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67_I_303

BGE 67 I 303

Bundesgericht (BGE) · 1941-01-01 · Deutsch CH
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302

Verwaltungs. und Disziplinarroohtspflege.

Aufwendungen des Bundes für Verwaltung und Unterhalt

des Korpsmaterials in einem Masse gewachsen, dass ein

starkes Missverhältnis zu jener Gegenleistung des Kantons

eingetreten ist dergestalt, dass für die durch die Grenz-

truppen bedingten Mehrkosten die Regelung des Vertrages

aufgehört hat, mit Art. 159 I MO übereinzustimmen und

in diesem Umfang die Anwendung des Vertrages gegen

zwingendes Recht verstossen würde. Der Bund würde für

die gesetzlich dem Kanton obliegende Verwaltung und

Instandhaltung des Korpsmaterials der Grenztruppen

aufzukommen haben, ohne vom Kanton die angemessene

Vergütung zu erhalten oder erhalten zu haben, die allein

eine solche Verschiebung der gesetzlichen Pflicht als statt-

haft erscheinen lässt. Das entscheidende Moment ist hie-

bei der objektive Widerspruch des Vertrages zum Gesetz,

der infolge der neuen Sachlage sich herausgestellt hat, und

nicht etwa die Vorstellung, welche die beidseitigen Behör-

den über die finanzielle Bedeutung von Zifier 3 und 4

des Vertrages gehabt haben. Darum ist hier auch unbe-

helflich der Hinweis des Kantons auf die Verpflichtung des

Bundes aus Ziffer 4, alle künftig für die kriegsmässige

Magazinierung des Korpsmaterials notwendig werdenden

Einrichtungen zu erstellen, sofern man hieraus folgern

möchte, dass doch an die Möglichkeit wichtiger Änderun-

gen der Truppenordnung, wie die Aufstellung der Grenz-

truppen eine ist, gedacht worden sei.

Zifier 3 und 4 des Vertrages können aber doch nicht

ganz allgemein als rechtlich unwirksam erklärt werden in

Hinsicht auf die durch die Besorgung des Korpsmaterials

der kantonalen Grenztruppen erwachsenden Kosten. Es

ist ja nicht der Charakter der Truppen als Grenztruppen,

der diese Unverbindlichkeit zur Folge hat, sondern das

erwähnte quantitative Missverhältnis, das zwischen Lei-

stung und Gegenleistung eingetreten ist. Soweit trotz des

Hinzukommens der Grenztruppen ein solches Missver-

hältnis der vertraglichen Leistungen nicht entsteht, ist

auch keine Nichtigkeit des Vertrages vorhanden. Es muss

Befreiung von kantonalen Abgaben. N0 43.

303

'daher berücksichtigt werden, dass im Zusammenhang mit

der Schaffung der Grenztruppen zufolge der Verfügung des

eidgenössischen Militärdepartementes vom 11. Januar

1939 für den Bund auf dem Boden des Vertrages eine Ent-

lastung in der Weise sich ergeben hat, dass das Korps-

material der kantonalen Stammeinheiten aufgehört hat,

kantonales Korpsmaterial zu sein. Die Nichtigkeit der

Zifiern 3 und 4 ist nur in dem Masse auszusprechen, in

dem AufweiIdungen auf das kantonale KorpsIDaterial,

inbegriffen dasjenige der Grenztruppen, die Kosten über-

steigen würden, die der Bund hätte, wenn es keine Grenz-

truppen gäbe, das heisst, wenn das Korpsmaterial der

Stammeinheiten kantonales Material verblieben wäre.

Nur in diesem Sinne sind die Klagebegehren I und 3

teilweise gutzuheissen.

IV. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN

EXEMPTION DE CONTRIBUTIONS CANTONALES

43. Urteil vom 28. Novemher 1941 i. S. Schweiz. Eidgenossen-

schaft gegen Einwohnergemeinde Santa Maria.

Bundesrevhtliche Beschränkungen. kantonaler Abgaben.

1. Anstände über solche Beschränkungen werden vom Bundes-

gericht im direkten verwaltungsrechtlichen Prozess beurteilt

~Art. 18, lit. a VDG). -

Andere Anstände über die Besteuerung

m den Kantonen, vor allem Fragen richtiger Anwendung des

kantonalen Abgabenrechts, gehören nicht in dieses Verfahren.

