opencaselaw.ch

69_II_282

BGE 69 II 282

Bundesgericht (BGE) · 1943-11-04 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

282

F(Ullilienrecht. N° 46.

n'a pas conserve son domicile a Paris (art. 24 CC). S'i! y

etait encore domicili~, il lui serait 10isible de porter son

action devant le juge de son lieu d'origine, en vertu de

l'art. 59 eh. 7 lettre g Tit. 00. CC. Suppose, en revanche,

qu'il n'y füt plus domicilie et ne se füt pas cree un domi-

eile en Suisse, le juge du lieu de sa residence serait alors

competent (art. 144 et 24 al. 2 CC).

46. Urteil der ll. Zivilabteilung vom 4. November 1943

i. S. Rudolphi gegen Secehi.

Vaterschaftsklage. Einrede des Mehrverkehrs.

Nur wo die Vaterschaft des Beklagten so unvergleichlich viel

wahrscheinlicher ist als die des Dritten, dass diese letztere prak-

tisch au.sser Betracht fällt, vermag der nachgewiesene Dritt-

verkehr die exceptio nicht zu begründen.

In casu. : Schwangerschaftsdau.er bei Zeu.gung durch den Dritten

284 Tage, bei Zeu.gu.ng durch den Beklagten 264-274 Tage:

erstere ist für vollreifes Kind noch ebenso normal wie letztere;

daher Einrede begründet. (Art. 314 Abs. 2 ZGB).

Action en recherche de paternite. Eueptio plurium.

C'est dans le cas seu.1ement on la probabilite de la paternite du.

dMendeur l'emporte sur celle de la paternite du. tiers au. point

d'exclure pratiqu.ement cette derniere, qu.e les rapports prou.ves

avec le tiers ne permettent pas d'elever l'exception.

Dans l'espece, duree de la grossesse en cas de paternite du. tiers,

284 jours, en cas de paternite du. dMendeur, 264 a 274 jours;

la premiere paternite staut au.ssi normale que la seconde,

s'agissant d'un nou.veau.-ne completement developpe, l'exception

est fondee.

AZWne di paternita, exceptio plurium. .

Solo nel caso, in cui la paternita deI convenu.toappare cosl pro-

habile rispetto a quells. dei terzo da escludere praticamente

quest'ultima, i rapporti provati col terzo non permettono di

sollevare l'eccezione.

Ne! fattispecie: durata della gravidanza in caso di paternita del

terzo 284 giorni; in caso di paternita deI convenuto, 264-274

giorni; la prima paternita essendo tauto normale quanto

la seconda, Jl<>iche si tratta di un infante completamente

sviluppato, I exceptio plurium e fondata.

A. -

Mit Urteil vom 10. Juni 1943 hat das Bezirks-

gericht Oberlandquart die Vaterschaftsklage der Lea

Secchi und ihres am 17. Januar 1942 ausserehelich gebo-

renen Kindes gegen C. Rudolphi gutgeheissen und diesen

zur Leistung einer Entschädigung an die Mutter im

F(Ullilienreoht. N° 46.

283

Betrage von Fr. 350.- sowie monatlicher Unterhalts-

beiträge von Fr. 45.- bis zum vollendeten 18. Alters-

jahre des Kindes verpflichtet.

Der Beklagte hat zugegeben, in der kritischen Zeit

(23. März -

21. Juli 1941) mit der Klägerin geschlechtlich

verkehrt zu haben. Die Vorinstanz stellt, der Darstellung

der Klägerin folgend, fest, dass dies zweimal der Fall

war, nämlich ein Mal in der. Zeit· zwischen dem 17. und

dem 27. April und ein zweites Mal am 28. April 1941.

Im Rahmen der vom Beklagten erhobenen Einreden

aus Art. 314 Abs. 2 und 315 ZGB stellt das Bezirksgericht

weiter fest, dass die Klägerin am 8. April 1941 mit einem

Dritten namens Spälti Geschlechtsverkehr gehabt hat.

Es erklärt den Verkehr mit den beiden Männem mit

Rücksicht auf das freundschaftliche Verhältnis der Kläge-

rin zu Spälti und das Misslingen des Beweises für die

behaupteten weitern Beziehungen als nicht so schwer-

wiegend, dass ihr Lebenswandel als unzüchtig zu bezeich-

nen wäre. Was die Würdigung des festgestellten Dritt-

verkehrs unter dem Gesichtspunkt der exceptio plurium

(Art. 314 Abs. 2) anbetrifft, führt die Vorinstanz aus,

nach der Rechtsprechung vermöge die Tatsache, dass ein

Dritter in der Empfangniszeit der Mutter beigewohnt

habe, nicht ohne weiteres erhebliche Zweifel an der Vater-

schaft des Beklagten zu begründen. Innerhalb der. gesetz-

lichen -Empfängniszeit fielen nicht alle Zeitpunkte mit

der gleichen Wahrscheinlichkeit als Konzeptionsdaten in

concreto in Betracht. Es sei daher festzustellen, welcher

Geschlechtsverkehr mit der gröBsern Wahrscheinlichkeit

zur SchWängerung geführt habe. Der Verkehr mit dem

Beklagten habe zwischen dem 274. und dem 264. bezw.

