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68_II_369

BGE 68 II 369

Bundesgericht (BGE) · 1939-06-06 · Deutsch CH
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368

Familienrecht. N° 54.

sicherheit ausgestattet worden war, verlangte der mündig

gewordene Sohn Hans den Konkurs. Man hat daher allen

GruI!d mit der Vorinstanz anzunehmen, dass die einge-

tretenen Verluste in voller Höhe auf die Fehler der

Beklagten zurückzuführen sind.

VI. -

Das Begehren der Kläger um Verzinsung der

zugesprochenen Schadensbeträge ist begründet mit Beginn

vom 6. Juni 1939, d. h. von dem Zeitpunkt an, da Vater

Kunz zufolge des Entzuges der elterlichen Gewalt wegen

Verschuldens gemäss Art. 298 ZGB die Nutzung bezw.

den Zinsgenuss am Kindesvermögen verlor. In diesem

Sinne ist daher das Urteil der Vorinstanz zu ergänzen.

VII. -

"'Ober die Kosten der gegen die Beklagten

angehobenen Betreibungen ist nicht im vorliegenden Zivil-

prozess zu entscheiden; diese Frage regelt sich durch die

Weiterführung der Betreibungen gemäss Art. 68 SchKG.

Dem'l'UJ,Ch, erkennt das Bunde8gericht :

Alle Berufungen werden im wesentlichen abgewiesen

und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern

vom 8. Juni 1942 bestätigt mit folgenden Ergänzungen:

a) Die Beklagten Nr. 2-7 werden verurteilt, den Klagern

zu gleichen Teilen den Ausfall zu bezahlen, der von

den dem Beklagten Nr. I (Moser) auferlegten Be-

trägen nicht erhältlich sein sollte.

b) Die Klage wird gegenüber der Beklagten Nr. 8

(Einwohnergemeinde Busswil) gutgeheissen und diese

verurteilt, den Klägern den Ausfall zu bezahlen, der

von den den Beklagten Nr. 1-7 auferlegten Be-

trägen nicht erhältlich sein sollte.

c) Alle zugesprochenen Beträge sind vom 6. Juni 1939

an zu 5% zu verzinsen.

Sachenrecht. N° 55.

TI. SACHENRECHT

DROITS 'REELS

369

55. UrteU der 11. ZlvlIabteUung vom 18. Dezember 1942

i. S. KäOI und Mitbeklagte gegen Oehsner.

Art. 689 und 690 ZGB. Künstliche Ableitung von Wasser in

einem aus mehreren Grundstücken gespiesenen Bach, Schädi-

gung eines unterhalb liegenden Grundstücks.

1. Anspruch auf Unterlassung oder auf Erstellung einer Du.rch-

leitung. An diesem Werk brauchen diejenigen Grundeigentümer

nicht mitzuwirken, die den Zufluss aus ihren Grundstücken

, einstellen.

2. Anspruch auf Schadenersatz (Art. 679 ZGB): a) einjährige

Verjährung; b) nur anteilsmässige, nicht solidarische Haftung

der verpflichteten Eigentümer.

Art. 641 Abs. 2, 684 ff. ZGB. Abwehr ungerechtfertigter Einwir-

kungen in das Eigentum: a) Unverjährbarkeit. b) Ausschluss

der Einwendung, der unbefugterweise zugefügte Nachteil

sei unverhältnismässig geringer als die Kosten der Behebung.

c) Analoge Anwendung des Nachbarrechts gegenüber dem

Inhaber eines Baurechts (Art. 675 und 676 ZGB).

Art. 689 et 690 ce. Eau provenant de divers fonds et derivee dans

un canal se,deversant Bur un fonds inferieur. Dommage cause

a ce fonds.

1. Action tendant a faire cesser l'utilisation du canal ou A con-

damner les proprietaires des fonds sup6rieurs a construire une

conduite souterraine traversant le fonds inferieur. Ne sont pas

tenus de participer aux frais les proprietaires qui retiennent

les eaux provenant de If;'urs propres fonds.

,

2. Action en dOIIlIll8ges-inter~ts (art. 679 ce) :a) prescription

annale; b) les proprietäires interesses ne repondent pas soli-

tlairement mais seulenlent pour leur part et portion.

