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6_I_637

BGE 6 I 637

Bundesgericht (BGE) · 1880-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

107. Urtheil vom 22. Oktober 1880 in Sachen Eheleute Kriemler. A. Am 13. September 1880 trat Leonhard Kriemler, Weber in Langen, Gemeinde Oberegg, vor dem Bezirksgerichte Ober¬ egg gegen seine Ehefrau Katharina geb. Graf mit einer Ehe¬ scheidungsklage auf, in welcher er gänzliche Trennung der Ehe und Zusprechung des Kindes an den Vater verlangte. Zur Be¬ gründung dieser Klage führte er an: Er habe sich im Jahre 1849 verehelicht; schon nach zwei Jahren aber sei, da die Frau ihn im Hauswesen nicht unterstützt, sondern Alles verschwendet habe, da sie ihn im Fernern beschimpft habe u. s. w., Unfriede in der Ehe eingetreten, so daß sich die Ehegatten zeitweise getrennt

haben. Er glaube ferner, die Vaterschaft eines der von seiner Frau geborenen Kinder einem andern zuschreiben zu müssen. Im Jahre 1872 sei er von seiner Frau getrennt worden und sie haben bis zum Jahre 1879 getrennt gelebt. Damals habe er sich auf Zureden seines Sohnes entschlossen, seine Frau noch¬ mals zu sich zu nehmen, allein schon nach vier Wochen sei wie¬ derum das gleiche Verhalten zu Tage getreten. Gegenüber dieser Scheidungsklage brachte die Frau Katharina Kriemler geb. Graf an: Nicht sie, sondern vielmehr der Ehemann sei es, welcher durch unhaushälterisches, liederliches Leben die Familie in Noth gebracht und dadurch ein eheliches Zusammenleben unmöglich gemacht habe. Er habe bisher seine Pflichten als Ehemann und Vater keineswegs erfüllt, habe die Familie Noth leiden lassen und Schulden gemacht, welche die Frau habe bezahlen müssen; ferner sei es auch einem Ehemanne nicht erlaubt, "mit einer andern herumzuziehen." Mit Hülfe der Waisenbehörde von Grub sei dem Ehemanne s. Z. ein kleines Heimwesen gekauft worden; er habe aber dasselbe nicht lange halten können, da er nicht habe arbeiten wollen, sondern Alles verbraucht habe, so daß das Heim¬ wesen habe versteigert und Frau und Kinder in eine Armen¬ anstalt haben aufgenommen werden müssen. Später habe er Frau und Kinder wieder zu sich genommen und alles Gute verspro¬ chen; allein schon beim Abholen der Familie und ihres Haus¬ rathes in der Anstalt habe er nicht einmal den Fuhrlohn be¬ zahlen können; so habe es denn auch nicht lange gedauert, bis das Kind die für dasselbe in die Sparkasse gelegten paar Fran¬ ken habe abholen und bis endlich Frau und Kind wieder in die Anstalt haben aufgenommen werden müssen. Der Ehemann habe also gar keinen Grund, die Scheidung zu verlangen. In seiner Replik bestritt der Ehemann Kriemler die ihm von seiner Ehefrau zur Last gelegten Thatsachen und bemerkt im Weitern: Man solle nur den Waisenvater von Grub anfragen, was die Frau für eine Person sei, dieser habe es erfahren und werde sagen, daß es so sei, wie er gesagt habe. Der Vertreter der Ehefrau dagegen hielt duplicando an den aufgestellten Be¬ hauptungen fest. B. Nach Anhörung der Parteivorträge schritt das Bezirksge¬ sofort richt Oberegg, ohne Anordnung eines Beweisverfahrens, zur Ausfällung des Endurtheils. Gestützt auf die Erwägungen, daß das eheliche Verhältniß der Litiganten allerdings als zer¬ rüttet erscheine, die Ehescheidung aber nur vom Ehemanne ver- und langt werde, während die Ehefrau dieselbe nicht wünsche daß noch nicht jene Gründe vorliegen, die eine Ehescheidung nothwendig machen, im Gegentheil die Scheidungsklage von Seite des Ehemannes als eine ungenügend begründete erscheine, und eine nochmalige friedliche Wiedervereinigung der Eheleute leicht denkbar sei, hat das Bezirksgericht erkannt: "1. Es seien die Eheleute Leonhard und Katharina Kriemler geb. Graf für zwei Jahre (a dato) von Tisch und Bett getrennt. "2. Das jüngste Kind dieser Eheleute, Huldreich, sei während dieser Zeit der Mutter (resp. der Tit. Waisenbehörde in Grub) zu Pflege und Erziehung zugesprochen. "3. Der Vater Leonhard Kriemler sei pflichtig, derselben für Alimentation des Kindes wöchentlich 3 Fr. zu bezahlen. "4. An Kosten sind zu bezahlen: Fr. 10 "a. Gerichtskosten "1 50 „b. Zitationskosten Total: Fr. 11 50 welchen Betrag der Ehemann Leonhard Kriemler zu bezahlen pflichtig ist." C. Gegen diese Entscheidung ergriff der Ehemann Leonhard Kriemler die Weiterziehung an das Bundesgericht. Er stellt schriftlich die Anträge: I. Es sei gestützt auf die Urtheile der Ehegaume Rehtobel vom 6. Februar 1872 und des Bezirksgerichtes Vorderland vom

