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67_II_182

BGE 67 II 182

Bundesgericht (BGE) · 1941-01-01 · Deutsch CH
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182 Prozessrecht. N° 41.

41. Auszug 'aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung . vom 6. l\lärz 1941

i. S. Spar- und Hülfskasse ~Iadretseh gegen Fran Raeine. Haupturteil (Art. 58 OG) : die endgültige Beurteilung (in casu Abweisung) von Zivilansprüchen im Strafverfahren, auch wenn sie nur bezüglich eines von mehreren als Solidarschuldner Belangten vorliegt. Constitue un jugement principal (art. 58 OJ) la liquidation defi- nitive (in 008'll- rejet) de pretentions civiles dans le proces penal, meme si elle ne concerne que l'un des defendeurs attaques comme cautions solidaires. E un giudizio di merito (art. 58 OGF) la liquidazione definitiva (in concreto, il rigetto) di pretese civiIi nel processo penale, anche se essa ooncerne soltanto uno dei convenuti in qualita di fideiussori solidali. Aus dem Tatbestand : Im Strafverfahren gegen die Eheleute Racine wegen betrügerischen Konkurses bezw. Gehülfenschaft dazu erhob die Spar- und Hülfskasse Madretsch gegen Beide als solidarisch Verpflichtete Ansprüche auf Schadenersatz im Betrag von mehr als Fr. 4000.-. Die Klage wurde gegenüber dem Ehemann grundsätzlich geschützt und zur Festsetzung der Höhe des Anspruchs an den Zivil- richter gewiesen, gegenüber Frau Racine dagegen abge- wiesen. Im letztem Punkte zog die Klägerin das Urteil der obern kantonalen Instanz an das Bundesgericht. Dieses tritt auf die Berufung ein, aus folgenden Gründen: Ein Haupturteil im Sinne von Art. 58 OG liegt im allgemeinen erst vor, wenn alle im Streite liegenden Ansprüche erledigt sind. Als Ausnahme von diesem Grundsatz wurde indessen in Prozessen mit mehreren Beklagten die Berufung mit Bezug auf bloss einen Beklag- ten schon als zulässig erklärt, sofern auch nur die gegen ihn gerichteten Ansprüche erledigt waren (BGE 44 II 442 ; 63 II 348). So ist es auch hier zu halten, zumal .EJisenbahnhaftpflicht. No 42. 183 die Eheleute Racine in einem bernischen Strafverfahren belangt wurden, dem das Institut der Streitgenossen- schaft unbekannt ist. Formell liegen selbständige Adhä- sionsprozesse vor, und materiell ist die Schuld ja auch nicht etwa eine gemeinschaftliche, sondern eine solche jedes einzelnen, wenn auch in Solidarität. Vgl. auch Nr. 20, 23, 35. - Voir aussi n° 20, 23, 35. VII. VERSICHERUNGSVERTRAG CONTRAT D'ASSURANCE Vgl. Nr. 34. - Voir n° 34. VIII. EISENBAHNHAFTPFLICHT RESPONSABILlTE CIVILE DES CHEMINS DE FER

42. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 26. Juni 1941 i. S. Arth-Rigi-Bahn A.-G. gegen Rickenbach. Eisenbahnhaftpflicht :

1. Bei Schaden aus einem Unfall zwischen Eisenbahn und ll:I otor- fahrzeug tritt Konkurrenz der ERG- und der MFG-Raftpflicht ein. Der körpergeschädigte Motorfahrzeughalter muss (bei beiderseitiger Schuldlosigkeit) für den auf sein Fahrzeug ent- fallenden Anteil an Kausalität selbst aufkommen.

2. Bemessung der Verursachungsanteile entsprechend der Grösse der den beiden Verkehrsmitteln inhärenten gegenseitigen Betriebsgefahren. -

3. Modifizierung dieser Verteilung der reinen Kausalhaftung durch mitursächliches Verschulden (Art. 1 und 5 ERG, Art. 37, 38, 39 MFG).