Ver¬ hältniß der Niedergelassenen oder Aufenthalter treten.

4. Als Aufenthalter im Sinne des Gesetzes sind nun aber zweifellos nicht alle Personen zu betrachten, welche faktisch im Kanton Thurgau wohnen, sondern nur diejenigen, welche eine Aufenthaltsbewilligung erworben haben, beziehungsweise zu Er¬ werbung einer solchen pflichtig sind. Bekanntlich bildet in der Regel das Register der Niedergelassenen und Aufenthalter die Grundlage für das Steuerregister und in das erstere werden nur solche Personen eingetragen, deren Aufnahme in die Klasse der Niedergelassenen oder Aufenthalter erfolgt ist. In der Regel werden nun Personen, und zwar namentlich Geisteskranke, welche in Pflege- und Heilanstalten untergebracht sind, auch wenn dies für längere Zeit geschieht, nicht zu den Aufenthaltern in dem erwähnten Sinne gerechnet und es findet diese Auffassung ihre vollkommene Erklärung und Rechtfertigung in dem Umstande, daß bei solchen Personen, ähnlich wie bei Strafgefangenen, von einer freien Wahl des Aufenthaltes keine Rede ist, sondern es sich lediglich um eine Versorgung, bei Geisteskranken manch¬ mal nur um eine Unschädlichmachung handelt.

5. Daß die thurgauische Steuergesetzgebung von andern Grund¬ sätzen ausgehe ist nicht dargethan. Daß V. A. Fehr in Kreuzlin¬ gen eine Aufenthaltsbewilligung erworben habe, und auf dem dor¬ tigen Verzeichnisse der Aufenthalter komparire, oder daß derselbe je zur Deposition von Ausweisschriften und Erwerb einer Aufent¬ haltsbewilligung aufgefordert worden sei, ist nicht einmal behaup¬ tet worden, während die thurgauische Regierung kaum unterlassen hätte, auf diese Thatsache aufmerksam zu machen, wenn sie be¬ stünde. Dazu kommt, daß an Fehr trotz seines bereits 10 Jahre an¬ dauernden Aufenthaltes in Kreuzlingen vor dem Jahre 1878 dort nie eine Steuerforderung gestellt worden ist, und daß der Kanton Thurgau seine Steuerberechtigung im konkreten Falle nur aus den besondern Umständen desselben herleitet, dagegen keineswegs die Behauptung aufgestellt hat, daß allgemein die in den öffent¬ lichen und privaten Irrenanstalten des Kantons Thurgau unter¬ gebrachten Geisteskranken der dortigen Steuer unterworfen werden.

6. Es kann daher ein Fall von Doppelbesteuerung, d. h. ein Konflikt zwischen den Steuergesetzgebungen zweier Kantone nicht als vorhanden erachtet werden, indem, wie ausgeführt, nicht dargethan ist, daß das thurgauische Steuergesetz auf V. A. Fehr Anwendung finde. Denn unzweifelhaft ist das Bundesgericht in solchen Streitigkeiten nicht an die Behauptungen der kantonalen

Regierungen über Sinn und Tragweite ihrer Gesetze gebunden, sondern befugt, die Frage, ob wirklich zwei kantonale Steuerge¬ setze auf die Besteuerung der gleichen Person und Sache Anspruch machen, selbständig zu prüfen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen.