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Verwaltungs. und Disziplinarroohtspflege.
Aufwendungen des Bundes für Verwaltung und Unterhalt
des Korpsmaterials in einem Masse gewachsen, dass ein
starkes Missverhältnis zu jener Gegenleistung des Kantons
eingetreten ist dergestalt, dass für die durch die Grenz-
truppen bedingten Mehrkosten die Regelung des Vertrages
aufgehört hat, mit Art. 159 I MO übereinzustimmen und
in diesem Umfang die Anwendung des Vertrages gegen
zwingendes Recht verstossen würde. Der Bund würde für
die gesetzlich dem Kanton obliegende Verwaltung und
Instandhaltung des Korpsmaterials der Grenztruppen
aufzukommen haben, ohne vom Kanton die angemessene
Vergütung zu erhalten oder erhalten zu haben, die allein
eine solche Verschiebung der gesetzlichen Pflicht als statt-
haft erscheinen lässt. Das entscheidende Moment ist hie-
bei der objektive Widerspruch des Vertrages zum Gesetz,
der infolge der neuen Sachlage sich herausgestellt hat, und
nicht etwa die Vorstellung, welche die beidseitigen Behör-
den über die finanzielle Bedeutung von Zifier 3 und 4
des Vertrages gehabt haben. Darum ist hier auch unbe-
helflich der Hinweis des Kantons auf die Verpflichtung des
Bundes aus Ziffer 4, alle künftig für die kriegsmässige
Magazinierung des Korpsmaterials notwendig werdenden
Einrichtungen zu erstellen, sofern man hieraus folgern
möchte, dass doch an die Möglichkeit wichtiger Änderun-
gen der Truppenordnung, wie die Aufstellung der Grenz-
truppen eine ist, gedacht worden sei.
Zifier 3 und 4 des Vertrages können aber doch nicht
ganz allgemein als rechtlich unwirksam erklärt werden in
Hinsicht auf die durch die Besorgung des Korpsmaterials
der kantonalen Grenztruppen erwachsenden Kosten. Es
ist ja nicht der Charakter der Truppen als Grenztruppen,
der diese Unverbindlichkeit zur Folge hat, sondern das
erwähnte quantitative Missverhältnis, das zwischen Lei-
stung und Gegenleistung eingetreten ist. Soweit trotz des
Hinzukommens der Grenztruppen ein solches Missver-
hältnis der vertraglichen Leistungen nicht entsteht, ist
auch keine Nichtigkeit des Vertrages vorhanden. Es muss
Befreiung von kantonalen Abgaben. N0 43.
303
'daher berücksichtigt werden, dass im Zusammenhang mit
der Schaffung der Grenztruppen zufolge der Verfügung des
eidgenössischen Militärdepartementes vom 11. Januar
1939 für den Bund auf dem Boden des Vertrages eine Ent-
lastung in der Weise sich ergeben hat, dass das Korps-
material der kantonalen Stammeinheiten aufgehört hat,
kantonales Korpsmaterial zu sein. Die Nichtigkeit der
Zifiern 3 und 4 ist nur in dem Masse auszusprechen, in
dem AufweiIdungen auf das kantonale KorpsIDaterial,
inbegriffen dasjenige der Grenztruppen, die Kosten über-
steigen würden, die der Bund hätte, wenn es keine Grenz-
truppen gäbe, das heisst, wenn das Korpsmaterial der
Stammeinheiten kantonales Material verblieben wäre.
Nur in diesem Sinne sind die Klagebegehren I und 3
teilweise gutzuheissen.
IV. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN
EXEMPTION DE CONTRIBUTIONS CANTONALES
43. Urteil vom 28. Novemher 1941 i. S. Schweiz. Eidgenossen-
schaft gegen Einwohnergemeinde Santa Maria.
Bundesrevhtliche Beschränkungen. kantonaler Abgaben.
1. Anstände über solche Beschränkungen werden vom Bundes-
gericht im direkten verwaltungsrechtlichen Prozess beurteilt
~Art. 18, lit. a VDG). -
Andere Anstände über die Besteuerung
m den Kantonen, vor allem Fragen richtiger Anwendung des
kantonalen Abgabenrechts, gehören nicht in dieses Verfahren.
