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68_III_129

BGE 68 III 129

Bundesgericht (BGE) · 1942-09-28 · Deutsch CH
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128 Bankengesetz. nei particolari percne :essa riduce l'ammontare della nota presentata dal commissario. La Oamera esecuzioni e jallimenti pronuncia : 11 ricorso e respinto. B. BaRkengesetz. _. Lot sur les banques. Siehe Nr. 17 des H. Teils. - Voir le n° 17 de la He partie. A. Sehuldbetreihungs- und lloRkursreeht. Poursolte et Falllite. I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREffiUNGS- UND KONKURSKAMMER 129 ARRm DE LA CHAMBRE DES POURSUlTES ET DES FAiLLITES

35. Entscheid vom 28. September 1942 i. S. Joder. Unpfändbarkeit eines Lieferwagens als Berufswerkzeug, mit dem der Schuldner - sei es als Frachtführer, sei es als Geschäfts- führer - für das Geschäft seiner Ehefrau Transporte besorgt (Art. 92 Ziff. 3 SchKG). Insaisissabilite, a titre d'instrument de travail, d'nne voiture de livraison avec laquelle le debiteur fait des transports pour l'entreprisa da sa femme, soit comme voiturier, soit comme administrateur de I'entreprise (art. 92 eh. 3 LP). Impignorabilita, quale strumento di lavoro, d'un aut01J6icolQ per fornit'llA'8, col quale il debitore eseguisce trasporti (sia come vetturale, sia come gerente) per l'azienda di sua moglie (art. 92 cifrs 3 LEF). In der Betreibling 1k 13,884 gegen Josef Joder wurden ausser den VOll der Ehefrau als Eigentum in Anspruch genommenen Haustatgegenständen, Holzvorräten und ca. 30 Schweinen die Liegenschaft sowie ein Ford-Lieferwagen im SchätzÜllgswerte von Fr. 300.- gopfändet. Letztem beanspruchte der Schuldner als Kompetenzstück mit der Begründung, er führe damit Holztransporte etc. aus; auch benötige er ihn dringend zum Einsal1tineln von Schweinetränke in Basel für den Betrieb einer Schweine- mästerei. Die Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab, weil der vom Schuldner mit dem Lieferwagen ausgeübte AB 68 III - 1942 \l 130 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 35. Transportbetrieb als ein Annex zu dem von seiner Ehefrau geführten Unternehmen, bestehend aus einer Schweine- mästerei und einem Holzhandel, erscheine; die Frau bean- spruche Schweine und Holz, also das gesamte vorhandene Geschäftsinventar, als Eigentum, mit Ausnahme eben des Lieferwagens, der übrigens ebenfalls aus Frauengut ange- schafft worden sei. Bei dieser Sachlage müsse angenommen werden, dass der Lieferwagen zum Geschäftsbetrieb und zum Vermögen der Frau gehöre und auch die Unkosten des Wagens von dieser getragen werden_ Dass der Schuld- ner auf eigene Rechnung und für eigene Kunden Trans- porte und Kommissionen besorgt habe, zu deren Fort- setzung er unabhängig vom Betrieb seiner Frau den Liefer- wagen benötigte, habe er nicht behauptet. Diesen Entscheid hat der Schuldner an das Bundes- gericht weitergezogen. Die Schuldbetreibunys- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Führt die Ehefrau das Geschäft, so besorgt der Rekur- rent seine Autotransporte in Holz, Schweinen und Schwei- netränke für sie als Geschäftsinhaberin, also für einen Dritten, wobei es keinen Unterschied ausmacht, dass der Ehemann seiner Kundin offenbar für die Transporte nicht Rechnung stellt, sondern einfach aus dem Geschäftsertrag als Ehemann seinen Lebensunterha;lt bezieht. Dann aber ist seine Fuhrtätigkeit Berufsausübung, der Wagen mithin Berufswerkzeug. Dass einem vom Halter auf eigene Rech- nung verwendeten Lieferwagen - im Gegensatz. zum Lastwagen - grundsätzlich diese Eigenschaft zukommen kann, hat die Rechtsprechung bereits anerkannt (BGE 67 III 133). Bei der niedrigen Schätzung des Fahrzeugs auf nur Fr. 300.- stellt sich die Frage seiner Ersetzung durch ein billigeres vernünftigerweise nicht. Im vorliegenden Rekurs führt der Schuldner freilich aus, er habe seit langer Zeit Holzhandel sowie Schweine- handel und -Mästerei betrieben; nachdem er vor zwei Schuldbetreibungs- und Konkurerecht. N° 36. 131 Jahren durch eine Schweineseuche ruiniert worden sei, hätten die Schwiegereltern ihn in der Weise neu finanziert, dass die Ehefrau die Anschaffungen in Schweinen und Holz auf ihren Namen tätige und den Erlös einkassiere; zu die- sem Handel benötige der Schuldner den Lieferwagen, also auf eigene Rechnung, nicht in einem Annexbetrieb zu einem Unternehmen der Ehefrau, die nicht Inhaberin des Geschäfts sei. Auch bei Berücksichtigung dieser neuen, dem Rekur- renten eher ungünstigeren Behauptungen wäre das Er- gebnis kein anderes. Wenn das ganze Inventar der Ehefrau gehört und Umsatz und Risiko des Geschäfts auf ihre Rechnung gehen, so ist der Ehemann nicht Unternehmer im Sinne der Praxis zu Art. 92 Ziff. 3 SchKG, mag er auch nach aussen als Geschäftsinhaber gelten. Seine Tätigkeit ist vielmehr praktisch Geschäftsführung fllr die Ehefrau, also Berufsausübung, welche zu einem wesentlichen Teil in der Besorgung der Transporte mit eigenem Lieferwagen besteht. Die ganze Tätigkeit des Rekurrenten bildet einen Beruf, der nicht zerlegt werden könnte. Der Lieferwagen ist also auch in diesem Fall Berufswerkzeug. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent- scheid aufgehoben und der Lieferwagen unpfändbar erklärt.

36. I~ntscheid vom 17. November 1942 i. S. Wiener. Das Recht, den Gläubiger vorerst auf die Pfandverwertung zu verweisen (benefwium WCU8sWnUt realia, Art. 41 Abs. 1 S,?hKG), steht dem Schuldner nicht zu, wenn der Gläubiger mIt dem dritten Eigentümer des Pfandes, sei es auch erst sei~ ~~r Pfand- bestellung, vereinbart hat, dass das Pfand bloss subsldlar haften soll. Wird eine solche Vereinbarung a~ch nur gla.ubhaft ge~acht, so ist die vom Schuldner gegen dIe ordenthche BetreIbung erhobene Beschwerde abzuweisen. Le debiteur ne peut obliger 1e creancier a se paye~ tout d'a!>or.d sur 1e produit de 1a realisation du gage (bene(icium WCJU8swm8 rwEis, art. 41 a1. 1 LP) lorsque le creancier est convenu avec }('