Art. 641 aI. 2, 684 et sUiv. ce. DMense contre les atteintes au

droit de propriete i a) Imptescriptibilite; b) Inadmissibilite

du moyen consistaIit ä, dite que les frais qu'occasionneraient

les travaux necessaires ä. la. cessation du trouble seraient hors

de proportion avec iiMpOrtänce du dommage; c) Las di~.

sitions legales eön~rtJ.äht les rapports de voisinage sont appli-

cables ~

amJogie au titulaire du droit de superficie (m.

675 et 6'6 00).

Art. 689 e 690 ce. Acqua proveniente da vari fondi deriva.ta

in UD cana.Ie che si versa in UD fondo inferiore. Danno causato

a 9u.esto fondo.

1. Azl00e volta a far cessare l'utilizzazione deI cana.Ie od a COD-

d&nnare i proprietari dei fondi superiori a costruire una COD-

dotta sotterranea attraverso il fondo .inferiore. Non sono tenuti

a partecipare alle spese i proprietari che sopprimono il deflusso

de11'acqua proveniente dai loro fondi.

AB 68 n -

1942

24

370

Sachenrecht. N0 55.

2. Azione di risaroimento d,ei dauni (art. 679 CC); prescrizione

d'un anno; b) i proprietari interessati non rispondono solida.l-

mente, ma soltanto per Ja loro quota.

Art. 64:1 cp. 2, 684 e seg.· CC. Protezione contro le lesioni deI

dirttto di proprietA: a) ImprescrittibilitA, b) InammissibilitA

dell'obbiezione ehe le spese. ehe causerebbero i lavori necesssri

a fsr eessare Ja molestia, sarebbero sproporzionate all'impor-

ta.nza deI danno, e) Le disposizioni legali sm rapporti di vieinato

sono applicabili per analogia nei confronti deI titolare d'un

diritto di superfieie (art. 675 e 676 CC).

.A. -

Der Kläger ist Eigentümer einiger Grundstücke

ebenen Acker- und Wieslandes im sogenannten Lang-

acker, Gemeinde Gutenswil, unterhalb (südlich) der von

Gutenswil gegen Volketswil (Ost-West-Richtung) abfal-

lenden Staatsstrasse. Mit der vorliegenden Klage erhebt

er Ansprüche wegen Versumpfung seines Landes durch

unzulässige Zuleitung von Wasser aus den oberhalb

(nördlich) der Staatsstrasse gelegenen Grundstücken der'

Beklagten Nr. 1-12 und 14. (Die besondere Rechtsstellung

des Beklagten Nr. 8 wird in der Publikation übergangen.)

Das westlichste dieser Grundstücke, soweit sie an die

Staatsstrasse grenzen, ist dasjenige des Beklagten Nr. 3

(Schüepp). Es befindet sich gerade gegenüber dem Land

des Klägers. Im Grundstück des Schüepp vereinigen sich

zwei Wasserläufe: 1. das Wasser der Sammelleitung der

im Jahre 1921 erstellten Entwässerungsanlage der Genos-

senschaft Zuntenwies (der Beklagten Nr. 13), der die

Beklagten Nr. 1-12 als Mitglieder angehören; 2. das

Wasser der vom Staat Zürich im Jahre 1929 der Staats-

strasse entlang angelegten zementierten Dole (Sickerlei-

tung). Diese auf der Nordseite der Strasse befindliche

Sickerleitung hat auf der ganzen Strecke von etwa 450

Metern (vom Grundstück des Beklagten Nr. 14 Weilen-

mann bis zum Grundstück Schüepp) keinen Querabfluss.

Beide Wasserläufe ergiessen sich vom Grundstück des

Schüepp 'aus zusammen in einer 70 cm breiten Querdole

unter der Staatsstrasse hindurch in einen offenen Graben

und alsdann auf das Land des Klägers.

B. -

Das Bezirksgericht Uster hat die Passivlegitima-

tion der Genossenschaft Zuntenwies (Nr. 13) und des

Sachenrecht. N° 55.

