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69_II_282

BGE 69 II 282

Bundesgericht (BGE) · 1943-11-04 · Deutsch CH
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282 F(Ullilienrecht. N° 46. n'a pas conserve son domicile a Paris (art. 24 CC). S'i! y etait encore domicili~, il lui serait 10isible de porter son action devant le juge de son lieu d'origine, en vertu de l'art. 59 eh. 7 lettre g Tit. 00. CC. Suppose, en revanche, qu'il n'y füt plus domicilie et ne se füt pas cree un domi- eile en Suisse, le juge du lieu de sa residence serait alors competent (art. 144 et 24 al. 2 CC).

46. Urteil der ll. Zivilabteilung vom 4. November 1943

i. S. Rudolphi gegen Secehi. Vaterschaftsklage. Einrede des Mehrverkehrs. Nur wo die Vaterschaft des Beklagten so unvergleichlich viel wahrscheinlicher ist als die des Dritten, dass diese letztere prak- tisch au.sser Betracht fällt, vermag der nachgewiesene Dritt- verkehr die exceptio nicht zu begründen. In casu. : Schwangerschaftsdau.er bei Zeu.gung durch den Dritten 284 Tage, bei Zeu.gu.ng durch den Beklagten 264-274 Tage: erstere ist für vollreifes Kind noch ebenso normal wie letztere; daher Einrede begründet. (Art. 314 Abs. 2 ZGB). Action en recherche de paternite. Eueptio plurium. C'est dans le cas seu.1ement on la probabilite de la paternite du. dMendeur l'emporte sur celle de la paternite du. tiers au. point d'exclure pratiqu.ement cette derniere, qu.e les rapports prou.ves avec le tiers ne permettent pas d'elever l'exception. Dans l'espece, duree de la grossesse en cas de paternite du. tiers, 284 jours, en cas de paternite du. dMendeur, 264 a 274 jours ; la premiere paternite staut au.ssi normale que la seconde, s'agissant d'un nou.veau.-ne completement developpe, l'exception est fondee. AZWne di paternita, exceptio plurium. . Solo nel caso, in cui la paternita deI convenu.toappare cosl pro- habile rispetto a quells. dei terzo da escludere praticamente quest'ultima, i rapporti provati col terzo non permettono di sollevare l'eccezione. Ne! fattispecie: durata della gravidanza in caso di paternita del terzo 284 giorni ; in caso di paternita deI convenuto, 264-274 giorni; la prima paternita essendo tauto normale quanto la seconda, Jl<>iche si tratta di un infante completamente sviluppato, I exceptio plurium e fondata. A. - Mit Urteil vom 10. Juni 1943 hat das Bezirks- gericht Oberlandquart die Vaterschaftsklage der Lea Secchi und ihres am 17. Januar 1942 ausserehelich gebo- renen Kindes gegen C. Rudolphi gutgeheissen und diesen zur Leistung einer Entschädigung an die Mutter im F(Ullilienreoht. N° 46. 283 Betrage von Fr. 350.- sowie monatlicher Unterhalts- beiträge von Fr. 45.- bis zum vollendeten 18. Alters- jahre des Kindes verpflichtet. Der Beklagte hat zugegeben, in der kritischen Zeit (23. März -

21. Juli 1941) mit der Klägerin geschlechtlich verkehrt zu haben. Die Vorinstanz stellt, der Darstellung der Klägerin folgend, fest, dass dies zweimal der Fall war, nämlich ein Mal in der. Zeit· zwischen dem 17. und dem 27. April und ein zweites Mal am 28. April 1941. Im Rahmen der vom Beklagten erhobenen Einreden aus Art. 314 Abs. 2 und 315 ZGB stellt das Bezirksgericht weiter fest, dass die Klägerin am 8. April 1941 mit einem Dritten namens Spälti Geschlechtsverkehr gehabt hat. Es erklärt den Verkehr mit den beiden Männem mit Rücksicht auf das freundschaftliche Verhältnis der Kläge- rin zu Spälti und das Misslingen des Beweises für die behaupteten weitern Beziehungen als nicht so schwer- wiegend, dass ihr Lebenswandel als unzüchtig zu bezeich- nen wäre. Was die Würdigung des festgestellten Dritt- verkehrs unter dem Gesichtspunkt der exceptio plurium (Art. 314 Abs. 2) anbetrifft, führt die Vorinstanz aus, nach der Rechtsprechung vermöge die Tatsache, dass ein Dritter in der Empfangniszeit der Mutter beigewohnt habe, nicht ohne weiteres erhebliche Zweifel an der Vater- schaft des Beklagten zu begründen. Innerhalb der. gesetz- lichen -Empfängniszeit fielen nicht alle Zeitpunkte mit der gleichen Wahrscheinlichkeit als Konzeptionsdaten in concreto in Betracht. Es sei daher festzustellen, welcher Geschlechtsverkehr mit der gröBsern Wahrscheinlichkeit zur SchWängerung geführt habe. Der Verkehr mit dem Beklagten habe zwischen dem 274. und dem 264. bezw. am 264. Tage, derjenige mit Spälti am 284. Tage vor der Geburt stattgefunden. Da über den Reifegrad des Kindes bei der Geburt keine Feststellung vorliege, müsse mit einer normalen Tragzeit gerechnet werden, die nach Dr. P. Hüssy 275 Tage post coitum betrage. Dies führe zum Schlusse, dass eine Zeugung zwischen dem 264. 284 Familienrecht. N" 46. und 274. Tage wahrscheinlicher sei als eine solche am

