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66 Verwaltungs. und Disziplinarroohtspflege. der Wehropfererklärung bei Taxationen für das laufende Jahr oder bei sonst. noch offenen Einschätzungen aus Gründen der Gleichbehandlung oder unter andern Gesichts- punkten auszuschliessen sei (BGE 67 I 53), wobei u. a. das Interesse der bisherigen Defraudanten an grundsätz- lich gleicher Behandlung unter sich gegen den Anspruch der schon bisher gewissenhaften Steuerpflichtigen auf nun- mehr richtige Taxation jener Pflichtigen ab~wägen war. Die Verwendung der Wehropfererklärung bei der Taxation des Klägers für 1940 ist auf keinen Fall unbillig. Der Kläger wird dabei lediglich den richtig versteuernden Pflichtigen gleichgestellt; die Amnestie geniesst er in vollem Umfang, da er für die bisher unzureichende Er- füllung seiner Pflichten gegenüber Staat und Allgemein- heit weder ZU Strafen noch auch nur ~u Nachzahlungen herangezogen wird, als welche die Erg~ung seiner ausdrücklich als vorläufig b.~eichneten Leistung für 1940 nioht angesehen werden kann. III. SCHWEIZERBüRGERRECHT NATIONALITE SUISSE
7. Urteil vom 6. Februar 1942 i. S. Regierungsrat des Kantons ZOrich gegen lohn u,nd eldg. lustiz- nnd Polizeidepanement. Administrative Feststellung des Sckweizerbürgerreckts (BRB. vom 11. November 1941, Gas.S. 57 S. 1257, Art. 6 und Art. 7, Abs. 3) :
1. Heimatkanton und Heimatgemeinde sind zur Beschwerde gegen Entscheide des eidg. Justiz- und PoIizeidepartements über die Frage des Schweizerbürgerrechts legitimiert. (Erw. 1.)
2. Das Verfahren nach Art. 6 des BRB. ist ein Administrativ- verfahren, in welchem die sachlich zutreffende Lösung von amteswegen, unab~ig von Parteianträgen und Parteivor- bringen, zu ermitteln 1st. (Erw. 2.)
3. Eine Schweizerin, die einen Ausländer heiratet, behält das Schweizerbürgerrecht, wenn sie zufolge Ungültigkeit der Ehe das Bürgerrecht des Ehemannes nieht erwirbt. (Erw.3 und 4. \ Schweizerbfugerrooht. N° 7. 57 Oonstatation administrative de la nationalitß SUMse (ACF du 11 DO- vembre 1941, ROLF 1941 p. 1289; art. 6 et 7 a1. 3) :
1. Le canton et la commune d'origine ont qualiM pour recourir au Tribunal fademl comre les dooisions du Departement fedeml de justice et police en matiere de nationalite suisse. (Consid. 1.)
2. L'instance selon l'art 6 ACF est une procedure admini~mtive que l'au,torite instru,it d'office afin de resoudre la question de la nationaIiM; sans etre liee par les aHegations et les conclu· sions des parties. (Consid. 2). . . .
3. La Suissesse qu,i epouse un etranger garde la natlonalite SUl~e si, J.>&r suite de.la nulli~e du mariage, elle n'acquiert pas la natlO- nalite du man. (Consld. 3 et 4.)· Accerlamento amministrativo della nazionalitd BVizzera (DCF 11 no- vembre 1941. RULF 1941. pag. 1325; art. 6 e 7 cp. 3) :
1. 11 cantone e il comune di attinenza. hanno qualitA. per ricorrer~ al Dipartimento federale di giustizia e polizia in materia di nazionalitA. svizzem. (Consid. 1.)
2. La procedu.ra secondo l'art. 6 DCF e una procedura ammini: strativa, nella quale l'au,toritA. ~tru~e d'Uffi,cio allo ~copo dl risolvere la questione delIa nazlOnahtA., senz essere vmcolata dalle allegazioni e conclusioni delle parti. (Consid. 2.) .
