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8. Urtheil vom 12. März 1880 in Sachen Bossard gegen Zug. A. Nachdem Alois Bossard, gew. Generaleinzüger der Stadt¬ gemeinde Zug unter der Anklage auf Unterschlagung öffentlicher Gelder und auf Betrug verhaftet worden war, trat am 17. Juli 1868 dessen Bruder Johannes Bossard, welcher in Verbindung mit demselben die Handelsgesellschaft J. Bossard u. Comp. zur Pension Seefeld in Zug bildete, das gesammte Vermögen der genannten Firma der Stadtgemeinde Zug am Pfandbuche ab, als Sicherung und Pfand für alle ihre Forderungen an Alois Bossard. Mit Zuschrift vom 5. August 1868 verlangte er in¬ deß Annullirung dieser Verschreibung, behauptend dieselbe sei unter unwahren Vorgaben erschlichen worden. Der Stadtrath von Zug ging aber auf dieses Verlangen nicht ein. Durch Ur¬ theil vom 10. Mai 1869 wurde nun Alois Bossard der Un¬ terschlagung öffentlicher Gelder im Betrage und Schaden von 28040 Fr. 58 Cts. und des Betruges im Betrage und Scha¬ den von 2017 Fr. 85 Cts., total 30 058 Fr. 43 Cts., vom Obergerichte des Kantons Zug für schuldig erklärt und erkannt: Er habe die Beschädigte (Stadtgemeinde Zug) zu entschädigen und dem Staate die Kosten mit 427 Fr. zu ersetzen. B. Da verschiedene Gläubiger der Firma Bossard u Comp. in Folge der obenerwähnten Abtretung vom 17. Juli 1868 für anerkannte Forderungen keine Pfänder erlangen konnten, wurde über dieselbe das Falliment ausgekündet und die Auf¬ fallsrechnung auf 30. November 1869 angesetzt. Bei derselben protestirte J. Bossard welcher schon gegen die Anlegung des Generalarrestes und die Fallimentsandrohung mit Berufung auf die von ihm behauptete Ungültigkeit der Abtretung vom
17. Juli 1868, welche einzig der Pfandstellung entgegenstehe, protestirt hatte, Namens der Firma J. Bossard u. Comp. ge¬ gen alle Eingriffe in das Eigenthum der Firma Seitens der Stadt Zug, welcher erstere nichts schulde, erklärte aber gleich¬ zeitig für die beiden Theilhaber der Firma ihren Austritt (In¬ solvenz) und es nahm hierauf der Konkurs ohne Rücksicht auf die erhobene Protestation seinen Fortgang. In diesem Konkurse meldete nun die Stadtgemeinde Zug eine Forderung von 34248 Fr. 46 Ets. an Alois Bossard an, mit Rechtsverwah¬ rung a) auf die Amtsbürgen, b) auf die Firma J. Bossard
u. Comp., c) auf die Verschreibung vom 17. Juli 1868 und
d) auf ihre Faustpfänder. Gegen Forderung und Rechtsverwah¬ rung erhoben Rekurrenten Einsprache; allein die Massakuratel nahm darauf keine Rücksicht, sondern schrieb der Stadtgemeinde zufolge eines mit derselben am 28. März 1871 getroffenen Vergleiches 25552 Fr. 24 Cts. in der Klasse der laufenden Forderungen gut. A. und J. Bossard erneuerten darauf hin, wie sie behaupten, ihre Protestation; die Fallimentskommission genehmigte jedoch am 12. März 1873 die Liquidationsrech¬ nung, womit der Konkurs sein Ende erreichte. C. Nachdem die Gebrüder Bossard im Jahre 