.Unter Art. 18, lit. a fallen auch die Abgaben an Gemeinden.

2. Liegenschaften, die unmittelbar für Bundeszwecke bestimmt

sind, dürfen von den Kantonen und den Gemeinden nicht mit

direkten Steuern belegt werden. Indirekte Steuern, Gebühren

und Vorzugslasten sind zulässig.

Limites '!PP0rMes aux contributions cantonales par le droit fideral.

I. Les htiges portant sur de teIles limites sont portes devant le

'J!ribunal federal par la voie du proces administratif direct (art. 18

ht. a JAD). -

Tons autres litiges relatifs a l'imposition dans

les cantons et notamment les questions relatives a l'appIica-

304

Verwaltwlgs· und Disziplinarrechtspflege.

Hon correcte du droit fiscal cantonal ne peuvent etre debattus

dans cett,e procedure..

.

A

L'art. 18 üst au~si appl~cable aux Imp~ts, commun~ux.

2. Les immeubles qUl sont di:ectement, de~~llle~ au ~ervIce de la

Confederation ne peuvent etre frappes dimpots dlrects par,les

cantons ni par les communes. Ils peuvent, en revanche, etre

atteints par les impöts indirects, les taxes et leB charges de

preference.

Limitazioni delle contribuzioni canton,!li.da parfe deZ dir.itto.federale.

1. Contestazioni relative a queste IImItazlOlll sono glU~~ate ?al

Tribunale federale per la via deI processo ammlllIStratIv~

diretto (art. 18 lett. a GAD). -

Tutti gli altri Iitigi.co~cerne~tl

l'imposizione nei cantoni e in particolare le questlOlll relatIve

aHa corretta appIicazione deI diritto fiscale cantonale non

entrano in questa procedura..

.

L'art. 18 e appIicabile anche alle Imposte comunaIi.

2 Gli immobili direttamente destinati al servizio della Canfede-

. razione non possono essere colpiti da ~poste dirette per ?~era

dei cantoni e dei comuni, ma possono lllvece essere COlPIti da

imposte indirette, tasse e contributi.

A. _ Die Gemeinde Santa Maria bezieht u. a. eine

Rüfensteuer, eine Gemeindearbeitssteuer und eine Hydran-

tensteuer.

Die Rüfensteuer dient der Tilgung der Kosten der Rüfen-

verbauungen links und rechts des Rom. Sie beträgt je

2 5 0/

des Brutto-Katasterwertes der auf Seite der Ver-

,

00

bauung liegenden und 1,5 °/00 der auf der anderen elte

liegenden Grundstücke (Art. 35 des Steuerreglementes der

Gemeinde Santa Maria von 1939, StRegl.). Vor 1937 waren

die Ansätze höher.

Die Gemeindearbeit8steuer s9ll die Kosten der Gemeinde-

arbeit (Gemeinwerk) zum Teil decken. Sie beträgt 1,5 °/00

des Brutto-Katasterwertes der im Gemeindebann liegenden

Grundstücke (Art. 36 StRegl.).

Ausserdem leistet jede Haushaltung für Fr. 4.50, und

jeder Einwohner von 12 bis 65 Jahren für einen nach Alter

und Geschlecht abgestuften Betrag Gemeindearbeit gra-

tis; Viehbesitzer entrichten zugunsten der Gemeindearbeit-

Rechnung Fr. 0.10 für jedes Stück Grossvieh und Fr. 0.05

für das Kleinvieh (Art. 37 StRegl., Variante).

Die Hydrantensteuer (lit. m des StRegl.) ist eingeführt

worden durch einen Gemeindebeschluss vom 22. November

305

1924 zur Amortisation einer aus der Rekonstruktion der

Hydrantenanlage entstandenen Schuld von Fr. 60,000.-.

Es werden erhoben:

1) auf den Gebäulichkeiten in der Gemeinde 1,2 °/00 des

Verkehrswertes;

2) von jeder Haushaltung Fr. 20.-;

3) Fr. 5.- bis 50.- auf Auslaufhahnen;

4) auf Boden und Kapitalien I 0/00;

5) auf Grossvieh Fr. 1.20, auf Kleinvieh 20 Rappen

für jedes Stück.