371

Weilenmann (Nr. 14) verneint, den übrigen Beklagten

gegenüber einen Durchleitungsanspruch des Klägers abge-

lehnt und diese Beklagten lediglich solidarisch zur Leistung

von. Fr. 2000.- als Schadenersatz verurteilt. Das Ober-

gericht des Kantons Zürich hat dagegen mit Urteil vom

28. Mai 1942 die Beklagten Nr. 1-14 solidarisch verpflich-

tet, das dem Kläger zugeführte Wasser auf ihre Kosten

durch dessen Grundstücke weiterzuleiten, die Modalitäten

dieser Durchleitung und einer allfälligen Ersatzvornahme

festgesetzt und die nämlichen Beklagten solidarisch -ver-

urteilt, dem Kläger den in den Jahren 1939-1941 erlittenen

Ertragsausfall zu ersetzen. Vorbehalten hat das Ober-

gericht die Geltendmachung künftigen Ertragsausfalles

bis zur Erstellung der Röhrerueitung und die Einforde-

rung der Kosten der Wiederinstandstellung des versumpf-

ten Landes, ferner die Beurteilung der Rückgriffsrechte

der erwähnten Beklagten untereinander und· gegenüber

dem Staat Zürich.

O. -

Mit den vorliegenden Berufungen beantragen die

Beklagten ne:uerdings die gänzliche Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Von der besonderen Einrede der fehlenden Passiv-

legitimation der Beklagten Nr. 13 und 14 abgesehen, geht

die Ansicht der Beklagten dahin, dass der Kläger die

heutige Wasserzuleitung zu dulden und höchstens Scha-

denersatz wegen Wertverminderung seines Landes zu

beanspruchen habe. Diese Betrachtungsweise ist jedoch

angesichts der für das Bundesgericht verbindlichen tat-

beständlichen Feststellungen des Obergerichtes nicht zu-

treffend. Nach Art. 689 ZGB ist der Grundeigentümer

nur verpflichtet, dasjenige Wasser aufzunehmen, das

von dem oberhalb liegenden Grundstück natürlicherweise

abfliesst. Auch bei Entwässerungen besteht grundsätzlich

die :A.bnahmepflicht für Wasser. das dem unterhalb

liegenden Grundstück vorher auf natürliche Weise zufloss;

dies aber unter einem Vorbehalt. Wird der Eigentümer des

372

Sachenrecht. N0 56.

unterhalb liegenden GrUndstückes zufolge der- durch die

Entwässerung verursachten Änderung im Zulauf des

Wass.ers geschädigt, so 'hat er dieses nicht selbst abzu-

nehmen, sondern nur die Durchleitung zu gestatten

(Art. 690 ZGB). Im vorliegenden Fall ist festgestellt, dass

der Kläger durch die Entwässerungsa.n1age geschädigt

wird : wenn nicht durch die Änderung des Wasserlaufes

an und für sich, so doch durch die Zuführung grösserer

Wassermengen als<-früher. Die SchädigUng wird verstärkt

durch den zweiten, aus der staatlichen Sickerleitung

kommenden Wasserlauf. Während das Wasser im früheren

Strassengraben meistens versickerte und daher nicht bis

zum Land des Klägers gelangte, führt nun die Sicker-

leitung einen ständigen Wasserstrom. Sie stellt nicht nur

eine künstliche Ableitung des Abwassers der Strasse dar J

sondern nimmt überdies künstlich zugeleitetes Abwasser

aus den Grundstücken der Anlieger auf, insbesondere auch

Weilenmanns, dessen Passivlegitimation damit gegeben

ist. Die schädliche Einwirkung dieses Wasserlaufes ist

umso grösser, als die Sickerleitung im Unterschied zur

Sammelleitung der Entwässerung schmutziges Wasser

führt.

Bei dieser Sachlage braucht sich der Kläger nach Art.

689 und 690 ZGB nichts anderes als die Durchleitung

gefallen zu lassen. Einen Anspruch auf Untersagung hat

er nicht erhoben, sondern nur die DUl'chleitung verlangt.

