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68_IV_165

BGE 68 IV 165

Bundesgericht (BGE) · 1942-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Stra~gesetzbuch. No 38.

vergeht, für weniger besserungsfähig gehalten wird und

daher strenger angefasst werden muss ale einer, der in den

letzten fünf Jahren vor Verübung der Tat keine Freiheits-

strafe verbüsst hat. Es ist daher unerheblich, da.es der

militärische Vollzug einer Gefängniestrafe zum Teil aus

ähnlichen Gründen zugebilligt wird, wie der bedingte

Strafvollzug, nämlich um dem Verurteilten die Berührung

mit gemeinen Sträflingen zu ersparen. Wesentlich ist, dass

eine militärisch vollzogene Gefängnisstrafe im Gegensatz

zu einer mit bedingtem Strafvollzug ausgesprochenen voll-

zogen worden ist und der Verurteilte trotz dieser Sühne

sich binnen fünf Jahren wieder vergangen hat. Die Unter-

scheidung zwischen bürgerlichem und militärischem Voll-

zug wäre auch unbillig, denn gemäes Art. 1 der Verordnung

vom 29. November 1927 betreffend den militärischen Voll-

zug der Gefängnisstrafe ist die letztgenannte Vollzugsart

nur zuläesig, wenn der Verurteilte von seiner Strafe noch

mindestens vierzehn Tage zu erstehen hat. Einem Verur-

teilten, dessen Strafe diese Voraussetzung erfüllt, könnte

für die spätere Strafe der bedingte Vollzug gewährt werden,

nicht aber einem andern, milder bestraften. Die Meinung

der Vorinstanz, die Gleichbehandlung dürfe dadurch her-

gestellt werden, dass ein Verurteilter, der weniger als vier~

zehn Tage Gefängnis zu verbüssen und aus diesem Grunde

den militärischen Vollzug nicht erhalten hatte; gleich zu

behandeln sei, wie wenn er ihn erha1ten hätte, findet im

Gesetz keine Stütze. Sie könnte praktisch auch nicht ange-

wendet werden, da bei· Ausfällung einer Gefängniestrafe,

von der nicht noch mindestens vierzehn Tage zu vollziehen

sind, das Gericht nicht zu prüfen hat und in der Regel auch

nicht prüft, ob der militärische Vollzug gewährt werden

könnte, wenn dem nicht die Kürze der Strafe entgegen-

stünde. Unbillig wäre die Unterscheidung zwischen bürger-

lichem und militärischem Strafvollzug ferner deswegen,

weil der letztere nur Militär- und Hilfädienstpflichtigen

nicht auch Zivilpersonen, die dem Militärstrafgesetz unter-

stehen, zugebilligt werden kann.

Zollgesetz. No 39.

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4. -

Von einer militärisch vollzogenen Gefängnisstrafe

kann auch nicht gesagt werden, sie sei keine Freiheitsstrafe

im Sinne des Art. 41 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. Dadurch, dass

das Gesetz eine im Ausland verbüsste Freiheitsstrafe als

geeignet erklärt, den bedingten Vollzug für eine spätere

Strafe auszuschliessen, bringt es zum Ausdruck, dass nichts

darauf ankommen soll, ob die Freiheitestrafe ihrer Art nach

dem StGB bekannt sei. Andernfalls könnten z.B. auch die

ihrer Art nach dem StGB nicht bekannten Vorstrafen des

alten kantonalen Rechts dem bedingten Strafvollzug nicht

entgegenstehen, was mit dem Zweck des Art. 41 Ziff. 1

Abs. 3 StGB nicht in Einklang stünde.

5. -

Der bedingte Strafvollzug darf somit Walter

Hutiger nicht gewährt werden.

Demnach erkennt der KasBationsko/:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil

des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom

26. Juni 1942 aufgehoben und die Sache zur neuen Beur-

teilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

II. ZOLLGESETZ

LOI SUR LES DOUANES

39. Amzu1 aus dem UrteJI des K8888tfonsholes vom 11. Dezember

1841 i. S. Bundesanwal'8ehalt gegen Su&er.

Art. 77 Abs. 4 ZG.

l. Vom Vorwurf der Fahrlässigkeit entlastet ist nicht nur, wer

alleS getan ha.t, was das Gesetz objektiv von ihm verlangt,

sondern äucb, wer in seiner Person liegende Entscbuldiann .....

gründe nachweist.

e--e-

2· Auch wer bloss als Beauftragter zollmeldepflichtig ist, ha.t sich

it~ ~esern~ was. er über· die Zollgrenze schafft, und darf

s1oh nicht ~uf die Angaben des Auftraggebers verlassen.