Am 30. Juni 1937 beschloss die Gemeindeversammlung

eine Herabsetzung dieser Taxen um 25 %,

B. -

Am 24. Januar 1940 hat die Gemeindeverwaltung

von Santa Maria der eidgenössischen Zollkreisdirektion

mitgeteilt, dass sie auf dem Zollhaus in Santa Maria die

drei genannten Abgaben zu erheben gedenke; sie ersuchte,

zur Festsetzung des Katasterwertes, um Angabe des Ver-

kehrswertes des Hauses. Die Zollkreisdirektion bestritt

die Steuerpflicht unter Berufung auf Art. 10 des BG. über

die politischen und polizeilichen. Garantien zugunsten der

Eidgenosse~chaft, vom 26. März 1934 (GarGes., GesSamlg.

1934 S. 509). « Eine Ausnahme hievon machen einzig die

Steuern, bezw. Abgaben an die Gemeinde für das Feuer-

löschwesen. »

Daraufhin verlangte die Gemeinde die 3 Abgaben,

zunächst auf 10 Jahre zurück; sie beschränkte dann aber

die Forderung auf die 5 Jahre 1935 bis 1939. Sie berechnete

am 22. August 1940 :

a) die Rüfensteuer zu 2,5 %0 für das Zollhaus und einen

Garten in Santa Maria und das Zollhaus,auf dem

Umbrail mit Fr. 18.30 im Jahr,

b) die Gemeindearbeitssteuer zu 1,5 %0 für die nämlichen

Objekte mit Fr. 11.- im Jahr,

c) die Hydrantensteuer auf dem Zollhaus und dem Garten

in Santa Maria mit Fr. 14.50 im Jahr für 1935 und 1936

und Fr. 10.85 für 1937-1939,

im Ganzen für alle 3 Abgaben samt Zins Fr. 251.05.

AS 67 1- 1941

20

306

y.'rwaltungs- und Disziplinarrecht.spflege.

Die eidgenössische Verwaltung lehnte die Forderung ab

und erhob gegen die Betreibung Reehtsvorsehlag.

Auf ein GeSueh der eidgenössischen Oberzolldirektion,

die Gemeinde Santa Maria zu veranlassen, die Gemeinde-

arbeitssteuer und die Hydrantensteuer nicht, und die

Rüfensteuer nur für das Jahr 1939 einzufordern, trat der

Kleine Rat des Kantons Graubünden nicht ein.

e_ -

Mit Klage vom 15. März 1941 beantragt die eid-

genössische Oberzolldirektion namens der Schweizerischen

Eidgenossenschaft, festzustellen, dass die Liegenschaften

der Zollverwaltung in Santa Maria und auf dem Umbrail

steuerfrei und die bezüglichen Steuerforderungen. der

beklagten Gemeinde Santa Maria nichtig seien.

Die Rüfensteuer werde als Vorzugslast im Sinne der

Verfassung des Kantons Graubünden, Art. 40, Abs. 5,

grundsätzlich anerkannt und nur die Zahlungspflicht für

die zurückliegenden Jahre bestritten. Diese Steuer scheide

daher für die Frage der Steuerbefreiung auf Grund des

Garantiegesetzes aus.

Dagegen widerspreche die Belastung mit der Hydranten-

steuer und der Gemeindearbeitssteuer den Vorschriften

des Garantiegesetzes. Die Anschaffung eines Gemeinde-

hydranten und die Gemeindearbeit komme nicht nur Ein-

zelnen in der Gemeinde zugute, sondern der ganzen Ge-

meinde. Zu diesen Steuern würden alle Liegenschafts-

besi.tzer gleichermassen he:rangezogen. Es werde dabei

auch nicht abgestuft wie bei der Rüfensteuer. Massgebend

sei hier die finanzielle Leistungsfähigkeit aller Angehörigen

der Steuergemeinde, bemessen nach Grundbesitz, Vieh-

habe und Grösse des Haushaltes. Die beiden Abgaben seien

direkte Steuern, wie die Beleuchtungsabgaben von Bulle

(BGE 47 I S. 296 ff.) und Herisau (SALIs-BURCKHARDT I

No. 266 IV) und die Beiträge an die Strassenbeleuchtung,

die Kehrrichtabfuhr und den Strassenunterhalt in Frei-

burg (ebenda No. 266 V).

