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6_I_420

BGE 6 I 420

Bundesgericht (BGE) · 1880-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

71. Urtheil vom 23. Juli 1880 in Sachen Niklaus. A. Im Jahre 1873 starb in Iffwyl, Kantons Bern, die Wittwe Elisabeth Niklaus geb. Zingg. Die Erben derselben unterließen nun, eine zur Verlassenschaft der Wittwe Niklaus gehörige, auf steuerbares Grundeigenthum versicherte verzinsliche und daher gemäß Art. 43 des bernischen Gesetzes über die Ver¬ mögenssteuer vom 15. März 1856 der Kapitalsteuer unterwor¬ fene Forderung von 89 604 Fr. 10 Cts. in die Kapitalsteuer¬ register der Jahre 1874 und 1875 eintragen zu lassen, so daß für diese Jahre dem Staate Bern keine Steuer bezahlt wurde. Nach Entdeckung dieser Thatsache forderte die Amtsschaffnerei Fraubrunnen, Namens des Staates Bern, von der Erbschaft Niklaus mit Zahlungsaufforderung vom 8. Oktober 1879, ge¬ stützt auf Art. 48 des Gesetzes über die Vermögenssteuer, den doppelten Betrag der Kapitalsteuer für die Jahre 1874 und 1875 mit 716 Fr. 80 Cts. ein. Die Erbschaft Niklaus aner¬ kannte, die einfache Kapitalsteuer im Betrage von 358 Fr. 40 Cts. schuldig zu sein, bestritt dagegen, daß sie zur Bezahlung des doppelten Betrages verpflichtet sei. B. Nachdem hierauf die Amtsschaffnerei Fraubrunnen am

15. Oktober 1879 gegen die Erbschaft Niklaus beim Regie¬ rungsstatthalteramte Fraubrunnen eine Steuerverschlagnißklage auf Bezahlung der doppelten Steuer eingereicht hatte, warf die Erbschaft Niklaus eine Kompetenzeinrede auf, indem sie das Begehren stellte, es sei zu erkennen, nicht der Administrativ¬ richter, sondern einzig der Strafrichter sei kompetent, über die noch streitige (Steuer-) Buße zu entscheiden und es sei deßhalb die Angelegenheit dem letztern zu überweisen. Nach Mitgabe des bernischen Gesetzes über das Verfahren bei Streitigkeiten über öffentliche Leistungen vom 20. März 1854, welches das Verfahren bei Kompetenzkonflikten zwischen Gerichts- und Ver¬ waltungsbehörden regelt, wurde hierauf die Angelegenheit an den Regierungsrath und das Obergericht zur Entscheidung der Kompetenzfrage geleitet. Durch übereinstimmenden Beschluß bei¬ der Behörden vom 10. und 11. Februar 1880 wurde diese Frage im Sinne der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden erledigt, bezw. es wurde die vom Regierungsrathe in Anspruch genommene Kompetenz der Verwaltungsbehörden vom Oberge¬ richte anerkannt. C. Gegen diese ihr am 8. März d. J. eröffnete Entscheidung ergriff die Erbschaft Niklaus den Rekurs an das Bundesgericht. Sie stellt die Anträge:

1. Es sei der Entscheid des bernischen Obergerichtes und Re¬ gierungsrathes zu kassiren und in der Streitsache der Amts¬ schaffnerei Fraubrunnen, Namens sie handelt, gegen die Erb¬

schaft Niklaus der Strafrichter (Polizeirichter) zuständig zu erklären.

