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6_I_629

BGE 6 I 629

Bundesgericht (BGE) · 1880-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

106. Urtheil vom 23. Oktober 1880 in Sachen Suter gegen Spinnerei an der Lorze. A. Am 25. Juni 1878 wurde Samuel Suter von Rein, Kantons Aargau, welcher in dem Fabriketablissemente der Be¬ klagten als Spengler bedienstet war, dadurch getödtet, daß eine Kette eines Flaschenzuges, an welchem ein sog. Königsrad von 35 Zentner Gewicht in die untere Werkstatt der Fabrik herunter¬ gelassen werden sollte, brach, so daß das Rad zu Boden stürzte und den mit dem Halten einer Kette des Flaschenzuges beschäf¬ tigten Samuel Suter, welcher sich nicht rechtzeitig zu retten ver¬ mochte, im Umstürzen erschlug. Suter, welcher im Jahre 1844 geboren ist und einen Tagesverdienst von 4 Fr. 25 Cts. hatte, daneben noch besonders für Mehrleistungen, Ueberstunden u. s. w. entschädigt wurde, und welcher gänzlich vermögenslos war, hin¬ terließ eine Wittwe und fünf Kinder, von welchen das älteste 10 Jahre alt ist, das jüngste zur Zeit des Todesfalles noch nicht geboren war. Am 9. Juli 1879 schloß Wittwe Suter geb. Scheidler, unter Mitwirkung des ihr von der Niederlassungs¬ gemeinde Baar beigeordneten Anwaltes, mit der Direktion der Spinnerei an der Lorze in Baar einen Vergleich ab, wodurch sie für sich und ihre Kinder auf alle ihr zustehenden Entschädi¬ gungsansprüche gegen eine Aversalsumme von 5400 Fr. verzich¬ tete. Dabei wurde indeß ausdrücklich die Ratifikation der Wai¬ senbehörde von Rein vorbehalten. B. Letztere wurde nun nicht ertheilt, vielmehr wurde von dem durch die Gemeindebehörde von Rein den Kindern Suter geord¬ neten Pfleger Namens dieser Kinder eine Entschädigungsforde¬ rung von 15000 Fr., gestützt auf Art. 5 litt. b des Bundes¬ gesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 23. März 1877, gerichtlich geltend gemacht. Die Beklagte bestritt prinzipiell ihre Haftpflicht für den in Rede stehenden Unfall nicht, stellte