Für den Fall, dass die Abgabepflicht angenommen werde,

wird die Nachforderung für die vier Jahre 1935 bis 1938

Befreiung VOll kantonalen Abgaben. N0 43.

307

bestritten. Die Steuer sei erst am 22. August 1940 festge-

setzt worden und könne sich nur auf die letzte Abgabe-

periode von einem Jahr beziehen. Vor 1940 sei die Klägerin

nie zur Steuerdeklaration aufgefordert worden.

D. -

Die Gemeinde Santa Maria beantrftgt Abweisung

der Klage, unter Kosten- und Entsehädigungsfolge. Die

bestrittenen Abgaben seien keine direkten oder indirekten

Steuern, sondern Gebühren oder Vorzugslasten im Sinne

von Art. 40, Abs. 5 der graub. KV.

Der Beitrag für die Wasserversorgung und die Hydran-

tenanlage sei eine typische Vorzugslast. Die Hydranten

als Löseheinrichtungen kämen in besonders hohem Masse

den Gebäudeeigentümern zugute. Rund die Hälfte der

gesamten Erstellungskosten, die Fr. 55,000.- betrugen,

werde von der Gemeinde aus den Gemeindeeinkünften und

direkten Steuern aufgebracht. Nur der Rest werde zum

Ausgleich besonderer Vorteile unter diejenigen « ver-

schnitzt », die aus der Anlage besondern Nutzen ziehen,

unter die Eigentümer der im Bereiche der Hydranten-

anlage liegenden Gebäude, des Bodens, dessen Ertrag nor-

malerweise in solchen Gebäuden untergebracht wird,

ferner auf das Vermögen der Personen, die in diesen

Gebäuden wohnen und die Haushaltungen mit Viehhabe,

die darin untergebracht sind. Der Schnitz richte sich dabei

nicht nach der Leistungsfähigkeit des Beitragspflichtigen,

und die Verteilung auf mehrere Jahre ändere nichts am

Charakter als Vorzugslast. Aueh der Beitrag an die Kana-

lisation der Gemeinde Thun sei nicht als direkte Steuer

angesehen worden (SALIs-BURCKHARDT No. 266 II). -

Übrigens seien die Abgaben an die Gemeinde für das

Feuerlöschwesen und damit die Hydrantenabgabe am

1. Februar 1940 von der Zollkreisdirektion anerkannt

worden.

Auch bei der auf die Grundstücke verlegten Gemeinde-

arbeitssteuer handle es sich um eine typische Vorteilsaus-

gleichung oder Gebühr. Die Gemeinde Santa Maria führe

die Erstellung und den Unterhalt von Weg und Steg im

308

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

Gemeinwerk au~, wobei ein Teil der Kosten aus direkten

Steuern gedeckt, ein zweiter Teil durch Gratisarbeit nach

Haushaltungen' aufgebracht und ein dritter Teil auf die

Grundstücke unter Berücksichtigung des ihnen gewährten

beson~eren Nutzens ({ verschnitzt» werde. Die Klägerin

werde nur zu einem Beitrag an diesen dritten Teil der

~ufwendungen herangezogen.

Die geforderten ~bgaben seien nicht verjährt; in der

Beschränkung der Forderung auf 5 Jahre liege ein frei-

williges Entgegenkommen.

Selbst wenn das Garantiegesetz den Forderungen ent-

gegengehalten werden könnte, so würde es sich doch

rechtfertigen, dass der Bund, wie er es in andern Fällen

auch getan habe, die geforderten Beiträge der armen Berg-

gemeinde freiwillig zahle.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

I. -

Im direkten verwaltungsrechtlichen Prozess nach

~rt. 18, lit. a VDG können dem Bundesgericht nur ~n­

stände über bundesrechtliche Beschränkungen kantonaler

~bgaben zur Entscheidung unterbreitet werden. ~dere

Fragen, besonders solche der richtigen ~nwendung kan-

tonalen Rechtes, gehören nicht in dieses Verfahren. Das

Bundesgericht hat sich daher hier nur mit der Beanstan-

dung zu befassen, die aus dem eidgenössischen Garantie-

gesetz hergeleitet wird. ~uf die eventuellen Einwendungen

gegen die Forderungen der Gemeinde Santa Maria, die

Frage, ob die ~bgaben für zurückliegende Jahre erhoben

werden dürfen, soweit sie nicht unter das Garantiegesetz

fallen sollten, und ob für sie ein Zins gefordert werden kann,

ist daher nicht einzutreten.