3. La donna svizzera ehe sposa uno str~iero conserya la. nazlO- nalitA. svizzera se, in seguito alla nullita dei matnmoruo, non acquista la nazionaIita deI marito. (Consid. 3 e 4.) A. - Frau Frieda John geb. Rettig hat sich im Jahre 19U, samt ihren damals minderjährigen Kindern Erwin und Elisabeth, in der zürcherischen Gemeinde Geroldswil einbürgern lassen und hat damit das Schweizerbürgerrecht erworben. Sie ist evangelisoher Konfession. 1912 sohloss sie in England die Ehe mit dem polnischen Juden Ludwig Libson. Dieser Ehe soll das Verbot konfe$sioneller Misch- ehen nach dem Ehegesetz von Kongresspolen von 1836 entgegengestanden haben, wes:palb die Eheschliessung naoh England verlegt worden sei. Mit Urteil vom 1. Dezember 1938 erklärte das Kreisgericht Warschau in der Republik Polen die Ehe Libson-John für ungültig_ Frau John ersuchte nun den Regierungsrat des Kantons Zürich um Anerkennung als Schweizerbürgerin und um Ausstellung eines Heimatscheins. Der Regierungsrat hat das Gesuch abgewiesen, wogegen die Rekurrentin einen staatsrechtlichen Rekurs erhob. Nachdem durch BRB vom
20. ~ember 1940 (Ges.S. 56 S. 2027) das eidgenössische
1>8 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. Justiz- und Polizeide~rtement als Instanz für die Beur- teilung von Streitigkeiten über den Bestand oder Nioht- bestand des Schweizerbürgerrechts bezeichnet und der Bmidesrat als Rekursinstanz eingesetzt worden war, wurden die Akten dem Departement überwiesen und die staatsrechtliche Beschwerde am Geschäftsregister des Bundesgeriohtes abgeschrieben. B. - Am 29. September 1941 hat das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erkannt, dass Frau John Bürgerin der Gemeinde Geroldswil und des Kantons Zürich sei. Der Entscheid geht davon aus, dass die Rekur- rentin vor ihrer Ehe mit Libson Schweizerbürgerin war und es geblieben ist, wenn sie das Schweizerbürgerrecht nicht durch ihre Ehe verloren hat. Voraussetzung für den Verlust des Bürgerrechts sei die Gültigkeit der Ehe mit dem Ausländer. Das Kreisgericht Warschau habe die Ehe für ungültig erklärt. Nach einem von Frau John eingelegten Gutachten von Prof. Makarow sei anzunehmen, dass die Nichtigerklärung hier die Wirkung habe, dass die Ehe von Arlfang an nichtig war, sodass eine gültige Ehe mit Libson . nie bestanden habe. Dann habe Frau J ohn das Schweizer- bürgerrecht nicht verloren. Prof. Makarow sei eine aner- kannte Autorität und auf das Gutachten könne abgestellt werden, auch wenn darin keine Gerichtsurteile oder Literaturangaben über die grundsätzliche Bedeutung der Nichtigkeit angeführt seien. Es ko:r.nme übrigens nicht darauf an, ob die Ungültigkeit der Ehe voll bewiesen wer- den könne. Nachzuweisen sei die Gültigkeit und diese sei hier nicht nur fraglich, sondern die Ungültigkeit zum mindesten sehr wahrscheinlich. Der Nachweis, dass Frau John das Schweizerbürgerrecht verloren habe, fehle daher. Darauf, dass die Ehe s. Z. formgerecht abgeschlossen wor- den sei, könne nicht mehr entscheidend abgestellt werden, nachdem die Nichtigkeit ausgesprochen worden sei. Auch Rechtsvermutungen über die Übereinstimmung des aus- ländischen mit dem schweizerischen Recht seien hier nicht anzuwenden, da kein Zweifel darüber möglich.-sei, dass die Schweizerbürgerreoht.. N° 7. 59 Gültigkeit der Ehe nicht so feststehe, wie es als Voraus- setzung für den Bürgerrechtsverlust gefordert werden müsse. O. - Gegen diesen Entscheid hat der Regierungsrat des Kantons Zürich die Verwaltungsbeschwerde an den Bun· desrat ergriffen und beantragt, den Entscheid aufzuheben. Zur Begründung wird ausgeführt: Es werde in erster Linie die Annahme angefochten, es sei nicht die Ungültigkeit, sondern die Gültigkeit der Ehe darzutun. Dieser Stand- punkt des Departementes stehe im Widerspruch zum all- gemeinen Grundsatz, dass, wer sich auf die Gültigkeit eines Rechtsgeschäftes berufe, lediglich den formgereohten Absohluss darzutun habe. Die Einwände gegen die Gültig- keit seien von demjenigen zu beweisen, der sioh auf die Ungültigkeit berufe. Hier sei zu beachten, dass die Ehe während 25 Jahren bestanden habe und von den Heimat- behörden des Mannes