Daraus erklärt sich, dass das Obergericht den Beklagten

die Zuleitung von mehr und anderem Wasser, als dem

Kläger bisher zugeflossen war, nicht verboten, sondern

sie einfach zur Durchleitung verpflichtet hat. Bei der

Fassung des Urteils kommt indessen nicht genügend

zum Ausdruck, dass dem Kläger nicht ein Anspruch auf

Durchleitung schlechthin zusteht. Es steht den Bekl~n,

und ZWar jedem einzelnen, frei, von jeder künstlichen

Zuleitung in Zukunft abzusehen und damit der Verpflich-

tung zu entgehen, an dem Durchleitungsunternehmen

mitzumachen. Auch diejenigen, die mit der künstlichen

Sachenrecht. N° 66.

373

Zuleitung fortfahren, haften nicht grundsätzlich, sondern

nur wegen der besondern Verhältnisse des Waaserablaufes

im vorliegenden Falle solidarisch für die Durchleitung

bezw. die Kosten einer Ersatzvornahme. Wird ein unter-

halb liegendes Grundstück durch Wa~ser aus mehreren

oberhalb liegenden in einer nach Art. 689 /90 ZGB nicht

zu duldenden Weise überschwemmt, und zwar so, dass

der Zufluss gesondert aus jedem dieser Grundstücke

stattfindet, so sind deren Eigentümer nicht ohne weiteres

solidarisch, sondern zunächst nur jeder einzeln verant-

wortlich. Der Eigentümer des unterhalIi liegenden Grund-

stückes kann die Bedingung, dass das Wasser durch-

geleitet werde, normalerweise nur gesondert gegenüber

jedem einzelnen der betreffenden andern Grundeigentümer

geltend machen. Nur weil hier die verschiedenen Wasser-

ableitungen in einem einzigen den Grundstücken des

Klägers zufliessenden Bach vereinigt sind, kommt nur

eine einzige Durchleitung in Frage, deren Erstellung

nicht einzelnen Grundeigentümern stückweise, sondern

nur allen ge~insam auferlegt werden kann. Indem die

Beklagten das Abwasser dem Kläger in einem solchen

Bache zuleiten, stehen sie für die· vom Kläger zu bean-

spruchenden Abwehrmassnahmen in einer zufalligen,

durch die örtlichen Verhij,ltnisse bedingten Gemeinschaft.

Nur mit Rücksicht hierauf ist die solidarische Verpflich-

tung für die Durchleitung und die allfälligen Ersatzleis-

tungen zu bejahen.

Hinsichtlich der Modalitäten der Durchleitung verstösst

das kantonale Urteil in keinem Punkte gegen Bundes-

recht. Die erst vor Bundesgericht gestellten Eventual-

begehren fallen nach Art. 80 OG ausser Betracht.

2. -

Passiv legitimiert ist auch die Genossenschaft

Zuntenwies. Es handelt sich um eine auf dem kantonalen

Landwirtschaftsgesetz beruhende, im Sinne der Art. 675

und 676 ZGB bauberechtigte juristische Person. Der

Inhaber eines Baurechtes· ist dem Nachbarrecht ebenso

unterworfe~ wie ein Grundeigentümer. Zweck d~! Genos-

374

Sachenrecht. N° 55.

sensehaft Zuntenwies :ist gerade die Durchführung der

Entwässerung. Demgemäss muss sie auch die n~chbar­

rechtlichen Pflichten hinsichtlich des Wasserablaufes ein_

halten.

3. -

Dem Obergericht ist darin beizustimmen, dass

der Anspruch des Grundeigentümers auf Abwehr unge-

rechtfertigter Eingriffe unverjährbar ist, und dass sich

lUe Beklagten auf keine Dienstbarkeit zu stützen ver-

mögen, auch nicht auf Ersitzung gemäss Art. 731 Abs.

3 ZGB.

4. -

Mit Recht hat das Obergericht ferner den Abwehr-

anspruch des Klägers und sein Recht, den Zufluss an die

Bedingung der Durchleitung zu knüpfen, nicht an der

Annahme eines Missverhältnisses zwischen den Kosten

solcher Durchleitung und der Wertverminderung der

Grundstücke des Klägers scheitern lassen. Eine solche

Interessenabwägung ist nach Art. 689/90 ZGB nicht

angängig.

