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69_II_313

BGE 69 II 313

Bundesgericht (BGE) · 1943-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. No 51.

Ausdrucks ist ersichtlich, dass das Vorliegen eines wichti-

gen Grundes den Kündigungsberechtigten einerseits von

der' Einhaltung der normalen Kündigungsfrist befreit

(was im französischen Text durch die Wendung « sans

avertissement prealable» noch besonders gesagt wird),

dass aber anderseits der Berechtigte auch die Pflicht hat,

den wichtigen Grund 'U/nverzüglioh geltend zu machen.

Abgesehen vom Wortlaut ergibt sich das auch aus dem

Begriff des wichtigen Grundes, da als solcher nach allge-

mein anerkannter Auffassung nur ein Umstand gelten

kann, der die Fortsetzung des Dienstverhältnisses für

den Berechtigten als unzumutbar erscheinen lässt. Dagegen

ist die unverzügliche Geltendmachung nicht im Sinne der

Notwendigkeit einer augenblickliohen Reaktion des Berech-

tigten nach Kenntnis des wichtigen Grundes zu verstehen.

Es muss ihm selbstverständlich, wie in Rechtsprechung und

Literatur allgemein anerkannt wird, eine gewisse "Ober-

legungsfrist eingeräumt werden (OSER-SCHÖNENBERGER

N. 15, BECKER N. 43 zu Art. 352 OR). Zu verlangen,

dass der Berechtigte einen so wichtigen Entschluss über-

stürzt, in der ersten Aufregung fasse, ginge zu weit. Da

aber, wie erwähnt, der Grund für die Zulassung der sofor-

tigen Aufhebung des Dienstyerhältnisses in der Nicht-

zumutbarkeit von dessen Fortsetzung liegt, kann die

Oberlegungsfrist, wenn sie nicht zu einem Widerspruch

mit dem Wesen des wichtigen G~ndes führen soll, nur

kurz bemessen. sein. Ein absoluter Masstab lässt sich

allerdings für sie nicht aufstellen. Es ist vielmehr nach

den Umständen des konkreten Falles zu entscheiden,

innert welcher Frist &m Berechtigen billigerweise ein

Entschluss darüber zuzumuten ist, ob er von seinem

Recht zur fristlosen Aufhebung des Vertrags Gebrauch

machen wolle oder nicht. Auf jeden Fall aber ist ein

Hinauszögern über die Zeitspanne von einigen wenigen

Tagen nur dort zulässig, wo es mit Rüoksicht auf die

praktischen Erfordernisse des Alltags- und Wirtschafts-

lebens als· verständlich und berechtigt erscheint (vgl.

Obliga.tionenrecht. N0 52.

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BGE 66 II 142). Ein solch plausibler Grund zum Aufschub

kann darin liegen, dass dem fehlbaren Teil Gelegenheit

geboten werden soll, ein den wichtigen Grund bildendes

begangenes Unrecht wieder gut zu machen oder eine

Trübung des Verhältnisses, deren Weiterbestehen eine

Fortsetzung der Vertragsbeziehungen unerträglich machen

müsste, zu beheben. Aber auch in einem solchen Falle

muss verlangt werden, dass sich der Ausgleichsversuch

innerhalb einer verhältnismässig kurzen Zeitspanne ab-

wickelt und dass der auflösungsberechtigte Teil mit aller

Deutlichkeit den Willen, beim Scheitern des Versuchs

die fristlose Aufhebung eintreten zu lassen, zum Ausdruck

bringt.

62. Urteil der J. ZivIlabteilung vom 9. November 1943 i.S. Bauer

gegen Munitor S. A.

Alaiengesellsclw,ft; Art. 685 OR.

1. Form der Eintragung im Aktienbuch. -

Eine Aufzeichnung

im Aktienbuch stellt nur dann eine Eintragung im Sinne

von Art. 685 dar. wenn sie als solche gewollt war.