als gültig behandelt worden sei. Die Betraohtungsweise des Departementes stehe im Wider- spruch zU Art. 7 f. NAG. Die schweizerischen Zivilstands- ämter hätten keine andere Wahl gehabt, als die Ehe einzu- tragen, und der Eintrag habe nur durch ein Ungültigkeits- urteil des Richters aufgehoben werden können. Auoh die Richtlinien erklärten, dass das ausländische Reoht durch die Person naohzuweisen sei, welohe das Sohweizerbürger- recht anspreche, sofern es der Behörde nicht ohnehin zu- verlässig bekannt sei. Das Departement stelle denn auch an anderem Ort fest, dass die Gültigkeit einer formgerecht geschlossenen Ehe vermutet werden müsse, freilich nur bis zur Nichtigerklärung. Es könne daher nur auf die Wirkungen der Nichtig- erklärung ankommen. Diese beurteilten sich nach pol- nischem Recht und seien von der Gesuchstellerin nachzu- weisen. An den Bedenken gegen das Gutachten Makarow werde festgehalten. Der Gutachter gebe selbst zu, dass seine Schlussfolgerung eine juristische Konstruktion sei, da sich weder die Literatur, noch die Rechtsprechung zu der Streitfrage ausgesprochen habe. Auch diejenigen Rechts-
60 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. systeme, die im Unterschied zu Art. 132 ZGB die Nichtig- keit ex tune kennen, seien nicht klar. Aber auch wenn man annehme, es sei durch das Gut- achten Makarow erwiesen, dass nach polnischem Recht die Nichtigkeit ex tune wirke, sei entgegen dem angefoch- tenen Entscheid nicht festgestellt, dass die Ansprecherin das Schweizerbürgerrecht nicht verloren habe. Denn auch diejenigen Rechte, welche die Nichtigkeit ex tune kennen, hätten gewisse Wirkungen der Ehe von der Vernichtung ex tune ausgenommen, wenn der Ehegatte gutgläubig gewesen sei. So Art. 260 des polnischen Eherechtes. Die Frage habe deshalb ihre Berechtigung, ob die Gesuoh- stellerin durch die Nichtigerklärung das polnische Bürger- recht verloren oder gemäss diesem Art. 260 beibehalten habe. Nur im ersten Fall könne ihr das Schwe~erbürger recht ipso iure wieder zufallen. Im andern Fall müsse sie den Weg der Wiedereinbürgerung beschreiten, der ihr naoh der Praxis auch offen stehe. Die gegenteilige Lösung würde ein Doppelbürgerrecht schaffen, was dem Zweck- gedanken der sohweizerischen Rechtsprechung wider- spreche. Da nun keine Antwort über die Frage, ob Art. 260 auch das Bürgerrecht betreffe, dem polnischen Recht ent- nommen werden könne; dürfe das schweizerisohe Recht des ZGB angewendet werden. Der Regierungsrat führe Besohwerde, weil es ein merk- würdiges Verhalten sei, dass ein Ehegatte seine Ehe naoh 25 Jahren niohtig erklären lasse. Es bestehe eine Vermu- tung, dies sei geschehen, um der Ehefrau wieder das Schweizerbürgerreoht zu verschaffen. Es sei unbefriedigend, wenn die Schweiz dieses Verhalten erleiohtere. D. - Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement und Frau John beantragen Abweisung der Beschwerde. E. - Vor Beurteilung der Beschwerde durch den Bun- desratist derBRB vom 11. November 1941 über Änderung der Vorschriften über Erwerb und Verlust des Schweizer- bürgerrechts ergangen. Danach unterliegen Entsoheide des Justiz- und Polizeidepartementes über den Bestand des Schweizerbürgerrecht. N0 7. 61 Sohweizerbürgerrechtes der Verwaltungsgeriohtsbesohwer- deo Das Bundesgerioht hat demgemäss die Beurteilung der vorliegenden Besohwerde übernommen. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwägung :
1. - Der Regierungsrat des Kantons Zürich ist, als Vertreter des Kantons, wie der Gemeinde Geroldswil, zur Beschwerde legitimiert. Der Kanton war im Verfahren vor dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement als Partei im Sinne von Art. 9, Abs. 1, VDG beteiligt. Kanton und Gemeinde sind von dem Entscheide betroffen, da mit der Feststellung des Schweizerbürgerrechts der Frau J ohn auch die Frage des Kantons- und Gemeindebürgerreohts miterledigt ist. Sie dürfen daher von der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde gegen Entscheide über das Sohweizer- bürgerrecht nicht ausgesohlossen werden. Das Justiz- departement hat die Legitimation des Regierungsrates mit Recht nicht bestritten.