2. Es sei die Amtsschaffnerei Fraubrunnen, Namens sie han¬ delt, in die Kosten zu verurtheilen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Es ver¬ stoße schon das Gesetz über das Verfahren bei Streitigkeiten über öffentliche Leistungen vom 20. März 1854, welches alle Streitigkeiten über öffentliche Leistungen, insbesondere alle Steuer¬ streitigkeiten zur Entscheidung an die Verwaltungsbehörden ver¬ weise, gegen die Prinzipien der bernischen Kantonalverfassung nämlich gegen den Art. 11 derselben, welcher bestimme: "Die administrative und richterliche Gewalt ist in allen Stufen der Staatsverwaltung getrennt," und gegen Art. 83 al. 3, welcher besage: "Der Staat ist schuldig über jede gegen ihn angebrachte Klage, welche einen Gegenstand des Mein und Dein betrifft, vor den Gerichten Recht zu nehmen, der Grund der Klage mag sein, welcher er wolle, mit Ausnahme jedoch des Falles, wo wegen eines verfassungsmäßig erlassenen Gesetzes geklagt wird." In diesen Verfassungsbestimmungen sei offenbar der Grundsatz niedergelegt, daß die richterliche Gewalt überall da zur Entschei¬ dung befugt sei, wo Streitigkeiten über Gegenstände entstehen, welche Vermögensrechte des Bürgers in letzter Linie berühren, sei es, daß die geforderte Leistung auf privatrechtlicher oder öffentlich rechtlicher Grundlage beruhe; demgemäß sei auch das früher geltende Gesetz über die Prozeßform in Administrativ¬ streitigkeiten vom Jahre 1818 aufgehoben worden. Nun nehme aber die Steuerschuld des Bürgers in letzter Linie als Zah¬ lung einer Geldschuld den Charakter einer privatrechtlichen Lei¬ stung an, welche sich von andern privatrechtlichen Schulden nur durch ihren Entstehungsgrund, welcher im öffentlichen Rechte liege, unterscheide und es sei mithin, nach den erwähnten Ver¬ fassungsbestimmungen, über den Bestand von Steueransprüchen des Staates durch den Richter zu entscheiden, das Gesetz über das Verfahren bei Streitigkeiten über öffentliche Leistungen, welches solche Streitigkeiten der Entscheidung der Verwaltungs¬ behörden zuweise, also verfassungswidrig. Allein im vorliegen¬ den Falle handle es sich überhaupt nicht um eine gewöhnliche Steuerforderung, sondern vielmehr um eine Vermögensstrafe, eine Buße. Dies ergebe sich aus dem Gesetze über die Vermö¬ genssteuer, um dessen Anwendung es sich hier handle, selbst. Die §§ 46—48 dieses Gesetzes tragen die Ueberschrift: Aus¬ führungsmodus. Widerhandlung. Buße. Inhaltlich dann werde in diesen Gesetzesparagraphen bestimmt, daß der Gemeindrath den Steuerpflichtigen Formulare zustellen solle, daß aber über¬ gangene Steuerpflichtige nichtsdestoweniger verbunden seien, die Formulare zu erheben (§ 46) und den Verhältnissen entspre¬ chend auszufüllen. In § 47 werde der Gläubiger verpflichtet, bei Erhöhung des Zinsfußes eines unterpfändlich versicherten Kapitals diese anzuzeigen, unter Androhung der "Buße" für die Steuerdifferenz im Unterlassungsfalle. § 48 sodann laute wörtlich: "Für versteuerbare Kapitalien oder Renten, welche der "Gläubiger in das Steuerregister einzutragen unterläßt, hat "derselbe im Entdeckungsfalle den zweifachen Betrag der Steuer "nachzuzahlen. Erfolgt diese Entdeckung erst nach seinem Tode, "so haftet dafür seine Erbschaft." Schon die vom Gesetzgeber gebrauchten Ausdrücke, Widerhandlung und Buße, ergeben, daß derselbe hier strafrechtliche Bestimmungen habe aufstellen wollen, und es liege auch der Thatbestand einer Polizeiübertretung voll¬ ständig vor, da vom Gesetzgeber eine allgemeine Pflicht, sich in die Kapitalsteuerregister eintragen zu lassen, statuirt und dem¬ jenigen, der dieselbe nicht erfülle, die zwangsweise Entziehung eines Theiles seines Vermögens als Strafübel angedroht werde. Demnach sei denn auch in einem andern Steuergesetze, nämlich in dem Gesetze über die Erbschafts- und Schenkungssteuer vom

