Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Siehe Nr. 53 und 56.
44. Urtheil vom 25. Juni 1880 in Sachen Züblin u. Högger und Konsorten. A. Am 3. Dezember 1879 wurden die Rekurrenten von der st. gallischen Kantonalbank, als Bürgen des James Mayer in St. Gallen, für die Summe von 100 000 Fr. gerichtlich be¬ langt. Sie bestritten die Forderung wegen Nichtschuld und in dem am. 26. Januar l. J. abgehaltenen Vermittelungsvorstande nahmen sie den eidgenössischen Gerichtsstand für sich in An¬ spruch. Die st. gallische Kantonalbank machte indeß nichtsdesto¬ weniger den Prozeß beim Bezirksgerichte St. Gallen anhängig und letzteres ließ die Rekurrenten am 28. Februar auf 19. März
l. J. vor seine Schranken laden. B. Gegen diese Vorladung führten die Rekurrenten nach Mit¬ gabe des Art. 59 a des Gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege beim Bundesgerichte Beschwerde. Sie füh¬ ren aus: Da es sich in dem von der Kantonalbank von St. Gal¬ len gegen sie angestrengten Rechtsstreite unzweifelhaft um eine civilrechtliche Streitigkeit im Betrage von weit über 3000 Fr.
handle, so könne es nach § 27 des Gesetzes über die Organi¬ sation der Bundesrechtspflege nicht zweifelhaft sein, daß auf ihr Verlangen, Verweisung der Sache an das Bundesgericht erfol¬ gen müsse, sofern feststehe, daß ein Kanton Prozeßpartei sei, bezw. daß die klägerische Kantonalbank von St. Gallen ledig¬ lich eine Abtheilung des kantonalen Fiskus sei. Dies lasse sich nun aber nicht bezweifeln. Denn nach Art. 1 des Gesetzes über Errichtung einer st. gallischen Kantonalbank vom 9. Mai 1867 sei die Bank, auf Rechnung, unter der Verwaltung und Ga¬ rantie des Staates errichtet worden, und es verfüge nach Art. 23 des cit. Gesetzes der Große Rath über den Reinge¬ winn des Geschäftes; die Beamten und Angestellten der Bank seien Staatsangestellte, was sich klar aus dem Verantwortlich¬ keitsprozesse des Kantons St. Gallen gegen die Bankverwaltung aus der Periode 73/76, in welchem gegen letztere nach Mit¬ gabe des für die Staatsbeamten geltenden Verantwortlichkeits¬ gesetzes vom 24. Mai 1833 vorgegangen worden sei, ergebe. Endlich unterliege die Verwaltung der Bankbeamten der Ober¬ aufsicht durch die Regierung und der Prüfung der staatswirth¬ schaftlichen Kommission, gleichwie alle anderen Dikasterien der kantonalen Staatsverwaltung und es habe auch die Kantonal¬ bank selbst in einer Verhandlung vom 23. Januar 1878 gegen James Mayer die Zuständigkeit des Bundesgerichtes anerkannt. Demnach sei es einleuchtend, daß die Entscheidungen des Bun¬ desgerichtes in Sachen Müller gegen Uri vom 19. Dezbr. 1879 und in Sachen Caisse d’amortissement von Freiburg vom
10. Mai 1878 gegen den gegenwärtigen Rekurs nicht angeru¬ fen werden können. Demgemäß werde beantragt: das Bundes¬ gericht wolle in Anwendung von Art. 27 Ziffer 4 des ange¬ führten Gesetzes sich zur Beurtheilung des Eingangs bezeichneten Forderungsprozesses für zuständig erklären. C. In ihrer Vernehmlassung bemerkt die st. gallische Kanto¬ nalbank im Wesentlichen: Die Verwaltung der Kantonalbank sei keine unmittelbar in den Staatsorganismus eingefügte Ab¬ theilung der Staatsverwaltung; denn die allerdings vom Großen Rathe gewählte Bankkommission besorge die gesammte Verwal¬ tung der Bank durchaus selbständig; sie wähle den Bankaus¬ schuß aus ihrer Mitte, ebenso