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Familienrecht. N° 54.
sicherheit ausgestattet worden war, verlangte der mündig
gewordene Sohn Hans den Konkurs. Man hat daher allen
GruI!d mit der Vorinstanz anzunehmen, dass die einge-
tretenen Verluste in voller Höhe auf die Fehler der
Beklagten zurückzuführen sind.
VI. -
Das Begehren der Kläger um Verzinsung der
zugesprochenen Schadensbeträge ist begründet mit Beginn
vom 6. Juni 1939, d. h. von dem Zeitpunkt an, da Vater
Kunz zufolge des Entzuges der elterlichen Gewalt wegen
Verschuldens gemäss Art. 298 ZGB die Nutzung bezw.
den Zinsgenuss am Kindesvermögen verlor. In diesem
Sinne ist daher das Urteil der Vorinstanz zu ergänzen.
VII. -
"'Ober die Kosten der gegen die Beklagten
angehobenen Betreibungen ist nicht im vorliegenden Zivil-
prozess zu entscheiden; diese Frage regelt sich durch die
Weiterführung der Betreibungen gemäss Art. 68 SchKG.
Dem'l'UJ,Ch, erkennt das Bunde8gericht :
Alle Berufungen werden im wesentlichen abgewiesen
und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern
vom 8. Juni 1942 bestätigt mit folgenden Ergänzungen:
a) Die Beklagten Nr. 2-7 werden verurteilt, den Klagern
zu gleichen Teilen den Ausfall zu bezahlen, der von
den dem Beklagten Nr. I (Moser) auferlegten Be-
trägen nicht erhältlich sein sollte.
b) Die Klage wird gegenüber der Beklagten Nr. 8
(Einwohnergemeinde Busswil) gutgeheissen und diese
verurteilt, den Klägern den Ausfall zu bezahlen, der
von den den Beklagten Nr. 1-7 auferlegten Be-
trägen nicht erhältlich sein sollte.
c) Alle zugesprochenen Beträge sind vom 6. Juni 1939
an zu 5% zu verzinsen.
Sachenrecht. N° 55.
TI. SACHENRECHT
DROITS 'REELS
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55. UrteU der 11. ZlvlIabteUung vom 18. Dezember 1942
i. S. KäOI und Mitbeklagte gegen Oehsner.
Art. 689 und 690 ZGB. Künstliche Ableitung von Wasser in
einem aus mehreren Grundstücken gespiesenen Bach, Schädi-
gung eines unterhalb liegenden Grundstücks.
1. Anspruch auf Unterlassung oder auf Erstellung einer Du.rch-
leitung. An diesem Werk brauchen diejenigen Grundeigentümer
nicht mitzuwirken, die den Zufluss aus ihren Grundstücken
, einstellen.
2. Anspruch auf Schadenersatz (Art. 679 ZGB): a) einjährige
Verjährung; b) nur anteilsmässige, nicht solidarische Haftung
der verpflichteten Eigentümer.
Art. 641 Abs. 2, 684 ff. ZGB. Abwehr ungerechtfertigter Einwir-
kungen in das Eigentum: a) Unverjährbarkeit. b) Ausschluss
der Einwendung, der unbefugterweise zugefügte Nachteil
sei unverhältnismässig geringer als die Kosten der Behebung.
c) Analoge Anwendung des Nachbarrechts gegenüber dem
Inhaber eines Baurechts (Art. 675 und 676 ZGB).
Art. 689 et 690 ce. Eau provenant de divers fonds et derivee dans
un canal se,deversant Bur un fonds inferieur. Dommage cause
a ce fonds.
1. Action tendant a faire cesser l'utilisation du canal ou A con-
damner les proprietaires des fonds sup6rieurs a construire une
conduite souterraine traversant le fonds inferieur. Ne sont pas
tenus de participer aux frais les proprietaires qui retiennent
les eaux provenant de If;'urs propres fonds.
,
2. Action en dOIIlIll8ges-inter~ts (art. 679 ce) :a) prescription
annale; b) les proprietäires interesses ne repondent pas soli-
tlairement mais seulenlent pour leur part et portion.
