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16 Schuldbetreibunga- und Konkursrecht. N° 5.
5. Entseheid vom 17. Jannar 1941 i. S. Keller. Die Erklärung eines Rechtsvorschlags unter dem Vorbehalt einer schriftlichen Bestätigung VOI Fristablauf und mit Wirkung e1'St vom Zeitpunkt dieser "Bestätigung an ist ungültig. Zulässig dagegen ein vorzeitiger Rechtsvorsc~ag unter dem Vorbehalt des Rückzugs vor Ablauf der FrISt. (Art. 74, 76 SchKG). N'est pas valable l'opposition formee sous reserve de confirmatio~ ecrite dans le delai et pour produire effet seulement a. partlr de cette eonfirmation. En revanche, est valable l'opposition prematuree sous reserve de retrait avant l'expiration du delai. (Art. 74 et 76 LP.) Non €I valida l'opposizione fatta sotto riserva di co~erma seritta entro i1 termine e con effetto soltanto a partlre da questa eonferma. E invece valida l'opposizione prematura, sotto riserva di ritiro prima delIa scadenza deI termine (art. 74 e 76 LEF). Der Anwalt des Schuldners Keller, dem am 27. No- vember 1940 ein Zahlungsbefehl zugestellt worden war, erkundigte sich am Freitag den 6. Dezember telephonisch beim Betreibungsamt, ob die Rechtsvorschlagsfrist, statt am Samstag den 7., erst am Montag den 9. Dezember ablaufe, was bejaht wurde. Im weiteren Verlauf des Telephongesprächs erklärte der Anwalt nach der Fest- stellung der Vorinstanz, « dass ein Rechtsvorschlag erhoben werde, dass aber die schriftliche Bestätigung möglichst lange hinausgeschoben werde. » Diese wurde dann am 9. Dezember, aber erst um 21 Uhr zur Post gegeben, wes- halb das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag als ver- spätet erklärte. Das Begehren des Schuldners, denselben als durch das Telephongespräch vom 6. Dezember mündlich erfolgt zu betrachten, lehnte das Betreibungsamt ab. Eine Beschwerde des Schuldners hiegegen mit der Be- gründung, bei dem Telephongespräch habe er den Willen zur Bestreitung der Forderung zum Ausdruck gebracht, was entscheidend und genügend sei, wies die Aufsichts- behörde ab. Mit dem vorliegenden Rekurse hält der Schuldner an seinem Begehren samt Begründung fest. Schuldbetreilmngs- und Konkursrecht. N0 5. Die 8chuldbetreilYungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : 17 Streitig ist nur der Sinn der telephonischen Erklärung des Schuldnervertreters, nicht die Rechtserheblichkeit der Unterredung als solcher; denn· das Betreibungsamt hat sich auf das Telephongespräch eingelassen und den Rekurrenten nicht etwa auf einen andem Weg verwiesen, um den Rechtsvorschlag zu erklären. Ob nur ,deshalb, weil es in dieser Erklärung keinen Rechtsvorschlag er- blickte, ist nicht von Belang; war die Erklärung als Rechtsvorschlag genügend, so muss das Betreibungsamt sie als solchen gelten lassen. Eine Einwendung gegen die bloss telephonische Form der Erklärung erhebt es denn auch gar nicht. Mit der Hinausschiebung einer ({ schriftlichen Bestäti- gung» des Rechtsvorschlags bis ans Ende der Rechts- vorschlagsfrist bezweckte der Anwalt des Rekurrenten, zu vermeiden, dass das Zahlungsbefehlsdoppel mit dem Rechtsvorschlag schon vor Ablauf dieser Frist dem Gläubiger zugestellt werde. Nach Art. 76 Abs. 2 SchKG hat die Zustellung jedoch sofort nach erklärtem Rechts- vorschlage zu erfolgen. Der Schuldner kann nicht vor- zeitig Rechtsvorschlag erklären, aber die Wirkung des:' selben, bestehend in der Mitteilung an den Gläubiger, die diesen ungesäumt zu weiteren Rechtsvorkehren ver- anlassen kann, auf das Ende der Rechtsvorschlagsfrist hinausschieben. Es "gibt nur eine gegenwärtige, nicht eine betagte Rechtsvorschlagserklärung. Es kann dem Schuld- ner nicht verstattet werden, die Rechtsvorschlagsfrist zum Nachteil des Gläubigers voll auszunützen, ohne sich gleichzeitig der Gefahr ihrer allfälligen Versäumnis, z. B. durch eine Verhinderung an ihrer Wahrung im letzten Moment, auszusetzen. Er kann sich nicht die Vorteile dilatorischen Vorgehens aneignen, ohne die Nachteile in Kauf zu nehmen. Eine schriftliche Bestätigung eines rechtzeitig ~ündlich angebrachten Rechtsvorschlags zur AS 67 III - 1941 2