2. Die Eintragung hat für die Legitimation gegenüber der Gesell.

schaft konstitutive Bedeutung.

800Ute anonyme, art. 685 00.

1. Forme de l'insciiption sur le registre des a.ctions. -

Une

mention au registre ne constitue une inscription salon Part.

685 que si Pon a voulu lui donner cette portee.

2. L'~ription est constitutive de legitimation a l'egard d~ Ja.

sOClete.

.

80Cietd anonima, art. 685 00.

1. Forma. delI' iscrizione nel libro delle azioni. Un' annotazione

nel libro delle azioni costituisce un' iscrizione a' sensi delI' art.

685 soltanto se si e voluto darle queste. portata.

2. L'iscrizione ha ca.ra.ttere costitutivo per la. legittimazione nei

confronti della. societa.

A. -

Die Munitor A.-G. wurde 3m 8. August 1936

von Karl Ruetz, Walter Rüegg und Dr. 0. Blöchlinger

gegründet.

Ihr voll einbezahltes Aktienkapital von

Fr. 100,000.- ist eingeteilt in 400 Stammaktien zu

Fr. 100.- und 60 Prioritätsaktien zu Fr. 1000.-. Die

Aktien, die alle auf den Namen lauten, wurden alsbald

314

Obligationenrecht. N0 62.

nach der Gründung wie folgt verteilt : Ruetz übernahm

360 Stamm- und 4 ~oritätsaktien, Rüegg 40 Stamm-

una 56 Prioritätsaktien. Der Betrag von Fr. 60,000.-,

den Rüegg für seine Aktien aufwe~den musste; stammte,

wie Ruetz wusste, von Dr. med. Ernst Bauer, dessen

Treuhänder Rüegg war.

Der Verwaltungsrat der Munitor A.-G. bestand zuerst

aus Ruetz und Rüegg. Die Generalversammlung vom

6. Dezember 1938 genehmigte den Rücktritt des Rüegg.

Seither ist Ruetz einziger Verwaltungsrat.

Das Treuhandverhältnis zwischen Rüegg und Dr.

Bauer wurde in der Folge aufgelöst. Rüegg übertrug

seine Aktien an Dr. Bauer.

B. -

Mit einer gegen die Munitor A. -G. gerichteten

Klage stellte Dr. Bauer gestützt auf Art. 736 Ziff. 4 OR

das Begehren, die Beklagte sei aufzulösen und es sei ihr

durch den Richter ein Liquidator zu ernennen.

Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Sie

bestritt die Aktivlegitimation des Klägers mit der Be-

gründung, dieser sei im Aktienbuch nicht als Aktionär

eingetragen.

Mit Urteil vom 21. Mai 1943 anerkannte das Handels-

gericht des Kantons Zürich den Ein'Yand der Beklagten

als richtig und wies die Klage ab.

O. -

Mit der vorliegenden Berufung beantragt der

Kläger, das Urteil des Handelsgerichtes sei aufzuheben,

die Aktivlegitimation des Klägers sei an~uerkennen und

die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Der Kläger verlangt die Auflösung der Beklagten

einzig· gestützt auf Art. 736 Ziff. 4 OR. Zu dieser Klage

ist er berechtigt, wenn er -Nttionär der Beklagten ist und

mindestens den fünften Teil des Aktienkapitals vertritt.

Bei einer Gesellschaft mit Namenaktien ist Aktionär

Obligationenrecht. N° 52.

315

im Sinne von Art. 736 Ziff. 4, wer als solcher im Aktien-

buch eingetragen ist (Art. 685 Abs. 4 OR). Der Kläger

behauptet, er sei im Aktienbuch der Beklagten eingetragen.

Die Beklagte führt ein Aktienregister in Buchform.