1873 Rückruf des Fallimentes und Nichterklärung desselben, weil es auf ir¬ rigen Voraussetzungen beruht habe, verlangt hatten, jedoch mit diesem Begehren von dem Kantonsgerichte Zug rechtskräftig ab¬ gewiesen worden waren, stellten sie im September 1875 ein Rehabilitationsgesuch bei gleicher Behörde, indem sie von allen Gläubigern, welche in ihrem Konkurse Forderungen angemeldet hatten, mit Ausnahme der Stadtgemeinde Zug, Quittungen beibrachten. Das Gesuch wurde aber wegen der mangelnden Zustimmung der Stadt Zug verworfen; eine hierauf von den Rekurrenten gegen die Stadtgemeinde Zug erhobene Provoka¬ tionsklage wurde, gestützt auf das Strafurtheil vom 10. Mai 1869 und den Vergleich vom 28. März 1871, als unzulässig erklärt. D. Im Jahre 1877 reichte A. Bossard gegen das Strafur¬ theil vom 10. Mai 1869 ein Revisionsgesuch ein. In Folge desselben wurde die Untersuchung wieder aufgenommen und so¬ dann am 30. Dezember 1878 vom Obergerichte des Kantons Zug erkannt, Bossard habe sich mehrfacher eigenmächtiger, un¬ erlaubter und daher strafbarer Verwendung öffentlicher Gelder im Betrage von mehr als 20000 Fr. schuldig gemacht, welche
sich jedoch weder als Unterschlagung noch als Betrug qualifi¬ ziren, sondern nur korrektionell strafbar sei. In diesem Sinne wurde daher das Urtheil vom 10. Mai 1869 aufgehoben und sowohl der Stadtgemeinde Zug als dem Angeklagten der or¬ dentliche Rechtsweg bezüglich der Civilansprüche vorbehalten. E. Gestützt auf dieses Urtheil vom 30. Dezember 1878 ver¬ langten A. und J. Bossard mit Eingabe vom 7. Januar 1879 neuerdings ihre Rehabilitation, indem sie die Existenz, eventuell die Liquidität einer Forderung der Stadtgemeinde Zug bestrit¬ ten. Das Kantonsgericht wies aber auch dieses Gesuch ab, weil bezüglich der Rehabilitationsfrage das Urtheil vom 30. Dezem¬ ber 1878 nichts zu ändern vermöge, indem dasselbe einfach bezügliche Civilansprüche dem Rechtswege vorbehalte. Daher müssen die Petenten gemäß Art. 57 des Fallimentsgesetzes be¬ weisen, daß sie die Stadtgemeinde Zug für ihre angemeldete Forderung befriedigt haben. Wenn sie diese Forderung bestrei¬ ten, so müsse die Frage der Existenz derselben einem allfälligen Haupt- oder Forderungsprozesse vorbehalten bleiben. F. Nachdem sich Rekurrenten über diesen Entscheid sowohl beim Obergerichte als beim Kassationsgerichte des Kantons Zug ohne Erfolg beschwert hatten, wendeten sie sich an das Bun¬ desgericht, bei welchem sie die Begehren stellen:
1. Der vom Kanton Zug praktizirte Entzug der bürgerlichen Rechte und Ehren als Exekutionsmittel zur Eintreibung einer illiquiden Forderung sei als unzulässig aufzuheben.
2. Die Wiedereinsetzung der Petenten in ihre bürgerlichen Rechte und Ehren, soweit solche als Folge des ungültigen Konkurses entzogen worden, sei zu verfügen.
3. Die civilrechtlichen Fragen, die sich an die Wiederein¬ setzung knüpfen, seien dem ordentlichen Rechtswege vorbehalten.
