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6_I_235

BGE 6 I 235

Bundesgericht (BGE) · 1880-01-01 · Deutsch CH
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46. Urtheil vom 8. Mai 1880 in Sachen Winiger. A. Durch Entscheidung des Bundesgerichtes vom 25. Mai 18781 wurde Anna Winiger, geb. Peter, mit einem gegen einen Be¬ schluß der Kriminal- und Anklagekammer des luzernischen Ober¬ gerichtes vom 8. Dezember 1877, durch welchen eine auf ihre Klage hin eingeleitete Strafuntersuchung wegen widerrechtlicher Verhaftung gegen I. Lang, gew. Vicestatthalter in Hochdorf, Bezirksrichter Isenegger in Fernen, Gemeindrathspräsidenten Schmid und Landjägerwachtmeister Häfliger unter theilweiser Ueberbindung der Kosten an die Anzeigerin aufgehoben worden war, gerichteten Rekurse, in welchem sie Aufhebung der Kosten¬ überbindung, sowie Zuerkennung einer Entschädigung für den ungesetzlichen Verhaft verlangt hatte, abgewiesen; dabei war in den Entscheidungsgründen ausgesprochen, daß, was die Scha¬ densersatzforderung gegen Lang und Isenegger anbelange, dieselbe nicht auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses, sondern nur vermittelst einer Civilklage zum gerichtlichen Entscheide gebracht werden könne. B. Anna Winiger, geb. Peter, klagte nun wirklich vor den zuständigen luzernischen Gerichten gegen Joh. Lang, alt Vice¬ statthalter von Hochdorf wegen ungesetzlicher Haft von fünf Ta¬ gen eine Entschädigung von 5543 Fr. 80 Cts., 1000 Fr. Ent¬ 1Nicht abgedruckt.