wähle sie die Bankbeamten und Angestellten, und leite die Geschäfte der Bank, ohne daß gegen ihre Beschlüsse Rekurs an die Regierung zulässig wäre, wäh¬ rend sie lediglich der Oberaufsicht der Regierung unterstellt sei. Die Bank betreibe auf ihren eigenen Namen, d. h. unter der Firma st. gallische Kantonalbank, die ihr durch das Bankgesetz zugewiesenen Geschäftszweige; sie habe unter ihrem eigenen Na¬ men beispielsweise für 6 Millionen Banknoten in Umlauf und besitze für beiläufig 23 Millionen Hypothekentitel, während in den Amtsrechnungen des Kantons lediglich das vom Staate der Bank zugewiesene Dotationskapital von 6 Millionen Fran¬ ken figurire. Sie könne mit dem Staate selbst kontrahiren, wie sich u. A. aus einem zwischen ihr und der Regierung des Kan¬ tons St. Gallen unterm 27. Juli 1868 betreffend die Ueber¬ tragung des Geldverkehrs der Staatskasse an die Kantonalbank abgeschlossenen Vertrage ergebe. Die Kantonalbank sei also ein selbständiges Institut mit besonderer juristischer Persönlichkeit, woran der Umstand, daß sie vom Staate dotirt sei und unter staatlicher Oberaufsicht stehe, sowie daß ein Theil des Jahres¬ gewinnes an die Staatskasse abzugeben sei, nichts ändern könne. Endlich seien die Bürgschaftsurkunde, sowie der Vertrag mit James Mayer, aus welchen geklagt werde, ausdrücklich der Kan¬ tonalbank gegenüber ausgestellt, und bisher alle Verfügungen in dieser Sache ohne Einspruch auf den Namen der Kantonalbank ergangen. Wenn die Kantonalbank in einem anderweitigen Pro¬ zesse mit James Mayer die Erklärung abgegeben habe, sie wolle und zwar speziell im Interesse rascherer Sacherledigung nichts da¬ gegen einwenden, daß der Fall dem Entscheide des Bundesgerichtes unterstellt werde, so liege in dem Wortlaute der Erklärung selbst, daß letzteres nur als forum prorogatum anerkannt worden sei. Demnach werde Abweisung der Beschwerde beantragt. D. Der Regierungsrath des Kantons St. Gallen, welchem Beschwerde und Vernehmlassung zur Ansichtsäußerung zugesandt wurden, erklärte, daß er sich, in Uebereinstimmung mit dem in der Vernehmlassung entwickelten Standpunkte, wonach die Kan¬ tonalbank ein besonderes Rechtssubjekt sei, zur Einmischung in den obschwebenden Prozeß nicht für befugt erachte.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Wie das Bundesgericht bereits in einer Mehrzahl von Entscheidungen ausgesprochen und angewendet hat (vgl. Urtheil in Sachen Romont gegen Freiburg, betreffend kantonale Schul¬ dentilgungskasse, Entsch. IV S. 290, i. S. A. Müller gegen Kanton Uri, betr. urnersche Kantonalersparnißkasse, vom 19. De¬ zember 1879, Entsch. V S. 606 i. S. Masse Gredig gegen graubündnerische Kantonalbank vom 14. Februar 1880, Entsch. VI S. 56), ist das wesentliche Merkmal der juristischen Per¬ sönlichkeit einer Anstalt ihre Ausstattung mit selbständiger Rechts- bezw. Vermögensfähigkeit und kann eine Anstalt, insbesondere ein Bankinstitut, welchem selbständige Rechtsfähigkeit zukommt, welches namentlich im Verkehr als besonderes Rechtssubjekt auf¬ tritt und anerkannt wird, nicht um deßwillen als bloße statio fisci bezeichnet werden, weil sie vom Staate begründet und do¬ tirt worden ist, auf Rechnung des Staates betrieben wird und als öffentliches und im öffentlichen Interesse begründetes Insti¬ tut unter der Oberaufsicht der Staatsbehörden steht.