4. Dem Kanton Zug sei eine Prozeßentschädigung an sie, Petenten, aufzulegen. Zur Begründung führen sie aus: Durch die Verweigerung der Rehabilitation durch die zugerschen Behörden sei eine Reihe von Bestimmungen der Bundesverfassung und der zugerschen Kantonsverfassung verletzt. Der Beraussalte unterliege nämlich nach der Gesetzgebung des Kantons Zug einer Reihe von Be¬ schränkungen seiner persönlichen Freiheit, indem er das politi¬ sche Stimmrecht, die eheliche Vormundschaft, den Nießbrauch am Weibergut, die väterliche Vormundschaft, die Zeugenfähig¬ keit und die Befugniß zur Ausübung gewisser Berufsarten ver¬ liere. Diese Beschränkungen der persönlichen Freiheit werden als Exekutionsmittel zur Eintreibung einer Forderung im Pri¬ vatinteresse angewendet; dies treffe gerade im speziellen Falle zu, da die Rekurrenten der Stadtgemeinde Zug nichts schulden und die Verweigerung der Rehabilitation nur dazu dienen solle, sie zur Bezahlung einer nicht existirenden Schuld zu zwingen. Dadurch werde sowohl der Art. 59 Lemma 3 und 4 als auch der Art. 4 der Bundesverfassung verletzt, indem der Angespro¬ chene wegen Schulden in seiner persönlichen Freiheit verletzt und der Stadtgemeinde Zug das Vorrecht eingeräumt werde, über denselben willkürlich die Einstellung im Aktivbürgerrechte verhängen zu lassen, bevor im Gesetzeswege die Schuld aner¬ kannt oder konstatirt sei. Ferner hätte nach § 30, 39 und 57 der Fallimentsordnung für den Kanton Zug, da die Rekurren¬ ten in ihrem Konkurse die Forderung der Stadtgemeinde Zug bestritten haben, der Entscheid hierüber dem Kantonsgerichte überwiesen werden sollen. Darin, daß dies nicht geschehen sei, liege eine Verletzung des Grundsatzes, daß Niemand seinem verfassungsmäßigen Richter entzogen werden dürfe, also des Art. 58 der Bundesverfassung und des Art. 6 der zugerschen Kantonsverfassung. Die Forderung der Stadtgemeinde Zug sei im weitern eine illiquide und daher im Kanton Zug nicht exe¬ quirbar; es sei niemals die Schuldbetreibung für dieselbe durch¬ geführt oder durch ein Urtheil ihre Bezahlung verfügt worden; im Gegentheil rufe das Urtheil vom 30. Dezember 1878 ausdrück¬ lich einem Forderungsprozeß. Nach Art. 4 der Bundesverfassung müsse daher das für eine illiquide Forderung eingeleitete Kon¬ kursverfahren aufgehoben werden, soweit es noch auf den Re¬ kurrenten laste. Die Weigerung der zugerschen Behörden, dies zu thun, qualifizire sich als eine Rechtsverweigerung. Endlich sei durch das Revisionsurtheil des zugerschen Obergerichtes die Forderung der Stadtgemeinde Zug auf den Civilweg gewiesen worden. Aus diesem Urtheil folge, daß das ganze Konkursver¬
fahren gegen die Rekurrenten der rechtlichen Grundlage entbehre und die Rekurrenten nicht als fallit zu betrachten seien. In der Weigerung, dies auszusprechen und folgeweise den Rekurrenten das politische Stimmrecht nach § 25 der zugerschen Kantons¬ verfassung zu gewähren, liege eine Verletzung des genannten § 25, sowie des Art. 61 der Bundesverfassung, wonach rechts¬ kräftige Civilurtheile in der ganzen Schweiz vollstreckbar seien und eine Rechtsverweigerung. G. Das Obergericht des Kantons Zug bezog sich in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen auf die Begründung des an¬ gefochtenen Entscheides und fügte bei: Nachdem die Rekurrenten im Jahre 1873 vom Kantonsgerichte mit ihrem Gesuche um Rückruf des Fallimentes rechtsgültig abgewiesen worden seien, erscheine die Erörterung der, übrigens zu bejahenden Frage, ob sie auf rechtmäßige Weise ins Falliment gekommen seien, nicht mehr erforderlich. Den durch Gesetz und konstante Gerichtspraxis festgestellten Erfordernissen der Rehabilitation, nämlich Befriedi¬ gung oder wenigstens, wenn der Fallit den Rechtsbestand einer Forderung bestreite, einstweilige Sicherstellung sämmtlicher Kon¬ kursgläubiger, seien die Rekurrenten nicht nachgekommen. Ge¬ genüber der Stadt Zug mögen die Rekurrenten, wenn sie die Forderung derselben bestreiten, den Rechtsweg betreten, welcher ihnen in dem Revisionsurtheile vom 30. Dezember 1878 aus¬ drücklich vorbehalten worden sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Rekurrenten stützen ihr Begehren, daß der ihnen ge¬ genüber eingetretene Entzug der bürgerlichen Rechte und Ehren als verfassungswidrig aufgehoben werde, einerseits darauf, daß das Konkursverfahren, als dessen Folge die Einstellung im Ak¬ tivbürgerrecht erscheine, ungültig, nichtig sei und andererseits auf die Behauptung, daß ihnen die Rehabilitation in verfassungs¬ widriger Weise verweigert werde.