.Unter Art. 18, lit. a fallen auch die Abgaben an Gemeinden.
2. Liegenschaften, die unmittelbar für Bundeszwecke bestimmt
sind, dürfen von den Kantonen und den Gemeinden nicht mit
direkten Steuern belegt werden. Indirekte Steuern, Gebühren
und Vorzugslasten sind zulässig.
Limites '!PP0rMes aux contributions cantonales par le droit fideral.
I. Les htiges portant sur de teIles limites sont portes devant le
'J!ribunal federal par la voie du proces administratif direct (art. 18
ht. a JAD). -
Tons autres litiges relatifs a l'imposition dans
les cantons et notamment les questions relatives a l'appIica-
304
Verwaltwlgs· und Disziplinarrechtspflege.
Hon correcte du droit fiscal cantonal ne peuvent etre debattus
dans cett,e procedure..
.
A
L'art. 18 üst au~si appl~cable aux Imp~ts, commun~ux.
2. Les immeubles qUl sont di:ectement, de~~llle~ au ~ervIce de la
Confederation ne peuvent etre frappes dimpots dlrects par,les
cantons ni par les communes. Ils peuvent, en revanche, etre
atteints par les impöts indirects, les taxes et leB charges de
preference.
Limitazioni delle contribuzioni canton,!li.da parfe deZ dir.itto.federale.
1. Contestazioni relative a queste IImItazlOlll sono glU~~ate ?al
Tribunale federale per la via deI processo ammlllIStratIv~
diretto (art. 18 lett. a GAD). -
Tutti gli altri Iitigi.co~cerne~tl
l'imposizione nei cantoni e in particolare le questlOlll relatIve
aHa corretta appIicazione deI diritto fiscale cantonale non
entrano in questa procedura..
.
L'art. 18 e appIicabile anche alle Imposte comunaIi.
2 Gli immobili direttamente destinati al servizio della Canfede-
. razione non possono essere colpiti da ~poste dirette per ?~era
dei cantoni e dei comuni, ma possono lllvece essere COlPIti da
imposte indirette, tasse e contributi.
A. _ Die Gemeinde Santa Maria bezieht u. a. eine
Rüfensteuer, eine Gemeindearbeitssteuer und eine Hydran-
tensteuer.
Die Rüfensteuer dient der Tilgung der Kosten der Rüfen-
verbauungen links und rechts des Rom. Sie beträgt je
2 5 0/
des Brutto-Katasterwertes der auf Seite der Ver-
,
00
S·
bauung liegenden und 1,5 °/00 der auf der anderen elte
liegenden Grundstücke (Art. 35 des Steuerreglementes der
Gemeinde Santa Maria von 1939, StRegl.). Vor 1937 waren
die Ansätze höher.
Die Gemeindearbeit8steuer s9ll die Kosten der Gemeinde-
arbeit (Gemeinwerk) zum Teil decken. Sie beträgt 1,5 °/00
des Brutto-Katasterwertes der im Gemeindebann liegenden
Grundstücke (Art. 36 StRegl.).
Ausserdem leistet jede Haushaltung für Fr. 4.50, und
jeder Einwohner von 12 bis 65 Jahren für einen nach Alter
und Geschlecht abgestuften Betrag Gemeindearbeit gra-
tis; Viehbesitzer entrichten zugunsten der Gemeindearbeit-
Rechnung Fr. 0.10 für jedes Stück Grossvieh und Fr. 0.05
für das Kleinvieh (Art. 37 StRegl., Variante).
Die Hydrantensteuer (lit. m des StRegl.) ist eingeführt
worden durch einen Gemeindebeschluss vom 22. November
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1924 zur Amortisation einer aus der Rekonstruktion der
Hydrantenanlage entstandenen Schuld von Fr. 60,000.-.
Es werden erhoben:
1) auf den Gebäulichkeiten in der Gemeinde 1,2 °/00 des
Verkehrswertes;
2) von jeder Haushaltung Fr. 20.-;
3) Fr. 5.- bis 50.- auf Auslaufhahnen;
4) auf Boden und Kapitalien I 0/00;
5) auf Grossvieh Fr. 1.20, auf Kleinvieh 20 Rappen
für jedes Stück.