schädigung für jeden Tag Haft und 543 Fr. 80 Cts. Ersatz der gehabten Auslagen, ein. Durch Urtheil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 12. Dezember 1879 wurde über die Klage letztinstanzlich erkannt: 1) Beklagter sei gehalten, an die klägerische Forderung von 5543 Fr. 80 Cts. einen Betrag von 10 Fr. zu bezahlen, mit der Mehrforderung sei Klägerin abge¬ wiesen. 2) In erster Instanz habe Beklagter seine persönlichen Parteikosten, sowie die Kosten seines Anwaltes an sich selbst zu tragen; übrige Kosten fallen der Klägerin auf. In zweiter In¬ stanz haben die Parteien die Judizialien zu gleichen Theilen und die übrigen Kosten beiderseits an sich zu tragen. Beklagter habe demnach an Klägerin pr. Antheil bezahlte Rezeßkosten 11 Fr. 75 Cts. zu vergüten. C. Gegen dieses Urtheil ergriff die Klägerin den staatsrecht¬ lichen Rekurs an das Bundesgericht. In ihrer Rekursschrift stellt sie die Anträge: Das Bundesgericht wolle 1) in Umän¬ derung des rekurrirten Urtheils den Beklagten J. Lang zu Be¬ zahlung der geforderten Entschädigung von 5543 Fr. 80 Cts. und zur Tragung sämmtlicher Kosten verfällen, resp. die Sache an das Obergericht des Kantons Luzern zurückweisen mit dem Auftrage, das Urtheil dahin umzuändern, daß die Klägerin im genannten Sinne voll entschädigt werde. 2) Die Kosten des Rekurses dem J. Lang auflegen. Zur Begründung wird, indem in thatsächlicher Beziehung auf die Akten und die Sachdarstel¬ lung des frühern bundesgerichtlichen Entscheides verwiesen wird angeführt: Art. 5 der luzernischen Kantonsverfassung bestimme, daß Niemand gerichtlich verfolgt oder verhaftet werden dürfe außer in den im Gesetze vorgesehenen Fällen und auf die im Gesetze vorgeschriebene Weise, eine ungesetzliche Verhaftung gebe dem Betreffenden Anspruch auf volle Entschädigung. Diese Be¬ stimmung der Verfassung werde nun durch das angefochtene Urtheil verletzt; denn dasselbe gewähre der Klägerin keineswegs volle Entschädigung für die von ihr erlittenen Nachtheile. In faktischer Beziehung würdige dasselbe verschiedene thatsächliche Momente in durchaus unrichtiger Weise. Vorerst sei es, wie des näheren ausgeführt wird, unrichtig, daß die vom Statthalter¬ amt Hochdorf angeordnete Vorführung der Rekurrentin nach Hochdorf eine gerechtfertigte und durch die Verhältnisse gebotene Maßregel gewesen sei, vielmehr erscheine die daherige Anord¬ nung als durchaus ungesetzlich, da die Rekurrentin keineswegs Angeschuldigte gewesen sei, sondern bloß als Zeugin habe zitirt werden können, gegen Zeugen aber ein Vorführungsbefehl nach Art. 151 Abs. 1 des Strafrechtsverfahrens nur erlassen wer¬ den dürfe, wenn sie einer Vorladung nicht Folge leisten, was hier keineswegs der Fall gewesen sei. Uebrigens sei diese Ma߬ regel nicht nur eine Vorführung, sondern eine eigentliche und zwar durchaus ungerechtfertigte und ungesetzliche Verhaftung ge¬ wesen, wie sich aus dem ersten Telegramm des Statthalteramtes Hochdorf an den Amtsstatthalter von Luzern ergebe, an welchem durch das zweite Telegramm dieser Amtsstelle, welches zwar das sachlich nichts geän- Wort "Verhaftung" nicht mehr enthalte, dert worden sei. Ferner sei es unrichtig, daß der gew. Vice¬ statthalter Lang nicht für den Transport der Klägerin nach Blasenberg verantwortlich sei, denn es sei schon die Uebergabe der Klägerin an den Vogt Isenegger, angesichts der von der Obervormundschaftsbehörde angeordneten Sistirung der Ma߬ nahmen des Gemeinderathes von Lieli, eine durchaus unge¬ rechtfertigte Maßregel gewesen und der Vicestatthalter habe übri¬ gens, wie sich aus den Umständen zweifellos ergebe, darum gewußt, daß Vogt Isenegger die Rekurrentin nicht nach Luzern bringen, sondern nach Blasenberg transportiren wolle, er sei also Mitschuldiger an diesem Transporte beziehungsweise der aus demselben resultirenden ungerechtfertigten Freiheitsberau¬ bung. Durchaus unstichhaltig seien endlich die Ausführungen des obergerichtlichen Urtheils in Beziehung auf die Kosten, wie des näheren ausgeführt wird. Die der Klägerin zugesprochene Entschädigung von 10 Fr. könne höchstens als ein Rekognitions¬ zins der Entschädigung, keineswegs als eine volle Entschädigung im Sinne der Verfassung betrachtet werden; denn eine volle Entschädigung müsse vorab Ersatz für alle Kosten, welche der Rekurrentin durch die ungesetzliche und willkürliche Verhaftung erwachsen seien, und welche sich ausgewiesenermaßen auf 543 Fr. 80 Cts. belaufen, sodann Ersatz für das negative Interesse ge¬ währen, das die Klägerin daran gehabt habe, nicht verhaftet zu

