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69_III_75

BGE 69 III 75

Bundesgericht (BGE) · 1943-01-01 · Deutsch CH
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74 Sohuldbetreibungs- und KonkU1'8reOht. N0 19. diese habe das Amt keine Rüoksicht zu nehmen. Hiegegen führte die Rekurrentin, die auch ihrerseits den Schuldner betrieben und nunmehr das Pfändungsbegehren gestellt hatte, Beschwerde Init dem Antrag, die Lohnabtretung sei zu berücksiohtigen, und es sei darüber das Wider- spruchsverfahren durchzuführen, eventuell naoh Anwei- sUilg von BGE 65 IU 129 vorzugehen. Am letztem Antrag hält sie nach Abweisung durch die kantonalen instanzen Init dem vorliegenden Rekurse fest. Aus den Erwägungen: Ob die Abtretung künftiger Lohnguthaben gültig Bei und namentlioh gegenüber spätem LohnpIandungen Be- stand habe, unterliegt gerichtlicher Entsoheidung. Diese darf der Rekurrentin nicht· vorenthalten werden. Mit ihrem Pfandungsbegehren hat sie sich Init der Lohnab- tretung keineswegs in Widerspruch gesetzt, wie die Vor- instanz meint. Einmal ging das Pfändungsbegehren auf PIandung irgendwelcher pfändbarer Gegenstände, und schon an Lohnguthaben ist nach der Verfügung des Betreibungsamtes mehr pfändbar, als was sich die Rekur- rentin abtreten liess, nämlich Fr. 25.- alle zwei Wochen = Fr. 54.16 im Monat gegenüber den abgetretenen Fr. 20.-. Was aber den abgetretenen Betrag betrifft, will die Rekurrentin natürlich in erster Linie die Abtre- tung gelten lassen und der PIandung auch zu ihren eigenen Gunsten nur vorläufig und im übrigen nur für den Fall, dass die Abtretung sioh nicht durchsetzt, Raum geben. Die Anmeldung der Abtretung lässt sich auch nioht als verspätet abtun (Art. 107 Abs. 4 SchKG). Mit Unrecht folgert die Vorinstanz etwas Abweichendes aus BGE 69 III 16. Diese Entscheidung will lediglioh dem Art. 167 OR Rechnung tragen. Darnaoh befreit sich der Schuldner einer abgetretenen Forderung durch Leistung an den Zedenten bezw. einen frühem Zessionar, solange ihm die Abtretung nicht angezeigt ist. Demgemäss ist bei einer Lohnpf"andung eine Lohnabtretung nur nach Massgabe Sohuldbetreibungs- und Konk~ht. N° 20. 76 der Verhältnisse zu berücksichtigen, wie sie im Zeitpunkt der Anzeige der Abtretung an den Drittschuldner vor- lagen. Soweit der Drittschuldner damals den bis dahin fä.llig gewordenen Lohnverpßichtungen nachgekommen war, kann sich die Abtretung, auch wenn sie längst erfolgt sein sollte, nicht mehr auswirken. Das Betreibungsamt ist zumeist in der Lage, über t...: ..... ~ Verhältnisse Klarheit zu schaffe,:!, so zweifelsfrei, dass kein Beteiligter, insbe,. sondere auch nicht der ZesSiOI ~, abweichende Behaup- tungen aufstellen wird. Auf diese· Feststellungen kann alsd,ann abgestellt werden. So wird die Lohnpfändung nicht weitergehend als nötig in Frage gestellt. BGE 69 III 16 will nichts anderes als diese Vereinfachung des Verfahrens. Soweit aber darnach die wenngleich erst nachträglioh dem Betreibungsanlte gemeldete Abtretung noch in Betraoht fällt, ist sie gemäss BGE 65 IU 129 und 66 II! 42 zu berücksiohtigen, vorausgesetzt dass sie überhaupt mit Pfandungsrechten in Konflikt kommt.