Am 30. Juni 1937 beschloss die Gemeindeversammlung
eine Herabsetzung dieser Taxen um 25 %,
B. -
Am 24. Januar 1940 hat die Gemeindeverwaltung
von Santa Maria der eidgenössischen Zollkreisdirektion
mitgeteilt, dass sie auf dem Zollhaus in Santa Maria die
drei genannten Abgaben zu erheben gedenke; sie ersuchte,
zur Festsetzung des Katasterwertes, um Angabe des Ver-
kehrswertes des Hauses. Die Zollkreisdirektion bestritt
die Steuerpflicht unter Berufung auf Art. 10 des BG. über
die politischen und polizeilichen. Garantien zugunsten der
Eidgenosse~chaft, vom 26. März 1934 (GarGes., GesSamlg.
1934 S. 509). « Eine Ausnahme hievon machen einzig die
Steuern, bezw. Abgaben an die Gemeinde für das Feuer-
löschwesen. »
Daraufhin verlangte die Gemeinde die 3 Abgaben,
zunächst auf 10 Jahre zurück; sie beschränkte dann aber
die Forderung auf die 5 Jahre 1935 bis 1939. Sie berechnete
am 22. August 1940 :
a) die Rüfensteuer zu 2,5 %0 für das Zollhaus und einen
Garten in Santa Maria und das Zollhaus,auf dem
Umbrail mit Fr. 18.30 im Jahr,
b) die Gemeindearbeitssteuer zu 1,5 %0 für die nämlichen
Objekte mit Fr. 11.- im Jahr,
c) die Hydrantensteuer auf dem Zollhaus und dem Garten
in Santa Maria mit Fr. 14.50 im Jahr für 1935 und 1936
und Fr. 10.85 für 1937-1939,
im Ganzen für alle 3 Abgaben samt Zins Fr. 251.05.
AS 67 1- 1941
20
306
y.'rwaltungs- und Disziplinarrecht.spflege.
Die eidgenössische Verwaltung lehnte die Forderung ab
und erhob gegen die Betreibung Reehtsvorsehlag.
Auf ein GeSueh der eidgenössischen Oberzolldirektion,
die Gemeinde Santa Maria zu veranlassen, die Gemeinde-
arbeitssteuer und die Hydrantensteuer nicht, und die
Rüfensteuer nur für das Jahr 1939 einzufordern, trat der
Kleine Rat des Kantons Graubünden nicht ein.
e_ -
Mit Klage vom 15. März 1941 beantragt die eid-
genössische Oberzolldirektion namens der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, festzustellen, dass die Liegenschaften
der Zollverwaltung in Santa Maria und auf dem Umbrail
steuerfrei und die bezüglichen Steuerforderungen. der
beklagten Gemeinde Santa Maria nichtig seien.
Die Rüfensteuer werde als Vorzugslast im Sinne der
Verfassung des Kantons Graubünden, Art. 40, Abs. 5,
grundsätzlich anerkannt und nur die Zahlungspflicht für
die zurückliegenden Jahre bestritten. Diese Steuer scheide
daher für die Frage der Steuerbefreiung auf Grund des
Garantiegesetzes aus.
Dagegen widerspreche die Belastung mit der Hydranten-
steuer und der Gemeindearbeitssteuer den Vorschriften
des Garantiegesetzes. Die Anschaffung eines Gemeinde-
hydranten und die Gemeindearbeit komme nicht nur Ein-
zelnen in der Gemeinde zugute, sondern der ganzen Ge-
meinde. Zu diesen Steuern würden alle Liegenschafts-
besi.tzer gleichermassen he:rangezogen. Es werde dabei
auch nicht abgestuft wie bei der Rüfensteuer. Massgebend
sei hier die finanzielle Leistungsfähigkeit aller Angehörigen
der Steuergemeinde, bemessen nach Grundbesitz, Vieh-
habe und Grösse des Haushaltes. Die beiden Abgaben seien
direkte Steuern, wie die Beleuchtungsabgaben von Bulle
(BGE 47 I S. 296 ff.) und Herisau (SALIs-BURCKHARDT I
No. 266 IV) und die Beiträge an die Strassenbeleuchtung,
die Kehrrichtabfuhr und den Strassenunterhalt in Frei-
burg (ebenda No. 266 V).
