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38 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 10.
10. Auszug aus dem Entscheid vom 23. Februar 1942 .
i. S. Sommer. VerweJl'tungsaujschub in Betreibungen für periodische Unterhalts- beiträge (Art. 25 Vo über vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstreckung, vom 24. Jan. 1941). Betreibungen für Forderungen, die für ihren GläubigerAlimentencharakter haben, fallen, auch wenn sie gegen den Bürgen gerich,tet sind, unter Art. 25 Abs. 4 Vo ; daher Verwertungsaufschub nur bis auf 3 Monate zulässig. Aiournement de la vente dans des poursuites pour eontributions periodiques a des aliments (art. 25 OCF du 24 janvier 1941 attenuant a titre temporaire la rigueur de l'exeeution forCE~e). Les poursuites pour des creances qui ont, pour le creancier poursuivant le caractere de ereanees alimentaires tombent sous l'art. 25 al. 4 OCF, meme lorsqu'elles sont dirigees contre la caution ; ]e renvoi de la vente ne peut donc exceder trois mois. Dilazione della vendita in esecuzioni promosse per ottenere il pagamento di eontributi periodici a titol0 di alimenti (art. 25 OCF 24 gennaio 1941 che mitiga temporaneamente le dispo- sizioni sull'esecuzione forzata). Le esecuzioni a dipendenza dicrediti, ehe hanno pe] cl'edi- tore proeedente il carattere di alimenti, sono al beneficio dell'art. 25 cp. 4 OCF anche se dirette contro i1 fideiussore ; il rinvio della vendita non pub quindi eccedere i tre mesi. Die zu beurteilende Frage ist, ob in einer Betreibung gegen den Solidarbürgen des Schuldners einer Unter- haltsbeitragsschuld der Betriebene Anspruch auf den verlängerten Verwertungsaufschub (7 Monate, ausnahms- weise bis 1 Jahr) gemäss Art. 25 Abs. 1-3 der Vo vom
24. Januar 1941, oder nur auf den Aufschub von höchstens 3 Monaten gemäss Abs. 4 hat, weil die in Betreibung gesetzte Forderung als ein « periodischer Unterhaltsbei- trag » zu betrachten sei. Letzteres wird vom Rekurrenten bestritten, der (abgesehen von den belanglosen Argumen- ten materiellrechtlicher Natur) geltend macht, die in Betreibung gesetzte Forderung habe Alimentencharakter nur im Verhältnis zum Hauptschuldner, nicht aber zum Solidarbürgen . Die Auslegung des Art. 25 der zit. Vo kann nicht zweifel- haft sein, wenn von der ratio legis dieser Vo ausgegangen wird, die, wie ihr Titel sagt, dazu bestimmt ist, die Zwangs- Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 1I. 39 vollstreckung gegenüber den Schuldnern zu mildern aus dei Erwagung, dass diese im allgemeinen das wirtschaft- lich schwächere Element der Bevölkerung darstellen, welchem zeitweise ein besonderer Schutz gewährt werden muss. Diese Erwägung trifft jedoch nicht auf Alimenten- gläubiger zu, die im allgemeinen zweifellos das wirtschaft- lich schwächere Element im Vergleich zu ihren Schuldnern bilden. Deshalb hat die Vo die Alimentenschuldner von d,en den andern Schuldnern gewährten Möglichkeiten des Verwertungsaufschubs ausgenommen. Wären diese auch auf die Alimentenforderungen anwendbar, so würden die Gläubiger von Unterhaltsbeiträgen, die ihrer Natur nach zur Befriedigung unmittelbarer Bedürfnisse bestimmt sind, in ihrer Existenz direkt betroffen und in eine Lage versetzt, die in der Regel schlimmer wäre als die des Schuldners ohne Anwendung der Vo. Diese Wirkung kann von einem Erlass, der die Milderung der Zwangsvoll- streckung zum Schutze der wirtschaftlichen Schwachen bezweckt, nicht gewollt sein. Diese Erwägungen treffen aber nicht nur im Verhältnis des Gläubigers von Alimenten zum Hauptschuldner der- selben, sondern in gleichem Masse auch im Verhältnis Gläubiger-Bürge zu. Für die Interpretation des Art. 25 Vo muss daher ausschliesslich vom Charakter, .den" die Schfild für den Gläubiger hat, ausgegangen werden. Hat sie für den Gläubiger Alimentencharakter, so müssen die in Abs. 1-3 vorgesehenen erweiterten Aufschubsmöglich- keiten dem Betriebenen verweigert werden, selbst wenn dieser nur als Bürge für die Alimentenschuld haftet.
