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68_III_129

BGE 68 III 129

Bundesgericht (BGE) · 1942-09-28 · Deutsch CH
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Bankengesetz.

nei particolari percne :essa riduce l'ammontare della nota

presentata dal commissario.

La Oamera esecuzioni e jallimenti pronuncia :

11 ricorso e respinto.

B. BaRkengesetz. _. Lot sur les banques.

Siehe Nr. 17 des H. Teils. -

Voir le n° 17 de la He partie.

A. Sehuldbetreihungs- und lloRkursreeht.

Poursolte et Falllite.

I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-

BETREffiUNGS-

UND KONKURSKAMMER

129

ARRm DE LA CHAMBRE DES POURSUlTES

ET DES FAiLLITES

35. Entscheid vom 28. September 1942 i. S. Joder.

Unpfändbarkeit eines Lieferwagens als Berufswerkzeug, mit dem

der Schuldner -

sei es als Frachtführer, sei es als Geschäfts-

führer -

für das Geschäft seiner Ehefrau Transporte besorgt

(Art. 92 Ziff. 3 SchKG).

Insaisissabilite, a titre d'instrument de travail, d'nne voiture de

livraison avec laquelle le debiteur fait des transports pour

l'entreprisa da sa femme, soit comme voiturier, soit comme

administrateur de I'entreprise (art. 92 eh. 3 LP).

Impignorabilita, quale strumento di lavoro, d'un aut01J6icolQ

per fornit'llA'8, col quale il debitore eseguisce trasporti (sia come

vetturale, sia come gerente) per l'azienda di sua moglie (art. 92

cifrs 3 LEF).

In der Betreibling 1k 13,884 gegen Josef Joder wurden

ausser den VOll der Ehefrau als Eigentum in Anspruch

genommenen Haustatgegenständen, Holzvorräten und ca.

30 Schweinen die Liegenschaft sowie ein Ford-Lieferwagen

im SchätzÜllgswerte von Fr. 300.- gopfändet. Letztem

beanspruchte der Schuldner als Kompetenzstück mit der

Begründung, er führe damit Holztransporte etc. aus;

auch benötige er ihn dringend zum Einsal1tineln von

Schweinetränke in Basel für den Betrieb einer Schweine-

mästerei. Die Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab,

weil der vom Schuldner mit dem Lieferwagen ausgeübte

AB 68 III -

1942

\l

130

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 35.

Transportbetrieb als ein Annex zu dem von seiner Ehefrau

geführten Unternehmen, bestehend aus einer Schweine-

mästerei und einem Holzhandel, erscheine; die Frau bean-

spruche Schweine und Holz, also das gesamte vorhandene

Geschäftsinventar, als Eigentum, mit Ausnahme eben des

Lieferwagens, der übrigens ebenfalls aus Frauengut ange-

schafft worden sei. Bei dieser Sachlage müsse angenommen

werden, dass der Lieferwagen zum Geschäftsbetrieb und

zum Vermögen der Frau gehöre und auch die Unkosten

des Wagens von dieser getragen werden_ Dass der Schuld-

ner auf eigene Rechnung und für eigene Kunden Trans-

porte und Kommissionen besorgt habe, zu deren Fort-

setzung er unabhängig vom Betrieb seiner Frau den Liefer-

wagen benötigte, habe er nicht behauptet.

Diesen Entscheid hat der Schuldner an das Bundes-

gericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibunys- und Konkurskammer

zieht in Erwägung :

Führt die Ehefrau das Geschäft, so besorgt der Rekur-

rent seine Autotransporte in Holz, Schweinen und Schwei-

netränke für sie als Geschäftsinhaberin, also für einen

Dritten, wobei es keinen Unterschied ausmacht, dass der

Ehemann seiner Kundin offenbar für die Transporte nicht

Rechnung stellt, sondern einfach aus dem Geschäftsertrag

als Ehemann seinen Lebensunterha;lt bezieht. Dann aber

ist seine Fuhrtätigkeit Berufsausübung, der Wagen mithin

Berufswerkzeug. Dass einem vom Halter auf eigene Rech-

nung verwendeten Lieferwagen -

im Gegensatz. zum

Lastwagen -

grundsätzlich diese Eigenschaft zukommen

kann, hat die Rechtsprechung bereits anerkannt (BGE

67 III 133). Bei der niedrigen Schätzung des Fahrzeugs

auf nur Fr. 300.- stellt sich die Frage seiner Ersetzung

durch ein billigeres vernünftigerweise nicht.

Im vorliegenden Rekurs führt der Schuldner freilich

aus, er habe seit langer Zeit Holzhandel sowie Schweine-

handel und -Mästerei betrieben; nachdem er vor zwei

Schuldbetreibungs- und Konkurerecht. N° 36.

131

Jahren durch eine Schweineseuche ruiniert worden sei,

hätten die Schwiegereltern ihn in der Weise neu finanziert,

dass die Ehefrau die Anschaffungen in Schweinen und Holz

auf ihren Namen tätige und den Erlös einkassiere; zu die-

sem Handel benötige der Schuldner den Lieferwagen, also

auf eigene Rechnung, nicht in einem Annexbetrieb zu

einem Unternehmen der Ehefrau, die nicht Inhaberin des

Geschäfts sei.

Auch bei Berücksichtigung dieser neuen, dem Rekur-

renten eher ungünstigeren Behauptungen wäre das Er-

gebnis kein anderes. Wenn das ganze Inventar der Ehefrau

gehört und Umsatz und Risiko des Geschäfts auf ihre

Rechnung gehen, so ist der Ehemann nicht Unternehmer

im Sinne der Praxis zu Art. 92 Ziff. 3 SchKG, mag er auch

nach aussen als Geschäftsinhaber gelten. Seine Tätigkeit

ist vielmehr praktisch Geschäftsführung fllr die Ehefrau,

also Berufsausübung, welche zu einem wesentlichen Teil

in der Besorgung der Transporte mit eigenem Lieferwagen

besteht. Die ganze Tätigkeit des Rekurrenten bildet einen

Beruf, der nicht zerlegt werden könnte. Der Lieferwagen

ist also auch in diesem Fall Berufswerkzeug.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent-

scheid aufgehoben und der Lieferwagen unpfändbar

erklärt.

36. I~ntscheid vom 17. November 1942 i. S. Wiener.

Das Recht, den Gläubiger vorerst auf die Pfandverwertung zu

verweisen (benefwium WCU8sWnUt realia, Art. 41 Abs. 1 S,?hKG),

steht dem Schuldner nicht zu, wenn der Gläubiger mIt dem

dritten Eigentümer des Pfandes, sei es auch erst sei~ ~~r Pfand-

bestellung, vereinbart hat, dass das Pfand bloss subsldlar haften

soll. Wird eine solche Vereinbarung a~ch nur gla.ubhaft ge~acht,

so ist die vom Schuldner gegen dIe ordenthche BetreIbung

erhobene Beschwerde abzuweisen.

Le debiteur ne peut obliger 1e creancier a se paye~ tout d'a!>or.d

sur 1e produit de 1a realisation du gage (bene(icium WCJU8swm8

rwEis, art. 41 a1. 1 LP) lorsque le creancier est convenu avec }('