Art. 641 aI. 2, 684 et sUiv. ce. DMense contre les atteintes au
droit de propriete i a) Imptescriptibilite; b) Inadmissibilite
du moyen consistaIit ä, dite que les frais qu'occasionneraient
les travaux necessaires ä. la. cessation du trouble seraient hors
de proportion avec iiMpOrtänce du dommage; c) Las di~.
sitions legales eön~rtJ.äht les rapports de voisinage sont appli-
cables ~
amJogie au titulaire du droit de superficie (m.
675 et 6'6 00).
Art. 689 e 690 ce. Acqua proveniente da vari fondi deriva.ta
in UD cana.Ie che si versa in UD fondo inferiore. Danno causato
a 9u.esto fondo.
1. Azl00e volta a far cessare l'utilizzazione deI cana.Ie od a COD-
d&nnare i proprietari dei fondi superiori a costruire una COD-
dotta sotterranea attraverso il fondo .inferiore. Non sono tenuti
a partecipare alle spese i proprietari che sopprimono il deflusso
de11'acqua proveniente dai loro fondi.
AB 68 n -
1942
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Sachenrecht. N0 55.
2. Azione di risaroimento d,ei dauni (art. 679 CC); prescrizione
d'un anno; b) i proprietari interessati non rispondono solida.l-
mente, ma soltanto per Ja loro quota.
Art. 64:1 cp. 2, 684 e seg.· CC. Protezione contro le lesioni deI
dirttto di proprietA: a) ImprescrittibilitA, b) InammissibilitA
dell'obbiezione ehe le spese. ehe causerebbero i lavori necesssri
a fsr eessare Ja molestia, sarebbero sproporzionate all'impor-
ta.nza deI danno, e) Le disposizioni legali sm rapporti di vieinato
sono applicabili per analogia nei confronti deI titolare d'un
diritto di superfieie (art. 675 e 676 CC).
.A. -
Der Kläger ist Eigentümer einiger Grundstücke
ebenen Acker- und Wieslandes im sogenannten Lang-
acker, Gemeinde Gutenswil, unterhalb (südlich) der von
Gutenswil gegen Volketswil (Ost-West-Richtung) abfal-
lenden Staatsstrasse. Mit der vorliegenden Klage erhebt
er Ansprüche wegen Versumpfung seines Landes durch
unzulässige Zuleitung von Wasser aus den oberhalb
(nördlich) der Staatsstrasse gelegenen Grundstücken der'
Beklagten Nr. 1-12 und 14. (Die besondere Rechtsstellung
des Beklagten Nr. 8 wird in der Publikation übergangen.)
Das westlichste dieser Grundstücke, soweit sie an die
Staatsstrasse grenzen, ist dasjenige des Beklagten Nr. 3
(Schüepp). Es befindet sich gerade gegenüber dem Land
des Klägers. Im Grundstück des Schüepp vereinigen sich
zwei Wasserläufe: 1. das Wasser der Sammelleitung der
im Jahre 1921 erstellten Entwässerungsanlage der Genos-
senschaft Zuntenwies (der Beklagten Nr. 13), der die
Beklagten Nr. 1-12 als Mitglieder angehören; 2. das
Wasser der vom Staat Zürich im Jahre 1929 der Staats-
strasse entlang angelegten zementierten Dole (Sickerlei-
tung). Diese auf der Nordseite der Strasse befindliche
Sickerleitung hat auf der ganzen Strecke von etwa 450
Metern (vom Grundstück des Beklagten Nr. 14 Weilen-
mann bis zum Grundstück Schüepp) keinen Querabfluss.
Beide Wasserläufe ergiessen sich vom Grundstück des
Schüepp 'aus zusammen in einer 70 cm breiten Querdole
unter der Staatsstrasse hindurch in einen offenen Graben
und alsdann auf das Land des Klägers.
B. -
Das Bezirksgericht Uster hat die Passivlegitima-
tion der Genossenschaft Zuntenwies (Nr. 13) und des
Sachenrecht. N° 55.