werden und nicht gefangen zu sein, sowie für die körperlichen und geistigen Unannehmlichkeiten und die Schmerzen, welche die Verhaftung ihr verursachte, wobei in Betracht komme, daß die Rekurrentin eine ältere, schwächliche Frau sei, daß ihre Ver¬ haftung gerade auf das Osterfest gefallen sei und daß die Klä¬ gerin in Folge der ausgestandenen Aufregung zwei Tage das Bett habe hüten müssen. Endlich müsse eine volle Entschädi¬ gung natürlich auch alle Kosten umfassen, welche ihre Ausmit¬ telung gegenüber dem Entschädigungspflichtigen verursache, und das Urtheil des luzernischen Obergerichtes verstoße also auch in¬ sofern gegen den Art. 5 der Kantonsverfassung, als es der Klä¬ gerin Advokatur- und Gerichtskosten überbinde. D. Johann Lang, gew. Vicestatthalter in Hochdorf, welchem der Rekurs durch Vermittlung des Obergerichtes des Kantons Luzern zur Vernehmlassung mitgetheilt wurde, trägt darauf an, die Rekurrentin sei mit allen Begehren unter Kostenfolge abzu¬ weisen, indem er zur Begründung anführt: Die Rekurrentin habe das Rechtsmittel des staatsrechtlichen Rekurses ergriffen sie habe aber den grundsätzlichen Boden dieses Rechtsmittels, durch welches lediglich Aufhebung einer kantonalen Verfügung wegen Verfassungsverletzung verlangt werden könne, verlassen und ein rein civilrechtliches Entschädigungsbegehren gestellt, zu dessen Beurtheilung das Bundesgericht nicht kompetent sei. Im Urtheil des luzernischen Obergerichts, gegen welches die Be¬ schwerde einzig gerichtet sei und gerichtet sein könne, liege übrigens eine Verfassungsverletzung nicht, denn das Obergericht habe jedenfalls die Rekurrentin nicht in ungesetzlicher Weise ver¬ haften lassen, gegentheils ihr eine, nach seinem Ermessen, volle Entschädigung zugesprochen. In eine Prüfung der Frage, ob das Obergericht bei Ausmessung der Entschädigung wohl oder übel geurtheilt habe, oder gar in eine Untersuchung der Kostenrech¬ nungen könne jedenfalls das Bundesgericht nicht eintreten. Uebri¬ gens sei materiell zu bemerken, daß die vom Statthalteramt Hochdorf angeordnete polizeiliche Vorführung der Rekurrentin gar nicht zur Ausführung gelangt sei, da der Amtsstatthalter von Luzern es derselben überlassen habe, sich im Begleite ihres Anwaltes nach Hochdorf zu verfügen und daß jedenfalls der Viceamtsstatthalter für nichts anderes verantwortlich gemacht werden könne, als für die Detention der Rekurrentin in Hoch¬ dorf vom 31. März 1877 Abends bis 1. April Mittags, wo sie ihrem gesetzlichen Vogte übergeben worden sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Rekurrentin behauptet, durch den angefochtenen Entscheid des luzernischen Obergerichtes in ihren verfassungsmäßigen Rech¬ ten verletzt zu sein. Das Bundesgericht ist demnach zur Beur¬ theilung ihrer Beschwerde nach § 59 litt. a des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege formell kompetent.

2. Es ist nun aber zu bemerken, wie bereits in dem hiersei¬ tigen Entscheide vom 25. Mai 1878 Erw. 3 ausgesprochen ist, daß eine Schadensersatzforderung wegen gesetzwidriger Verhaf¬ tung gegen einen Beamten und beziehungsweise den Staat eine rein privatrechtliche Forderung ist und daß daher über deren Existenz und Umfang nicht durch das Bundesgericht als Staatsgerichtshof, sondern nur durch die zuständigen Civilge¬ richte entschieden werden kann. Demnach kann es sich jedenfalls in gegenwärtiger Instanz nicht darum handeln, zu entscheiden, ob und in welchem Umfange der Rekursgegner der Rekurrentin gegenüber schadensersatzpflichtig sei, ob und inwiefern daher das luzernische Obergericht in der Sache selbst richtig geurtheilt habe, sondern es kann nur geprüft werden, ob das Urtheil des luzernischen Obergerichtes ein der Rekurrentin verfassungsmäßig gewährleistetes Recht verletze und daher der Vernichtung unter¬ liege.