dagegen der Klage die Einrede des abgeschlossenen Vergleiches entgegen, indem sie behauptete, daß die Ratifikation der Waisen¬ behörde von Rein lediglich für die Auszahlung der Vergleichs¬ summe an die Wittwe Suter, nicht dagegen für den Abschluß des Vertrages selbst vorbehalten worden und erforderlich gewesen sei, und bestritt eventuell die Forderung in quantitativer Be¬ ziehung. Das Kantonsgericht von Zug in erster Instanz entschied durch Urtheil vom 9. April 1880, indem es die Einwendung des abgeschlossenen Vergleiches verwarf, dahin: 1) Es sei Be¬ klagtschaft pflichtig, der Klägerschaft eine Entschädigung von 10 000 Fr., abzüglich die bereits geleistete Zahlung von 1629 Fr. 50 Cts., zu bezahlen. 2) Habe die Beklagtschaft der Kläger¬ schaft 170 Fr. Rechtskosten zu vergüten. Gegen dieses Urtheil ergriffen beide Parteien die Appellation an das Obergericht des Kantons Zug. Letzteres erkannte nun durch Urtheil vom 26. Juni 1880: 1) Es sei in theilweiser Abänderung des kantonsgericht¬ lichen Urtheils vom 9. April 1880 Vorbeklagte pflichtig, den Vorklägern eine Entschädigung von 6000 Fr., abzüglich der be¬ reits geleisteten Zahlung von 1629 Fr. 50 Cts., nebst Zins vom 25. Juni 1878, zu bezahlen. 2) Habe jede Partei sowohl die erst- als zweitinstanzlichen Kosten an sich zu tragen. Dabei ging das Gericht im Wesentlichen davon aus: Die Einrede des Vergleiches sei unbegründet; dagegen komme, was die Höhe der Entschädigung anbelange, in Betracht, daß keine Partei ein Ver¬ schulden treffe, der Unfall vielmehr als Resultat eines Zufalles erscheine; es müsse nun als unbillig betrachtet werden, "in den Fällen der Schuldlosigkeit des Fabrikanten denselben zur Tra¬ gung des ganzen Schadens anzuhalten und ihm dadurch zum Vortheil derjenigen Faktoren, die gesetzlich zur Unterstützung ihrer Angehörigen und dadurch implicite zur Tragung der Folgen eines unglücklichen Zufalles, wie im vorliegenden Falle, ver¬ pflichtet seien, die Nachtheile des casus allein aufzubürden." Es würde auch die Anwendung eines gegentheiligen Prinzips, gewiß im Widerspruche mit der Absicht des Gesetzgebers, eine schwere Schädigung der schweizerischen Industrie und dadurch des Arbeiterstandes selbst mit sich führen. Andererseits müsse die gänzliche Mitellosigkeit der Familie des Verunglückten, sowie die ökonomische Situation der Vorbeklagten in Berücksichtigung fallen. C. Gegen dieses Urtheil legten die Kläger Kassationsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zug ein, indem sie sich auf Art. 115 b Ziffer 2 und 3 der zugerischen Civilprozeßord¬ nung stützten, wonach die Kassationsbeschwerde statthaft ist, wenn "in einem Urtheile ein offenbarer Irrthum hinsichtlich entschei¬ dender Thatsachen erscheint," sowie "wenn gegen den klaren, unzweideutigen Buchstaben eines Gesetzes geurtheilt wurde." Unterm 7. Juli 1880 reichten die Kläger im Fernern dem Ober¬ gerichte des Kantons Zug eine eventuelle Weiterziehungserklä¬ rung an das Bundesgericht ein; sie erklärten nämlich eventuell, für den Fall, daß ihre Kassationsbeschwerde abgewiesen werden sollte, die Weiterziehung des obergerichtlichen Urtheils vom 26. Juni 1880 an das Bundesgericht ergreifen und dessen Abände¬ rung verlangen bezw. das Rechtsbegehren stellen zu wollen: Es sei ihnen die geforderte Entschädigung von 15 000 Fr. sammt Zins und Kosten zuzusprechen unter Kostenfolge. Dabei bemerk¬ ten sie indeß: Da diese Weiterziehung bloß eine eventuelle sei, so werde das Obergericht ersucht, dieselbe vorderhand nicht an das Bundesgericht abgehen zu lassen, sondern zurückzuhalten, bis über die eingereichte Kassationsbeschwerde geurtheilt und das Ur¬ theil den Klägern zugestellt sein werde. Dem Rechte der Weiter¬ ziehung des Urtheils über die Kassationsbeschwerde an das Bun¬ desgericht solle hiedurch nicht vorgegriffen sein, vielmehr werde dieses Recht ausdrücklich gewahrt, sowie auch das weitere Recht, diese eventuelle Weiterziehung des obergerichtlichen Urtheils zu einer definitiven zu erklären auch in dem Falle, daß die Kassa¬ tion zwar ausgesprochen, die gestellte Entschädigungsforderung aber gleichwohl nicht gutgeheißen würde. D. Durch Urtheil des Kassationsgerichtes des Kantons Zug vom 25. August 1880 wurden nun die Kläger mit den in ihrer Kassationsbeschwerde gestellten Rechtsbegehren, welche auf Kassa¬ tion des obergerichtlichen Urtheils vom 26. Juni 1880 und so¬ fortige Ausfällung eines andern Urtheils im Sinne der Gut¬ heißung der von den Klägern vor dem Kassationsgerichte sowie dem Obergerichte gestellten Forderung in Kapital, Zinsen und

Kosten, unter Kostenfolge, gingen, abgewiesen, weil ein Verstoß gegen eine klare, unzweideutige Gesetzesvorschrift oder ein Irr¬ thum hinsichtlich entscheidender Thatsachen in dem angefochtenen Urtheile nicht liege, mithin ein Kassationsgrund nicht gegeben sei. E. Hierauf erklärten die Kläger vermittelst Eingabe an das Obergericht und das Kassationsgericht des Kantons Zug vom