Für den Fall, dass die Abgabepflicht angenommen werde,
wird die Nachforderung für die vier Jahre 1935 bis 1938
Befreiung VOll kantonalen Abgaben. N0 43.
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bestritten. Die Steuer sei erst am 22. August 1940 festge-
setzt worden und könne sich nur auf die letzte Abgabe-
periode von einem Jahr beziehen. Vor 1940 sei die Klägerin
nie zur Steuerdeklaration aufgefordert worden.
D. -
Die Gemeinde Santa Maria beantrftgt Abweisung
der Klage, unter Kosten- und Entsehädigungsfolge. Die
bestrittenen Abgaben seien keine direkten oder indirekten
Steuern, sondern Gebühren oder Vorzugslasten im Sinne
von Art. 40, Abs. 5 der graub. KV.
Der Beitrag für die Wasserversorgung und die Hydran-
tenanlage sei eine typische Vorzugslast. Die Hydranten
als Löseheinrichtungen kämen in besonders hohem Masse
den Gebäudeeigentümern zugute. Rund die Hälfte der
gesamten Erstellungskosten, die Fr. 55,000.- betrugen,
werde von der Gemeinde aus den Gemeindeeinkünften und
direkten Steuern aufgebracht. Nur der Rest werde zum
Ausgleich besonderer Vorteile unter diejenigen « ver-
schnitzt », die aus der Anlage besondern Nutzen ziehen,
unter die Eigentümer der im Bereiche der Hydranten-
anlage liegenden Gebäude, des Bodens, dessen Ertrag nor-
malerweise in solchen Gebäuden untergebracht wird,
ferner auf das Vermögen der Personen, die in diesen
Gebäuden wohnen und die Haushaltungen mit Viehhabe,
die darin untergebracht sind. Der Schnitz richte sich dabei
nicht nach der Leistungsfähigkeit des Beitragspflichtigen,
und die Verteilung auf mehrere Jahre ändere nichts am
Charakter als Vorzugslast. Aueh der Beitrag an die Kana-
lisation der Gemeinde Thun sei nicht als direkte Steuer
angesehen worden (SALIs-BURCKHARDT No. 266 II). -
Übrigens seien die Abgaben an die Gemeinde für das
Feuerlöschwesen und damit die Hydrantenabgabe am
1. Februar 1940 von der Zollkreisdirektion anerkannt
worden.
Auch bei der auf die Grundstücke verlegten Gemeinde-
arbeitssteuer handle es sich um eine typische Vorteilsaus-
gleichung oder Gebühr. Die Gemeinde Santa Maria führe
die Erstellung und den Unterhalt von Weg und Steg im
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
Gemeinwerk au~, wobei ein Teil der Kosten aus direkten
Steuern gedeckt, ein zweiter Teil durch Gratisarbeit nach
Haushaltungen' aufgebracht und ein dritter Teil auf die
Grundstücke unter Berücksichtigung des ihnen gewährten
beson~eren Nutzens ({ verschnitzt» werde. Die Klägerin
werde nur zu einem Beitrag an diesen dritten Teil der
~ufwendungen herangezogen.
Die geforderten ~bgaben seien nicht verjährt; in der
Beschränkung der Forderung auf 5 Jahre liege ein frei-
williges Entgegenkommen.
Selbst wenn das Garantiegesetz den Forderungen ent-
gegengehalten werden könnte, so würde es sich doch
rechtfertigen, dass der Bund, wie er es in andern Fällen
auch getan habe, die geforderten Beiträge der armen Berg-
gemeinde freiwillig zahle.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
I. -
Im direkten verwaltungsrechtlichen Prozess nach
~rt. 18, lit. a VDG können dem Bundesgericht nur ~n
stände über bundesrechtliche Beschränkungen kantonaler
~bgaben zur Entscheidung unterbreitet werden. ~dere
Fragen, besonders solche der richtigen ~nwendung kan-
tonalen Rechtes, gehören nicht in dieses Verfahren. Das
Bundesgericht hat sich daher hier nur mit der Beanstan-
dung zu befassen, die aus dem eidgenössischen Garantie-
gesetz hergeleitet wird. ~uf die eventuellen Einwendungen
gegen die Forderungen der Gemeinde Santa Maria, die
Frage, ob die ~bgaben für zurückliegende Jahre erhoben
werden dürfen, soweit sie nicht unter das Garantiegesetz
fallen sollten, und ob für sie ein Zins gefordert werden kann,
ist daher nicht einzutreten.
