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6_I_522

BGE 6 I 522

Bundesgericht (BGE) · 1880-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

89. Entscheid vom 8. Oktober 1880 in Sachen Wyß. A. Rekurrentin, welche von Willisau, Kantons Luzern, ge¬ bürtig ist, verehelichte sich, nachdem sie im Jahre 1874 von ihrem ersten Ehemanne, Gottlieb Weiß, geschieden worden war, am 14. August 1877 in Horgen, Kantons Zürich, wo sie schon früher sich aufgehalten hatte, mit dem in Horgen niedergelasse¬ nen Schuster Joseph Wyß von Wilihof, Kantons Luzern. Seit dieser Zeit wohnte, gemäß Bescheinigung des Gemeinderathes von Horgen vom 7. Juli 1880, ihr zweiter Ehemann mit sei¬ ner Familie fortwährend in Horgen, wo er auch seit 1. Sep¬ tember 1877 einen Familienheimatschein eingelegt hat. Nachdem nun der Rekurrentin in Verbindung mit mehreren Miterben die Erbschaft des Aloys Amstein von und in Willisau-Stadt, Kan¬ tons Luzern, angefallen war, wirkte die Ortsbürgergemeinde von Willisau-Stadt, bezw. das dortige Waisenamt beim Bezirksge¬ richtspräsidenten von Willisau unterm 1. April 1880 einen Ar¬ restbefehl auf den der Rekurrentin angefallenen Erbtheil für eine Forderung von 1083 Fr. 45 Cts., betreffend Rückvergütung von der Rekurrentin genossener Armenunterstützungen, aus. Da die Rekurrentin den Arrest bestritt, so leitete die Ortsbürgergemeinde Willisau beim Bezirksgerichte Willisau den Arrestprozeß ein. Ge¬ genüber der angestellten Arrestklage bestritt die Rekurrentin, mit Berufung auf Art. 58 und 59 der Bundesverfassung, die Zu¬ ständigkeit der luzernischen Gerichte, da es sich um eine rein persönliche Ansprache handle und sie aufrechtstehend und in Hor¬ gen, Kantons Zürich, fest niedergelassen sei. Durch Entscheidung vom 18. Mai 1880 erklärte sich indeß das Bezirksgericht Wil¬ lisau in Sachen kompetent und erkannte demgemäß, die Beklagte habe einläßlich zu antworten. B. Gegen diesen Entscheid führte die Rekurrentin beim Bun¬ desgerichte Beschwerde, indem sie ausführt: Sie sei in Horgen fest niedergelassen und sei auch, da sie weder fruchtlos ausge¬ trieben worden sei, noch Konkurs gemacht habe, als aufrecht¬ stehend zu betrachten. Die Forderung der Ortsbürgergemeinde Willisau für angeblich empfangene Armenunterstützungen bestreite sie. Dieselbe qualifizire sich als eine persönliche Ansprache; dem¬ nach müsse sie für dieselbe beim Richter ihres Wohnortes be¬ langt werden, und die luzernischen Gerichte seien offenbar nicht kompetent. Demgemäß beantrage sie: Die rekurrirte Erkanntniß sei aufzuheben und sei das löbl. Bezirksgericht Willisau, resp. die luzernischen Gerichte in Sachen inkompetent zu erklären und der Arrest als verfassungswidrig zu annulliren. Alles unter geg¬ nerischer Kostenfolge. C. In ihrer Vernehmlassung bestritt die Ortsbürgergemeinde Willisau-Stadt in erster Linie, daß die Rekurrentin in Horgen einen festen Wohnsitz und daselbst die Niederlassung erworben habe. Jedenfalls sei ihr davon zur Zeit der Arrestlegung nichts Uebrigens könne sich die Rekurrentin auf Art bekannt gewesen.