am 264. Tage, derjenige mit Spälti am 284. Tage vor

der Geburt stattgefunden. Da über den Reifegrad des

Kindes bei der Geburt keine Feststellung vorliege, müsse

mit einer normalen Tragzeit gerechnet werden, die nach

Dr. P. Hüssy 275 Tage post coitum betrage. Dies führe

zum Schlusse, dass eine Zeugung zwischen dem 264.

284

Familienrecht. N" 46.

und 274. Tage wahrscheinlicher sei als eine solche am

284. Tage vor der Geburt, dies umso mehr, als bei Erst-

geeärenden die Schw~ngerschafts~uer erfahrungsgemäss

eher etwas kürzer sei.

B. -

Mit der vorliegenden Berufung hält der Beklagte

an den erhobenen Einreden fest und beantragt Abweisung

der Klage. Die Klägerschaft trägt auf Bestätigung des

Urteils an.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

Mit ihrer Argumentation, wonach eine Zeugung durch

den Dritten Spälti weniger wahrscheinlich sei als durch

den Beklagten, weshalb die Tatsaohe des Verkehrs mit

jenem als zweifelbegrülldende im Sinne des Art. 314

Abs. 2 ZGB. wegfalle, gibt die Vorinstanz dem in BGE

6111 305 ausgesproohenen Gedanken (übrigens ohne diesen

Entscheid zu zitieren) eine zu allgemeine Anwendung.

Das Bundesgerioht hat in einem neuern Urteil das An~

wendungsgebiet dieser Ausnahme von der Regel der

exceptio plurium genauer abgegrenzt (BGE 68 II 150).

Es wurde dort ausgeführt :

« Es ist davon auszugehe~, dass nach wie vor die Regel

der Grundsatz bildet, wonach ein Drittverkehr in deF

kritisohen Zeit die exceptio begründet. Diese Regel wird

nicht schon dann durohbrochen, wehn nach den -

immer

noch unvollkommen bekannten -

biologischen Gesetzen

die Vaterschaft des Beklagten mehr Wahrscheinlichkeit

für. sich hat als diejenige des Dritten, sondern nur in

den ausgesprochenen Ausnahmefällen, wo die. Wahr-

soheinlichkeit der Vaterschaft des letztern, verglichen mit

der des Beklagten, so gering ist, dass die Mögliohkeit der

Paternität des Dritten praktisch sogut wie ausgeschlossen

erscheint ».

Es ist mithin nicht so, dass in jedem Falle, wo ausser

dem Beklagten ein Dritter in der kritischen Zeit mit der

Klägerin verkehrt hat, in Ansehung einerseits der fest-

Familienreoht. N° 46.

285

gestellten Beiwohnungsdaten und der sich hieraus erge-

benden präsumtiven Schwangerschaftsdauern, anderseits

des Reifegrades des Kindes grundsätzlich eine Rangfolge

der Wahrscheinlichkeiten. der beiden Zeugungen aufge-

stellt werden müsste, so gering der Unterschied zwischen

den beiden Wahrscheinliohkeiten auch sein möge, und

im Falle der geringern Wahrscheinlichkeit der Zeugung

durch den Dritten die Einrede zu verwerfen wäre. Nur

wo die Vaterschaft des Beklagten so unvergleichlich viel

wahrscheinlicher ist als die des Dritten, dass diese letztere

praktisch ausser Betracht fällt, vermag der nachgewiesene

Drittverkehr die exceptio nicht zu begründen.

Von einem solohen Untersohied in der Wahrscheinlich-

keit kann im vorliegenden Falle keine Rede sein. Die sich

für Spälti ergebende Tragzeit von 284 . Tagen, also nur

9 Tage über dem von der Vorinstanz angenommenen

Normalwert von 275 Tagen, ist für ein vollreifes Kind

noch ebenso normal wie die um 1-11 Tage unter diesem

Mittel liegende im Falle des Beklagten (vgl. BGE 61 II

306 und 68 11 154, wo eine Schwangerschaftsdauer von

283 Tagen als normale bezeichnet wurde). Unter diesen

UJUständen spricht die Schwangerschaftsdauer keineswegs

so. eindeutig gegen die Möglichkeit einer Zeugung durch

Spälti, dass diese sogut wie ausgeschlossen· erschiene.

............................................................................................................ 0-''' .................. ..

Die Einrede des Art. 314Abs. 2 ist mithin begrun.det

und geeignet, die Vermutung der Vaterschaft des Beklag-

ten zu Fall zu bringen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

.Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene

Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.