Jedem Aktionär ist, nach Prioritäts- und Stammaktien

getrennt, eine in Rubriken eingeteilte Doppelseite einge ..

räumt. Darin sind die näheren Angaben über die ihm

gehörenden Aktien eingetragen. Nun enthält jede der auf

den Namen des Rüegg lautenden Doppelseiten in den

drei Spalten der Rubrik «Übertrag oder Annullierung»

eine mit schwacher Bleistiftschrlft angebrachte, schlecht

leserliche Aufzeichnung. In der Spalte «Datum)} heisst

es an beiden Orten « 15. November 1938)}; in der Spalte

« Betrag» ist auf der Doppelseite der Prioritätsaktien

« sf 56000 Nr. 1-56 », auf jener der Stammaktien « sf 4000

Nr. 21-60» vermerkt; in der mit « an» überschriebenen

Spalte lautet der Vermerk an beiden Orten « Herr Bauer »,

wobei diese zwei Worte durch einen anscheinend für den

Vornamen bestimmten Zwischenraum getrennt sind; Diese

Aufzeichnungen stammen, wie nicht bestritten ist, von

Dr. Sender, der zeitweise Vertrauensmann beider Parteien

war und inzwischen gestorben ist.

Eine Eintragung in das Aktienbuch kann nicht anders

als schriftlich vollzogen werden. Mehr verlangt aber das

Gesetz von ihrer Form nicht. Das Aktienbuch . gehört

nicht zu den in Art. 961 OR aufgezählten Geschäfts-

urkunden, die von der Verwaltung zu unterzeichnen sind.

Bei den streitigen Aufzeichnungen handelt es sich somit

nicht um Eintragungen, die wegen Fehlens der gesetzli-

chen Form ungültig sind. Dagegen weist ihre äussere

Erscheinung auf einen andern Mangel hin. Eine Auf-

zeichnung im Aktienbuch stellt überhaupt nur dann eine

Eintragung im Sinne von Art. 685 dar, wenn sie als solche

gewollt war. Sie muss nach Form und Inhalt unzweideutig

den. Willen erkennen lassen, dass mit ihr die Rechts-

handlung der Eintragung vorgenommen werden wollte.

Bei welcher Form der Aufzeichnung von einer ernst-

316

Obligationenrooht. N0 52.

haften Eintragung gesprochen werden kann, hängt von

den Verhältnissen des. Einzelfalles ab, insbesondere von

der .Art, wie eine Gesellschaft ihr Aktienbuch anlegt· und

führt. Im Aktienregister der Beklagten sind die frühern

Eintragungen wie auch die Einteilung in Rubriken mit

Tinte ausgeführt. Jede einzelne Eintragung ist von der

Verwaltung .unterzeichnet. Das Register sollte allem

Anschein nach in einer beständigen, nicht leicht abänder-

lichen Form geführt werden, so, wie es bei der rechtlichen

Tragweite der Eintragungen von Kaufleuten erwartet

werden muss. Demgegenüber erscheinen die nur schwach

leserlichen Bleistiftvermerke des Dr. Sender offensichtlich

als ein Entwurf, als eine bloss vorläufige Vormerkung von

Eintragungen, nicht als die Eintragungen selbst. Dieser

Schluss ergibt sich auch dann, wenn man die von der

Vorinstanz bejahte Frage offen lässt, ob allgemein nur

eine von der Verwaltung unterschriebene Aufzeichnung

als ernsthafte Eintragung gelten könne.

Auch nach den Begleitumständen erscheinen die Auf-

zeichnungen des Dr. Sender nicht als Eintragungen im

Rechtssinne. (Wird näher ausgeführt ...).