11. Entscheid vom 25. Februar t~42 i. S. Twerenbold. Abtretung der in Betreibung stehende'TJ, Forderung: Der Zessionar tritt als Gläubiger in die Betreibung ein. Einfluss der Abtretung auf ein Widerspruchsverjahren nach Art. 107 SchKG: Ob der Prozess weitergeführt werden könne, und gegen wen, bestimmt das Prozessrecht. Geht der Prozess gegen den ursprünglichen Gläubiger weiter (wie hier auf Grund von
10 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No H. Art. 4:1 der bernischen ZPO), so bleibt die Betreibung auch für den Zessionar eingestellt, und wenn alsdann das Urteil den Dritten abweist, ist dessen Ansprache auch für den Zessionar beseitigt. - Hinder~ die Abtretung den Fortgang des Prozesses, so ist ein neues Widerspruchsverfahren gegenüber dem Zes- sionar einzuleiten. Oeasion de la creance jaisant Z'objet de la poursuite: Le cession- naire acquiert les' droits du creancier dans la poursuite. Edet de la cession sur la procedure de revendwatWn pnvue a Z'art. 107 LP: La question de savoir si Ie prooes peut ätre continue, et contre qui, depend du droit ca.ntonal. S'i! con- tinue contre le creancier originaire (ainsi qu'en l'espece, en vertu de l'art. 41 Cpc bernois), la poursuite reste suspendue meme en faveur du cessionnaire, et si l'action du tiers est rejet6e, )a pretention de ce dernier est egalement ecartee a l'ega.;-d du cessionnaire. Si la cession empäche le proces de se contmuer, il y a lieu pour l'office de procooer a nouveau selon les art. 106 et suiv. LP. Oessione deZ credito in escussione : Il cessionario acquista i diritti deI creditore nell'esecuzione. Edetto deUa cesBione Bulla procedura di rive'ndicazione prevista daU'art. 107 LEF: 11 quesito di sapere se il processo possa essere continuato e contro chi, dipende dal diritto cantonale. Se continua contro il creditore originario (come nel fattispecie, in virtu den'art. 41 Cpc bernese), l'esecuzione resta sospesa anche in favore deI cessionario, e se l'azione deI terzo e re- spinta, la pretesa di Iui e pure respinta nei confronti deI cessio- nario. Se Ia cessione impedisce la continuazione deI processo, I 'ufficio deve procedere di nuovo secondo gli art. 106 e seg LEF. A. - In der Betreibung Hausmann gegen Frau Tweren- bold wurden die meisten der im April 1937 vom Betrei- bungsamt Biel gepfändeten Gegenstände von Dritten zu Eigentum angesprochen. Infolge der von den Ansprechern erhobenen Widerspruchsklage nach Art. 107 SchKG wurde die Betreibung am 14. Juni 1937 bezüglich der betreffenden' Gegenstände eingestellt. Am 28. Juni 1937 trat Hausmann die in Betreibung stehende Forderung einem Josef Kocher ab ; doch wurde der Widerspruchs- prozess gegen ihn als Beklagten weitergeführt und erst am
4. November 1941 durch Abweisung der Drittansprache beendigt. Nun stellte Hausmann und dann auch Kocher das Verwertungsbegehren, demzufolge das Betreibungsamt die Verwertung anordnete. B. - Darüber beschwerte sich die Schuldnerin. Sie meinte, die Betreibung sei durch Ablauf der Frist für das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 J). 41 Verwertungsbegehren nach Art. 116/121 SchKG erlo- schen; denn die Einstellung nach Art. 107 SchKG habe nur zugunsten von Hausmann, nicht auch zugunsten des nicht am Prozess beteiligten neuen Gläubigers Kocher gewirkt, und dieser könne auch nichts für sich aus dem gegenüber Hausmann ergangenen Urteil herleiten. O. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hiess die Be- schwerde am 2. Februar 1942 nur hinsichtlich derjenigen Sachen gutl die nicht Gegenstand des Widerspruchsver- fahrens gebildet hatten; ini übrigen wies sie die Beschwerde ab. Mit dem vorliegenden Rekurs hält die Schuldnerin an ihrer Beschwerde in vollem Umfange fest. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Nach Art. 107 Abs. 2 SchKG blieb die Betreibung hin- sichtlich der streitigen Gegenstände eingestellt bis zum Austrag der Sache, d. h. bis zum gerichtlichen Endurteil. Daran haben sich die Betreibungsbehörden zu halten; sie haben nicht darüber zu befinden, ob der Prozess wegen der bereits im Juni 1937 erfolgten Abtretung hätte als gegenstandslos erklärt werden sollen, was der Einleitung eines neuen Widerspruchsverfahrens gegenüber dem Zes- sionar gerufen hätte, oder ob er statt gegen den bisherigen Gläubiger gegen den Zessionar als neuen Beklagten hätte weitergeführt werden sollen. übrigens erhellt aus Art. 41 der bernischen ZPO, dass der Übergang der Forderung durch Abtretung nach begründeter Rechtshängigkeit nicht notwendig den Eintritt des Zessionars in den Prozess nach sich zog noch die Parteistellung des Zedenten aufhob. Vielmehr war der Prozess, wie es geschah, ohne Rücksicht auf die Zession weiterzuführen, da der Zessionar von der Möglichkeit, nach Massgabe der erwähnten Vorschrift in den Prozess einzutreten, keinen GebrauQh machte. Durch das gerichtliche Urteil ist nun die Drittansprache besei- tigt. Dieses Ergebnis kommt auch dem Zessionar zugute, der als neuer Gläubiger die Betreibung weiterführt. Ange-
42 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 12. sichts des gerichtlich.en Sachurteils ist kein Raum für ein neues, gegenüber dem Zessionar einzuleitendes Wider- spruchsverfahren. Die Betreibung geht vielmehr weiter, wie wenn die Zession erst seit Beendigung des Wider- spruchsprozesses vorgenommen worden wäre. Das gericht- liche Urteil hat in diesem Falle nicht bloss Tatbestands- wirkung. Nachdem das Widerspruchsverfahren gegenüber dem ursprünglichen betreibflnden Gläubiger eingeleitet und dieser, ungeachtet der erst nach Hängigwerden der Widerspruchsklage vorgenommenen Abtretung seiner For- derung, zur Austragung des Streites prozessual berechtigt geblieben war, ist die Drittansprache für die betreffende Betreibung endgültig abgewehrt, gleichgültig wer nunmehr die Gläubigerrechte hat und die Betreibung weiterführen kann. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer: Der Rekurs wird abgewiesen.