284. Tage vor der Geburt, dies umso mehr, als bei Erst- geeärenden die Schw~ngerschafts~uer erfahrungsgemäss eher etwas kürzer sei. B. - Mit der vorliegenden Berufung hält der Beklagte an den erhobenen Einreden fest und beantragt Abweisung der Klage. Die Klägerschaft trägt auf Bestätigung des Urteils an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Mit ihrer Argumentation, wonach eine Zeugung durch den Dritten Spälti weniger wahrscheinlich sei als durch den Beklagten, weshalb die Tatsaohe des Verkehrs mit jenem als zweifelbegrülldende im Sinne des Art. 314 Abs. 2 ZGB. wegfalle, gibt die Vorinstanz dem in BGE 6111 305 ausgesproohenen Gedanken (übrigens ohne diesen Entscheid zu zitieren) eine zu allgemeine Anwendung. Das Bundesgerioht hat in einem neuern Urteil das An~ wendungsgebiet dieser Ausnahme von der Regel der exceptio plurium genauer abgegrenzt (BGE 68 II 150). Es wurde dort ausgeführt : « Es ist davon auszugehe~, dass nach wie vor die Regel der Grundsatz bildet, wonach ein Drittverkehr in deF kritisohen Zeit die exceptio begründet. Diese Regel wird nicht schon dann durohbrochen, wehn nach den - immer noch unvollkommen bekannten - biologischen Gesetzen die Vaterschaft des Beklagten mehr Wahrscheinlichkeit für. sich hat als diejenige des Dritten, sondern nur in den ausgesprochenen Ausnahmefällen, wo die. Wahr- soheinlichkeit der Vaterschaft des letztern, verglichen mit der des Beklagten, so gering ist, dass die Mögliohkeit der Paternität des Dritten praktisch sogut wie ausgeschlossen erscheint ». Es ist mithin nicht so, dass in jedem Falle, wo ausser dem Beklagten ein Dritter in der kritischen Zeit mit der Klägerin verkehrt hat, in Ansehung einerseits der fest- Familienreoht. N° 46. 285 gestellten Beiwohnungsdaten und der sich hieraus erge- benden präsumtiven Schwangerschaftsdauern, anderseits des Reifegrades des Kindes grundsätzlich eine Rangfolge der Wahrscheinlichkeiten. der beiden Zeugungen aufge- stellt werden müsste, so gering der Unterschied zwischen den beiden Wahrscheinliohkeiten auch sein möge, und im Falle der geringern Wahrscheinlichkeit der Zeugung durch den Dritten die Einrede zu verwerfen wäre. Nur wo die Vaterschaft des Beklagten so unvergleichlich viel wahrscheinlicher ist als die des Dritten, dass diese letztere praktisch ausser Betracht fällt, vermag der nachgewiesene Drittverkehr die exceptio nicht zu begründen. Von einem solohen Untersohied in der Wahrscheinlich- keit kann im vorliegenden Falle keine Rede sein. Die sich für Spälti ergebende Tragzeit von 284 . Tagen, also nur 9 Tage über dem von der Vorinstanz angenommenen Normalwert von 275 Tagen, ist für ein vollreifes Kind noch ebenso normal wie die um 1-11 Tage unter diesem Mittel liegende im Falle des Beklagten (vgl. BGE 61 II 306 und 68 11 154, wo eine Schwangerschaftsdauer von 283 Tagen als normale bezeichnet wurde). Unter diesen UJUständen spricht die Schwangerschaftsdauer keineswegs so. eindeutig gegen die Möglichkeit einer Zeugung durch Spälti, dass diese sogut wie ausgeschlossen· erschiene. ............................................................................................................ 0-''' .................. .. Die Einrede des Art. 314Abs. 2 ist mithin begrun.det und geeignet, die Vermutung der Vaterschaft des Beklag- ten zu Fall zu bringen. Demnach erkennt das Bundesgericht: .Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.