2. -

Es ist nicht bestritten, dass die Liegenschaften

des Bundes in Santa Maria und auf dem Umbrail, für die

die beanstandeten ~bgaben erhoben werden sollen, un-

mittelbar für Bundeszwecke bestimmt sind und daher,

gemäss ~t. 10 des GarGes. nicht mit einer direkten

Steuer belegt werden dürfen. Streitig ist nur, ob die

Befreilmg VOll kantonalen Ahgaben. Nn 4:1.

309

Gemeindearbeitssteuer und die Hydrantensteuer der Ge-

meinde Santa Maria direkte Steuern sind oder ~bgaben,

von denen ~t. 10 GarGes. den Bund nicht befreit.

Der ~nstand fällt unter ~rt. 18, lit. a VDG. Denn zu

den Anständen über kantonale ~bgaben im Sinne dieser

Bestimmung gehören auch die Streitigkeiten über ~bgabe~

forderungen von Gemeinden (BGE 67 I S. 49). Die Klage

auf Anwendung des Garantiegesetzes gegenüber. den For-

derungen der Gemeinde Santa Maria ist daher entgegen-

zunehmen.

3. -

Nach ~. 10 GarGes. ist die eidgenössische Ver-

waltung befreit von direkten Steuern auf den liegen-

schaften der Zollverwaltung in Santa Maria. Indirekte

Steuern, sowie ~bgaben, die nicht den Charakter von

Steuern haben, Gebühren und Vorzugslasten, dürfen

erhoben werden (vgl. BBL 1851 III S. 252 und SALIS

(11. ~ufL) I No. 30 a, S. 67 {zum alten Garantiegesetz)

betreffend indirekte Steuern und Gebühren; Verwaltungs-

entscheide der Bundesbehörden 1934 No. 17, bes. S. 32,

betr. Vorzugslasten).

Die beiden umstrittenen ~bgaben sind keine indirekten

Steuern und keine Gebühren. Sie werden weder im An-

schluss an einen Verkehrsvorgang oder sonst einen die

~bgabepflicht auslösenden, besondern Tatbestand erho-

ben, noch als Entgelt für eine bestimmte Inanspruchnahme

der Gemeindeverwaltung durch den Pflichtigen. Sie lasten

vielmehr auf dem Grundeigentum als Sondervermögens-

abgaben auf dem Grundbesitz. Gemäss ~. 10 GarGes. sind

sie nur zulässig, soweit sie als Vorzugslasten charakterisiert

werden können.

Zur Vorzugslast gehört, dass dem Pflichtigen mit einer

Leistung des Gemeinwesens ein Vorteil gewährt wird, der

durch die besondere Belastung ganz oder teilweise ausge-

glichen werden soll (BGE 54 I S. 37 und Verwaltungsent-

scheide a.a.O.). Auch muss dafür ein Masstab gewählt

werden, der geeignet ist, die Leistungen der Belasteten

nach der Grösse des dem Einzelnen individuell erwach-

310

Yerwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

senden Vorteils abzustufen (Urteil vom 27. April 1923

i. S. SBB gegen Basel-Stadt, nicht publiziert).

a) Die Gemeindearbeitssteue-r auf den Liegenschaften

dient der teilweisen Deckung der Kosten des Gemein-

werkes, das vor allem in Erstellung und Unterhalt von

Weg und Steg besteht. Im übrigen sind Naturalleistungen

nach Haushaltungen und Einwohnern, sowie Geldbeiträge

der Viehbesitzer vorgesehen.