2. - Das Verfahren nach Art. 5 des BRB vom 20. De- zember 1940 (Ges.8. 56, S. 2027) und Art. 6 des BRB vom
11. November 1941 über Änderungen der Vorschriften über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts (Ges.S. 57, S. 1257) ist kein Parteiprozess, in welchem auf Grund der Parteivorbrlngen und nach Massgabeder durch die Parteien angebotenen Beweismittel entschieden wird, sondern ein Administrativjustizverfahren, dazu be- stimmt, eine Unsicherheit in einer Statusfrage abzuklären. Die entscheidende Behörde hat daher alles von sich aus vorzukehren, was geeignet ist, zu einer sachlich zutref- fenden Erledigung zu führen. Eine Bindung an Parteivor- bringen und Beweisregeln, die für einen Parteiprozess auf- gestellt sind, ist mit einem solchen Verfahren nicht verein- bar. Es kommt nicht ausschlaggebend darauf an, was die Interessenten vortragen, sondern auf das Ergebnis der amtlichen Untersuchung und die Folgerungen, 'die nach pflichtgemässer administrativer Erwägung aller Verhält-
62 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. nisse daraus gezogen ~erden können. Auch Fragen des ausländischen Rechts sind dabei, soweit möglich, von Amtes wegen ab7;uklärelI. 3.'- Nach schweizerischem Gewohnheitsrecht verliert die Schweizerin, die mit einem Ausländer eine gültige Ehe eingeht, das Schweizerbürgerrecht. Sie bleibt Schweizerin wenn das heimatliche Recht des Ehemannes die Ehe nicht als gültig anerkennt (SALIS-BUROKHARDT: Bundesreoht Nr. 358 VI, S. 791), dies jedenfalls dann, wenn sie infoIge der Ungültigkeit der Ehe die Staatsangehörigkeit des Mannes nicht erwirbt.
4. - Hier war es richtig all7;unehmen, dass man es mit einer ungültigen Ehe zu tun habe und dass Frau J ohn die polnische Staatsangehörigkeit nicht erworben habe. Es steht fest, dass der Ehe na.oh dem Heimatrecht des Ehemannes das Verbot der Misohehen entgegenstand; die Ehe ist denn auoh, nachdem die Heimatbehörden auf das Ehehindernis aufmerksam geworden waren, in einem von Amtes wegen durchgeführten Verfahren ungültig erklärt worden. Eine solche Ungültigerklärung des ausländischen Richters ist hinzunehmen, ohne Rücksicht darauf, ob der angegebene Ungültigkeitsgrund mit schweizerischen Auf- fassungen von öffentlicher Ordnung übereinstimmt oder nicht. Vor allem könnte ein Widerspruoh ZU schweizerischen Auffassungen nicht dazu führen, dass die ehemalige Schweizerin, die zufolge Nichtigkeit ihrer Ehe-die Staats- angehörigkeit des Mannes nicht eNorben hat, wegen Unbeachtlichkeit jenes Riohterspruchs ihr Schweizer- bürgerreoht doch nicht behalten hätte. Es kommt nur darauf an, ob die Ungültigkeitserklärung bewirkt, dass die Ehe, die 25 Jahre lang unangefochten geblieben war, als von Anfang an ungültig, oder wenigstens hinsiohtlich der Staatsangehörigkeit unwirksam, zu gelten hat oder erst mit dem Zeitpunkt der Erklärung. Wäre die Ehe gültig gewesen und nachträglich ohne Rückwirkung aufgehoben worden, so hätte Frau John mit dem Ehe- schluss die polnische Staatsangehörigkeit erworben und damit das Schweizerbürgerrecht verloren. Schweizerbiirgerrecht. N° 7. 63 Die Ungültigerklärung einer Ehe wegen eines Ehever- botes hat aber im allgemeinen die Wirkung auf den Zeit- punkt des Eheabschlusses. Wo diese Wirkung nicht ein- treten soll, müsste eine entspreohende Anordnung nach- weisbar sein. Es fehlt aber für Polen jeder Anhaltspunkt für das Bestehen derartiger Vorsohriften oder Rechts- sätze. Es darf daher angenommen werden, dass die Ehe mit Libson von Anfang an ungültig war. Dass sie, nach dem Rechte des Ortes des Eheabschl~ses, formell richtig voll- 2;ogen worden war und aus diesem Grunde während vieler Jahre als gültig angesehen wurde, ist unerheblich, naohdem durch die Ungültigerklärung des heimatlichen