2. -
Es ist nicht bestritten, dass die Liegenschaften
des Bundes in Santa Maria und auf dem Umbrail, für die
die beanstandeten ~bgaben erhoben werden sollen, un-
mittelbar für Bundeszwecke bestimmt sind und daher,
gemäss ~t. 10 des GarGes. nicht mit einer direkten
Steuer belegt werden dürfen. Streitig ist nur, ob die
Befreilmg VOll kantonalen Ahgaben. Nn 4:1.
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Gemeindearbeitssteuer und die Hydrantensteuer der Ge-
meinde Santa Maria direkte Steuern sind oder ~bgaben,
von denen ~t. 10 GarGes. den Bund nicht befreit.
Der ~nstand fällt unter ~rt. 18, lit. a VDG. Denn zu
den Anständen über kantonale ~bgaben im Sinne dieser
Bestimmung gehören auch die Streitigkeiten über ~bgabe~
forderungen von Gemeinden (BGE 67 I S. 49). Die Klage
auf Anwendung des Garantiegesetzes gegenüber. den For-
derungen der Gemeinde Santa Maria ist daher entgegen-
zunehmen.
3. -
Nach ~. 10 GarGes. ist die eidgenössische Ver-
waltung befreit von direkten Steuern auf den liegen-
schaften der Zollverwaltung in Santa Maria. Indirekte
Steuern, sowie ~bgaben, die nicht den Charakter von
Steuern haben, Gebühren und Vorzugslasten, dürfen
erhoben werden (vgl. BBL 1851 III S. 252 und SALIS
(11. ~ufL) I No. 30 a, S. 67 {zum alten Garantiegesetz)
betreffend indirekte Steuern und Gebühren; Verwaltungs-
entscheide der Bundesbehörden 1934 No. 17, bes. S. 32,
betr. Vorzugslasten).
Die beiden umstrittenen ~bgaben sind keine indirekten
Steuern und keine Gebühren. Sie werden weder im An-
schluss an einen Verkehrsvorgang oder sonst einen die
~bgabepflicht auslösenden, besondern Tatbestand erho-
ben, noch als Entgelt für eine bestimmte Inanspruchnahme
der Gemeindeverwaltung durch den Pflichtigen. Sie lasten
vielmehr auf dem Grundeigentum als Sondervermögens-
abgaben auf dem Grundbesitz. Gemäss ~. 10 GarGes. sind
sie nur zulässig, soweit sie als Vorzugslasten charakterisiert
werden können.
Zur Vorzugslast gehört, dass dem Pflichtigen mit einer
Leistung des Gemeinwesens ein Vorteil gewährt wird, der
durch die besondere Belastung ganz oder teilweise ausge-
glichen werden soll (BGE 54 I S. 37 und Verwaltungsent-
scheide a.a.O.). Auch muss dafür ein Masstab gewählt
werden, der geeignet ist, die Leistungen der Belasteten
nach der Grösse des dem Einzelnen individuell erwach-
310
Yerwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
senden Vorteils abzustufen (Urteil vom 27. April 1923
i. S. SBB gegen Basel-Stadt, nicht publiziert).
a) Die Gemeindearbeitssteue-r auf den Liegenschaften
dient der teilweisen Deckung der Kosten des Gemein-
werkes, das vor allem in Erstellung und Unterhalt von
Weg und Steg besteht. Im übrigen sind Naturalleistungen
nach Haushaltungen und Einwohnern, sowie Geldbeiträge
der Viehbesitzer vorgesehen.