Für die Klägerin kommt nur die Steuer auf den Liegen-

schaften in Betracht. Sie wird nach Art. 36 StRegl. von

allen Liegenschaften ohne Ausnahme zum gleichen Satze

von 1,5 %0 des Katasterwertes (ohne Schuldenabzug)

erhoben. Eine Unterscheidung nach dem Vorteil der dem

Einzelnen aus dem Gemeinwerk erwächst, wird nicht

gemacht. Eine solche allgemeine Auflage auf einem V er~

mögensobjekt ist keine Vorzugslast, sondern eine Steuer

(BGE 47 I 296 fi., SALIS-BURCKHARDT I No. 266 V und

das erwähnte Urteil i. S. SBB gegen Basel-Stadt). Wohl

mögen die Grundeigentümer ein höheres Interesse, als die

übrigen Einwohner, an Erstellung und Unterhalt von Weg

und Steg durch das Gemeinwerk haben, weshalb ihnen

auch eine besondere Last in Form der Gemeindearbeits-

steuer auferlegt wird. Als Vorzugslast könnte die Abgabe

aber nur gelten, wenn sie den wirtschaftlichen Vorteilen

der Gemeindearbeit für den einzelnen Grundeigentümer

entspräche und der Höhe solcher Vorteile angepasst wäre.

Dass dies der Fall sei, ist;nicht ersichtlich. Die Beklagte

behauptet allerdings in der Replik, dass den Gebäuden

durch die Gemeindearbeit besondere Vorteile entstünden,

aber dass diese Vorteile über das vermehrte Interesse

hinausgingen, das die Belastung der Grundeigentümer mit

einer allgemeinen, nach einheitlichem Masstab erhobenen

Steuer auf dem Grundbesitz rechtfertigt, wird nicht dar-

getan. Namentlich fehlt eine Abstufung der Leistungen

nach den wirtschaftlichen Vorteilen, die das Gemeinwerk

dem einzelnen Grundstück bringt.

b) "Ober die Hydrantensteuer enthält das Gemeinde-

Befreiung "on kantonalen Ahgaben, :;0 4:~,

:~Il

steuerreglement keine näheren Vorschriften. Sie wird

immer noch erhoben auf Grund des Gemeindebeschlusses

vom 22. November 1924.

Die Bemerkung im Schreiben der Zolldirektion Chur

vom 1. Februar 1940, dass « Abgaben an die Gemeinde

für das Feuerlöschwesen)) durch Art. 10 GarGes. nicht

ausgeschlossen würden, kann der Klage nicht entgegen-

gehalten werden. Sie wurde abgegeben im Rahmen einer

Anskunft und enthielt eine vorläufige Ansichtsäusserung

bei Vorverhandlungen über die beabsichtigte Belastung.

Sie schliesst eine abweichende Stellungnahme bei näherer

Prüfung einer konkreten Forderung und die Anfechtung

der Steuerauflage selbst nicht aus.

Die Hydrantensteuer wird nach fünf verschiedenen

Gesichtspunkten erhoben. Für die Klägerin kommen nur

die « Abgabe auf den Gebäulichkeiten in der Gemeinde))

von l,2 %0 (1935 und 1936) und 0,9 %0 (l937-1939) und

die « Abgabe auf Boden und Kapitalien» von 1 resp.

0,5 0/00 in Betracht. Diese Abgaben lasten nicht, wie nach

dem Wortlaut des Gemeindebeschlusses angenommen

werden könnte, auf allen Gebäuden und Grundstücken in

der Gemeinde, sondern nur auf den Liegenschaften, die

sich im Bereiche der Hydrantenanlage befinden. Das Zoll-

haus der Klägerin auf dem Umbrail z. B. ist der Abgabe

nicht unterworfen worden.

Die Hydrantensteuer wird erhoben zur Tilgung von

rund der Hälfte einer Schuld, die die Gemeinde zur Rekon-

struktion der Hydrantenanlage und Wasserversorgung

eingegangen ist. (Die andere Hälfte wird aus allgemeinen

Gemeindeeinnahmen verzinst und abgetragen.) Auf das

Grundeigentum ist dabei nur ein Teil der Interessenten-

beiträge verlegt worden. Ausserdem sind Beiträge der

Haushaltungen und Viehbesitzer und Abgaben für Aus-

laufhahnen vorgesehen.