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Weilenmann (Nr. 14) verneint, den übrigen Beklagten
gegenüber einen Durchleitungsanspruch des Klägers abge-
lehnt und diese Beklagten lediglich solidarisch zur Leistung
von. Fr. 2000.- als Schadenersatz verurteilt. Das Ober-
gericht des Kantons Zürich hat dagegen mit Urteil vom
28. Mai 1942 die Beklagten Nr. 1-14 solidarisch verpflich-
tet, das dem Kläger zugeführte Wasser auf ihre Kosten
durch dessen Grundstücke weiterzuleiten, die Modalitäten
dieser Durchleitung und einer allfälligen Ersatzvornahme
festgesetzt und die nämlichen Beklagten solidarisch -ver-
urteilt, dem Kläger den in den Jahren 1939-1941 erlittenen
Ertragsausfall zu ersetzen. Vorbehalten hat das Ober-
gericht die Geltendmachung künftigen Ertragsausfalles
bis zur Erstellung der Röhrerueitung und die Einforde-
rung der Kosten der Wiederinstandstellung des versumpf-
ten Landes, ferner die Beurteilung der Rückgriffsrechte
der erwähnten Beklagten untereinander und· gegenüber
dem Staat Zürich.
O. -
Mit den vorliegenden Berufungen beantragen die
Beklagten ne:uerdings die gänzliche Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Von der besonderen Einrede der fehlenden Passiv-
legitimation der Beklagten Nr. 13 und 14 abgesehen, geht
die Ansicht der Beklagten dahin, dass der Kläger die
heutige Wasserzuleitung zu dulden und höchstens Scha-
denersatz wegen Wertverminderung seines Landes zu
beanspruchen habe. Diese Betrachtungsweise ist jedoch
angesichts der für das Bundesgericht verbindlichen tat-
beständlichen Feststellungen des Obergerichtes nicht zu-
treffend. Nach Art. 689 ZGB ist der Grundeigentümer
nur verpflichtet, dasjenige Wasser aufzunehmen, das
von dem oberhalb liegenden Grundstück natürlicherweise
abfliesst. Auch bei Entwässerungen besteht grundsätzlich
die :A.bnahmepflicht für Wasser. das dem unterhalb
liegenden Grundstück vorher auf natürliche Weise zufloss;
dies aber unter einem Vorbehalt. Wird der Eigentümer des
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Sachenrecht. N0 56.
unterhalb liegenden GrUndstückes zufolge der- durch die
Entwässerung verursachten Änderung im Zulauf des
Wass.ers geschädigt, so 'hat er dieses nicht selbst abzu-
nehmen, sondern nur die Durchleitung zu gestatten
(Art. 690 ZGB). Im vorliegenden Fall ist festgestellt, dass
der Kläger durch die Entwässerungsa.n1age geschädigt
wird : wenn nicht durch die Änderung des Wasserlaufes
an und für sich, so doch durch die Zuführung grösserer
Wassermengen als<-früher. Die SchädigUng wird verstärkt
durch den zweiten, aus der staatlichen Sickerleitung
kommenden Wasserlauf. Während das Wasser im früheren
Strassengraben meistens versickerte und daher nicht bis
zum Land des Klägers gelangte, führt nun die Sicker-
leitung einen ständigen Wasserstrom. Sie stellt nicht nur
eine künstliche Ableitung des Abwassers der Strasse dar J
sondern nimmt überdies künstlich zugeleitetes Abwasser
aus den Grundstücken der Anlieger auf, insbesondere auch
Weilenmanns, dessen Passivlegitimation damit gegeben
ist. Die schädliche Einwirkung dieses Wasserlaufes ist
umso grösser, als die Sickerleitung im Unterschied zur
Sammelleitung der Entwässerung schmutziges Wasser
führt.
Bei dieser Sachlage braucht sich der Kläger nach Art.
689 und 690 ZGB nichts anderes als die Durchleitung
gefallen zu lassen. Einen Anspruch auf Untersagung hat
er nicht erhoben, sondern nur die DUl'chleitung verlangt.
