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69_III_56

BGE 69 III 56

Bundesgericht (BGE) · 1943-01-01 · Deutsch CH
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56 Sohuldbetreibungs. und KoDkursreoht. N° 15. Pfändungsdauer (BGE 68 III 156). Dem Schuldner ist also bei solch betre~bungsamtlicher Verwaltung der mit "\tOrbehalt der Ausgleichung gepfändeten Lohnüberschüsse ganz a.llgemein das Recht zuzuerkennen, sich jederzeit beim Betreibungsamt über allfällig ungenügende, d. h. das Existenzminimum nicht erreichende Lohnergebnisse der Pfändungsdauer auszuweisen und die Auszahlung der betreffenden Beträge aus den Pfä.ndungseingängen zu verlangen, sobald und soweit solche verfügbar sind. Demnach erkennt die 8chuldbetr.- u. Konhurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.

15. Entscheid vom 5 • .JuJll943 i. S. Meyer. Sc1wiftUche Angebote sind grundsätzlich auch in der Fahrni88tei- gerung zulässig . .Analoge Anwendung von Art. 58 Aha. 4 VZG. En principe,les ofjres 8eritessont egaJ.ement admissibles en matiere de vente au:I: encMres da ckoaes mobilieres. Application analo- gique de I'art. 58 W. 4 ORI. La offerte seritte sono, in Iinea di massima. ammissibili anche neUa wndita di mobili ai pubbliei incanti. Applica.zione per analogia dell'art. 58 cp. 4 RRF. .A. - In einer Betreibung gegen den Nachlass der Witwe Katharina Meyer.;.Duss pfändete das Betreibungsamt Basel- Stadt am 6. November 1942 zwei Schuldbriefe von Fr. 1000.- bezw. 3000.-. Am 19. Februar 1943 schrieb der Erbe F. Meyer-Hüsler in Nebikon, der die Erbschaft in der Betreibung vertrat, dem Erbschaftsa.mt Basel-Stadt : (( Der Unterzeichnete bringt Ihnen zur Kenntnis, dass die aus der Erbschaft der Frau Witwe Meyer-Duss zur Ver- wertung gelangenden Werttitel nicht unter dem Nennwert veräussert werden dürfen. Sollten di~ Titel bei Ihnen nicht -zum Nennwert gelangen, so bürgt der Unterzeichnete für -die Erlangung des Nennwertes, indem ich die Titel über- nehme. J) Das ETbschaftsamt leitete das Schreiben an das Betreibungsamt zur Kenntnisnahme weiter. Dieses stellte Schuldbetreibungs. und Konkursreoht. N0 15. 57 am 4. März dem Absender als dem Vertreter der Erb- schaft eine Steigerungsanzeige zu. An der Steigerung vom

10. März, zu der sich F. Meyer-Hüsler nicht einfand, wur- den die Schuldbriefe zum Preise von insgesamt Fr. 300.- dem F. Meyer-Dommen zugeschlagen. B. - F. Meyer-Hüsler führte Beschwerde mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei zu verhalten, ihn mit Fr. 925.- zu entschädigen, eventuell sei der Zuschlag der Schuldbriefe aufzuheben. Zur Begründung machte er gel- tend, das Betreibungsamt habe das von ihm auf den Ver- wertungstermin hin schriftlich eingereichte Angebot nicht berücksichtigt und ihn dadurch geschädigt. Das Betreibungsamt bestritt, dass der Beschwerdeführer, na.chdem die Steigerung anberaumt gewesen sei, ein schriftliches Angebot in der Höhe von Fr. 4000.- gemacht habe. "Übrigens seien nach den in Basel geltenden Gant- bedingungen solche Angebote nicht zu berücksichtigen, und ausserdem müsse der Zuschlagspreis bar bezahlt werden. O. - Den abweisenden Entscheid der kantonalen Auf- sichtsbehörde zog der Beschwerdeführer unter Festha.lten an seinen Anträgen an das Bundesgericht weiter. Die 8chuldbetreibungs- und Konhurskammer zieht in Erwägung: Art. 58 Abs. 4 der Verordnung über die Zwangsverwer- tung von Grundstücken, auf den die Art. 102 und 130 ver- weisen, bestimmt : « Schriftliche Angebote sind bei Beginn der Steigerung den Teilnehmern bekanntzugeben und können unter den gleichen Bedingungen wie mündliche Angebote berücksichtigt werden. »Für die Verwertung der beweglichen Sachen und der Forderungen besteht keine entsprechende Vorschrift. Diese unterschiedliche Regelung hängt indessen nicht mit irgendwelcher Eigenart der einen oder andem Steigerungsart zusammen. Im Gegenteil haben hier wie dort die weit vom Steigerungsort entfernt wohnenden Kaufliebhaber ein schutzwürdiges Interesse da.ra.n, dass ihre Teilnahme am Steigerungstermin durch

