Volltext (verifizierbarer Originaltext)
co . CP . CPC. CPF. CP~. CPM JAD LA . LAMA LCA LF LP . OJ . ORI. PCF. PPF ROLF. CC CF CO CPS. Cpc . Cpp. DCC OAD LCA LCAV LEF LF . LTM. OOF RFF StF . Code des obligations. Code pen~I. Code de procMure civile. Code penal fMera!. Code de p"rocMure penale. Code penal militaire. Loi fMerale sur la juridiction administrative et disci- plinaire. Loi fMerale sur la circulation des vehicules automobiles et des cycles. Loi sur I'assurance en cas de maladie ou d'accidents. Loi fMerale sur le contrat d'assurance. Loi fMerale. Loi fMerale sur la poursuite pour dettes et la faHlite. Organisation jUdiciaire federale. Ordonnance sur la realisation forcee des immeubles. Procedure civile fMera,le. ProcMure penale fMerale. Recueil officiel des lois federales. C. Ahhreviazioni italiane. Codice civile svizzero. Costituzione federale. Codice delle obbligazioni. Codice penale svizzero. Codice di procedura civile. Codice di procedura penale. Decreto dei Consiglio federale concemente la contri- buzione federale di crisi (deI 19 gennaio 1934). Legge federale sulla giurisdizione ammlnistrativa e discipIinare (deIl'11 giugno 1928). Legge federale sul contratto d'assicurazione (dei 2 aprile 1908). Legge federale sulla circolazione degli autovelcoIi e dei velocipedi (deI 15 marzo 1932). Legge esecuzioni e faUimenti. Legge federale. Legge federale sulla tassa d'esenzione dal servlzlO militare (deI 28 giugno 1878129 marzo 1901). Organizzazione giudiziaria federale. Regolamento deI Tribunale feder ale concernente la realizzazione forzata di fondi (dei 23 aprile 1920). . Legge federale sull'ordlnamento dei funzionari federali (dei 30 giugno 1927). A.. Sehuldbetrelbongs- und Konkursreeht. Poursuite et Failllte. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARR11:TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAtLLITES
1. Entscheid vom 5.lannar 1942 i. S. Konknrsamt St. Gallen. ReqwiBitionBauftrag eines Konkursamts an ein anderes :
1. Das requirierende Amt kann sich gegen die vom beauftragten gestellte Abrechnung nur binnen der Frist von 10 Tagen be- schweren.
2. Die KOBtennote des beauftragten Amts kann die Aufsichts- behörde von Amtes wegen jederzeit modifizieren (Art. 15 Aba. 1 GebTarif). Gegen ihren Entscheid steht das Weiterziehungs. recht nur d,er Masse bezw. dem Konkursamt zu, die selb~t rechtzeitig Beschwerde geführt haben. Art. 15 Abs. 2 GebTarif gibt das Beschweidel'echt nur dem durch den Kostenentscheid betroffenen Konkurs beamten. R6qui8itiona d'office a office.
1. L'office requerant qui entend porter plainte contre le eompte dresse par l'offiee requis dciit agir dans les dix jours.
2. L'autorite de surveillanee peut modifier d'office et an tout tamps la note des frais de l'office requis (art. 15 al. 2 du Tarif). Sa dooision ne peut faire l'objet d'un recours que de la part de la masse ou de l'office des faillites qui ont porte plainte en temps utile contre la note de frais. La plain~ prevue a l'art. 15 aI. 2 du Tarif n'appartient qu'au prbpos6,A l'office des faillites qui est atteint par la decision sur les frälS. Richieate di un ufftcio ad un aUro ufficio. .
1. L'ufficio richiedente che intende interporre reclamo contro Il conto stabilito dall'ufficlö richiesto deve agire nel termine di dieci giorni.