3. Juli 1877, durch welche Kriemler von seiner Frau zu Tisch und Bett getrennt worden, und in Abänderung des vom Be¬ zirksgerichte Oberegg am 13. September abhin erlassenen Ur¬ theiles die gänzliche Scheidung der zwischen Leonhard Kriemler und Katharina Graf bestehenden Ehe auszusprechen. II. Es sei der aus dieser Ehe hervorgegangene 9 Jahre alte Knabe dem in eigener und selbständiger Haushaltung lebenden Vater zur unentgeldlichen Erziehung und zum Unterhalte zu überlassen.

III. Hingegen sei Kriemler der Alimentationspflicht gegen die von ihm geschiedene Frau gänzlich zu entbinden. IV. Eventuell sei das Bezirksgericht Oberegg anzuhalten, den von ihm weder im Urtheil erwähnten noch in den Akten auf¬ geführten Sachverhalt durch nachträgliche Erhebungen feststellen zu lassen. D. Bei heutiger Verhandlung ist keine der beiden Parteien vertreten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Wenn Art. 30 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege den Grundsatz aufstellt, daß das Bundesge¬ richt seinem Urtheile den von den kantonalen Gerichten festge¬ stellten Thatbestand zu Grunde zu legen habe, so folgt daraus von selbst, daß in der bundesgerichtlichen Instanz neue Vor¬ bringen an thatsächlichen Behauptungen oder Beweisen schlecht¬ hin ausgeschlossen sind. Auch die Bestimmung des Schlußsatzes des cit. Art. 30, wonach das Bundesgericht eine Aktenvervoll¬ ständigung anordnen kann, wenn von den kantonalen Instanzen Beweise über bestrittene entscheidende Thatsachen überhaupt nicht zugelassen worden sind, begründet keine Ausnahme hievon. Denn dieselbe bezieht sich nur auf den Fall, daß die kantonalen Ge¬ richte Beweise über erhebliche Thatsachen, die vor ihnen von der Partei wirklich behauptet und zum Beweise verstellt worden sind deßhalb nicht zugelassen haben, weil sie dieselben für unerheblich erachteten; dagegen wird dadurch offenbar keineswegs die Mög¬ lichkeit geschaffen, in der bundesgerichtlichen Instanz thatsächliche Behauptungen oder Beweise, die vor den kantonalen Gerichten gar nicht vorgebracht bezw. angetreten worden sind, nachzu¬ bringen.

