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6_I_327

BGE 6 I 327

Bundesgericht (BGE) · 1880-01-01 · Deutsch CH
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57. Urtheil vom 4. September 1880 in Sachen Villiger. A. Zwischen dem Rekurrenten Bernhard Villiger in Zug und seinem Stiefsohn Albert Lutiger, Metzger, daselbst, ent¬ standen nach dem Tode der Mutter des letzteren Differenzen in Bezug auf die Vermögensausscheidung, welche zu einer Reihe von Prozessen führten. Insbesondere war zwischen denselben die Rechtsverbindlichkeit einer zwischen ihnen am 5. Juli 1878 in Gegenwart des Fürsprechers Stadlin mündlich verhandelten Uebereinkunft streitig geworden, welche im wesentlichen dahin ging, daß Albert Lutiger das gesammte vorhandene Vermögen in Aktiven und Passiven übernehmen, dagegen dem Rekurrenten eine Auskaufssumme von 22000 Fr. zukommen solle. Rekur¬ rent weigerte sich nämlich die von Fürsprecher Stadlin entwor¬ fene schriftliche Ausfertigung dieser Uebereinkunft zu unterzeich¬ nen, da er dem Inhalte derselben niemals rechtsverbindlich

beigepflichtet habe. Der auf Anerkennung der fraglichen Ueber¬ einkunft gerichteten Klage des Lutiger hielt Rekurrent Villiger wesentlich die Einwendung entgegen, daß bei Verhandlung des fraglichen Uebereinkommens die schriftliche Abfassung desselben vorbehalten worden sei und daß in diesem Falle nach feststehen¬ der zugerischer Gerichtspraxis der betreffende Vertrag erst durch beidseitige Unterzeichnung desselben zur Perfektion gelange, so¬ wie daß Lutiger selbst, wie sich aus seinem Verhalten in an¬ deren, zwischen ihm und Rekurrenten schwebenden Prozessen er¬ gebe, die fragliche Uebereinkunft nicht als zu Recht bestehend behandelt habe. Das Kantonsgericht von Zug sprach durch erst¬ instanzliches Urtheil vom 16. Oktober 1879 die Klage zu, da¬ gegen wies das Obergericht durch Entscheidung vom 1. Dezem¬ ber 1879 in zweiter Instanz, in Abänderung des kantonsgericht¬ lichen Urtheils, die Klage ab. Gegen diese Entscheidung legte Lutiger Kassationsbeschwerde ein und das Kassationsgericht hob durch Urtheil vom 29. Dezember 1879 das Urtheil des Ober¬ gerichtes auf und stellte das erstinstanzliche Urtheil des Kan¬ tonsgerichtes wieder her. B. Gegen diese Entscheidung des Kassationsgerichtes reichte Rekurrent am 10. Januar 1880 beim Kassationsgerichte selbst ein Begehren um "Wiedererwägung" wegen offenbaren Irrthums hinsichtlich entscheidender Thatsachen ein, indem er sich u. A. namentlich darauf berief: Er habe sich in erster Instanz du¬ plicando zur Entkräftung der für die Gültigkeit der streitigen Uebereinkunft angerufenen Zeugenaussage des Fürsprechers Stad¬ lin auf die sämmtlichen Aktenhefte der unter den Litiganten an¬ hängigen und zwischen ihnen erledigten Prozesse, nämlich das Aktenheft Nr. 190 pro 1878, Nr. 44 pro 1879, betreffend die Gültigkeit eines Testamentes der Frau Regina Villiger, geb. Zimmermann, das Aktenheft Nr. 184 pro 1879, Nr. 28 pro 1880, betreffend Kapitalrückzahlung, die Aktenhefte betreffend einen Provokationsprozeß, die Inventur und ein Sparkassa¬ büchlein, und das Aktenheft Nr. 185 pro 1879, Nr. 29 pro 1880, betreffend ein Guthaben bei der Kreditkasse berufen, um darzuthun, daß auch nach dem 6. Juli 1878 von keinem Theile der Inhalt der streitigen Uebereinkunft als rechtsverbindlich be¬ handelt worden sei. In seiner Antwort auf die Kassationsbe¬ schwerde der Gegenpartei habe er die Verlesung der betreffenden Stelle seiner Duplik ausdrücklich verlangt. Nun haben aber, wie sich aus einer Bescheinigung der Gerichtskanzlei ergebe, den Mitgliedern des Kassationsgerichtes bei der Urtheilsfällung die fraglichen, auf der Gerichtskanzlei liegenden Aktenhefte gar nicht vorgelegen; der Richter habe also die darin enthaltenen Be¬ weise, und zwar offenbar aus Versehen, gar nicht gewürdigt, weshalb eine Verbesserung dieses Versehens, bezw. eine Wie¬ dererwägung des Urtheils, Platz greifen müsse. Das Kassations¬ gericht erkannte indeß durch Urtheil vom 5. April 1880, es sei auf dieses Begehren als unstatthaft nicht einzutreten. Schon vor Ausfällung des letzteren Entscheides hatte B. Villiger unterm 1. März 1880, für den Fall, daß das Kas¬ sationsgericht seinem Begehren um Wiedererwägung nicht ent¬ sprechen sollte, den staatsrechtlichen Rekurs gegen das Urtheil des Kassationsgerichtes vom 29. Dezember 1879, welches ihm am 6. Januar 1880 eröffnet worden war, vorläufig angemeldet. Vermittelst Rekursschrift vom 30. April 1880 sodann stellt Re¬ kurrent beim Bundesgericht die Anträge: 1. Es sei das Ur¬ theil des Kassationsgerichtes von Zug i. S. Bernhard Villiger, Vorbeklagten, gegen Albert Lutiger, Vorkläger, die streitige Ue¬ bereinkunft derselben vom 6. Juli 1878 betreffend, ausgefällt am 29. Dezember 1879 sammt der einschlägigen Verhandlung zu kassiren; 2. die Gerichtskosten seit dem obergerichtlichen Ur¬ theile vom 1. Dezember 1879, soweit sie auf Grundlage der zu¬ gerschen Civilprozeßordnung erlaufen sind, und die Kosten die¬ ser Beschwerde habe Albert Lutiger zu tragen. Zur Begrün¬ dung werden, unter ausführlicher Darlegung des Sachverhaltes wesentlich die bereits in dem an das Kassationsgericht gerichte¬ ten Wiedererwägungsgesuche enthaltenen, oben sub B angeführ¬ ten Thatsachen geltend gemacht, indem beigefügt wird: das Kas¬ sationsgericht sei verpflichtet gewesen, vor der Urtheilsfällung auch die Beweismittel des Beklagten vollständig zu würdigen; die Partei treffe daran, daß dies nicht geschehen sei, keine Schuld, da das Verfahren vor Kassationsgericht ein schriftliches sei und die betreffenden Aktenstücke auf der Gerichtskanzlei, von