15. September d. J., daß durch den Entscheid des Kassations¬ gerichtes die eventuelle Weiterziehung zu einer definitiven ge¬ worden sei und sie dieselbe als solche erklären. Wenn dies als formell unstatthaft erscheinen sollte, so erklären sie nunmehr die Weiterziehung an das Bundesgericht über das obergerichtliche Urtheil, sowie zugleich über das Urtheil des Kassationsgerichtes vom 25. August, welches ihnen am 31. gl. Mts. eröffnet wor¬ den sei; sie verlangen Abänderung dieser Urtheile und stellen das Rechtsbegehren: Es sei ihnen die geforderte Entschädigung von 15 000 Fr. (abzüglich des schon erhaltenen Betrages von 1629 Fr. 50 Cts.) sammt Zins, sowie die erst- und zweitin¬ stanzlichen Kosten zuzusprechen, unter Kostenfolge. F. Bei der heutigen Verhandlung hält der Vertreter der Klä¬ ger den gestellten Antrag unter eingehender Begründung auf¬ recht, indem er gleichzeitig erklärt, daß die Kläger damit ein¬ verstanden seien, daß durch das heutige Erkenntniß über die Schadensersatzansprüche der ganzen Familie Suter, bezw. nicht nur über diejenigen der Kinder, sondern auch über einen all¬ fälligen Anspruch der Wittwe entschieden werden solle und daß dieselben die Abrechnung der bereits bezahlten Beträge an der festzustellenden Entschädigungssumme zugeben. Der Vertreter der Beklagten trägt, indem er gleichzeitig er¬ klärt, die Kläger bei den abgegebenen Erklärungen behaften zu wollen, darauf an: Es sei das Erkenntniß des Obergerichtes des Kantons Zug vom 26. Juni 1880, bezw. dasjenige des Kassationsgerichtes vom 25. August gl. J. zu bestätigen und demnach Beklagte pflichtig zu erklären, den Klägern den Betrag von 6000 Fr., abzüglich der bereits bezahlten Beträge, nebst Zins vom 25. Juni 1878 zu bezahlen, unter Kostenfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Es ist in erster Linie zu untersuchen, ob die Weiterziehung an das Bundesgericht seitens der Kläger rechtzeitig erklärt, bezw. das Recht der Weiterziehung nicht durch Verabsäumung der in Art. 30 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Organisation der Bun¬ desrechtspflege festgesetzten peremtorischen Rekursfrist verwirkt wor¬ den sei. Zwar ist letzteres seitens der Beklagten nicht eingewen¬ det, sondern vielmehr im heutigen Vortrage ausdrücklich zuge¬ geben worden, daß die Weiterziehung rechtzeitig ergriffen worden sei; allein die Frage, ob die peremtorische Rekursfrist des Art. 30 cit. eingehalten worden sei, muß, da diese Frist im öffent¬ lichen Interesse vorgeschrieben ist, von Amteswegen geprüft wer¬ den. Indessen ist vorliegend die Weiterziehung allerdings recht¬ zeitig erklärt worden. Denn: Wenn als letztinstanzliches kanto¬ nales Haupturtheil, gegen das die Weiterziehung an das Ober¬ gericht binnen 20 Tagen, von seiner Mittheilung an, ergriffen werden muß, das Urtheil des Kassationsgerichtes, wodurch die Kassationsbeschwerde der Kläger zurückgewiesen wurde, be¬ trachtet wird, bezw. wenn dieser Entscheidung die Bedeutung eines letztinstanzlichen, das obergerichtliche Urtheil bestätigenden Urtheils in der Hauptsache beigemessen wird, so ist die Rekurs¬ rist jedenfalls gewahrt. Geht man dagegen, wie nach dem zuge¬ rischen Prozeßrechte wohl zweifellos anzunehmen ist, davon aus, daß die Entscheidung des Obergerichtes das letztinstanzliche kantonale Haupturtheil sei, während die Kassationsbeschwerde als außerordentliches Rechtsmittel erscheine und der dieselbe ver¬ werfende Entscheid des Kassationsgerichtes eine Entscheidung in der Sache selbst nicht enthalte, so ist die Rekursfrist durch die von den Klägern dem Obergerichte am 7. Juli 1880 eingereichte Weiterziehungserklärung gewahrt. Denn diese Erklärung wurde dadurch, daß die Kläger sie als eine bloß eventuelle bezeichneten, bezw. mit deren Einreichung das Gesuch verbanden, es möchte derselben bis nach Entscheidung der eingereichten Kassationsbe¬ schwerde keine Folge gegeben werden, nicht zu einer ungültigen, da ja das Gesetz zu Wahrung des Rechtes der Weiterziehung einzig eine Erklärung der Partei bei der kantonalen Gerichts¬ stelle, welche das Urtheil gefällt hat, binnen der peremtorischen 20tägigen Frist fordert, dagegen der Partei weitere Diligenzien, wie Einsendung der Akten binnen bestimmter Frist u. drgl., kei¬

neswegs auferlegt. Mag man nun übrigens die Weiterziehung als gegen die Entscheidung des Obergerichtes oder gegen die¬ jenige des Kassationsgerichtes gerichtet betrachten, so ist jeden¬ falls, da die Entscheidung des Kassationsgerichtes selbständige thatsächliche Feststellungen nicht enthält, sondern lediglich das obergerichtliche Urtheil aufrecht erhält, der Thatbestand des ober¬ gerichtlichen Urtheils vom Bundesgerichte seiner Entscheidung zu Grunde zu legen und es bestimmt sich die Ausdehnung, in wel¬ cher die kantonale Entscheidung der Nachprüfung des Bundes¬ gerichtes unterliegt, nach Maßgabe des Art. 30 des Bundes¬ gesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege.