166

Zollgesetz. No 39.

Art. '17 al. 4 loi aur les douanes.

l. Echappe au reproche de negligence non seulement celui qui

a fait tout ce que la loi reclamait objectivement de lui, mais

encore celui qui etablit l'existence en sa personne de causes

dlexculpation.

2. Celui-Ia meme qui n'est tenu de faire une declaration que comme

Diandataire doit s'assurer de ce qu'il transporte au del8. de la

frontiere, et ne doit pas s'en remettre aux indications de son

mandant.

Art. '17 cp. 4 LDog.

I. Sfugge all'addebito di negligenza non soltanto chi ha fatto

tutto quanto la legge esigeva da lui, ma anche chi prova l'esi-

stenza nella sua persona di motivi di discolpa.

2. Anche chi e tenuto a fare una dichiarazione doganale soltanto

come mandatario deve accertarsi di ciO ehe trasporta oltre la

frontiera e non pu.C> rimettersi semplicemente alle indicazioni

del suo mandante.

Tatbestand:

A. -Camionneur Albert Suter meldete am 16. Dezember

1941 beim Strassenzollamt Riehen gebrauohtes Obersie-

delungsgut, welches er im Auftrag von Annelise Merz aus

der ·Schweiz ausführen wollte, zur Zollabfertigung an. In

einem "Verschlossenen Korb, zu welchem er den Schlüssel

nicht besass, befanden sich verschiedene Waren, deren

Ausfuhr gemäss Verfügung des eidgenössischen Volkswirt-

schaftsdepartements vom 22. September 1939 verboten

ist und auf welche sich die von Annelise Merz für das

andere Gut erwirkte Ausfuhrbewilligung nicht erstreckte.

Die Ausfuhrbewilligung galt ~uch nicht für verschiedene

neue Gebrauchsgegenstände, welche sioh unter den anderen

Sachen befanden. In der an. Ort und Stelle ausgefüllten

und << per Frl. Merz A. Suter » unterzeichneten Ausfuhr-

deklaration verwies Suter auf das von seiner Auftraggeberin

erhaltene und von ihm vorgelegte Verzeichnis; welches die

nicht zur Ausfuhr freigegebenen Waren und Gegenstände

nicht enthielt. Diese Sachen kamen bei der sofortc·vorge-

nommenen Revision zum Vorschein. Der Korb, der solche

enthielt, wurde gewaltsam geöffnet.

B. -

Gegen die Strafverfügung der Zollkreisdirektion

Basel, welche ihm in Anwendung von Art. 76 Ziff. 2 und

Art. 77 des BG vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen

Zollgesetz. N° 39.

167

eine Busse von Fr. 221.80 auferlegte, erhob Albert Suter

Einspruch. Das Polizeigericht und das Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt sprachen ihn frei, das Appella-

tionsgericht am 15. September 1942 mit der Begründung,

objeldiv liege zwar Bannbruch vor, doch habe der Ange-

schuldigte im Sinne des Art. 77 Abs. 4 ZG bewiesen, dass

ihn kein Verschulden treffe. Das Gericht nahm an, es seien

keine Anzeichen vorhanden, wonach der Angeschuldigte

bösgläubig gewesen sei und somit vorsätzlich gehandelt

habe. Auch gegenüber dem Vorwurf der Fahrlässigkeit

habe er sich nicht ins Ungewisse verteidigen müssen, son-

dern habe bloss die gegen ihn erhobenen konkreten Vor•

halte zu entkräften brauchen und habe es auch getan. Der

Vorwurf, er hätte sich entweder überzeugen sollen, ob der

Inhalt des Gepäcks mit seiner Deklaration übereinstimme,

oder dann hätte er die Abgabe der Deklaration ablehnen

sollen, sei nicht gerechtfertigt. Er habe nämlich annehmen

dürfen, es treffe ihn keine Verantwortung, wenn er auf das

ohne sein Zutun entstandene Verzeichnis seiner Auftrag-

geberin verweise in einem Zeitpunkt, da sich der Zollbe-

amte zur Oberprüfung des bereits geöffneten Gepäcka

anschickte. Seine Deklaration habe ja erkennbar nicht auf

eigenem Wissen beruht, daher habe er annehmen dürfen,

nicht sie, sondern das ihr zugrunde liegende, von seiner

Auftraggeberin aufgestellte Verzeichnis gelte als mass-

gebende Urkunde. Hätte er erkannt, dass ihn seine Unter-

schrift haftbar mache, so hätte er die Deklaration nicht

ausgestellt. Die Verkennung der Sachlage durch den Ange-

schuldigten sei entschuldbar.