Daraus erklärt sich, dass das Obergericht den Beklagten
die Zuleitung von mehr und anderem Wasser, als dem
Kläger bisher zugeflossen war, nicht verboten, sondern
sie einfach zur Durchleitung verpflichtet hat. Bei der
Fassung des Urteils kommt indessen nicht genügend
zum Ausdruck, dass dem Kläger nicht ein Anspruch auf
Durchleitung schlechthin zusteht. Es steht den Bekl~n,
und ZWar jedem einzelnen, frei, von jeder künstlichen
Zuleitung in Zukunft abzusehen und damit der Verpflich-
tung zu entgehen, an dem Durchleitungsunternehmen
mitzumachen. Auch diejenigen, die mit der künstlichen
Sachenrecht. N° 66.
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Zuleitung fortfahren, haften nicht grundsätzlich, sondern
nur wegen der besondern Verhältnisse des Waaserablaufes
im vorliegenden Falle solidarisch für die Durchleitung
bezw. die Kosten einer Ersatzvornahme. Wird ein unter-
halb liegendes Grundstück durch Wa~ser aus mehreren
oberhalb liegenden in einer nach Art. 689 /90 ZGB nicht
zu duldenden Weise überschwemmt, und zwar so, dass
der Zufluss gesondert aus jedem dieser Grundstücke
stattfindet, so sind deren Eigentümer nicht ohne weiteres
solidarisch, sondern zunächst nur jeder einzeln verant-
wortlich. Der Eigentümer des unterhalIi liegenden Grund-
stückes kann die Bedingung, dass das Wasser durch-
geleitet werde, normalerweise nur gesondert gegenüber
jedem einzelnen der betreffenden andern Grundeigentümer
geltend machen. Nur weil hier die verschiedenen Wasser-
ableitungen in einem einzigen den Grundstücken des
Klägers zufliessenden Bach vereinigt sind, kommt nur
eine einzige Durchleitung in Frage, deren Erstellung
nicht einzelnen Grundeigentümern stückweise, sondern
nur allen ge~insam auferlegt werden kann. Indem die
Beklagten das Abwasser dem Kläger in einem solchen
Bache zuleiten, stehen sie für die· vom Kläger zu bean-
spruchenden Abwehrmassnahmen in einer zufalligen,
durch die örtlichen Verhij,ltnisse bedingten Gemeinschaft.
Nur mit Rücksicht hierauf ist die solidarische Verpflich-
tung für die Durchleitung und die allfälligen Ersatzleis-
tungen zu bejahen.
Hinsichtlich der Modalitäten der Durchleitung verstösst
das kantonale Urteil in keinem Punkte gegen Bundes-
recht. Die erst vor Bundesgericht gestellten Eventual-
begehren fallen nach Art. 80 OG ausser Betracht.
2. -
Passiv legitimiert ist auch die Genossenschaft
Zuntenwies. Es handelt sich um eine auf dem kantonalen
Landwirtschaftsgesetz beruhende, im Sinne der Art. 675
und 676 ZGB bauberechtigte juristische Person. Der
Inhaber eines Baurechtes· ist dem Nachbarrecht ebenso
unterworfe~ wie ein Grundeigentümer. Zweck d~! Genos-
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Sachenrecht. N° 55.
sensehaft Zuntenwies :ist gerade die Durchführung der
Entwässerung. Demgemäss muss sie auch die n~chbar
rechtlichen Pflichten hinsichtlich des Wasserablaufes ein_
halten.
3. -
Dem Obergericht ist darin beizustimmen, dass
der Anspruch des Grundeigentümers auf Abwehr unge-
rechtfertigter Eingriffe unverjährbar ist, und dass sich
lUe Beklagten auf keine Dienstbarkeit zu stützen ver-
mögen, auch nicht auf Ersitzung gemäss Art. 731 Abs.
3 ZGB.
4. -
Mit Recht hat das Obergericht ferner den Abwehr-
anspruch des Klägers und sein Recht, den Zufluss an die
Bedingung der Durchleitung zu knüpfen, nicht an der
Annahme eines Missverhältnisses zwischen den Kosten
solcher Durchleitung und der Wertverminderung der
Grundstücke des Klägers scheitern lassen. Eine solche
Interessenabwägung ist nach Art. 689/90 ZGB nicht
angängig.