Für die Klägerin kommt nur die Steuer auf den Liegen-
schaften in Betracht. Sie wird nach Art. 36 StRegl. von
allen Liegenschaften ohne Ausnahme zum gleichen Satze
von 1,5 %0 des Katasterwertes (ohne Schuldenabzug)
erhoben. Eine Unterscheidung nach dem Vorteil der dem
Einzelnen aus dem Gemeinwerk erwächst, wird nicht
gemacht. Eine solche allgemeine Auflage auf einem V er~
mögensobjekt ist keine Vorzugslast, sondern eine Steuer
(BGE 47 I 296 fi., SALIS-BURCKHARDT I No. 266 V und
das erwähnte Urteil i. S. SBB gegen Basel-Stadt). Wohl
mögen die Grundeigentümer ein höheres Interesse, als die
übrigen Einwohner, an Erstellung und Unterhalt von Weg
und Steg durch das Gemeinwerk haben, weshalb ihnen
auch eine besondere Last in Form der Gemeindearbeits-
steuer auferlegt wird. Als Vorzugslast könnte die Abgabe
aber nur gelten, wenn sie den wirtschaftlichen Vorteilen
der Gemeindearbeit für den einzelnen Grundeigentümer
entspräche und der Höhe solcher Vorteile angepasst wäre.
Dass dies der Fall sei, ist;nicht ersichtlich. Die Beklagte
behauptet allerdings in der Replik, dass den Gebäuden
durch die Gemeindearbeit besondere Vorteile entstünden,
aber dass diese Vorteile über das vermehrte Interesse
hinausgingen, das die Belastung der Grundeigentümer mit
einer allgemeinen, nach einheitlichem Masstab erhobenen
Steuer auf dem Grundbesitz rechtfertigt, wird nicht dar-
getan. Namentlich fehlt eine Abstufung der Leistungen
nach den wirtschaftlichen Vorteilen, die das Gemeinwerk
dem einzelnen Grundstück bringt.
b) "Ober die Hydrantensteuer enthält das Gemeinde-
Befreiung "on kantonalen Ahgaben, :;0 4:~,
:~Il
steuerreglement keine näheren Vorschriften. Sie wird
immer noch erhoben auf Grund des Gemeindebeschlusses
vom 22. November 1924.
Die Bemerkung im Schreiben der Zolldirektion Chur
vom 1. Februar 1940, dass « Abgaben an die Gemeinde
für das Feuerlöschwesen)) durch Art. 10 GarGes. nicht
ausgeschlossen würden, kann der Klage nicht entgegen-
gehalten werden. Sie wurde abgegeben im Rahmen einer
Anskunft und enthielt eine vorläufige Ansichtsäusserung
bei Vorverhandlungen über die beabsichtigte Belastung.
Sie schliesst eine abweichende Stellungnahme bei näherer
Prüfung einer konkreten Forderung und die Anfechtung
der Steuerauflage selbst nicht aus.
Die Hydrantensteuer wird nach fünf verschiedenen
Gesichtspunkten erhoben. Für die Klägerin kommen nur
die « Abgabe auf den Gebäulichkeiten in der Gemeinde))
von l,2 %0 (1935 und 1936) und 0,9 %0 (l937-1939) und
die « Abgabe auf Boden und Kapitalien» von 1 resp.
0,5 0/00 in Betracht. Diese Abgaben lasten nicht, wie nach
dem Wortlaut des Gemeindebeschlusses angenommen
werden könnte, auf allen Gebäuden und Grundstücken in
der Gemeinde, sondern nur auf den Liegenschaften, die
sich im Bereiche der Hydrantenanlage befinden. Das Zoll-
haus der Klägerin auf dem Umbrail z. B. ist der Abgabe
nicht unterworfen worden.
Die Hydrantensteuer wird erhoben zur Tilgung von
rund der Hälfte einer Schuld, die die Gemeinde zur Rekon-
struktion der Hydrantenanlage und Wasserversorgung
eingegangen ist. (Die andere Hälfte wird aus allgemeinen
Gemeindeeinnahmen verzinst und abgetragen.) Auf das
Grundeigentum ist dabei nur ein Teil der Interessenten-
beiträge verlegt worden. Ausserdem sind Beiträge der
Haushaltungen und Viehbesitzer und Abgaben für Aus-
laufhahnen vorgesehen.