Eine im vorliegenden Privatrechtsstreit nicht zu ent-

scheidende Frage ist, ob dem Staat und der Genossenschaft

Zuntenwies ein Enteignungsanspruch zustehe. Sollte der

Kläger nach Enteignungsrecht verpflichtet sein, das ver-

sumpfte Land abzutreten, so müssen ihm auch die Garan-

tien des Enteignungsverfahrens gewahrt werden, sowohl

was die Erhebung grundsätzlicher Einwendungen wie

auch was die Bemessung der Entschädigung, auch für

die Entwertung des übrigen Besitztums, Inkonvenienzen

usw., betrifft.

5. -

Angesichts der die solidarische Verpflichtung

begründenden Gemeinschaft der Beklagten ist deren

internes Beitragsverhältnis für den Kläger belanglos. Es

kann daher unerörtert bleiben. Offen bleibt auch, ob

einzelne Beklagte im innern Verhältnis überhaupt nichts

beizutragen haben, wie dies die Anlieger der staatlichen

Sickerleitung gegenüber dem Staat Zürich geltend machen.

Für den Kläger ist massgebend, dass diese Anlieger, und

nicht nur der Staat, in unzulässiger Weise in sein Eigen-

Sachenrecht. N0 55.

375

tum eingreifen. Er kann sich nach allgemeiner Lehre auf

das Nachbarrecht nicht nur gegenüber unmittelbaren

Anstössern, sondern auch gegenüber entfernteren Grund-

eigentümern berufen. Endlich geht der Einwand der

Anlieger der Sickerleitung fehl, das dieser zugeleitete

Abwasser fliesse dem Land des Klägers nur wegen des

Bestandes der Leitung zu, während es früher im Strassen-

graben versickert sei. Die Anlieger haben sich nach den

durch die Sickerleitung geschaffenen Abflussverhältnissen

zu richten und sind dem Kläger dementsprechend ver-

antwortlich. Insbesondere haben sie die Folgen davon zu

tragen, dass sie sich seinerzeit der Anbringung mehrerer

Querdolen auf der oberhalb der Liegenschaft Schüepp

gelegenen Strassenstrecke widersetzten, um ihre eigenen

unterhalb der Staatsstrasse liegenden Grundstücke zu

schonen.

6. -

Neben der Behebung der schädigenden Einwirkung

kann der Kläger Ersatz des ihm bereits angerichteten

Schadens aus Art. 679 ZGB verlangen. Dafür gilt, weil der

Anspruch aus' einer Verletzung gesetzlicher ausservertrag-

licher Pflichten hergeleitet wird, die einjährige Verjährung

nach Art. 60 OR. Davon ist das Obergericht zutreffend

ausgegangen. Die vom Obergericht anerkannte solidarische

Schadenshaftung der Beklagten ist dagegen abzulehnen,

mit Vorbehalt der statutarischen Haftung der Mitglieder

der Genossenschaft Zuntenwies für deren Verpflichtungen.