2. L'Autorita. di vigilanzapuo modificare d'officio e in ogni te?DPO la nota rlelle spese delI'ufficio richiesto (art. 15 ~p. 2 d~lla tariffa) . La sua decisione puo e8Sere impugnata mediante rlCorso sola. mente dalla massa 0 daIl'ufficio dei fallimenti ehe hanno inter· AB 68 III - 1942
Schuldbetreibungs. und Konkursrooht. N° 1. posto tempestivamenl{e reclamo contro Ja nota delle spese. n diritto di reclamo previsto dall'art .. 15 ep. 2 della tariffa spetta soltanto al capo deU'ufficio dei fallimenti ehe e colpito dalla decisione sulle spese. Im Konkurs der Immobilien-Genossenschaft Grund- werte St. Gallen hatte das Konkursamt Neutoggenburg für das Konkursamt St. Gallen eine Liegenschaft in Watt- wH zu verwerten. Am 29. Februar 1940 reichte jenes diesem seine Kostennote und die Abrechnung über den Requisitionsauftrag ein und gab die Akten zurück. Am 6./11. Oktober 1941, als«;) 20 Monate später, führte das Konkursamt St. Gallen gegen diese Abrechnung und Kostennote Beschwerde mit den Anträgen, beide seien aufzuheben und vom beschwerdebeklagten Amt im Sinne der Ausführungen des beschwerdeführenden neu zu er- stellen, und jenes sei zu verpflichten, an dieses einen wei- tern Betrag von Fr. 664.75 auszubezahlen nebst Fr. 100.- für Mühewalt. Mit Entscheid vom 4. Dezember 1941 trat die kantonale Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde gegen die Abrech- nung wegen Verspätung nicht ein, untersuchte jedoch in Anwendung von Art. 15 Abs. 1 Gebührentarif die Kosten- note und setzte sie im Ansatz gemäss Art. 53 GebT um Fr. 50.- herab. Das Konkursamt St. Gallen zieht den Entscheid vor- liegend ans Bundesgericht weiter mit dem Antrag auf Ein- treten im ganzen Umfange und Gutheissung der gestellten Beschwerdebegehren. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung :
1. - Soweit sich die Beschwerde auf die Abrechnung bezieht, ist die Vorinsta.nz mit Recht auf sie wegen Ver- spätung nicht eingetreten. Es ist nicht einzusehen, warum ein Konkursamt einem andern Konkursamt zeitlich unbe- grenzt Red und Antwort wegen seiner Abrechnung sollte zu stehen haben. Es liegt gar kein Grund vor, der Konkurs- Schuldbet.reilmugs- und Konkursrocht. N') 2. 3 masse gegenüber andere Regeln anzuwenden als irgend einem andern Interessierten gegenüber, der sich binnen 10 Tagen seit Zustellung gegen die Abrechnung beschweren muss. Rechtsverweigerung, deren Geltendmachung an keine Frist gebunden ist, kommt nicht in Frage.
2. - Was die verrechneten Gebühren und Entschädi- gungen der Kostennote anlangt, konnte sich die Vorinstanz gemäss Art. 15 Abs. 1 GebT allerdings von Amtes wegen, also unabhängig von einer Beschwerde und Beschwerde- frist, damit befassen. Aber gegen deren Entscheid steht der Masse bezw. dem Konkursamt als Konkursverwaltung kein Weiterziehungsrecht zu. Das hätte sie nur, wenn sie selbst rechtzeitig Beschwerde geführt hätte. Sie kann sich auch nicht etwa auf Art. 15 Abs. 2 GebT stützen. Diese Bestimmung gibt das Recht der Weiterziehung nur dem durch die amtliche Prüfung betroffenen Konkursbeamten, aus der Erwägung, dass dieser sich nicht von Amtes wegen seine Gebühren soll streichen oder herabsetzen lassen müssen, ohne sich dagegen zur Wehre setzen zu können. Der vorliegel;lde Rekurs ist aber ausdrücklich vom Kon- kursamt als Konkursverwaltung namens der Konkurs- masse erhoben. Demnach erkennt die Sch'lildbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- 2. I<~ntseheid vom 21. Januar 1942 i. S. Gerspaeb. Retentionsrecht des Ve1·mieters. . _ Verfahren hinsichtlich weggeschaffter S~chen, w~nn dIese 1m Besitz eines Dritten oder in neu ger~lletet~n Raum~~ stehen und der Besitzer oder der neue VermIeter SICh der Rucksc~af fung widersetzt: Weder Rückschaffung noch ~ufnahme emes Retentionsverzeichnisses ist zulässig, solange dIe Klage ge~ den Besitzer oder den neuen Vermieter nicht zugesprochen .. Ist. Das Retentionsverzeichnis ist erst aufzunehmen nach der Ruck- schaffung oder der als Ersatz dafii.r vorgenommenen Verwah·