26. Mai 1864 mit Abänderungen vom 4. Mai 1879, ausdrück¬ lich bestimmt, daß im Streitfalle über Bußforderungen des Staates durch den Polizeirichter zu entscheiden sei. Wenn es sich nun aber vorliegend um eine Vermögensstrafe handle, so sei zu deren Verhängung nach Art. 7 des Gesetzes über die Ein¬ führung des Strafgesetzbuches vom 30. Januar und 27. De¬ zember 1866 einzig der Gerichtspräsident als Polizeirichter, der über alle im Strafgesetzbuche oder in besondern Gesetzen nur mit einer Geldbuße bedrohten Handlungen zu urtheilen habe, kompetent. Die übereinstimmende Entscheidung des Regierungs¬

rathes und des Obergerichtes, durch welche der vorliegende Fall dem Strafrichter entzogen und den Administrativbehörden zur Beurtheilung zugewiesen werden wolle, verletze daher den § 11 der bernischen Staatsverfassung, denn er autorisire ein Hinüber¬ greifen der Administrativgewalt in das Gebiet des Strafrichters, sowie im Fernern den Art. 74 dieser Verfassung, wonach Nie¬ mand seinem ordentlichen Richter entzogen werden dürfe, und mit welchem Art. 58 der Bundesverfassung inhaltlich überein¬ stimme. Ordentlicher Richter sei nämlich offenbar der nach der bestehenden Gerichtsorganisation zuständige Richter und diesem wolle die Rekurrentin im vorliegenden Falle entzogen werden, und zwar offenbar deßhalb, um die Anwendung des Art. 9 der bernischen Strafprozeßordnung, wonach Polizeiübertretungen, zu welchen alle nur mit Geldbuße bedrohten Handlungen gehören, in zwei Jahren verjähren, zu Gunsten des Fiskus auszuschließen. D. Der Regierungsrath des Kantons Bern trägt in seiner Vernehmlassung auf Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge an, indem er wesentlich geltend macht: Der erste Beschwerde¬ grund der Rekurrentin, die von ihr behauptete Verfassungswi¬ drigkeit des Gesetzes über das Verfahren bei Streitigkeiten über öffentliche Leistungen, sei offenbar unbegründet. Denn wenn auch Art. 11 der Kantonalverfassung das Prinzip der Tren¬ nung der administrativen und der richterlichen Gewalt aus¬ spreche, so spreche sich die Verfassung doch nirgends darüber aus, welche Gebiete zur Kompetenz der administrativen und welche zu derjenigen der richterlichen Gewalt gehören. § 42 der Verfassung anerkenne auch ausdrücklich die Kompetenz der Re¬ gierungsbehörden zur Entscheidung reiner Verwaltungsstreitig¬ keiten. Die Regel, welche die Rekurrentin aufstelle, daß die Entscheidung aller Streitigkeiten, welche in letzter Linie das Vermögen der Bürger berühren, dem Richter zustehe, finde kei¬ nen Anhalt in der Verfassung; insbesondere folge er nicht aus Art. 83 l. 3 derselben, welcher vielmehr lediglich auf Streitig¬ keiten über wohlerworbene Rechte zu beziehen sei. Auch aus der durch das Promulgationsdekret zur Civilprozeßordnung vom 31. Heumonat 1847 geschehenen Aufhebung der frühern Prozeßform in Administrativsachen könne nichts zu Gunsten der Rekurrentin gefolgert werden, vielmehr sei diese Aufhebung, wie der Berichterstatter des Regierungsrathes in seinem Eingangs¬ berichte zu dem angefochtenen Gesetze im Großen Rathe (s. Tag¬ blatt desselben von 1854, S. 360 und 361) ohne Widerspruch erklärt habe, lediglich auf ein Versehen zurückzuführen und habe eine sehr empfindliche Rechtsunsicherheit geschaffen, welche dann eben durch das Gesetz vom 20. März 1854 habe gehoben wer¬ den sollen. Die Theorie der Rekurrentin würde auch zu den absurdesten Konsequenzen führen. Wenn demnach das Gesetz vom 20. März 1854 verfassungsmäßig unanfechtbar sei, so qualifizire sich nach § 19 desselben und nach § 57 des Gesetzes über die Vermögenssteuer der Streit zwischen dem Staate Bern und der Rekurrentin als eine Streitigkeit über die Pflicht zu einer öffentlichen Leistung, welche unzweifelhaft von den Ver¬ waltungsbehörden zu beurtheilen sei. Die in § 48 des Gesetzes über die Vermögenssteuer für den Fall der Unterlassung der Eintragung in das Kapitalsteuerregister angedrohte Verdoppe¬ lung der Steuer nämlich sei zwar wohl eine Buße im weitern Sinne, allein keine strafrechtliche Buße bezw. Vermögensstrafe, welche einzig vom Polizeirichter verhängt werden könnte, son¬ dern eine bloße Ordnungsbuße, ein Disziplinarmittel, dessen Anwendung den Steuerbehörden im Interesse einer wirksamen Steuerkontrolle eingeräumt worden sei. Demnach finde z. B. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Umwandlung in Gefängniß nicht statt, komme es darauf, ob die Eintragung absichtlich oder unabsichtlich unterlassen worden sei, nicht an u. s. w. Solche Bußen von rein disziplinarischem Charakter kenne die bernische Gesetzgebung nicht bloß in Steuersachen, sondern auch ander¬ weitig, z. B. im Civilprozesse in Bezug auf Achtungsverletzun¬ gen gegenüber dem Richter, Beleidigungen der Parteien und Anwälte untereinander u. s. w. Derartige Bußen können denn natürlich, da sie eben allen strafrechtlichen Charakters entbehren, nicht nur vom Strafrichter, sondern auch von andern Behörden ausgesprochen werden. Damit erledigen sich auch alle von der Rekurrentin erhobenen Einwände; was insbesondere die Be¬ rufung auf das Erbschaftssteuergesetz anbelange, so könne aus demselben, da es sich auf ein ganz anderes Steuergebiet be¬