2. In Beziehung auf den ersten Punkt ist nun vor Allem zu bemerken, daß die Voraussetzungen der Konkurseröffnung nicht in der zugerschen Kantonsverfassung, sondern in einem Gesetze der Fallimentsordnung vom 18. Mai 1818 festgestellt sind, daß es sich also jedenfalls nicht um eine Verletzung verfassungs¬ mäßiger Rechte, sondern nur um eine Gesetzesverletzung handeln könnte, gegen welche das Bundesgericht keinen Schutz gewähren kann. Uebrigens ist in dieser Beziehung der Rekurs auch ver¬ spätet, da die Rekurrenten gegen das ihr Gesuch um Rückruf des Fallimentes abweisende Erkenntniß des Kautonsgerichtes vom Jahre 1873 in nützlicher Frist kein Rechtsmittel ergriffen haben.
3. Was sodann die Frage anbelangt, ob den Rekurrenten die Rehabilitation in verfassungswidriger Weise vorenthalten werde, so ist auch diese Frage unbedingt zu verneinen; denn
a. Die Berufung der Rekurrenten auf Art. 59 Lemma 3 der Bundesverfassung ist eine völlig verfehlte. Es ist den Re¬ kurrenten keineswegs die persönliche Freiheit entzogen worden, um sie zur Bezahlung einer Forderung anzuhalten; es ist vielmehr einfach in Folge des Konkurses gemäß der zugerschen Gesetzgebung eine Schmälerung der Rechtsfähigkeit der Rekur¬ renten eingetreten, welche, bekanntlich in einer Mehrzahl von Kantonen bestehende, Folge des Konkurses mit keinem zur Zeit in Kraft bestehenden Grundsatze des Bundesrechtes in Wider¬ spruch steht. Um eine Beschränkung der persönlichen Freiheit oder die Verwendung einer solchen als Exekutionsmittel für eine privatrechtliche Forderung handelt es sich dabei überall nicht.