Eine im vorliegenden Privatrechtsstreit nicht zu ent-
scheidende Frage ist, ob dem Staat und der Genossenschaft
Zuntenwies ein Enteignungsanspruch zustehe. Sollte der
Kläger nach Enteignungsrecht verpflichtet sein, das ver-
sumpfte Land abzutreten, so müssen ihm auch die Garan-
tien des Enteignungsverfahrens gewahrt werden, sowohl
was die Erhebung grundsätzlicher Einwendungen wie
auch was die Bemessung der Entschädigung, auch für
die Entwertung des übrigen Besitztums, Inkonvenienzen
usw., betrifft.
5. -
Angesichts der die solidarische Verpflichtung
begründenden Gemeinschaft der Beklagten ist deren
internes Beitragsverhältnis für den Kläger belanglos. Es
kann daher unerörtert bleiben. Offen bleibt auch, ob
einzelne Beklagte im innern Verhältnis überhaupt nichts
beizutragen haben, wie dies die Anlieger der staatlichen
Sickerleitung gegenüber dem Staat Zürich geltend machen.
Für den Kläger ist massgebend, dass diese Anlieger, und
nicht nur der Staat, in unzulässiger Weise in sein Eigen-
Sachenrecht. N0 55.
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tum eingreifen. Er kann sich nach allgemeiner Lehre auf
das Nachbarrecht nicht nur gegenüber unmittelbaren
Anstössern, sondern auch gegenüber entfernteren Grund-
eigentümern berufen. Endlich geht der Einwand der
Anlieger der Sickerleitung fehl, das dieser zugeleitete
Abwasser fliesse dem Land des Klägers nur wegen des
Bestandes der Leitung zu, während es früher im Strassen-
graben versickert sei. Die Anlieger haben sich nach den
durch die Sickerleitung geschaffenen Abflussverhältnissen
zu richten und sind dem Kläger dementsprechend ver-
antwortlich. Insbesondere haben sie die Folgen davon zu
tragen, dass sie sich seinerzeit der Anbringung mehrerer
Querdolen auf der oberhalb der Liegenschaft Schüepp
gelegenen Strassenstrecke widersetzten, um ihre eigenen
unterhalb der Staatsstrasse liegenden Grundstücke zu
schonen.
6. -
Neben der Behebung der schädigenden Einwirkung
kann der Kläger Ersatz des ihm bereits angerichteten
Schadens aus Art. 679 ZGB verlangen. Dafür gilt, weil der
Anspruch aus' einer Verletzung gesetzlicher ausservertrag-
licher Pflichten hergeleitet wird, die einjährige Verjährung
nach Art. 60 OR. Davon ist das Obergericht zutreffend
ausgegangen. Die vom Obergericht anerkannte solidarische
Schadenshaftung der Beklagten ist dagegen abzulehnen,
mit Vorbehalt der statutarischen Haftung der Mitglieder
der Genossenschaft Zuntenwies für deren Verpflichtungen.
Freilich gehen Theorie und· Praxis von einem ((unge-
schriebenen Fundamentalsatz des Haftpflichtrechtes » aus,
wonach eine Mehrheit von Ersatzpflichtigen solidarisch
hafte (OFTINGER, Haftpflichtrecht I 246). Es besteht aber
bloss anteilsmässige Haftung, wenn sich der Schadens-
erfolg zu bestimmten Anteilen auf die Tätigkeit der einzel-
nen mitwirkenden Personen zurückführen lässt (v. TUHR,
OR I 77 Fussnote 33; OSER-SCHÖNENBERGER, OR, zu
Art. 50 Nr. 9). Hier liegt allerdings ein einheitlicher
Schaden vor, hervorgerufen durch das Zusammenfliessen
der beiden Wasserläufe mit ihren Zuläufen in einen einzi-
376
gen Bach, der auch bei trockenem Wetter stets Wasser
führt. Gerade deshalb \onnte sich das Land des Klägers
nicht wie früher jeweilen in Trockenzeiten erholen. Allein
die einheitliche Schadenswirkung hat nicht unabweislich
solidarische Haftung der Eigentümer der einwirkenden
Grundstücke zur Folge. Zerfällt der dem Kläger erwach-
sene Schaden zunächst nicht in bestimmte, den einzelnen
oberhalb liegenden Grundstücken zuzuschreibende Teil-
schäden, so lässt sich doch feststellen, in welchem Ver-
hältnis der Zufluss aus den einzelnen Grundstücken zur
Herbeiführung des Schadens beigetragen hat. Auf diesem
Wege kann auf Teilhaftung erkannt und von solidarischer
Haftung abgesehen werden. Dies ist um so mehr ange-
bracht, als nicht schuldhaftes Verhalten, sondern reine
Schadensverursachung (Kausaihaftung) in Frage steht.
