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6_I_131

BGE 6 I 131

Bundesgericht (BGE) · 1880-01-01 · Deutsch CH
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26. Urtheil vom 21. Februar 1880 in Sachen Weber gegen Massaverwaltung der Nationalbahn. A. Im Auftrage der Bahnbehörden besorgte Heinrich Weber nach plötzlichem Schneefall in der Nacht vom 26./27. Ja¬ nuar 1878 persönlich mit seinen Pferden das Schneepfaden wischen der Station Effretikon und dem Bahnhof Winterthur auf dem Nationalbahngeleise. Für diese Arbeit stellte er eine Rechnung von 14 Fr. und verlangte im Konkurse der Natio¬ nalbahngesellschaft Lokation derselben in Klasse III des Bun¬ desgesetzes über die Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen von 24. Juni 1874. Durch Entscheid des Massa¬ verwalters vom 9. Oktober 1879 wurde indeß die Forderung in Klasse VII verwiesen, unter der Begründung, daß der Anspre¬ cher selbständiger Gewerbsmann sei und in keinem Anstellungs¬ verhältnisse zur Nationalbahn gestanden habe; ohne solche An¬ stellungsverhältnisse könne aber das Vorrecht der Klasse III, wie in dem ständeräthlichen Kommissionalbericht über den bundes¬ räthlichen Entwurf zum Bundesgesetz vom 24. Juni 1874 (Bundesblatt 1873, S. 334-342) und in mehrfachen bundesge¬ richtlichen Entscheidungen (Bd. IV, S. 164 ff. 273 ff.) aner¬ kannt sei, nicht beansprucht werden. B. Gegen diesen Entscheid hat Heinrich Weber mittelst Ein¬ gabe vom 5. November 1879 den Rekurs an das Bundesge¬ richt ergriffen; er führt aus: seine Forderung beruhe auf einer Jocatio conductio operarum, deren Aequivalent nur eine Ent¬ schädigung sein könne, welche im vulgären Sprachgebrauche Lohn, Arbeitslohn, genannt werde; sie sei mithin in Klasse III zu loziren. Daß der Ansprecher nicht regelmäßig solche oder ähnliche Verrichtungen für die Bahngesellschaft besorgt habe, son¬ dern selbständiger Berufsmann sei, ändere daran nichts, denn das Gesetz mache, wenn auch das Konkursprivileg in erster Linie im Interesse der ständigen Angestellten und Arbeiter ein¬ geführt worden sein möge, doch keinen Unterschied zwischen den Arbeitslöhnen ständig angestellter und nicht ständig angestellter

Arbeiter. Der Rekurrent bittet demgemäß, seine Forderung in die III. Klasse zu verweisen. Dagegen beantragt der Massa¬ verwalter in seiner Rekursbeantwortung: das Bundesgericht wolle 1. den Rekurs abweisen; 2. dem Rekurrenten die Gerichts¬ kosten und eine angemessene Prozeßkostenentschädigung an die Masse auferlegen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Wie das Bundesgericht bereits in seinem Urtheile in Sa¬ chen Bernasconi vom 19. Januar 1878 ausgesprochen und aus¬ führlich begründet hat (Entscheidungen IV, S. 158 ff.), ist der Ausdruck "Arbeitslöhne" in Ziffer 3 des § 38 des Gesetzes vom 24. Juni 1874 im engern Sinne zu verstehen; er umfaßt nicht jeden Entgelt für geleistete Arbeit, sondern nur den Lohn der Arbeiter im engern Sinne, d. h. nur die Ansprüche derje¬ nigen Personen, welche zu der Gesellschaft in einem Lohndienst¬ verhältnisse gestanden haben. Dies ergibt sich, wie in der er¬ wähnten Entscheidung in Sachen Bernasconi, auf deren Begrün¬ dung hier lediglich zu verweisen ist, näher ausgeführt wird, sowohl aus der Entstehungsgeschichte und dem systematischen Zusammenhang des Gesetzes, als aus der Analogie anderer Gesetzgebungen und der ratio legis. Insbesondere trifft nur für Ansprüche der gedachten Art der gesetzgeberische Grund zu, welcher zur Privilegirung der Arbeits¬ löhne geführt hat, nämlich das Abhängigkeitsverhältniß, in welchem der Arbeiter zur Eisenbahngesellschaft als seinem Dienst¬ herrn steht und die regelmäßig vorhandene Bedürftigkeit der betreffenden Personen.

2. Der Rekurrent ist nun unbestrittenerweise selbständiger Gewerbetreibender (Müller), er hat nur ausnahmsweise eine bestimmte einzelne Arbeit (das Schneepfaden) gegen einen, nicht etwa nach Taglöhnen u. dergl., sondern für die ganze Arbeit einheitlich berechneten Entgelt übernommen. Es ist also klar, daß seine Forderung nicht aus einem zwischen ihm, als Arbeiter, und der Eisenbahngesellschaft, als Dienstherrn, bestan¬ denen dauernden oder vorübergehenden Lohndienstverhältnisse, sondern vielmehr aus einem Vertrage über Ausführung einer einzelnen bestimmten Arbeit, welchen er als selbständiger Gewer¬ betreibender mit der Eisenbahngesellschaft abgeschlossen hat, her¬ rührt. Nach den in Erwägung 1 aufgestellten Grundsätzen kann also für diese Forderung das den Arbeitslöhnen im engern Sinne gewährte Konkursprivileg nicht beansprucht werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen und es hat demnach bei dem Entscheide des Massaverwalters sein Bewenden.