20. Enweheid vom 24. September 1943 i. S. Zimmermann. A'U8kunftapflicht des Schuldner8 bei der .pfändung. ~t. 91 ßehKG- Verweigert der betriebene Schuldner dIe Auskunft uber t!ie Lohn- verhältnisse (Art. 91 Abs. 1 SchKG), darf gegen ihn zwar kein direkter Zwang nach Abs. 2' daselbst ausgeübt werden. Dagegen ist es Pflicht des Betreibungsamts, ihn wegen Un- gehorsams im Betreibungsverfahren (Art. 323 Ziff. 2' StG~) zu verzeigen. Erst wenn feststeht, dass er auch durch die Strafuntersuchung nicht zur Auskunft vera.nIa.sst wird, darf ein Verlustschein ausgestellt werden. Si le debiteur refuse de donner au sujet de son emploi les ren- seignements necessaires pour permettre eventuellement une saisie de son salaire (art. 91 aJ. 1 LP), le prepose n'exercera pas immadiatement la contramte prevue par l'alinaa. 2' de ee~te disposition, mais commencera par le denoncer a. l'au.to~te pour inobservation des regles de Ja proc6dure de PO~Ulte pou.r dettes ou de faillite (art. 323 ch. 2 CP). Il ne delivrera. un sete de dafaut de biens qua s'il est d'ores et deja. constant que l'enquete penaJe n'amenera pas le debiteur a. donner les renseignements voulus. Se il debitore rifiuta. di fomire le informazioni sul suo impiego ehe sono necessarie per pignorare eventuaJmente i1 suo saJa.rio (art. 91 cp. 1 LEF), l'ufficiale non esercitera. immediatamente

16 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 20. Ia.coazione prevista. da] secondo ca.pove1'80 di 'quest'a.rticolo ma. comincera. c01 denunciarlo all'autorit& per inosse~ d~le norme ~ materia di esecuzione e fallimenti (art. 323, ?ifra 2 CP). RJIa.scerA 'un attestato di ca.renza. di beni 80ltanto se ~ppare senz'altro ehe l'istruttoria penale non indurrA il debltore a fornire le informazioni' richieste. A. ---, In der Betreibung des ausserehelichen Kindes Ruth Zimmermann, vertreten durch die Amtsvormund- schaft Zürich -Örlikon, gegen Wilhelm Glaus, « Wein- reisenden» in Derendingen, stellte das Betreibungsamt Kriegstetten am 5. August 1943 die PIandungsurkunde als Verlustschein aus mit dem Bemerken : « Der Schuldner weigert sich, die Lohnverhältnisse und die Adresse des Arbeitgebers anzugeben. Er ist auf die Strafbestimmun- gen aufmerksam gemacht worden. » Hiegegen führte die Gläubigerin Beschwerde mit den Anträgen, der Verlust- sohein sei aufzuheben und das Betreibungsamt anzuwei- sen, das Pfändungsverfahren unter allfälliger AnWendung von Zwangsmassnahmen gegen den Schuldner durchzu- führen. Das Betreibungsamt liess sich dahin vernehmen:' « Um gegen den Schuldner Zwangsmassnahmen anwenden zu können, stehen uns keine Rechtsmittel zur Verfügung; auch sind wir zur Einreichung einer. Strafkl8.ge nicht legitimiert. Das böswillige Verhalten des Schuldners richtet sich ... gegen den Gläubiger und nioht gegen das Betreibungsamt, da dadurch nicht das Amt, sondern der Gläubiger geschädigt wird. ..