Freilich gehen Theorie und· Praxis von einem ((unge-

schriebenen Fundamentalsatz des Haftpflichtrechtes » aus,

wonach eine Mehrheit von Ersatzpflichtigen solidarisch

hafte (OFTINGER, Haftpflichtrecht I 246). Es besteht aber

bloss anteilsmässige Haftung, wenn sich der Schadens-

erfolg zu bestimmten Anteilen auf die Tätigkeit der einzel-

nen mitwirkenden Personen zurückführen lässt (v. TUHR,

OR I 77 Fussnote 33; OSER-SCHÖNENBERGER, OR, zu

Art. 50 Nr. 9). Hier liegt allerdings ein einheitlicher

Schaden vor, hervorgerufen durch das Zusammenfliessen

der beiden Wasserläufe mit ihren Zuläufen in einen einzi-

376

gen Bach, der auch bei trockenem Wetter stets Wasser

führt. Gerade deshalb \onnte sich das Land des Klägers

nicht wie früher jeweilen in Trockenzeiten erholen. Allein

die einheitliche Schadenswirkung hat nicht unabweislich

solidarische Haftung der Eigentümer der einwirkenden

Grundstücke zur Folge. Zerfällt der dem Kläger erwach-

sene Schaden zunächst nicht in bestimmte, den einzelnen

oberhalb liegenden Grundstücken zuzuschreibende Teil-

schäden, so lässt sich doch feststellen, in welchem Ver-

hältnis der Zufluss aus den einzelnen Grundstücken zur

Herbeiführung des Schadens beigetragen hat. Auf diesem

Wege kann auf Teilhaftung erkannt und von solidarischer

Haftung abgesehen werden. Dies ist um so mehr ange-

bracht, als nicht schuldhaftes Verhalten, sondern reine

Schadensverursachung (Kausaihaftung) in Frage steht.

Demgemäss haftet jeder beteiligte Grundeigentümer nur

zu einem Bruchteil, entsprechend der verhä.ltnismässig

von seinem Grundstück ausgegangenen, im Sinne der Art.

689/90 ZGB übermässigen bezw. schädigenden Zuleitung.

Neben der Wassermenge lallt in Betracht, dass die

Sickerleitung im Gegensatz zur Sammelleitung der Entwäs-

serungsanlage unreines Wasser führt. Ferner sind die

Beklagten in dem Masse zu entlasten, als die Ersatz-

pflicht den Staat Zürich trifft, dem sie denn auch den

Streit verkündet haben. Dass die staatliche Sickerleitung

nicht als vom öffentlichen Recht beherrschte Kanalisation

zu gelten hat, ist vom Obergericht in Anwendung. des

kantonalen Rechtes entschieden worden. Die Fes~tzuD.g

der Haftungsanteile der einzelnen Beklagten neben dem-

jenigen des Staates Zürich erfordert im übrigen noch

tatsächliche Feststellungen, weshalb die Sache an das

Obergericht zurückzuweisen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird teilweise dahin begründet erklärt,

dass

a) Ziff 1-3 des Urteils des Obergerichtes des Kantons

Obligationenrecht. N0 66.

377

Zürich vom 28. Mai 1942 nur gegenuber denjenigen

Beklagten gelten, die fortfahren, dem Kläger im Wider-

spruch zu Art. 689/90 ZGB Wasser zuzuleiten, und

b) Ziff. 4 des angefochtenen Urteils aufgehoben und

die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird zur

Festsetzung der anteilsmässigen Ersatzpflicht jedes einzel-

nen Beklagten (neben dem Kanton Zürich).

Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das

angefochtene Urteil bestätigt.

IU. OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

56. Urteß der I. ZlvßabteßUDI vom 22. Dezember 1942

i. S. Böhmische UDlonbank gegen HeJDau.

Ordn

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D · zPU

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le

wangsverwaJtung im Sinne der tschechischen ~~erungs-

verordn~ .vom 21: März 193~ komn;t einer entschädigungalo-

sen Entel~ung ~~elch und wlderspncht dem schweizerischen

ordre public .. Verfugungen des Zwangsverwalters über das Ver-

mögen des EIgentümers kann der schweizerische Richter nicht

anerkennen.

L'administration imposee en vertu de'}'ordonnance du Gouverne-

ment. tcheq~e du 21 mars 1939 equivaut 8. une expropriation

~

mdemmte. Elle est contraire 8. l'ordre public sui8se. Le juge

swsse ne saurait reconnaitre les a.ctes de l'administrateur dis-

posant d'office des biens de l'interesse.

L'amministrazione forzata a' sensi dell'ordinanza 21 marzo 1939

del Governo <;000 equiyale a.d un esproprio senz'indennizzo.

Essa e contrana all'ordine pubblico 8'lJizzero. Il giudice svizzero

non puo riconoscere gli atti \:lon cui l'amministratore dispone

dei beni dell'interessato.

_

..4. -

Der Kläger Heynau ist Alleininhaber der Malz-

fabrik Ed. Hamburger & Sohn in Olmütz (Mähren). Diese

Firma schloss am 3. Oktober 1938 mit einer Brauerei in

Gossau (St. Gallen) einen Malzlieferungsvertrag ab.

Am 15. März 1939 besetzten die deutsohen Truppen

Böhmen und Mähren. Der Kläger befand sich zu dieser