Volltext (verifizierbarer Originaltext)
43. Entscheid in Sachen Röllin vom 26. April 1880. A. Josef Leonz Röllin von Menzingen, Kantons Zug, geb.
14. November 1852, welcher vor längerer Zeit nach den Ver¬ einigten Staaten von Nordamerika ausgewandert ist, hat, gemäß einer Bescheinigung des Clerk of the County Court of Living¬ ston County, im Staate Illinois, nach Ablegung des vorgeschrie¬ benen Bürgereides, am 12. Juli 1879 das Bürgerrecht der Ver¬ einigten Staaten von Nordamerika erworben. Gestützt hierauf, sowie auf eine Bescheinigung des Notars William M. Sears vom 29. September 1879, daß er nach den Gesetzen der Vereinigten Staaten von Nordamerika und des Staates Illinois vollkommen dispositionsfähig sei, erklärte Josef Leonz Röllin, auf sein schweizerisches Bürgerrecht verzichten zu wollen, und stellte demgemäß an die Regierung des Kantons Zug das Begehren, sie möchte seine Entlassung aus dem Kan¬ tonsbürgerrechte und dem Gemeindebürgerrechte von Menzingen aussprechen. B. Nach Mittheilung dieses Entlassungsgesuches an den Orts¬ bürgerrath von Menzingen erhob sowohl diese Behörde als auch ein Verwandter des Gesuchstellers, Franz Josef Zürcher zur Schurtannen, für sich und Namens seiner Schwägerschaft, gegen die Ertheilung der Entlassung Einsprache, und der Regierungs¬ rath des Kantons Zug beschloß hierauf am 4. Dezember 1879, es sei dem Leonz Röllin die verlangte Entlassungsurkunde zur Zeit nicht auszuhändigen, indem er sich im Wesentlichen darauf stützt, daß der Gesuchsteller in Folge erblicher Belastung nicht als handlungsfähig betrachtet werden könne, was auch durch einen Brief eines Notars Bullard aus Livingston bewiesen werde, daß er ein verschwenderisches Leben führe, im Kanton Zug un¬ ter Vormundschaft stehe, welcher er sich freilich freiwillig, aber nur deßhalb untergeordnet habe, um dadurch der ordentlichen Vormundschaft zu entgehen, und daher seine Entlassuug [Entlassung] aus dem Schweizerbürgerrechte, verbunden mit Aushändigung seines Ver¬ mögens, schließlich ihm selbst zum größten Nachtheile gereichen werde. C. Gegen diesen Beschluß beschwerte sich J. L. Röllin beim Bundesgericht; er führt aus, daß ein gesetzlicher Grund, aus welchem ihm die Entlassung aus dem Schweizerbürgerrechte ver¬ weigert werden könnte, gar nicht bestehe, daß er niemals unter obrigkeitlicher Vormundschaft im Kanton Zug gestanden habe, vielmehr auch im Kanton Zug handlungsfähig sei, wie sich aus dem amtlichen Zeugniß der Kantonskanzlei von Zug, d. d. 30. Dezember 1879, ergebe, und daß die Gründe der Einsprecher gegen seine Entlassung ganz nichtige und unzuläßige seien. Er stellt den Antrag: Es möge das Bundesgericht, nach Maßgabe des Art. 7 Al. 2 des Bundesgesetzes über die Ertheilung des Schwei¬ zerbürgerrechtes und den Verzicht auf dasselbe, erkennen, daß die Verzichtserklärung des Leonz Röllin von Menzingen zuläßig und derselbe daher, auf eigenen Wunsch und nach ausgewiesenem Er¬ werbe über sein Bürgerrecht in Illinois, aus dem schweizerischen bezw. zugerischen Kantons- und dem Menzinger Gemeindebürger¬ rechte entlassen sei. D. In seiner Vernehmlassung stützte sich der Regierungsrath von Zug im Wesentlichen darauf, daß nach seiner moralischen
Ueberzeugung dem Gesuchsteller die Entlassung aus dem Schwei¬ zerbürgerrechte zum Nachtheile gereichen und daß er diesen Schritt bald bereuen werde, sowie darauf, daß derselbe, wenn auch viel¬ leicht rechtlich handlungsfähig, doch psychologisch nicht handlungs¬ fähig sei. Der Bürgerrath von Menzingen betont ebenfalls diese Mo¬ mente, indem er beifügt, daß Leonz Röllin zwar allerdings nicht unter obrigkeitliche Vormundschaft gestellt worden sei, daß dies aber zweifellos geschehen wäre, wenn er nicht abwesend gewesen wäre. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 6 des Bundesgesetzes vom 3. Heumonat 1876 kann ein Schweizerbürger auf sein Bürgerrecht verzichten, wenn er in der Schweiz kein Domizil mehr besitzt, nach den Gesetzen des Landes, in welchem er wohnt, handlungsfähig ist und das Bürgerrecht eines andern Staates entweder bereits erworben oder doch zugesichert erhalten hat. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, so muß der Verzicht entgegengenommen und die Entlassung ausgesprochen werden und es steht den Behörden nicht zu, die Entlassung aus anderweitigen Gründen, als wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern. Indem das Gesetz die Auswanderungsfreiheit in dieser Ausdehnung gewährleistet, hat es selbstverständlich jede Verweigerung der Entlassung aus Gründen vorsorglicher Wahrnehmung der Interessen des Ausge¬ wanderten durch die Heimatbehörden ausgeschlossen und den Verzicht auf das schweizerische Bürgerrecht dem freien Entschlusse des einzelnen Bürgers, sofern dieser den gesetzlichen Vorschriften Genüge leistet, anheimgestellt.
2. Es kann nun einem begründeten Zweifel nicht unterliegen, daß im vorliegenden Falle die gesetzlichen Voraussetzungen eines Verzichtes auf das schweizerische Bürgerrecht erfüllt sind, denn J. L. Röllin besitzt unzweifelhaft kein Domizil in der Schweiz, ist nach den Gesetzen seines Wohnortes handlungsfähig, und hat das Bürgerrecht der Vereinigten Staaten von Amerika erworben. Daneben können die gegen die Ertheilung der Entlassung gel¬ tend gemachten Gründe, daß Röllin zur Besorgung seiner Ge¬ schäfte nicht befähigt sei und die Entlassung daher gegen sein eigenes Interesse verstoße, offenbar nicht in Betracht kommen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als begründet erklärt und es wird dem¬ nach, unter Abweisung der eingelangten Einsprachen, die Regie¬ rung des Kantons Zug eingeladen, die Entlassung des J. L. Röllin aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrechte auszu¬ sprechen.