• Sollte der Gläubiger- vertreter auf friedlichem oder gerichtlichem Wege zu Erfolg versprechenden Feststellungen gelangen, so kann er ... sein besseres Wissen dem Betreibungsamt kundtun und gestützt auf die vorgängig erhaltene Urkunde eine Nachpfändung verlangen, eine neue Betreibung einleiten, ... einen Arrestbefehl erwirken oder sogar, Was bei Pfändungsbetrug möglich ist, das Konkursbegehren stel- len. Im gegenWärtigen Falle hat der Gläubigervertreter die Möglichkeit, binnen seohs Monaten ••. ohne neuen Zahlungsbefehl die Fortsetzung der Betreib~g zu Ver- langen. » &huldbetreib:unga. und Konkursrecht. N0 1l0. 77 B. - Die Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurn wies die Beschwerde am 27. August 1943 ab. Zur Begrün- dung führte sie aus, die blosse Verweigerung der Aus- kunft duroh den Schuldner sei für das Betreibungsamt kein Grund gewesen, die Polizeigewalt be~uziehen. Es sei auch nicht Saohe des Amtes, gegen den Schuldner wegen Ungehorsams ir Betreibungsverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 2 oder Vernachlässigung der Unterstützungs- pflicht nach Art. 217 StGB Strafanzeige zu erstatten. Zweckmässigkeitsgründe sprächen für ein einheitliches Strafverfahren, veranlasst durch die Gläubige~in, da nur sie die Unterlagen für die Beurteilung des zweiten Delikts beschaffen könne und ausserdem die Zürcher Gerichte zuständig seien. O. - Diesen Entscheid zog die Gläubigerin an das Bundesgericht weiter, wobei sie ihren Antrag dahin präzisierte, das Betreibungsamt sei anzuweisen, das Pfän- dungsverfahren durchzuführen und allIallig Strafanzeige gegen den Schuldner wegen Ungehorsams einzureichen. Die Sc1vuldbetreibtt/ng8- 'UM Konhurskammer zieht in Ef"UJäg'ung : Indem der Schuldner, von dem das Betreibungsamt gewusst oder angenommen hat, er stehe in einem - wenn auch vielleicht nicht lange - dauernden Rechts- verhältnis, das ihm grundsätzlich piandbare LOhngut- haben im Sinne von Art. 93 SchKG eintrage, sich ent- gegen Art. 91 Abs, 1. SchKG geweigert hat, den oder die Drittschuldner und auch die Höhe dieser Forderungen anzugeben, hat er deren PIandung zunächst verunmöglioht, da das Betreibungsa,mt die erforderliche Auskunft auch nicht anderweitig, beispielsweise von der Gläubigerin, hat erhalten können. Diese Sachlage berechtigt aber das Betreibungsamt noch nicht, die Gläubigerin kurzerhand mit einem. Verlust80hein abzufinden und ihr das weitere V grgehen gegen den Schuldner anheimzustellen. Mit Recht hält freilich die Vorinstanz in einem solchen Falle die Anwendung direkten Zwangs gegen den unbotmässi-

78 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 20. gen Schuldner für UJ?zulässig. In der Tat darf sich das Betreibungsamt nicht etwa fu der Weise Einblick in die Einkommensverhältn{sse des Schuldners verscha1fen, dass es.gewaltsam die Räumlichkeiten oder Behältnisse, worin er Geschäftspapiere und ähnliche Unterlagen aufbewahrt, öffnet oder durch die Polizei öffnen lässt. Dass derart in die Geheimsphäre des Schuldners eingegriffen werden darf, kann nicht der Sinn des Art. 91 Abs. 2 SchKG sein ; vielmehr hat sich die Haussuchung auf pfändbare Sachen zu beschränken. Dagegen ist das Betreibungsamt berechtigt, ja ver- pflichtet, einen solchen SchuIdner indirekt, durch Straf- anzeige wegen Ungehorsams, zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu zwingen. Das Betreibungs- gesetz selbst hat die Vorau~setzung hiefür geschaffen, indem es die Auskunftspflicht in Art. 91 Abs. 1 unter Straffolge