0. -

Mit rechtzeitiger Nichtigkeitsbeschwerde bean-

tragte der Bundesanwalt Aufhebung dieses Urteils und

Rückweisung der Sache an .die Vorinstanz zu neuer Ent-

scheidung. Er war der Auffassung, das angefochtene Ur~

teil verletze Art. 77 Abs. 4 ZG. Der Zollmeldepflichtige habe

alle Sorgfalt anzuwenden. Die Sorgfaltspflicht bestimme

sich nach objektivem Massstab und werde nicht durch

persönliche Umstände abgeschwächt. Die Vorinstanz hätte

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Zollgesetz. No 39.

es bei der Erwägung öewenden lassen sollen, dass Suter

wenigstens die Abgabe einer eigenen Deklaration hätte

ablehnen sollen.

·

D. -

Der Beschwerdebeklagte schloss auf Abweisung

der Nichtigkeitsbeschwerde.

Der Kassationshof hiess sie gut.

A 'U8 den Erwägungen :

l. -

Da dem Beschwerdebeklagten nicht vorgeworfen

wird, er habe den Inhalt der Gepäckstücke gekannt, kann

er den Bannbruch höchstens fahrlässig begangen haben.

Dass auch Fahrlässigkeit strafbar ist, ergibt sich aus Art. 77

Abs. 4 ZG, wonach von der Strafe befreit wird, wer nach-

weist, « dass ihn kein Verschulden tri:fft und namentlich

dass er alle Sorgfalt angewendet hat, um die Vorschriften

zu befolgen ».

Vom Vorwurf der Fahrlässigkeit entlastet ist nicht nur,

wer alles getan hat, was das Gesetz objektiv von ihm ver-

langt, sondern auch, wer in seiner Person liegende Ent-

schuldigungsgründe nachweist. Andernfalls wäre der Bann-

bruch Formaldelikt, d. h. bloss von objektiven, nicht auch

von subjektiven Voraussetzungen abhängig. Durch Art. 77

Abs. 4 ZG wollte man indessen das Formaldelikt, wie es

unter der Herrschaft des alten Zollgesetzes anerkannt

gewesen war, abschaffen, um_;das Zollstrafrecht in dieser

Beziehung der bundesgerichtlichen IJ,echtsprechung anzu-

gleichen. Auch die grammatikalische Auslegung der er-

wähnten Bestimmung führt zu diesem Schluss. Wer nach-

weist, dass ihn kein Verschulden tri:fft, ist nicht strafbar.

Dieser Nachweis kann namentliih dahin gehen, dass der

Angeschuldigte alle Sorgfalt angewendet habe, um die Vor-

schriften zu befolgen. Er kann aber auch auf andere Weise

erbracht werden. Die Anwendung aller Sorgfalt zur Befol-

gung der Vorschriften ist nur ein Beispiel, in welchem das

Verschulden ausgeschlossen ist.

2; -

Na.oh Art. 9 und 29 Abs. 3 ZG war der Beschwerde-

beklagte zollmeldepßichtig, trotzdem er blosser Beauftrag-

Zollgesetz. No 39.

ter war. Er hatte daher alle Massnahmen zu treffen,

welche nach Gesetz und Verordnung zur Durchführung der

Zollkontrolle nötig sind (Art. 29 Abs. 1 ZG), insbesondere

die Zolldeklaration abzugeben (Art. 31 ZG). Um dieser

Verpflichtung nachkommen zu können, musste er sich

über den Inhalt der Gepäckstücke vergewissern, selbst

dann, wenn ihm seine Auftraggeberin hierüber bestimmte

Angaben gemacht hatte. Dass der Zollmeldepfilchtige

auch in einem solchen Fall nicht einfach auf fremde An-

gaben abstellen darf, geht aus Art. 32 ZG hervor, welcher

. ihm das Recht einräumt, die unter Zollkontrolle gestellte

Ware vor der Abfertigung zu untersuchen. Damit soll dem

Zollmeldepfilchtigen, welcher die Ware nicht kennt, z.B.

weil er sie bereits verpackt übernommen hat, Gelegenheit

gegeben w~rden, die nötigen eigenen Feststellungen zu

machen und die Angaben des Auftraggebers zu überprüfen.