Die Eigentümer von Gebäuden sind am Bestehen einer

Hydrantenanlage besonders interessiert. Nicht nur, weil

dadurch die Feuersgefahr vermindert wird; Gebäude, die

312

Verwaltungs. und Disziplillarre"htspflege.

sich im Bereiche guter Löscheinrichtungen befinden, sind

auch unmittelbar bevorzugt, insofern für sie die Prämien

der kantonalen' Brandversicherung um 5 bis 30 % herab-

gesetzt werden (§ 31, Abs. 2 des kantonalen Brandver-

sicherungsgesetzes vom 3. Oktober 1920).

Die Hydrantensteuer auf dem Grundbesitz wird nicht

allgemein auf allen Grundstücken in der Gemeinde erhoben,

sondern ist auf die Liegenschaften verlegt, denen die

Hydrantenanlage zugute kommt. Sie kann daher als eine

Belastung zum Ausgleich jener besondern Vorteile aner-

kannt werden. Dass sie zu einem festen Satz vom Verkehrs-

wert berechnet wird, steht hier der Charakterisierung als

Vorzugslast nicht entgegen. Bei Schutzvorrichtungen gegen

Zerstörung kann der Beitrag des Einzelnen an die V orzugs-

last nach dem Werte des geschützten Objektes bemessen

werden (Urteil i. S. SBB gegen Basel-Stadt, Erw.' 1, hievor

zitiert). Auch die von der Klägerin als Vorzugslast aner-

kannte Rüfensteuer wird nach dem Grundstückswert

bemessen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Klage wird dahin begründet erklärt, dass die

Klägerin für die Liegenschaften der eidgenössischen Zoll-

verwaltung in Santa Maria und auf dem Umbrail von der

Gemeindearbeitssteuer befreit ist. Im übrigen wird die

Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

V. VER.FAHREN

PROCEDURE

Vgl. Nr. 42 und 43. -

Voir nOS 42 et 43.

Bundesstrafrecht. No 44.

C. STRA FRECHT

DROIT PENAL

I. BUNDESSTRAFRECHT

CODE PENAL FEDERAL

313

44. Sentenza 7 lnglio 1941 della Corte di cassazlone

nella causa Minlstero

pnbblico delta

Confederazlone

contro Leonl.

Il condurre e il lasciar condurre senza lieenza non sono regolati

dall'art. 61 LCA V in modo esauriente ed eselusivo, nel senso

ehe un non detentore ehe permette di eo.ndurre ad un terzo

sprovvisto di licenza non potrebbe commettere un'imprudenza

secondo l'art. 67 CPF. Una colpa a stregua dell'art. 67 CPF

pUO esistere anche se non si verifica il fattispecie dell'art. 61

LCAV.

Art. 61 MFG enthält keine erschöpfende Regelung, die es aus-

schliessen würde, dass wegen Zuwiderhandlung gegen Art. 67

BStrR bestraft werden kann, wer als Nichthalter die Führung

des Fahrzeuges einem Dritten überlässt, der keinen Führeraus-

weis besitzt. Schuldhaft im Sinne jener Bestimmung kann viel-

mehr auch handeln, wer die Voraussetzungen des Art. 61 MFG

nicht erfüllt.

Le fait da conduire et de laisser conduire sans permis n'est pas

regle completement et exclusivement par l'art. 61 LA '; une

personne qui n'est pas detentrice at qui permet de conduire a

un tiers d6pourvu de permis peut eommettre une imprudence

qui tombe sous le coup de l'art. 67 CPF. 11 peut y avoir faute

selon l'art. 67 CPF, meme en dehors du cas prevu a l'art.61 LA.

A. -

Il 12 luglio 1939, Ugo Leoni, autista alle dipen-

denze di Carlo NeBsi, si recava, aocompagnato da Arrigo

Nessi, figlio deI BUO datore di lavoro, nella ValVerzasca

con un autocarro di travi e assami.

Nel viaggio di ritorno, dopo i1 ponte di Sonogno, i1

Leoni, soffrendo di male di atomaco, cedeva la guida del-

l'autocarro ad Arrigo Nasai. A Sonogno, prima. della par-