opencaselaw.ch

68_III_38

BGE 68 III 38

Bundesgericht (BGE) · 1942-02-23 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

38

Schuldbetreibungs. und Konkursrooht. N° 10.

10. Auszug aus dem Entscheid vom 23. Februar 1942

.

i. S. Sommer.

Verwertungsaufschub in Betreibungen für periodische Unterhalts-

beiträge (Art. 25 Vo über vorübergehende Milderungen der

Zwangsvollstreckung, vom 24. Jan. 1941). Betreibungen für

Forderungen, die für ihren Gläubiger Alimentencharalcter haben,

fallen, auch wenn sie gegen den Bürgen gerichtet !;lind, unter

Art. 25 Abs. 4 Vo; daher Verwertungsaufschub nur bisam

3 Monate zulässig.

~

AiQurnement de la vente dans des poursuites pour contributions

periodiques a des aliments (an. 25 OCF du 24 janvier 1941

attenuant a titre temporaire la rigueur de l'execution forcee).

Les poursuites pour des creances qui ont, pour le creancier

poursuivant le earactere de creanees alimentaires tombent

sous l'art. 25 a1. 4 OCF, m~me Iorsqu'elles sont dirigees contre

la caution; Je renvoi de la vente ne peut done excooer trois

mois.

Dilazione della vendita in esecuzioni promosse per ottenere il

pagamento di contributi periodici a titolo di alimenti (art. 25

OCF 24 gennaio 1941 ehe mitiga temporaneamente le dispo-

sizioni sull'esecuzione forzata).

Le esecuzioni a dipendenza dicrediti, che hanno pel credi.

tore procedente iI carattere di alimenti, sono al beneficio

delI 'art. 25 cp. 4 OCF anche se dirette contro iI fideiussore;

iI rinvio delIa vendita non pub quindi eccedere i tre mesi.

Die zu beurteilende Frage ist, ob in einer Betreibung

gegen den Solidarbürgen des Schuldners einer Unter-

haltsbeitragsschuld der Betriebene Anspruch auf den

verlängerten Verwertungsaufschub (7 Monate, ausnahms-

weise bis 1 Jahr) gemäss Art. 25 Abs. 1-3 der Vo vom

24. Januar 1941, oder nur auf den Aufschub von höchstens

3 Monaten gemäss Abs; 4 hat, weil die in Betreibung

gesetzte Forderung als ein « periodischer Unterhaltsbei-

trag » zu betrachten sei. Letzteres wird vom Rekurrenten

bestritten, der (abgesehen von den belanglosen Argumen-

ten materiellrechtlicher Natur) geltend macht, die in

Betreibung gesetzte Forderung habe Alimentencharakter

nur im Verhältnis zum Hauptschuldner, nicht aber zum

Solidarbürgen.

Die Auslegung des Art. 25 der zit. Vo kann nicht zweifel-

haft sein, wenn von der ratio legis dieser Vo ausgegangen

wird, die, wie ihr Titel sagt, dazu bestimmt ist, die Zwangs-

Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 11.

39

vollstreckung gegenüber den Schuldnern zu mildern aus

der Erwägung, dass diese im allgemeinen das wirtschaft-

lich schwächere Element der Bevölkerung darstellen,

welchem zeitweise ein besonderer Schutz gewährt werden

muss. Diese Erwägung trifft jedoch nicht auf Alimenten-

gläubiger zu, die im allgemeinen zweifellos das wirtschaft'-

lieh schwächere Element im Vergleich zu ihren Schuldnern

bilden. Deshalb hat die Vo die Alimentenschuldner von

~en den andern Schuldnern gewährten Möglichkeiten des

Verwertungsaufschubs ausgenommen. Wären diese auch

auf die Alimentenforderungen anwendbar, so würden die

Gläubiger von Unterhaltsbeiträgen, die ihrer Natur nach

zur Befriedigung unmittelbarer Bedürfnisse bestimmt

sind, in ihrer Existenz direkt betroffen und in eine Lage

versetzt, die in der Regel schlimmer wäre als die des

Schuldners Qhne Anwendung der Vo. Diese Wirkung kann

von einem Erlass, der die Milderung der Zwangsvoll-

streckung zum Schutze der wirtschaftlichen Schwachen

bezweckt, nicht gewollt sein.

Diese Erwägungen treffen aber nicht nur im Verhältnis

des Gläubigers von Alimenten zum Hauptschuldner der-

selben, sondern in gleichem Masse auch im Verhältnis

Gläubiger-Bürge zu. Für die Interpretation des Art. 25Vo

muss daher ausschliesslich vom Charakter, .den die Schuld

für den Gläubiger hat, ausgegangen werden. Hat sie für

den Gläubiger Alimentencharakter, so müssen die in

Abs. 1-3 vorgesehenen erweiterten Aufschubsmöglich-

keiten dem Betriebenen verweigert werden, s~lbst wenn

dieser nur als Bürge für die Alimentenschuld haftet.

11. Entscheid vom 25. Februar 1942 i. S. Twerenbold.

Abtretung der in Betreibung 8tehenden Forderung: Der Zessionar

tritt als Gläubiger in die Betreibung ein.

Einfluss der Abtretung auf ein Widerspruchsverfahren nach Art.

107 SehKG: Ob der Prozess weitergeführt werden könne, und

gegen wen, bestimmt das Prozessrecht. Geht der Prozess gegen

den ursprünglichen Gläubiger weiter (wie hier auf Grund von