2. An diesen Grundsätzen muß auch heute festgehalten wer¬ den und es müssen dieselben zur Verwerfung des Rekurses füh¬ ren. Denn es kann nicht daran gezweifelt werden, daß die st. gallische Kantonalbank, in ganz analoger Weise wie diejenigen Bankanstalten, über deren juristischen Charakter das Bundesge¬ richt bereits entschieden hat, eigenes, vom Staatsvermögen aus¬ geschiedenes, Vermögen besitzt, wie schon daraus hervorgeht, daß in der Staatsrechnung des Kantons unter den Aktiven lediglich das Dotationskapital der Bank, nicht dagegen das effektive Ver¬ mögen der Bank erscheint, daß sie ferner in ganz gleicher Weise wie die erwähnten anderen Bankinstitute die ihr durch das Bankgesetz zugewiesenen Geschäfte auf ihren eigenen Namen und nicht auf denjenigen des Staates betreibt, also selbständig Rechte erwirbt und Verbindlichkeiten eingeht und auch, wie aus dem angeführten Vertrage zwischen der Regierung und der Bank¬ verwaltung vom 27. Juli 1868 hervorgeht, mit dem Staate als mit einem dritten Rechtsgeschäfte abschließt. Wenn sich die Impetranten dem gegenüber darauf berufen haben, daß Art. 2 des Bankgesetzes bestimme, die Bank werde auf Rechnung, un¬ ter der Verwaltung und Garantie des Staates betrieben, wor¬ aus sich ergebe, daß der Staat unmittelbar selbst das Bank¬ geschäft betreibe, so ist darauf zu erwidern, daß wenn auch dem Staate bezw. den politischen Behörden desselben gewisse Ober¬ aufsichtsrechte gegenüber der Bankverwaltung zustehen, doch die Verwaltung der Bank, wie sich aus der Gesammtheit der Be¬ stimmungen des Gesetzes ergiebt, im Wesentlichen ausschließlich durch die besondern Bankbehörden (Bankkommission und Bank¬ ausschuß) geleitet wird, der Geschäftskreis ein von demjenigen der politischen Staatsbehörden völlig ausgeschiedener ist, und daß die Oberaufsichtsrechte des Staates für die Frage, wer als Inhaber des Bankgeschäftes erscheine, nicht in Betracht kom¬ men können, vielmehr darüber der Umstand, auf wessen Namen das Geschäft betrieben wird, entscheidet. Ebensowenig kann dar¬ auf Gewicht gelegt werden, daß der Kanton St. Gallen ge¬ gen die Mitglieder der Bankkommission für die Periode 73/76 einen Verantwortlichkeitsprozeß nach den für Staatsbeamte gel¬ tenden Grundsätzen angestrengt hat, denn im fraglichen Pro¬ zesse wurde die Frage der Zulässigkeit dieses Verfahrens gar nicht aufgeworfen und es war, da der Staat St. Gallen un¬ mittelbar selbst als Kläger aufgetreten war, das Bundesgericht nicht in der Lage, sich über den Rechtscharakter der Bank aus¬ zusprechen. Davon endlich, daß die st. gallische Kantonalbank in einem frühern Prozesse ihre Identität mit dem Staate an¬ erkannt habe, kann, abgesehen davon, daß einer solchen Aner¬ kennung rechtliche Bedeutung für den vorliegenden Fall nicht beizumessen wäre, angesichts des Wortlautes der betreffenden von der Kantonalbank abgegebenen Erklärung, keine Rede sein. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, bezie¬ hungsweise das Bundesgericht erklärt sich als inkompetent, den in Frage stehenden Prozeß an die Hand zu nehmen.