2. Ist somit auf die materielle Beurtheilung der Streitsache einzutreten, so ist vor Allem klar, daß, da nur die Kinder des Getödteten, nicht dagegen dessen Wittwe, im gegenwärtigen Ver¬ fahren als Kläger aufgetreten sind, nur über die Entschädigungs¬ ansprüche der erstern, keineswegs dagegen über diejenigen der letztern entschieden werden kann, bezw. daß bei Bemessung der Entschädigung nur auf die Ansprüche der Kinder, nicht dagegen auf diejenigen der Wittwe Rücksicht zu nehmen ist. Die heute abgegebene gegentheilige Erklärung des klägerischen Vertreters kann hieran offenbar nichts ändern und das Gericht nicht be¬ rechtigen, eine allfällig der Wittwe Suter, welche gar nicht als Prozeßpartei aufgetreten ist, gebührende Entschädigung den heu¬ tigen Klägern zuzusprechen.

3. Wie sich aus den heutigen Erklärungen der Vertreter der Parteien ergibt, gehen die letztern darin einig, daß die Be¬ klagte prinzipiell die Haftpflicht für den in Frage stehenden Unfall gemäß Art. 5 litt. b des Gesetzes betreffend die Ar¬ beit in den Fabriken vom 23. März 1877 treffe und daß die Entschädigung lediglich auf Grund des Gesetzes auszumitteln sei, so daß der Vergleich vom 9. Juli 1878 gänzlich außer Be¬ tracht falle. Dagegen ist zwischen den Parteien die Höhe der der Beklagten nach dem Gesetze aufzuerlegenden Entschädigung be¬ stritten. Während die Kläger davon ausgehen, daß nach Art. 5 leg. cit. die Beklagte den ganzen, durch den von Beklagter zu vertretenden Unfall ihnen erwachsenden Schaden zu vergüten habe und daß somit in der obergerichtlichen Entscheidung, welche sie, wie das Gericht selbst anerkenne, nur theilweise entschädige, eine Verletzung des Gesetzes liege, führt dagegen Beklagte aus daß Art. 5 litt. b des cit. Bundesgesetzes keine Bestimmung dar¬ über enthalte, in welchem Umfange vom Fabrikanten für den durch einen von ihm nicht verschuldeten Unfall erwachsenen Scha¬ den Ersatz zu leisten sei, vielmehr werde diesfalls durch den Schlußsatz des Art. 5 cit. Alles dem freien Ermessen des Rich¬ ters anheimgestellt, so daß in dem Urtheile des Obergerichtes des Kantons Zug eine unrichtige Anwendung des Gesetzes kei¬ nenfalls liege; übrigens sei die vom zugerischen Obergerichte ge¬ sprochene Entschädigung eine den Verhältnissen angemessene und genügende.

4. Bei Prüfung dieser Frage nun ist zunächst festzuhalten: Das Obergericht des Kantons Zug ist bei Feststellung der Ent¬ schädigung offenbar davon ausgegangen, daß der den Klägern in Folge des in Frage stehenden Unfalles entstandene Vermögens¬ nachtheil zwar den gesprochenen Entschädigungsbetrag übersteige, daß es aber den Gerichten nach Mitgabe des cit. Art. 5 des Fabrikgesetzes frei stehe, in denjenigen Fällen, in welchen nach litt. b leg. cit. der Fabrikant für einen Unfall auch dann ein¬ zustehen hat, wenn ein Verschulden, sei es des Fabrikanten selbst, sei es eines Vertreters desselben, überhaupt nicht vorliegt, die Entschädigungspflicht des Fabrikanten nach Ermessen zu redu¬ ziren, bezw. denselben für den eingetretenen Schaden nur theil¬ weise verantwortlich zu erklären. Diese Anschauung muß nun aber als eine rechtsirrthümliche bezeichnet werden. Denn: Nach Art. 5 litt. a des Fabrikgesetzes haftet der Fabrikant unbeschränkt für den "erwachsenen Schaden," wenn durch ein in Ausübung seiner Dienstverrichtungen begangenes Verschulden eines Man¬ datars, Repräsentanten, Leiters oder Aufsehers einer Fabrik Ver¬ letzung oder Tod eines Angestellten oder Arbeiters herbeigeführt wird. In litt. b leg. cit. sodann wird ausgesprochen, daß der Fabrikant gleichfalls hafte, wenn überhaupt durch den Betrieb der Fabrik auch ohne ein solches spezielles Verschulden Körper¬ verletzung oder Tod eines Angestellten oder Arbeiters herbeige¬ führt wird. Diese Ersatzpflicht wird ausgeschlossen durch den Be¬ weis höherer Gewalt oder eigenen Verschuldens des Verletzten