ziehe, offenbar für die Vermögenssteuer nichts gefolgert werden. Uebrigens unterscheide § 28 des Erbschaftssteuergesetzes vom

26. Mai 1864 ausdrücklich zwischen der Buße als Ordnungs¬ trafe und der Buße als Polizeistrafe; nur für letztere sei im Streitfalle die Beurtheilung durch den Polizeirichter vorgesehen; § 7 des Abänderungsgesetzes vom 6. Mai 1879 dann habe dies dahin abgeändert, daß an die Stelle der strafrechtlichen Buße überall da, wo kein dolus vorliege, die bloße Ordnungs¬ strafe treten solle und diese werde auch auf dem Gebiete der Erbschaftssteuer von den zuständigen Verwaltungsbehörden aus¬ gesprochen. Es sei demgemäß auch in zwanzigjähriger Praxis das Gesetz über die Vermögenssteuer stets ohne Widerspruch dahin angewendet worden, daß die in § 48 desselben angedrohte Ord¬ nungsstrafe von den Verwaltungsbehörden verhängt worden sei. E. In ihrer Replik bekämpft die Rekurrentin in eingehender Ausführung die Aufstellungen der Vernehmlassung, indem sie denselben gegenüber an ihren frühern Behauptungen festhält und die gestellten Anträge erneuert; insbesondere weist sie dar¬ auf hin, daß die in § 48 des Vermögenssteuergesetzes ange¬ drohte Ordnungsstrafe nicht als Steuerrückstand betrachtet wer¬ den könne und daß daher der von der Gegenpartei angerufene § 57 leg. cit. auf dieselbe seiner ganzen Fassung nach nicht bezogen werden könne. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Rekurrentin begründet ihre Beschwerde in erster Linie mit der Behauptung, daß das Gesetz über das Verfahren bei Strei¬ tigkeiten über öffentliche Leistungen vom 25. März 1854, wo¬ nach Streitigkeiten über öffentliche Leistungen, insbesondere über Steuern, von den Verwaltungsbehörden zu beurtheilen sind, ge¬ gen die Bestimmungen des Art. 11 sowie des Art. 83 l. 3 der bernischen Kantonsverfassung verstoße. Dieser Anschauung kann indeß keinenfalls beigetreten werden. Denn:

a. Von einer Verletzung des in Art. 11 der Staatsverfas¬ sung ausgesprochenen Grundsatzes, daß die administrative und richterliche Gewalt auf allen Stufen der Staatsverwaltung ge¬ trennt sei, kann vorab keine Rede sein. Denn dieser Grundsatz welcher lediglich verlangt, daß die administrative und richter¬ liche Gewalt auf allen Stufen der Staatsverwaltung getrennt zu organisiren seien, wird dadurch, daß das Gesetz die Strei¬ tigkeiten über öffentliche Leistungen den Administrativbehörden und nicht den Gerichten zur Entscheidung zuweist, offensichtlich in keiner Weise berührt, da ja durch diese gesetzliche Anordnung lediglich die Funktionen der beiden Gewalten abgegrenzt, dage¬ gen keineswegs der einen Gewalt eine mit dem verfassungs¬ mäßigen Grundsatze unverträgliche Einwirkung auf die Funk¬ tionen der andern eingeräumt wird.

b. Wenn sodann der § 83 Abs. 3 der bernischen Staatsver¬ fassung ausspricht, daß der Staat schuldig sei über jede gegen ihn angebrachte Klage, welche einen Gegenstand des Mein und Dein betreffe, vor den Gerichten Recht zu nehmen, der Grund der Klage sei welcher er wolle, mit einziger Ausnahme des Falles, wenn wegen eines verfassungsmäßig erlassenen Gesetzes geklagt werde, so ist hierin der von der Rekurrentin behauptete Rechtssatz, daß alle Streitigkeiten zwischen dem Staate und Privaten, welche irgendwie das Vermögen der letztern berüh¬ ren, durch die Gerichte zu beurtheilen seien, offenbar in keiner Weise ausgesprochen. Vielmehr liegt darin lediglich, daß der Staat verpflichtet sei, über alle gegen ihn erhobenen vermögens¬ rechtlichen, auf ein behauptetes erworbenes Recht bezw. dessen Verletzung begründeten Ansprüche vor den Gerichten Recht zu nehmen und es sollte dadurch, insbesondere durch die Worte "der Grund der Klage mag sein welcher er wolle," wohl le¬ diglich die Anschauung zurückgewiesen werden, daß der Staat berechtigt sei, die Beurtheilung durch die Gerichte dann abzu¬ lehnen, wenn eine Klage auf eine behauptete Verletzung von Privatrechten durch hoheitliche Verfügungen der Staatsbehörden

z. B. eine Entschädigungsklage auf Verletzung des Eigenthums durch polizeiliche Anordnungen der Regierung begründet wird. Dafür spricht sowohl die Entstehungsgeschichte als auch die ganze Fassung der in Frage stehenden Verfassungsbestimmung, wie der Umstand zeigt, daß diese nur den Fall im Auge hat, wo der Staat als Beklagter belangt werden will, während sie von dem Falle, daß der Staat seinerseits mit einer Forderung auf¬ tritt, gar nicht spricht.