18 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 5. Beweissicherung: hat weder vor noch nach Ablauf der Frist einen Sinn. Entweder wird der Rechtsvorschlag mündlich erklär1i, und dann bedarf es keiner nachfolgenden schriftlichen Bestätigung; oder aber es wird noch der Zukunft anheimgestellt, ob der Rechtsvorschlag schriftlich erklärt werde. Ein mündlich erklärter ist sofort zu pro- tokollieren, und der Rekurrent hätte sich, wenn die telephonische Erklärung schon als Rechtsvorschlagserklä- rung gemeint war, bloss im Verlaufe des gleichen Gesprächs zu vergewissern brauchen, ob dies geschehe, womit die Situation klar gewesen wäre. Es liegt aber auf der Hand, dass der Rekurrent selbst nicht der Meinung war, er habe mit der telephonischen Erklärung vom 6. Dezember schon .alles erforderliche getan. Glaubte er wirklich, den Rechtsvorschlag schon damit gültig erklärt zu haben, so hatte es (entgegen seiner Behauptung in der Beschwerde an die Vorinstanz) keinen Sinn, sich im gleichen Gespräch so eingehend darüber zu vergewissern, dass die Rechts- vorschlagsfrist nicht schon am 7., sondern erst am 9. Dezember ablaufe; denn eine gar nicht erforderliche bezw. nach seiner Meinung bloss zu Beweiszwecken bestimmte schriftliche Bestätigung konnte nicht selbst auch an die Frist gebunden sein. Dem Gesagten widerspricht es nicht, dass natürlich ein vorzeitiger Rechtsvorschlag unter dem Vorbehalt des Rückzugs vor Ablauf der FIjst zuzulassen ist (BGE .51 III 35). Dabei handelt es sich aber um eine vorderhand bestimmte, sofort wirksame Bestreitung, deren sofortige Mitteilung an den Gläubiger der Schuldner nicht hindern kann und auch nicht hindern will, worauf es vorliegend dem Rekurrenten gerade ankam. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. Schuldbetreibungs. um! Konkursrecht. N° 6. 19
6. rur@t du 10 fevrier 1941 en la cause Fallet et Riedweg. Insawsabilite, gain de Za femme, effets de l'annulatilYfl, d'1tne saisie. Le debiteur de mauvaise foi ne perd pas le benMice des regles sur l'insaisissabiliM (changement de jurisprudcncc). TI n'y a lieu de tenir compte du gain de Iafemme, dans le caleul de Ia part saisissable, que si ce gain est appreciable. L'annulation de la saisie retroagit au jour Oll elle a 13M operee, meme si Ia suspension n'a pas 13M ordonnee. Unpfändbarkeit, Arbeitsverdienst der Ehefrau, Wirkungen der Aufhebung einer Pfändung. Die vom Gesetz vorgesehene Unpfändbark~~t muss auch einem unredlichen Schuldner zugute kommen (Anderung der Recht· sprechung). . .. . Ein ganz geringes Emkommen der Ehefrau aus flelbstandlger Arbeit ist bei Bemessung des pfändbaren Lohnes des Schuld- ners ausser Betracht zu lassen. Die Aufhebung der Pfändung wirkt zurück auf den Tag des Vollzuges, auch wenn der Beschwerde nicht aufschiebende Wirkung erteilt wurde. Impignorabilita, guadagno della moglie, effetti dell'anntdlazilYfl,e di un pignoramento. . Il debitore in cattiva fede non perde il benefimo delle norme relative aIl'impignorabilita (cambiamento di giurisprudenza). Nel determinare la quota pignorabiIe devesi tener conto deI guadagno della moglie soltanto se esso e apprez~abile. L'annullazione deI pignoramento deve agire retroattl'\~arnente a! giorno in cui esso fu eseguito, anche se ha sospensIOne non e stata ordinata. A. - A la requete de Fallet, l'Office des poursuites de Neuchatei a opere, le 27 novembre 1940, une retenue de 40 fr. par mois sur le salaire de Riedweg, la saisie produisant effet des le I er novembre. Le proces-verbal constate que le debiteur est marie et pere de deux enfants en bas age, qu'il gagne, comme courtier en publicite, 250 a 260 fr. par mois ; l'acte releve en outre que l'epouse a une activite lucrative mais que celle-ci n'a pas ere declaree a l'office. B. - Le debiteur a porre plainte contre cette saisie. Il a ere deboure par l'autorire inferieure de surveillance. , Celle-ci a pris en consideration un gain mensuel de 2901 300 fr., dont 30 fr. representent le salaire de la femme comme sommeliere-rempla9ante a l'Hötel du Soleil a Neuchatei ; ce gain permettrait une saisie de 40 fr. par mois.