b. Ebensowenig ist die Behauptung der Rekurrenten begrün¬ det, daß die zugerschen Behörden sich ihnen gegenüber dadurch, daß sie die von Rekurrenten in ihrem Konkurse bestrittene For¬ derung der Stadtgemeinde Zug bei Vertheilung der Konkursak¬ tiven sowie bei Prüfung des Rehabilitations-Gesuches ohne vorgängige Feststellung derselben durch richterliches Urtheil be¬ rücksichtigten, einer Verletzung der Art. 4 und 58 der Bundes¬ verfassung und der entsprechenden Bestimmungen der zugerschen Kantonsverfassung schuldig gemacht haben. Da der Gemein¬ schuldner durch die Konkurseröffnung die Disposition über sein Vermögen verliert so ist eine Anerkennung oder Bestreitung einer angemeldeten Forderung von seiner Seite für deren Fest¬ stellung gegenüber der Konkursmasse regelmäßig bedeutungslos, entscheidend ist einzig Anerkennung und Bestreiten seitens der Konkursverwaltung und beziehungsweise der Gläubiger. Auf diesem Standpunktesteht auch unzweifelhaft die zugersche Ge¬
setzgebung; denn der Art. 30 der Fallimentsordnung, auf welchen die Rekurrenten sich berufen, ertheilt dem Falliten keineswegs die Befugniß, angemeldete Forderungen mit der Befugniß zu beanstanden, daß sie nun als bestritten gerichtlich eingeklagt und festgestellt werden müßten, um zur Befriedigung aus der Konkursmasse zu gelangen, sondern derselbe legt dem Falliten lediglich die Pflicht auf, bei der Auffallsrechnung d. h. im Prü¬ fungstermin gegenwärtig zu sein und die erforderliche Auskunft über die angemeldeten Forderungen zu ertheilen. Dagegen ist es nach Art. 38 und 39 der citirten Fallimentsordnung un¬ zweifelhaft Sache der Fallimentskommission, zu entscheiden, welche angemeldeten Ansprachen als streitige zur gerichtlichen Beurtheilung verwiesen werden sollen. Eine Rechtsverweigerung, beziehungsweise eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetze und des Prinzips, daß Niemand seinem ver¬ fassungsmäßigen Richter entzogen werden darf, lag also zwei¬ fellos in der Nichtbeachtung der von Rekurrenten ausgehenden Bestreitung der Forderung der Stadtgemeinde Zug nicht. Eben¬ sowenig liegt eine Verfassungsverletzung darin, daß bei Prü¬ fung des von den Rekurrenten gestellten Rehabilitationsbegeh¬ rens die fragliche Forderung der Stadtgemeinde Zug mit in Berücksichtigung gezogen wurde; denn, wenn auch allerdings die durch die Konkursbehörde ausgesprochene Anerkennung dieser Forderung für die Rekurrenten persönlich nicht unbedingt ver¬ bindlich ist, es vielmehr diesen freisteht, auf dem Wege des Civilprozesses die Begründetheit derselben zu bestreiten, bezie¬ hungsweise die Stadt Zug zur Klage zu provoziren, so kann doch, bevor, sei es auf rechtlichem, sei es auf gütlichem Wege, die im Konkurse angemeldete und anerkannte Forderung der Stadtgemeinde Zug erledigt ist, die Rehabilitation nicht aus¬ gesprochen werden, da es bis dahin an der gesetzlichen Voraus¬ setzung derselben, der Befriedigung sämmtlicher Konkursgläubi¬ ger d. h. im Konkurse anerkannter Gläubiger fehlt. Auf den Weg des Civilprozesses sind denn auch die Rekurrenten aus¬ drücklich durch das Revisionsurtheil vom 30. Dezember 1878 verwiesen worden. Der Grund aus welchem früher die Provo¬ kationsklage gegen die Stadtgemeinde Zug verworfen wurde, nämlich das auch den Civilpunkt erledigende Strafurtheil vom
10. Mai 1869 ist denn auch in Folge des angefochtenen Revi¬ sionsurtheils weggefallen.
c. Vollends unerfindlich ist endlich, inwiefern im vorliegen¬ den Falle Art. 61 der Bundesverfassung verletzt sein soll. Ab¬ gesehen davon, daß das Urtheil vom 30. Dezember 1878 kei¬ neswegs die ihm von den Rekurrenten beigelegte Tragweite hat, indem es die Frage der Rehabilitation offensichtlich gar nicht berührt und über die Rechtsbeständigkeit der Forderung der Stadtgemeinde Zug sich gar nicht ausspricht, vielmehr den Ent¬ scheid hierüber den Civilgerichten vorbehält, also in keinem Theile als Civilurtheil zu betrachten ist, handelt es sich hier ja gar nicht um die Vollziehung eines solchen Urtheils in einem andern Kanton, als demjenigen, in welchem es ausgefällt wor¬ den ist, während der Art. 61 der Bundesverfassung nur diesen Fall im Auge hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.