welcher sie sich das Gericht hätte vorlegen lassen sollen, gelegen haben. Das Verfahren des Kassationsgerichtes enthalte eine Verweigerung des vollständigen rechtlichen Gehörs und verletze den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze. D. In seiner Vernehmlassung trägt Albert Lutiger auf Ab¬ weisung der Beschwerde an, indem er sich darauf beruft, daß der fragliche Rechtsstreit vor den zugerschen Gerichten aller Instanzen ausführlich verhandelt und endgültig beurtheilt wor¬ den sei; ob die vom Rekurrenten angerufenen Aktenhefte von den Richtern selbst eingesehen worden seien, sei völlig indiffe¬ rent, da der Inhalt dieser Hefte in faktischer und rechtlicher Beziehung ausführlich mitgetheilt worden sei und nicht über diesen, sondern nur über die aus demselben zu ziehenden Schlüsse zu entscheiden gewesen sei und es keineswegs nothwendig sei, daß der Richter in seinem Urtheile alle irrelevanten Vorbrin¬ gen einer Partei erörtere und widerlege. E. In Replik und Duplik halten die Parteien ihre Anträge und Ausführungen aufrecht, ohne wesentlich neues vorzubringen. Gegenüber der Replik des Rekurrenten bemerkt das Kassations¬ gericht des Kantons Zug, daß die Aktenhefte, deren Nichtbeach¬ tung ihm vorgeworfen werde, auch in den Urtheilen der beiden Vorinstanzen, welche an das Kassationsgericht gezogen worden seien, nicht speziell erwähnt und gewürdigt seien, und daß übri¬ gens es dem Rekurrenten obgelegen hätte, die Verfassungsbe¬ stimmungen, welche er als durch das Urtheil des Kassationsge¬ richtes verletzt erachte, speziell zu bezeichnen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die sechzigtägige Rekursfrist des Art. 59 des Gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege ist durch die am

1. März 1880 geschehene vorläufige Anmeldung des Rekurses gewahrt, es muß mithin die materielle Begründetheit der Be¬ schwerde geprüft werden.

2. Rekurrent begründet nun seine Beschwerde damit, daß er ausführt, das Kassationsgericht des Kantons Zug habe bei Aus¬ fällung seines angefochtenen Entscheides vom 29. Dezember 1879 von ihm angerufene und zu den Akten gebrachte erhebliche Be¬ weismittel aus Versehen nicht gewürdigt, worin eine Versagung des vollständigen rechtlichen Gehörs, eine ungleiche Behandlung beider Parteien und damit eine Verletzung des verfassungs¬ mäßigen Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetze bezw. eine Rechtsverweigerung liege.

3. Diesen Ausführungen kann indeß keinenfalls beigetreten werden. Auch die vollständige Richtigkeit der thatsächlichen An¬ bringen des Rekurrenten vorausgesetzt nämlich, kann doch im vorliegenden Falle keineswegs von einer ungleichen Behandlung vor dem Gesetze, beziehungsweise von einer Rechtsverweigerung gesprochen werden. Denn als Rechtsverweigerung kann jeden¬ falls neben der Weigerung eine Rechtssache überhaupt an die Hand zu nehmen, nur die willkürliche Abweisung einer Par¬ tei mit gesetzlich offenbar begründeten Gesuchen, bezw. überhaupt die willkürliche Verletzung einer Partei in ihr gesetzlich offenbar zustehenden Rechten betrachtet werden. Nun handelt es sich im vorliegenden Falle nach der eigenen Darstellung des Rekurren¬ ten um nichts anderes, als um ein Versehen des Richters, be¬ ziehungsweise darum, daß der Richter aus Versehen gewisse zu den Akten gebrachte, nach der Ansicht des Rekurrenten erheb¬ liche Beweismittel nicht in Betracht gezogen, also die durch die¬ selben konstatirten Thatsachen aus Versehen gar nicht gewür¬ digt habe. Hiegegen kann aber das Bundesgericht, welches keineswegs befugt ist, endgültige kantonale Entscheidungen we¬ gen Aktenwidrigkeit oder wegen anderer Fehler in procedendo vel judicando als Kassationsinstanz aufzuheben, sondern welches lediglich im Falle einer Rechtsverweigerung im oben angegebe¬ nen Sinne einzuschreiten berechtigt ist, keine Abhülfe gewähren. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.