12. Entscheid vom 2. März 1942 i. S. Sigrist-Nyffeler. Konkwrs des Ehemannes und Vermögen der Ehejrau bei Güter- verbindung. , Im Hinblick auf die rückwirkende Kraft der Gütertrennung, die bei Ausstellung von Verlustscheinen eintreten Wird, ist der Konkursmasse des Ehemannes von vornherein entzogen: 1.) das Vermögen, das die Ehefrau von der Konkurseröffnung an erwirbt, gleichgültig woraus es besteht; 2.) der Ertrag solchen Vermögens; 3.) das bereits vor der Konkurseröffnung von der Ehefrau eingebrachte Gut, soweit es ihr Eigentmn geblieben ist; 4.) der Ertrag solchen Eigengutes der Frau seit der Konkurseröffnung. - Anwendung dieser Grundsätze auf Anteile an Gemeinschaftsvermögen (einfache Gesellschaft). Art. 182, 186, 2l0/1. 242 ZGB. - Art. 548 ff. OR. Verordnung vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen. F'ailUte du mari et biens de la jemme dans l'umon des biens. Euegard a l'effet retroactif de la separation de biens qui regit les epoux en cas de perte subie par les creanciers de l'un d'eux, sont d'embIee soustraits a la masse en faillite du mari : 1) les biens que la femme acquiert depuis l'ouverture de la faillite; peu importe en quoi ils consistent ; 2) le produit de tels biens ; Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 12. 43
3) les biens formant les apports de 1a {emme avant l'ouverture de la !ailli~e, en taut qu'ils sont demeures sa propriete ; 4) le prodUlt de ces biens propres des l'ouverture de la faillite. _ Application de ces principes a des parts de propriete commune dans une socieM simple constituee par les epoux. Art. 182, 186, 2l0jl, 242 CC. - Art. 548 ss CO. - Ordonnance du 17 janvier 1923 Sur la saisie et la realisation des parts de communaute. F'allimento dd marito e beni deUa moglie nel regime deU'unione dei beni. In virtü dell'effetto retroattivo deHa separazione 'd\3i beni che subentra a motiv~ della perdita subita dai creditori diuno dei coniugi, sono senz'aI\'ro sottratti aHa massa fallimentare deI marito: 1) tutti i beni che la moglie aequista apartire dall'apertura deI fallimento, 2) il prodotto di questi beni, 3) i beni costituenti gli apporti della moglie prima dell'apertura deI fallimento,in quanto essi siano rimasti sua proprieta,
4) iI prodotto di questi beni propri della moglie apartire dall'a- pertura deI fallimento. Applicazione di questi principi a quote di proprieta comune in una societa semplice costituita dai coniugi. Art. 182, 186, 210/1, 242 CC ; art. 548 e seg. CO. Regolamento 17 gennaio 1923 concernente il pignoramento e la realizzazione di diritti in comunione. A. - Der Konkursit Walter Sigrist-Nyffeler und seine Ehefrau hat,ten von deren Vater die Liegenschaft mit dem Hotel und Kurhaus Bellevue-Rössli in Hergiswil (Grundbuch Nr. 89) und das Boot- und Badehaus mit Park und Umgelände am See (Grundbuch Nr. 90) zu Gesamtejgentum erworben. Dies ist so im Grundbuch eingetragen. Der Ehemann betrieb indessen das Hotel llnter seiner Einzelfirma und war auch allein Inhaber des Wirtschaftspatentes. B. - Am 12. Januar 1942 forderte ihn das Konkursamt Nidwalden wegen Erlöschens des Wirtschaftspatentes auf, « den gesamten mit dem Hotel... zusammenhängenden Geschäftsbetrieb samt den Räumlichkeiten und dem dazu- gehörigen Mobiliar und Inventar auf den 22. Januar 1942 zwecks Verpachtung während der Zeit des Konkurs- verfahrens dem unterzeichneten: Konkursamt zur Ver- fügung zu halten. » C. - Über diese Verfügung beschwerte sich die Ehefrau des Schuldners, weil sie zufolge des über diesen eröffneten