59 Abs. 1 der Bundesverfassung schon deßhalb nicht berufen, weil sie keineswegs aufrechtstehend, sondern notorisch insolvent sei, wie sich daraus ergebe, daß sie theils persönlich, theils in¬ direkt durch Unterstützung ihres unehelichen Sohnes Karl Armen¬ unterstützungen empfangen habe, wie durch liquide Beweismittel dargethan werde. Der Anspruch auf Rückerstattung fraglicher Armenunterstützungen entspringe aus Art. 60 des luzernischen Armengesetzes; nun bestreite Rekurrentin nicht nur das Maß, sondern die Thatsache der Unterstützung; darüber sei aber nach § 62 des luzernischen Armengesetzes vom Civilrichter zu ent¬ scheiden. Der zuständige Civilrichter in Arrestsachen sei nun aber der Richter des Arrestortes. Demnach werde beantragt:

1. Das Rekursgesuch sei vollständig abzuweisen;

2. Die Luzerner Gerichte seien demnach in Sachen kompetent zu erklären;

3. Trage die Rekurrentin die Kosten. D. In Replik und Duplik halten die Parteien die gestellten Anträge unter weiterer Begründung aufrecht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Wenn die Rekurrentin sich zu Begründung ihrer Beschwerde zunächst auf Art. 58 der Bundesverfassung beruft, so erscheint insoweit die Beschwerde als unbegründet. Denn wie das Bun¬ desgericht bereits mehrfach ausgesprochen hat, verbietet Art. 58 der Bundesverfassung lediglich die Aufstellung von verfassungs¬ widrigen Ausnahmegerichten in den Kantonen, ohne dagegen irgendwelche Normen über den Gerichtsstand aufzustellen. Das Bezirksgericht Willisau nun aber, gegen dessen Entscheidung die Beschwerde gerichtet ist, gehört offenbar zu den verfassungsmäßi¬ gen Gerichten.

2. Dagegen wird durch die angefochtene Entscheidung des Be¬ zirksgerichtes Willisau allerdings der Art. 59 Abs. 1 der Bun¬ desverfassung verletzt. Denn:

a. Es kann zunächst angesichts der Fakt. A erwähnten, durch amtliche Zeugnisse belegten Thatsachen einem ernsthaften Zweifel nicht unterliegen, daß Rekurrentin in Horgen, Kantons Zürich, ihren festen Wohnsitz hat.

b. Ebenso qualifizirt sich die Forderung, für welche der frag¬ liche Arrest gelegt wurde, unbestrittenermaßen als eine civilrecht¬ liche Ansprache rein persönlicher Natur, nämlich als eine auf das luzernische Armengesetz gestützte condictio ex lege auf Rück¬ erstattung angeblich bezogener Armenunterstützungen.

c. Rekurrentin muß daher gemäß Art. 59 Lemma 1 cit. für diese Forderung beim Richter ihres Wohnortes belangt werden, sofern nicht dargethan ist, daß sie nicht aufrechtstehend sei. Da¬ für nämlich, daß derjenige, welcher sich auf Art. 59 Abs. 1 der Bundesverfassung beruft, aufrechtstehend sei, spricht, wie die bun¬ desrechtliche Praxis stets festgehalten hat (vergl. Entscheidung

i. S. Huber vom 30. Januar 1880, amtl. Samml. VI S. 17

u. ff.), allerdings die Vermuthung, und das Gegentheil muß von demjenigen, der es behauptet, durch Anführung schlüssiger Thatsachen dargethan werden. In dieser Beziehung wird nun von der Rekursbeklagten lediglich die von der Rekurrentin über¬ dem bestrittene Thatsache angeführt, daß Rekurrentin seiner Zeit Armenunterstützungen empfangen habe. Daraus folgt nun aber, auch die Richtigkeit der Behauptungen der Rekursbeklagten vor¬ ausgesetzt, keineswegs, daß Rekurrentin gegenwärtig, bezw. zur Zeit der Auswirkung des Arrestbefehles nicht aufrechtstehend sei. Denn es ergibt sich aus der behaupteten Thatsache offenbar nicht, daß Rekurrentin gegenwärtig außer Stande sei, liquide, in ge¬ höriger Weise geltend gemachte Forderungen zu befriedigen.

d. Wenn endlich Rekursbeklagte sich auch noch darauf berufen hat, daß ihr zur Zeit der Arrestlegung der Wohnsitz der Rekur¬ rentin nicht bekannt gewesen sei, so kann hierauf offenbar über¬ all nichts ankommen, beziehungsweise dadurch der verfassungs¬ mäßige Gerichtsstand nicht geändert werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es werden dem¬ nach die Entscheidung des Bezirksgerichtes Willisau vom 18. Mai 1880, sowie der durch Arrestbefehl des Bezirksgerichtspräsidenten von Willisau vom 1. April 1880 angelegte Arrest als verfas¬ sungswidrig aufgehoben.