68 SchuldbetreIbungs- und Konkursrecht. N° 15. die Zulassung schriftlicher Angebote erleiohtert werde. Solohe Angebote sind deshalb grundsätzlich auch in der S~igerung der beweglichen Sachen und der Forderungen zu berüoksichtigen. Freilich wird der Steigerungsbeamte etwa bei grossen Inventarsteigerungen, zumal im Konkurs, schriftliche Angebote leioht übersehen können. Solchen Unzukömmlichkeiten kann aber dadurch vorgebeugt wer- den, dass in derartigen Fällen ausnahmsweise in der Publi- kation und in den Spezialanzeigen ausdrücklich nur münd- liohe Angebote als zulässig erklärt werden. Die generelle Nichtberüoksichtigung schriftlioher Angebote könnte auoh nioht mit einer allfälligen Ortsübung, Fahrnis nur gegen Barzahlung zuzuschlagen, begründet werden; denn eine solche Übung widerspricht Art. 129 Abs. 2 (vgl. auch Art. 156 und 259) SohKG, ·wonach dem Erwerber ein Zahlungstermin gewährt werden kann. Von dieser Mög- lichkeit wird denn auoh bei Zuschlag an einen schriftlioh Bietenden regelmässig Gebrauoh zu machen sein. Hegt indessen der Steigerungsbeamte begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit eines solchen Bieters, so kann er von diesem vor der Steigerung vorsorglich Barzahlung oder Sicherheitsleistung einfordern, wobei für die Kosten der daherigen Korrespondenz der Bieter aufzukommen haben wird. Immerhin darf der Steigerungsbeamte schriftliche An- gebote, die als solche nioht ohne weiteres erkennbar oder inhaltlich uriklar sind, unberücksichtigt lassen, ansonst das Risiko seiner Verantwortlichkeit in unzumutbarer Weise erhöht würde. Ein solcher Fall lag hier vor; denn dem Schreiben des Rekurrenten an das Erbschaftsamt liess sich nicht mit Sicherheit entnehmen, dass es als förmliches schriftliches Angebot gelten wolle, zumal da es nicht an das Betreibungsamt gerichtet und zud~m die Steigerung damals noch nicht angesetzt war. Das Betreibungsamt handelte deshalb auch von diesem GesichtspUnkt aus richtig, als es dem Schreibenden, der als Vertreter der betriebenen Erbschaft ohnehin an der Steigerung interes- Rechtliche SchutzmassnaJunen für die Hotelindustrie. No 16. 59 siert war, in der Folge Zeit und Ort derselben speziell anzeigte. Es durfte nun abwarten, ob er an der Steigerung persönlich erscheinen oder ein unmissverständliches schrift- liches Angebot einreichen werde. Anderseits hätte der Re- kurrent durch die Steigerungsanzeige auf die Möglichkeit aufmerksam werden können,· dass sein Schreiben nicht als Angebot aufgefasst worden sei. Demnach erkennt die 8chuliJbetr.- u. Konkurskamrner : Der Rekurs wird abgewiesen. B. RechtU.,he Schutzmassoabmeo für die HoteHndustrie. Hesures Juridiques eo faveur de l'iodnstrie hoteUere. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREffiUNGS- UND KONKURSKAMMER ARR~TS DE LA CHA1tffiRE DES POURSUITES ET DES' FAILLlTES

16. En~cheid vom 28. April 1943 i. S. A.-G. Sporthotel Seehof und Parsennbahnhotel. HoteZ8chutzverordnung vom 19. Dezember 1941 : Art. 1, a und b : Weder Verschulden noch Unwürdigkeit folgt aus der Aufwendung verfügbarer Mittel zur Anschaffung von Vor- räten im Rahmen des zur Weiterführung des Hotelbetriebed Notwendigen. Art. 28 ist a~ch a~f unversicherte Ste~ersch~lden anwendbar. . Verhältnis dieser Vorschrift zu den Art. 29 ff. betreffend Nach- lass der 1Currentforderungen. Ordonnance instituant des mesures iuridiques t-Mnporairea en faveur de l'industrie MteZiere et de la broderie, d~ 19 dooembre 1941. Art. 1 a et b : Le fait d'employer des fonds disponibles a l'acha.t de provisions qui ne depassent pas ce qui est necessaire a. la.