Die Eigentümer von Gebäuden sind am Bestehen einer
Hydrantenanlage besonders interessiert. Nicht nur, weil
dadurch die Feuersgefahr vermindert wird; Gebäude, die
312
Verwaltungs. und Disziplillarre"htspflege.
sich im Bereiche guter Löscheinrichtungen befinden, sind
auch unmittelbar bevorzugt, insofern für sie die Prämien
der kantonalen' Brandversicherung um 5 bis 30 % herab-
gesetzt werden (§ 31, Abs. 2 des kantonalen Brandver-
sicherungsgesetzes vom 3. Oktober 1920).
Die Hydrantensteuer auf dem Grundbesitz wird nicht
allgemein auf allen Grundstücken in der Gemeinde erhoben,
sondern ist auf die Liegenschaften verlegt, denen die
Hydrantenanlage zugute kommt. Sie kann daher als eine
Belastung zum Ausgleich jener besondern Vorteile aner-
kannt werden. Dass sie zu einem festen Satz vom Verkehrs-
wert berechnet wird, steht hier der Charakterisierung als
Vorzugslast nicht entgegen. Bei Schutzvorrichtungen gegen
Zerstörung kann der Beitrag des Einzelnen an die V orzugs-
last nach dem Werte des geschützten Objektes bemessen
werden (Urteil i. S. SBB gegen Basel-Stadt, Erw.' 1, hievor
zitiert). Auch die von der Klägerin als Vorzugslast aner-
kannte Rüfensteuer wird nach dem Grundstückswert
bemessen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Klage wird dahin begründet erklärt, dass die
Klägerin für die Liegenschaften der eidgenössischen Zoll-
verwaltung in Santa Maria und auf dem Umbrail von der
Gemeindearbeitssteuer befreit ist. Im übrigen wird die
Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
V. VER.FAHREN
PROCEDURE
Vgl. Nr. 42 und 43. -
Voir nOS 42 et 43.
Bundesstrafrecht. No 44.
C. STRA FRECHT
DROIT PENAL
•
I. BUNDESSTRAFRECHT
CODE PENAL FEDERAL
313
44. Sentenza 7 lnglio 1941 della Corte di cassazlone
nella causa Minlstero
pnbblico delta
Confederazlone
contro Leonl.
Il condurre e il lasciar condurre senza lieenza non sono regolati
dall'art. 61 LCA V in modo esauriente ed eselusivo, nel senso
ehe un non detentore ehe permette di eo.ndurre ad un terzo
sprovvisto di licenza non potrebbe commettere un'imprudenza
secondo l'art. 67 CPF. Una colpa a stregua dell'art. 67 CPF
pUO esistere anche se non si verifica il fattispecie dell'art. 61
LCAV.
Art. 61 MFG enthält keine erschöpfende Regelung, die es aus-
schliessen würde, dass wegen Zuwiderhandlung gegen Art. 67
BStrR bestraft werden kann, wer als Nichthalter die Führung
des Fahrzeuges einem Dritten überlässt, der keinen Führeraus-
weis besitzt. Schuldhaft im Sinne jener Bestimmung kann viel-
mehr auch handeln, wer die Voraussetzungen des Art. 61 MFG
nicht erfüllt.
Le fait da conduire et de laisser conduire sans permis n'est pas
regle completement et exclusivement par l'art. 61 LA '; une
personne qui n'est pas detentrice at qui permet de conduire a
un tiers d6pourvu de permis peut eommettre une imprudence
qui tombe sous le coup de l'art. 67 CPF. 11 peut y avoir faute
selon l'art. 67 CPF, meme en dehors du cas prevu a l'art.61 LA.
A. -
Il 12 luglio 1939, Ugo Leoni, autista alle dipen-
denze di Carlo NeBsi, si recava, aocompagnato da Arrigo
Nessi, figlio deI BUO datore di lavoro, nella ValVerzasca
con un autocarro di travi e assami.
Nel viaggio di ritorno, dopo i1 ponte di Sonogno, i1
Leoni, soffrendo di male di atomaco, cedeva la guida del-
l'autocarro ad Arrigo Nasai. A Sonogno, prima. della par-