2. -

Ist somit der Kläger im Aktienbuch nicht ein-

getragen, so wird er gemäss Art. 685 Abs. 4 im Verhältnis

zur Beklagten nioht als Aktionär betrachtet. Er kann seine

Aktivlegitimation zur Auflösungsklage auch nicht auf

andere Weise begründen. Denn gemäss Art. 685 Abs. 4

schafft die Eintragung im Aktienbuch nioht nur eine

Vermutung der· Aktionäreigenschaft, die durch einen

andern Beweis ersetzt werden kann. Sie hat vielmehr für

die Legitimation gegenüber der Gesellschaft konstitutive

Bedeutung. Kein anderer Rechtstitel kann an ihre Stelle

treten. Der Gesellschaft gegenüber ist immer der Ein-

g?tra~ene . und nur dieser legitimiert und zwar solange,

bIS dIe Emtragung in zulässiger Weise -

im Streitfall

durch den Richter -

berichtigt ist. Nur bei dieser Aus-

legung von Art. 685 Abs. 4 wird, dem Zweck der Vor-

schrift entsprechend, in jedem Fall jene klare Rechtslage

Obligationenreoht. No. 52.

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geschaffen, die im Interesse der Beteiligten, insbesondere

der Gesellschaft notwendig ist (vgl. BGE 65 II 228, sowie

für das inhaltlich gleiche deutsche Recht : Entscheidungen

des Eeichsgerichts in Zivilsachen, Bd. 123, S. 279 H.;

FLECHTHEIM im Komm. Düringer-Hachenburg zum HGB,

3. Auß., Anm. 6 ff. zu § 223; GADOW, Komm. zum Aktien-

gesetz 1937, Anm. 9 zu § 62).

Bei diesem für die Legitimation konstitutiven Charakter

der Eintragung erübrigt es sich, im vorliegenden Prozess

zu prüfen, ob der Kläger einen Anspruch auf Eintragung

in das Aktienbuch habe. Denn die bloss vorfrageweise

Feststellung dieses Anspruches vermöchte die Aktivlegi-

. timation nicht zu begründen. Diese Wirkung würde nur

erreicht durch einen der Rechtskraft fähigen, auf Ein-

tragung gerichteten richterlichen Befehl oder ein Fest-

stellungsurteil. Ein solches Erkanntnis kann aber im

vorliegenden Rechtsstreit nicht ausgesprochen werden, da

der Kläger mit seinem Rechtsbegehren einzig die Auflö-

sung der Beklagten verlangt.

Der Kläger bringt vor, die Beklagte habe ihn zeitweilig

als Aktionär anerkannt, so namentlich dadurch, dass ihr

einziger Verwaltungsrat Ruetz mit ihm zusammen namens

der Beklagten Verträge unterschrieben habe. Allein selbst

wenn in diesem Verhalten des Ruetz eine vorbehaltlose

Anerkennung des Klägers als Aktionär liegen sollte -

was keineswegs feststeht -, so könnte der Kläger daraus

für seine Legitimation nichts ableiten. Denn Art. 685

Abs: 4 OR ist zwingendes Recht. Eine Aktiengesellschaft

ist nicht berechtigt, sich für die Begründung der Legiti-

mation mit einem andern Rechtstitel als mit der Eintra-

gung im Aktienbuch zu begnügen. Wenn sie einen nicht

eingetragenen Aktionär zur Ausübung von Mitglied-

.schaftsrechten zugelassen hat, etwa in der Voraussetzung,

dieser werde innert kurzem die Eintragung nachsuchen,

so kann sie sich nachher gleichwohl auf das Fehlen der

Eintragung berufen (FLECHTHEIM, a. a. O. Anm. 9 zu

§ 223 HGB).

318

Obligationenrecht. N° 52.

Dem konstitutiven Charakter der Eintragung würde es

ferner widersprechen, die Aktivlegitimation trotz fehlender

Eintragung wenigstens' dann anzunehmen, wenn die

Gesellschaft die Eintragung schuldhaft unterlassen hat.

Selbst wenn man aber dieser in der Literatur vertretenen

Ansicht folgen wollte, so wäre für den Kläger nichts

gewonnen. Denn eine schuldhafte Unterlassung läge doch

nur dann vor, wenn die Beklagte eine gehörig belegte

Anmeldung des Klägers zur Eintragung ohne Grund

zurückgewiesen hätte. Aus den Akten geht nicht hervor,

dass die Beklagte so gehandelt hat.