c. Die bernische Staatsverfassung enthält überhaupt nähere Bestimmungen über die Ausscheidung zwischen den Kompetenzen der Verwaltungsbehörden in Verwaltungsstreitigkeiten und der Gerichte in bürgerlichen Rechtsfachen überall nicht. Sie be¬ gnügt sich vielmehr zu bestimmen einerseits, daß die Rechts¬ pflege in bürgerlichen und Strafrechtssachen einzig durch die verfassungsmäßigen Gerichte ausgeübt werde (§ 50 derselben), andrerseits, daß der Regierungsrath höchstinstanzlich alle reinen Verwaltungsstreitigkeiten, die nicht in die Kompetenz des Regie¬ rungsstatthalters fallen, entscheide, während sie eine Begriffs¬ bestimmung der reinen Verwaltungsstreitigkeiten bezw. eine Ab¬ grenzung derselben gegenüber den bürgerlichen Rechtssachen nicht giebt, sondern dieselbe der Gesetzgebung überläßt. Streitigkeiten über öffentliche Leistungen, insbesondere über Steuerforderun¬ gen, gehören nun jedenfalls ihrer Natur nach nicht zu den bürgerlichen Rechtssachen, da die Steuer nicht kraft Privat¬ rechtes, sondern kraft des staatlichen Hoheitsrechtes gefordert wird und es kann somit darin, daß der bernische Gesetzgeber die Entscheidung über derartige Streitigkeiten, welche bekannt¬ lich überhaupt in den meisten Staaten nicht den Civilgerichten, sondern den Verwaltungsgerichten oder Verwaltungsbehörden zusteht, den letztern überwiesen hat, eine Verfassungsverletzung keinenfalls gefunden werden. Es mag endlich noch darauf hin¬ gewiesen werden, daß auch nach der bernischen Civilprozeßord¬ nung vom 31. Heumonat 1847, auf welche sich die Rekurrentin deßhalb beruft, weil durch das Promulgationsdekret zu derselben das frühere Gesetz über das Administrativprozeßverfahren auf¬ gehoben wurde, Steuerstreitigkeiten keineswegs als Civilproze߬ sachen betrachtet werden konnten, da nach § 1 derselben das Civilgericht nur "privatrechtliche Streitigkeiten," zu welchen zweifellos Steuerstreitigkeiten nicht gehören, zu beurtheilen hat, so daß auch vor dem Inkrafttreten des Gesetzes betreffend das Verfahren bei Streitigkeiten über öffentliche Leistungen, Steuer¬ streitigkeiten nicht nach Maßgabe der Civilprozeßordnung, son¬ dern nach Maßgabe der darüber bestehenden besondern Gesetze zu behandeln waren.

2. Was sodann den zweiten Beschwerdegrund der Rekurrentin anbelangt, daß nämlich die Verdoppelung der Steuer, wie Art. 48 des Gesetzes über die Vermögenssteuer sie für den Fall unterlassener Eintragung in das Kapitalsteuerregister vorschreibe, als eine Vermögensstrafe (Polizeibuße) zu betrachten sei und daher nach Verfassung und Gesetzgebung des Kantons Bern nicht durch die Administrativbehörde, sondern nur durch den Polizeirichter verhängt werden dürfe, so ist zwar zuzugeben, daß, sofern der erwähnte in Art. 48 leg. cit. angedrohte Ver¬ mögensnachtheil sich als eine Vermögensstrafe (Polizeibuße) qualifiziren sollte, derselbe, gemäß der bernischen Kantonalver¬ fassung nur durch den Strafrichter, nicht durch die Verwaltungs¬ behörden auferlegt werden dürfte. Denn wenn Art. 79 der ber¬ nischen Kantonalverfassung den Grundsatz aufstellt, daß Nie¬ mand seinem ordentlichen Richter entzogen werden dürfe, so ist der Sinn dieser Gewährleistung offenbar der, daß Niemand dem nach Mitgabe der bestehenden Gerichtsorganisation gesetzlich kompetenten Richter entzogen werden dürfe und nach Art. 7 des Einführungsgesetzes zum bernischen Strafgesetzbuche ist nun der Gerichtspräsident als Polizeirichter für alle im Strafgesetzbuche oder in besondern Gesetzen nur mit Geldbuße bedrohten Straf¬ fälle der gesetzliche Richter, während den Administrativbehörden, gemäß dem in Art. 50 der Kantonalverfassung ausgesprochenen Grundsatze, auch in Polizeistraffällen eine eigentliche Strafge¬ walt überall nicht zusteht. Allein dem erwähnten Vermögens¬ nachtheile, wie ihn Art. 48 leg. cit. androht, kann der Cha¬ rakter einer Vermögensstrafe, bezw. einer Buße strafrechtlicher Natur, nicht beigemessen werden, sondern derselbe ist vielmehr als eine auf Nichterfüllung einer Verwaltungsvorschrift gesetzte Ordnungsbuße disziplinarischer Natur aufzufassen. Denn:

a. Nicht alle für eine Handlung oder Unterlassung in Form einer Buße gesetzlich angedrohten Vermögensnachtheile charakte¬ risiren sich als Vermögensstrafen, bezw. als Bußen strafrechtli¬ cher Natur. Vielmehr qualifiziren sich manche derartige Bußen im weitern Sinne lediglich als Ordnungsbußen, durch deren Verhängung keineswegs die Bestrafung einer widerrechtlichen Handlung bezweckt wird, sondern bloß die Durchführung einer im öffentlichen Interesse liegenden Anordnung gesichert werden soll,

so z. B. die Ordnungsbußen im Civilprozesse u. s. w. Dar¬ aus also, daß das Vermögenssteuergesetz mit Bezug auf den in Rede stehenden Vermögensnachtheil gelegentlich den Ausdruck Buße gebraucht, kann jedenfalls der strafrechtliche Charakter desselben nicht gefolgert werden, da eben als Bußen nicht nur strafrechtliche Bußen, sondern auch bloße Ordnungsstrafen und dergleichen bezeichnet zu werden pflegen.

b. Gegen den strafrechtlichen Charakter der fraglichen Buße fällt dagegen entscheidend ins Gewicht, daß dieselbe jeden, der die vorgeschriebene Eintragung in das Kapitalsteuerregister nicht bewirkt, gleichmäßig trifft, ohne daß darauf, ob der fraglichen Unterlassung die Absicht der Steuerhinterziehung zu Grunde lag oder nicht, irgend etwas ankäme, sowie daß dieselbe, gemäß Art. 48 leg. cit., wenn die Entdeckung erst nach dem Tode des betreffenden fehlbaren Gläubigers erfolgt, von dessen Erbschaft beizutreiben ist, während die Vermögensstrafen nach Art. 26 des bernischen Strafgesetzbuches persönlich sind und nur dann von den Erben beigetrieben werden können, wenn gegen den Erb¬ lasser bereits auf Geldbuße erkannt war. Darin zeigt sich, daß die fragliche Geldbuße nicht als ein auf Repression eines wi¬ derrechtlichen Willens gerichtetes Strafübel, sondern als eine im Interesse einer wirksamen Steuerkontrolle für Uebertretung einer Verwaltungsvorschrift angedrohte Ordnungsbuße zu be¬ trachten ist.

c. Demgemäß kann darin, daß die Entscheidung darüber, ob die Rekurrentin die geforderte Buße schulde, von den bernischen Behörden in den Administrativweg gewiesen worden ist, eine Verfassungsverletzung nicht erblickt werden; es hat denn auch unbestrittenermaßen die bisherige Praxis im Kanton Bern das Gesetz stets in diesem Sinne angewendet, d. h. es wurde die fragliche Ordnungsbuße als Steuernachzahlung im Administra¬ tivwege eingefordert und auch in andern Kantonen wird das gleiche Verfahren beobachtet.

d. Wenn endlich die Rekurrentin sich darauf beruft, daß über Steuerbußen in Bezug auf Erbschafts- und Schenkungssteuern nach den bezüglichen bernischen Gesetzen der Polizeirichter zu entscheiden habe, so kann daraus offensichtlich für den vorliegen¬ den Fall nichts gefolgert werden, da für die Vermögenssteuer zugestandenermaßen eine derartige gesetzliche Vorschrift nicht be¬ steht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.