gestellt und dementsprechend die Kantone durch den frühem Art. 25 Ziff. 3 zur nähern Festsetzung der Strafandrohung verpflichtet hat, während diese nun- mehr in Art. 323 Ziff. 2 schweiz. StGB ausgesprochen ist. Das Betreibungsamt ist zur Anzeige deshalb verpflichtet, weil sie nichts anderes als ein Teil des ihm obliegenden Pfändungsvollzugs ist. Sie stellt so gut wie die gesetzliche Strafandrohung selbst ein Mittel psychischen Zwanges dar, das sich als tauglich erweisen kann, den Schuldner zur Nachholung der verweigerten Angaben zu veran- lassen. Erst wenn feststeht, dass au~h dieser Behelf ver- sagt, darf das Betreibungsamt das Pfändungsverfahren abschliessen und einen Verlustschein ausstellen. Eine kantonale Ordnung, welche die Betreibungsämter der Anzeigepflicht entheben und die Strafverfolgung von der Anzeige des geschädigten Gläubigers abhängig machen würde, wäre mit dem eidgenössischen Betreibungsrecht nicht vereinbar. Die Verweigerung der Auskunft über die Einkommensverhältnisse richtet sich nicht so sehr gegen die Vermögensinteressen des Gläubigers als gegen die öffentliche Gewalt. Zwar dient im vorliegenden Fall die Schuldbetreibungs· und Konkursreoht. N° 21. 78 ;Pfändung lediglich zur Durchsetzung eines privatrechtli- eben Vermögensanspruches ; aber wenn das Betreibungs- amt einmal mit einem Pfändungsbegehren befasst ist, so hat es die Pf"andung von Amtes .wegen zu vollziehen, wozu nach dem Ausgeführten auch die Strafanzeige wegen Auskunftsverweigerung gehört. Dass durch eine allfällige Strafanzeige der geschädigten Gläubigerin wegen Verletzung der Unterhaltspflicht unter Umständen der Gerichtsstand vom Betreibungskreis Krieg- stetten wegverlegt werden möchte, ist für die vorliegende Streitfrage entgegen der Auffassung der Vorinstanz belang- fus. . Demnach erkennt die 8chulilbetr.- 'U. Konklur8kammer: Der Rekurs wird gutgeheissen, der vom Betreibungsamt Kriegstetten am 5. August 1943 gegen Wilhelm Glaus ausgestellte Verlustschein aufgehoben" und das Betrei- bungsamt angewiesen, gegen denselben Strafanzeige wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren zu erstatten.

21. Entscheid vom 15. Oktober 1M3 i. S. HolUgcr. Gt-undpjandtJerwerlAJ,ng. Na.ch Ablauf der sechsmonatigen Sperr- frist des Art. 154 SchKG kann sowohl der Schuldner als auch der Dritteigentümer des Pfandgrundstückes die V erwert~ verlangen, ohne an die Zustimmung des betreibenden Gläu- bigers. gebunden zu sein. (Art. 116, 154 SchKG, Art. 26 VZG.) RealiBation d'un gage immobilier. Une fois expire le deIai de six mois prevu par l'art. 154 LP,. le .tiers pr?pz:i6ta.ire de I'~. meuble peut en requ6rir la rOOlisatlOn aUBBI i?ien. que le d6bl- teur, sa.ns avoir a. obtenir au pr6a.la.ble I'autorISatlon du cr6an- eier poursuivant. (Art. H6, 154 LP ; 26 ORI_) Realizzazione d'un pegno immobiJiare. Spirato il termine .di B?i mesi preVisto da.ll'art. 154 LEF, tanto il terzo propnetario delI'immobile, quanto il debitore J?!BOno ,;,hied~re la reaJizz~ zione senze. dover ottenere la preVla autorlZZ8.Z10ne deI credi- tore procedente (art. 116, 154 LEF, 26 RRF). A. - In der Grundpfandbetreibung der Firma B. gegen H., in welcher die Zustellung des Zahlungsbefehls