Richters des Ehemannes das Ehehindernis festgestellt worden ist. Auf jeden Fall durfte nun bei dem Entscheide über das Schweizerbürgerrecht nicht mehr ohne weiteres auf eine aus dem formell richtigen Eheabschluss ab7;uleitende Ver- mutung dEtr Gültigkeit der Ehe abgestellt werden. Der Verlust des Sohweizerbürgerrechts wäre nur all7;unehmen, wenn genügende Sicherheit dafür bestände, dass ·Frau J ohn trot7;dem durch die Heirat mit Libson wirklioh Polin geworden war. Hiefür liegt aber nichts vor. Zwar hat laut Gutachten Makarow nach dem in Frage kommenden polnischen und russischen Rechte eine in gutem Glauben abgeschlossene Ehe, auoh wenn ein Un- gültigkeitsgrund besteht, gewisse zivilrechtliche Wir- kungen. Erwerb der Staatsangehörigkeit ist aber keine zivilrechtliche Wirkung und er versteht sich, bei einer mit einem wesentlichen Mangel behafteten Ehe nicht von selbst. Er müsste angeordnet sein oder es müsste wenig- stens die Rückwirkung der Ungültigkeitserklärung auf den Zeitpunkt des Eheabschlusses für die Staatsangehörigkeit ausgeschlossen sein. Ein Rechtssatz, der dies anordnen würde oder aus dem es wenigstens abzuleiten wäre, ist nicht nachweisbar, wie sich mit genügender Sicherheit aus dem erwähnten Gutachten ergibt. Die Einwendung gegen die Zuverlässigkeit des Gut- achtens, wonach der Verfasser weder Gesetzesstenen noch
64 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. Geriohtsurteile oder Literatur für die Frage der Bedeutung der Nichtigkeit habe anführen können, ist duroh das De- partement mit Reoht dahin widerlegt worden, dass den ältern Rechten ein anderer Begriff der Niohtigkeit als der- jenige von Anfang an überhaupt unbekannt war. Sodann hat Makarow immerhin Stellen aus der Literatur anzu- führen vermooht, die sioh mit aller Deutliohkeit für die Nichtigkeit von Anfang an ausgesproohen haben (z. B. Ostrowioz in Leske-Löwenfeld S. 412). Ob die Eheleute Libson-John anlässlich der Ehesohlies- sung in London gutgläubig waren, kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben, ebenso, ob das Ver- halten der polnischen Gesandtsohaft in Berlin, welohe der Frau John naoh der Nichtigerklärung keinen Pass mehr ausstellte, als ein Indiz für die Richtigkeit des Gutachtens Makarow angesehen werden könnte. IV. VERFAHREN PROCEDURE Vgl. Nr. 7. - Voir nQ 7. 65 A. STAATSRECHT - DROIT PUBLIC
1. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE Vgl. Nr. 8. - Voir n° 8. H. AUSOBUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN BERUFSARTEN EXERCICE DES PROFESSIONS LIBERALES
8. Urteil vom 22. Juni 1942 i. S. Sehneebeli gegen ZürIeh, Anfslehtskommlsslon über die Reeht~anwälte. Handels- und Gewerbefreiheit: Die Kantone dürfen, ohne gegen Art. 31 BV zu verstossen, den patentierten Rechtsanwä:te!1 eine eigentliche kommerzielle Reklame aus gewerbepobzel- lichen Gründen verbieten. Liberti du commeree et de l'industrie: Les cantons peuvent, saus Violer l'art. 31 CF, interdire aux avoca.ts diplomes, pour des motifs de police, de faire de la reclame proprement commer- eiale. Libertd. di commercio e d'industria: Senza violare l'art. 31 CF, i eantoni possono Vietare, per motivi di polizia, agli avvocati muniti di patente di fare una pubblicita. propriamente eommer- eiale . .. cL - § 'I dijs 2ürcherischen/ Anwaltsgesetzes vom
3. Juli 1938 laütet : «Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, seine Ber~stätigkeit gewissenhaft a.u,szuüben und sich durch sein Verhalten m der Aus- übung des Berufes und sein sonstiges Geschäftsgebaren der Achtung Würdig zu zeigen, die sein Beruf erfordert. Er enthält sich a.ufdringlieher EmpfelIlung. ]I B. _ Der Rekurrent hat, nachdem er seit 1916 die Ämter eines kantonalen Finanzsekretärs und Steuerkom- AS 68 1-1942