Demgemäss haftet jeder beteiligte Grundeigentümer nur
zu einem Bruchteil, entsprechend der verhä.ltnismässig
von seinem Grundstück ausgegangenen, im Sinne der Art.
689/90 ZGB übermässigen bezw. schädigenden Zuleitung.
Neben der Wassermenge lallt in Betracht, dass die
Sickerleitung im Gegensatz zur Sammelleitung der Entwäs-
serungsanlage unreines Wasser führt. Ferner sind die
Beklagten in dem Masse zu entlasten, als die Ersatz-
pflicht den Staat Zürich trifft, dem sie denn auch den
Streit verkündet haben. Dass die staatliche Sickerleitung
nicht als vom öffentlichen Recht beherrschte Kanalisation
zu gelten hat, ist vom Obergericht in Anwendung. des
kantonalen Rechtes entschieden worden. Die Fes~tzuD.g
der Haftungsanteile der einzelnen Beklagten neben dem-
jenigen des Staates Zürich erfordert im übrigen noch
tatsächliche Feststellungen, weshalb die Sache an das
Obergericht zurückzuweisen ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird teilweise dahin begründet erklärt,
dass
a) Ziff 1-3 des Urteils des Obergerichtes des Kantons
Obligationenrecht. N0 66.
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Zürich vom 28. Mai 1942 nur gegenuber denjenigen
Beklagten gelten, die fortfahren, dem Kläger im Wider-
spruch zu Art. 689/90 ZGB Wasser zuzuleiten, und
b) Ziff. 4 des angefochtenen Urteils aufgehoben und
die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird zur
Festsetzung der anteilsmässigen Ersatzpflicht jedes einzel-
nen Beklagten (neben dem Kanton Zürich).
Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das
angefochtene Urteil bestätigt.
IU. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
56. Urteß der I. ZlvßabteßUDI vom 22. Dezember 1942
i. S. Böhmische UDlonbank gegen HeJDau.
Ordn
bLW
D · zPU
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le
wangsverwaJtung im Sinne der tschechischen ~~erungs-
verordn~ .vom 21: März 193~ komn;t einer entschädigungalo-
sen Entel~ung ~~elch und wlderspncht dem schweizerischen
ordre public .. Verfugungen des Zwangsverwalters über das Ver-
mögen des EIgentümers kann der schweizerische Richter nicht
anerkennen.
L'administration imposee en vertu de'}'ordonnance du Gouverne-
ment. tcheq~e du 21 mars 1939 equivaut 8. une expropriation
~
mdemmte. Elle est contraire 8. l'ordre public sui8se. Le juge
swsse ne saurait reconnaitre les a.ctes de l'administrateur dis-
posant d'office des biens de l'interesse.
L'amministrazione forzata a' sensi dell'ordinanza 21 marzo 1939
del Governo <;000 equiyale a.d un esproprio senz'indennizzo.
Essa e contrana all'ordine pubblico 8'lJizzero. Il giudice svizzero
non puo riconoscere gli atti \:lon cui l'amministratore dispone
dei beni dell'interessato.
_
..4. -
Der Kläger Heynau ist Alleininhaber der Malz-
fabrik Ed. Hamburger & Sohn in Olmütz (Mähren). Diese
Firma schloss am 3. Oktober 1938 mit einer Brauerei in
Gossau (St. Gallen) einen Malzlieferungsvertrag ab.
Am 15. März 1939 besetzten die deutsohen Truppen
Böhmen und Mähren. Der Kläger befand sich zu dieser