3. Rekurrentin beruft sich in dieser Richtung darauf, daß nach Art. 5 Lemma 4 der luzernischen Kantonsverfassung jedem ge¬ setzwidrig Verhafteten ein Anspruch auf volle Entschädigung zu¬ stehe, während das angefochtene Urtheil ihr, trotzdem sie, wie auch das Obergericht theilweise anerkenne, gesetzwidrig in Haft gesetzt worden sei, keine vollständige, sondern nur eine absolut ungenügende Entschädigung gewähre, so daß sie in ihrem verfas¬ sungsmäßigen Rechte auf volle Entschädigung verkürzt sei.

4. Nach Art. 5 Lemma 4 der luzernischen Kantonsverfassung nun, welcher ausspricht, daß der gesetzwidrig Verhaftete ein Recht auf volle Entschädigung habe, ist der Staat unzweifel¬

haft verpflichtet, dieses Recht als ein verfassungsmäßig gewähr¬ leistetes Privatrecht anzuerkennen und zu schützen. Er darf dasselbe in keiner Weise durch gesetzgeberische oder Verwaltungs¬ anordnungen im Interesse des Schutzes der Beamten u. dergl. beschränken, sondern ist im Gegentheil verpflichtet, demselben den gleichen gerichtlichen Schutz wie anderen privatrechtlichen An¬ sprüchen angedeihen zu lassen. Die Bedeutung dieser verfas¬ sungsmäßigen Gewährleistung liegt also darin, daß dem Ver¬ letzten für seinen Anspruch auf vollständige Entschädigung der ordentliche Rechtsweg eröffnet und er bei demselben nach Ma߬ gabe des Spruches der zuständigen Gerichte zu schützen ist. So¬ wenig dagegen, wie das Bundesgericht bereits mehrfach ausge¬ sprochen hat, eine gerichtliche Entscheidung über anderweitige privatrechtliche Ansprüche wegen Verletzung der Garantie der wohlerworbenen Rechte durch staatsrechtlichen Rekurs als un¬ richtig angefochten werden kann, so wenig kann regelmäßig eine gerichtliche Entscheidung über Schadensersatzansprüche aus gesetz¬ widriger Verhaftung wegen Verletzung des in Frage stehenden konstitutionellen Grundsatzes auf diesem Wege angegriffen wer¬ den. Nur dann könnte von einem staatsrechtlichen Rekurse gegen in diesbezügliches gerichtliches Urtheil die Rede sein, wenn das Gericht den verfassungsmäßigen Grundsatz in willkürlicher Weise bei Seite gesetzt, entweder direkt verletzt oder umgangen hätte.

5. Dies trifft aber im vorliegenden Falle nicht zu. Denn die Auffassung des luzernischen Obergerichts über den Umfang der Verantwortlichkeit des Rekursgegners kann nicht als eine offenbar aktenwidrige und willkürliche bezeichnet und ebensowe¬ nig mit Rücksicht auf die geringe Dauer der Haft und die Entschädigung, übrigen Umstände des Falles die gesprochene wenn dieselbe auch allerdings nicht reichlich bemessen ist, als eine bloß scheinbare qualifizirt werden. Von einer Aufhebung des rekurrirten Urtheils wegen Verfassungswidrigkeit kann also in der Hauptfache nicht die Rede sein.

6. Fraglich kann nur erscheinen, ob nicht in der theilweisen eine Verfassungs- Auferlegung der Kosten an die Rekurrentin verletzung liege; da, wie das Bundesgericht schon in Sachen Wicki (Entscheidungen, amtl. Sammlung II S. 468 Erw. 7) ausgesprochen hat, derjenigen Person, welche sich mit Recht über die Verletzung einer Verfassungsbestimmung beschwert, die hier¬ über erlaufenen Kosten nicht überbunden werden dürfen. Allein mit Rücksicht darauf, daß allerdings die Rekurrentin durch ihre augenscheinlich in hohem Maße übersetzte Forderung und die Ausdehnung, welche sie dem Prozesse gegeben hat, die er¬ wachsenen Kosten mit verursachte, ist auch diese Frage zu ver¬ neinen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.