2. Geht man hievon aus, so ist es klar, daß im vorliegen¬ den Streitfalle zunächst von Anordnung einer Aktenvervollstän¬ digung im Sinne des eventuellen Rekursbegehrens des Klägers nicht die Rede sein kann. Denn Kläger hat vor dem kantonalen Gerichte, nach Ausweis des Gerichtsprotokolles, Beweise über¬ haupt nicht in rechtsgenügender Art angetreten, da sein einziges diesbezügliches Vorbringen, er verlange Abhörung des Waisen¬ vaters von Grub darüber, was seine Frau für eine sei u. s. w., offenbar nicht als erheblicher Beweisantrag erscheint. Kläger kann sich sonach mit Grund nicht darüber beschweren, daß von ihm angebotene Beweise über erhebliche Thatsachen vom kantonalen Gerichte nicht zugelassen worden seien.

3. Ist aber demnach auf Grund des Thatbestandes, wie er dem Urtheile des Bezirksgerichtes Oberegg zu Grunde liegt, zu entscheiden, so erscheint die Weiterziehung als nicht hinlänglich begründet. Denn es ist nicht ersichtlich, daß in der Entscheidung des Bezirksgerichtes Oberegg eine unrichtige Anwendung des Ge¬ setzes auf denjenigen Thatbestand, welcher diesem Gerichte vor¬ lag und von ihm als feststehend angenommen wurde, liege. Al¬ lerdings wird die Nachprüfung der richtigen Anwendung des Gesetzes im vorliegenden Falle dadurch erschwert, daß im Ur¬ theile des Bezirksgerichtes eine genauere Feststellung der vom Gerichte als feststehendes Ergebniß der Parteiverhandlungen an¬ genommenen Thatsachen, wie das Gericht sie mit Rücksicht auf die in Art. 30 des Bundesgesetzes über Organisation der Bun¬ desrechtspflege dem Bundesgerichte vorbehaltenen Kompetenzen hätte vornehmen sollen, gänzlich mangelt. Immerhin indeß ist aus der Vergleichung des Verhandlungsprotokolles mit dem ge¬ richtlichen Urtheile ersichtlich, daß Thatsachen, welche einen be¬ stimmten Ehescheidungsgrund bilden würden, nicht einmal be¬ hauptet und auch solche, aus denen der Schluß, daß ein weiteres Zusammenleben der Eheleute mit dem Wesen der Ehe unver¬ träglich sei, bei richtiger Anwendung des Gesetzes mit Nothwen¬ digkeit folgen würde, keineswegs festgestellt waren. Wenn in letz¬ terer Richtung Kläger in seinem Rekursbegehren sich besonders darauf zu stützen scheint, daß der gegenwärtigen Scheidungsklage bereits eine zweimalige Temporalscheidung der Eheleute voraus¬ gegangen sei, so ist darauf zu erwidern, daß vor dem kantonalen Gerichte, wie sich aus dem Verhandlungsprotokolle ergibt, eine derartige Behauptung gar nicht aufgestellt wurde, vielmehr Klä¬ ger nur behauptete, daß er im Jahre 1872 von seiner Frau ge¬ trennt worden sei und hierauf bis zu der im Jahre 1879 er¬ folgten Wiedervereinigung von ihr faktisch getrennt gelebt habe, während von einer zweiten Temporalscheidung überall nicht die Rede war. Die erwähnte, in den Rekursbegehren des Klägers

enthaltene Behauptung fällt also bei Beurtheilung der gegen¬ wärtigen Scheidungsklage, nach dem in Erw. 1 Ausgeführten, gänzlich außer Betracht.

4. Erscheint aber somit die Weiterziehung des Klägers als unbegründet, so ist das angefochtene Urtheil lediglich zu be¬ stätigen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Urtheil des Bezirksgerichtes Oberegg vom 13. Septem¬ ber 1880 wird in allen Theilen bestätigt.