oder Getödteten, reduzirt durch den Nachweis konkurrirenden Ver¬ schuldens desselben. Aus der Vergleichung dieser Gesetzesbestim¬ mungen folgt nun unzweideutig, daß die Haftpflicht des Fabri¬ kanten in den Fällen der litt. b leg. cit. den gleichen Inhalt hat wie in den Fällen der litt. a, d. h. sich auf den ganzen er¬ wachsenen Schaden erstreckt, soweit derselbe Nachtheile umfaßt, die überhaupt in Berücksichtigung fallen, und daß eine Theilung desselben nur bei konkurrirendem Verschulden des Verletzten oder Getödteten statthaft ist. Wenn daher der Schlußsatz des Art. 5 cit. bestimmt, daß im Uebrigen bis zum Erlasse eines speziellen, diese Frage regelnden Bundesgesetzes der kompetente Richter über die Schadensersatzfrage nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Verhältnisse urtheile, so darf dieser Bestimmung keinenfalls der Sinn beigemessen werden, daß es dem richterlichen Ermessen anheimgegeben sei, die in den vorhergehenden Bestimmungen des Gesetzes prinzipiell statuirte Haftpflicht theilweise auszuschließen. Vielmehr ist dieselbe lediglich dahin zu verstehen, daß, insoweit das Bundesgesetz keine Bestimmungen enthalte, der Richter nach freiem Ermessen an der Hand allgemeiner Rechtsgrundsätze und ohne an einschlägige Bestimmungen des geltenden kantonalen Rechtes gebunden zu sein, zu entscheiden habe.

5. Beruht sonach die Schadensfestsetzung des angefochtenen Urtheils auf unrichtiger Anwenduug [Anwendung] des Gesetzes, so muß zu selbständiger Ermittlung des Schadensbetrages geschritten wer¬ den. Dabei ist nun vor Allem davon auszugehen, daß als Scha¬ den, dessen Vergütung Kläger zu verlangen berechtigt sind, nur Vermögensnachtheile in Betracht kommen können, und zwar nur diejenigen Vermögensnachtheile, welche den Klägern dadurch ver¬ ursacht werden, daß ihnen in Folge des fraglichen Todesfalles der Unterhalt entzogen wird. Denn es dürfen, wie das Bundes¬ gericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen Wyler (amtl. Sammlung VI S. 267) ausgesprochen hat, in Ermangelung be¬ sonderer für die Fabrikhaftpflicht geltender gesetzlicher Bestim¬ mungen, bei der Gleichheit des zu Grunde liegenden Rechts¬ prinzips, die in Art. 5 des Bundesgesetzes betreffend die Haft¬ pflicht der Eisenbahnen u. s. w. vom 1. Januar 1875 in Be¬ treff der Schadensermittlung aufgestellten Grundsätze hier ana¬ log zur Anwendung gebrachtwerden.

6. Geht man nun hievon aus, so erscheint es, wenn man einerseits den Betrag, den der Getödtete auf Alimentation und Erziehung seiner Kinder bei seinem auf annähernd 1300 bis 1500 Fr. zu veranschlagenden Jahreseinkommen zu verwenden in der Lage war, und den Umstand, daß er für deren Unter¬ halt nur bis zur Zeit ihrer, nach den gegebenen Verhältnissen etwa im 16. Altersjahre eintretenden Arbeitsfähigkeit zu sorgen hatte, andererseits die Zahl und das Alter der Kinder, sowie deren gänzliche Vermögenslosigkeit in Betracht zieht, als den Ver¬ hältnissen entsprechend, die den Klägern gutzusprechende Entschä¬ digung auf 7000 Fr. nebst Zins festzusetzen, von welcher Summe indeß selbstverständlich die bereits darauf bezahlten Beträge in Abzug gebracht werden dürfen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: den Klägern eine Entschädigung von Beklagte ist schuldig, siebentausend Franken, abzüglich der darauf bereits bezahlten Beträge, nebst Zins zu fünf pro Cent seit 25. Juni 1878, zu bezahlen.