Der Kläger bezeichnet schliesslich die Bestreitung

seiner Aktionäreigenschaft durch die Beklagte als Rechts-

missbrauch. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Bem-

fung auf RechtsInissbrauch eine mangelnde Eintragung

im Aktienbuch ersetzen kann. Denn auf alle Fälle wäre

die Klage nach dieser Richtung hin nicht genügend

substanziert. Der Kläger hat nicht vorgebracht, dass er

jemals von der Beklagten die Eintragung in das Aktien-

buch unter Vorlage der erforderlichen Ausweise verlangt

hat. Dies hätte er aber dartun müssen, um gestützt auf

Art. 2 ZGB gegen die Bestreitung der Beklagten durch-

dringen zu können. Denn wenn die Härte des formellen

Rechts auf das eigene Verhalten des K1ägers zurückgeht,

ist seine Berufung auf RechtsInissbrauch zum vomeherein

unbegründet, dies umsomehr, als er'trotz der Stellung-

nahme der Beklagten seinen Anspmch auf Eintragung

immer noch durchsetzen kann, sofern dieser nach Gesetz

und Statuten besteht.

Demnach erkennt das Bundeagericht:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 21. Mai 1943

bestätigt.

Vgl. auch Nr. 47. -

Voir aussi n° 47.

Prozessrooht. N° 53.

VI. PROZESSRECHT

PROC:EDURE

319

63. Urteil der I. ZivIlabteilung vom o. Oktober 1943 i. S.

Sauerstoff- und Wasserstoffwerke A.-G. und Kons. gegen

S. A. d'Elcctrochimic ct d'Electrometallurgle.

Auslegung von Rechtsgeschäften, Abgrenzung von Tat- und Rechts-

frage; Art. 81 OG.

Die Ermittlu.ng der Tragweite einer Willenserklärung nach allge-

meiner Lebenserfahrung ist rechtliche Würdigung; die Fest-

stellung, dass die Parteien im konkreten Fan dem Wortlaut

einen besonderen, davon abweichenden Sinn beigelegt haben,

ist tatsächlicher Natur.

Interpretation des acte8 jUl"idiques. Delimitation du lait et du dl"oit.

Art. 81 OJ.

La determination de la portes d'une declaration de volonte d'apres

l'experience generale est u.ne appreciation ju.ridique; est en

revanche du domaine des faits 10. constatation que, dans l'espooe,

les parties ont attribue aux termes employes une signification

differente.

I nterpretazione di atti giuridiei. Delimitazione tra le questioni di

latto e quelle di diritto, art. 81 OGF.

Lo stabilire 10. portata d'nna dichiarazione di volontA secondo

l'esperienza generale e u.n apprezzamento giu.ridico; appar-

tiene invece al dominio dei fatti l'accertamento ehe, nel caso

eoncreto, le parti hanno attribuito a.lle espressioni usa.te un

signifieato diverso.

(3) ... Die Feststellungen der Vorinstanz über den

Sinn und die Tragweite der von den Parteien getroffenen

Abmachungen sind das Ergebnis der Auslegung der im

Vertragstext niedergelegten übereinstimmenden Willens-

erklärungen der Vertragschliessenden. Es fragt sich nun,

inwieweit es sich dabei um Feststellungen tatsächlicher

Natur handelt, die für das Bundesgericht nach Art. 81 00

verbindlich sind, und inwieweit darin lediglich eine recht-

liche Würdigung des Tatbestandes liegt, in deren Über-

prüfung das Bundesgericht freie Hand hat.

Die Abgrenzung von Tat- und Rechtsfrage auf dem

Gebiete der Auslegung von Rechtsgeschäften war von

jeher in Literatur und Rechtsprechung sowohl zum deut-