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51_III_35

BGE 51 III 35

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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34 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 9.

9. Auszug aus dem Entscheid vom 9a. Februe.r 1995

i. S. 'l"he.1mann• Eine Abtretung der Prozessführungsrechte aus Art. 260 SchKG an Dritte ist s chI e c h t hin unstatthaft, gleich- viel, ob sie mit 0 der 0 h n e Abtretung der Konkurs- forderung des Abtretungsgläubigers erfolge. Die Bestimmung in Ziff. 1 des amtlichen Abtretungs- formulars nach Art. 260 SchKG, dass eine Abtretung der Prozessführungsrechte an Dritte unstatthaft sei, lässt die von der Rekurrentin geltend gemachte Unter- scheidung in eine Abtretung der Prozessführungsrechte mit 0 der 0 h n e Abtretung der Konkursforderung nicht zu. Eine Abtretung 0 h n e die Konkursforderung kommt überhaupt nicht in Frage. Denn da der Prozess- gewinn aus einem abgetretenen Massaanspruch zur Deckung der Konkursforderung des Abtretungsgläubigers bestimmt ist, ist es kaum denkbar, dass das Prozess- führungsrecht für sich allein, ohne die Konkursforderung, an einen Dritten abgetreten werden kann. Ziffer 1 des amtlichen Abtretungsformulars hat daher notwendig nur die Abtretung des Prozessführungsrechtes mit der Konkursforderung des Abtretungsgläubigers im Auge und will gerade diese Weiterabtretung der Befugnis zur gerichtlichen Verfolgung yon Rechtsansprüchen der Masse verbieten. Das ergibt sich auch aus der rechtlichen Natur der Abtretung nach Art. 260 SchKG. Diese ist, wie das Bundesgericht wiederholt ausgesprochen hat (vgl. BGE 1923 49 III Nr. 30 S. 124 Erw. 2), keine zivilrechtIiche Zession von Rechten der Masse oder des Gemeinschuld- ners, sondern nur die übertragung der Befugnis an einen oder mehrere Konkursgläubiger zur Geltendma- chung solcher Rechte als Vertreter und Beauftragte der Masse. Nach den Bestimmungen über den Auftrag (Art. 398 Abs. 3 OR) hat jedoch der Beauftragte, ausser in bestimmten Ausnahmefällen, das Geschäft persönlich Schuldbetrelbungs- und Konkursrecht. N° 10. 35 zu besorgen, sodass der Prozessbeauftragte nach Art. 260 SchKG das Prozessmandat nicht ohne Zustimmung der Konkursverwaltung auf andere übertragen kann, und es besteht keinerlei Vorschrift, wonach er diese Zustimmung verlangen könnte. In diesem Sinne hat übrigens das Bundesgericht be- reits im Erkenntnis vom 15. Juli 1913 i. S. Spörri ent- schieden (BGE 39 I Nr. 81 S. 464-65). Es hat dort fest- gestellt, dass eine einseitige Übertragung der Rechte aus einer Abtretung gemäss Art. 260 SchKG an einen Dritten nicht möglich ist, da diese im Hinblick auf ihren Mandatcharakter lediglich eine persönliche Befugnis des betreffenden Gläubigers begründet, die nur von ihm aus- geübt und daher weder für sich allein, noch mit der Konkursforderung, derentwegen sie erteilt worden ist, an einen Dritten veräussert werden kann. Dabei mag freilich die Frage offen bleiben, ob diese Lösung, die für freiwillige Abtretungen von Rechtsan- sprüchen der Masse gilt, sich auch bei übertragungen rechtfertige, die von Gesetzes wegen eintreten, wie z. B. bei Übertragungen auf den Erben des Abtretungs- gläubigers oder auch beim Übergang der Gläubiger- rechte auf den Bürgen, der die Schuld des Hauptschuld- ners, die den Gegenstand einer Abtretung nach Art. 260 SchKG bildet, beglichen hat.

10. Auszug aus dem Entscheid vom 94. Februa.r 1996

i. S. Alberto. Für den Rückzug eines Rechtsvorschlages genügt eine unterschriftliche Erklä~ng des Schul~ers an den Gläubiger zu Handen des BetreIbungsamtes. WIder- ruf der Rückzugserklärung ? Dass ein einmal erklärter Rechtsvorschlag, wie die Vorinstanz annimmt, nur durch ein gerichtliches Urteil oder durch eine unmittelbar an das Betreibungsamt abgegebene Rückzugserklärung des Schuldners dahin- fallen könne, ist nicht zutreffend. Der Schuldner kann

36 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 10. den geäusserten Widerspruch gegen seine Betreibung auch freiwillig zurücknehmen, und hierzu genügt auch eine dem Gläubiger zu Handen des Betreibungsamtes unterschriftlich ausgestellte lRückzugserklärung, die dieser als Bote des Schuldners dem Betreibungsamt übermittelt. Das Amt kann eine solche Erklärung zwar dann unberücksichtigt lassen, wenn es die Echtheit der Unterschrift des Schuldners bezweifelt. Ist die Un- terschrift jedoch nicht bestritten und der Rückzug vor- behaltlos, so liegt kein Grund vor, nicht auch eine dem Gläubiger gegebene Rückzugserklärung des Schuldners zum Wegfall des Rechtsvorschlages für genügend zu erachten. Die Erklärung ist ja ganz offenbar zu dem Zwecke ausgestellt worden, dass sie dem Amte vorge- legt werde, da sie andernfalls keinen Sinn hätte. Dafür spricht im vorliegenden Falle auch die Tatsache dass sie auf dem gleichen amtlichen Aktenstück angebracht wurde, auf welchem dem Gläubiger der Rechtsvorschlag mitgeteilt worden ist. Ein an sich rechtsgültiger Rückzug des Rechtsvor- schlages kann nun aber nicht durch die einfache Erklä- rung des Schuldners, dass er sie nicht gegen sich gelten lasse, unwirksam gemacht werden. Der Rückzug des Rechtsvorschlages bedeutet eine dem Gläubiger gegen- über ausgesprochene Anerkennung des in Betreibung gesetzten Guthabens, die i~ eine bestimmte Rechts- steIlung in der Betreibung einräumt. Diese Anerkennung kann daher während der Betreibung nur noch unter den vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen der Willensmängel angefochten werden und zur Beurtei- lung einer solchen Einrede wären die Betreibungsbe- hörden nicht zuständig. Zu Unrecht hat daher das Betreibungsamt Altdorf den an sich nicht bestrittenen Rückzug des Rechtsvorschlages der Schuldnerin auf deren blosse Erklärung hin, sie halte sich nicht daran gebunden, unbeachtet gelassen. Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 11. 37

11. Entscheid vom 6. Kirz 1995 i. S. Eieser. Pfändungsvollzug: Auskunfts- und Herausgabepflicht der Drittpersonen, auch Banken, welche Sachen des gepfändeten Schuldners besitzen. Fehlen von Zwangsmitteln, Art. 91 Abs. 2 SchKG (Erw. 1

u. 3). Keine Auskunftspflicbt der Schuldner des Betriebenen bei der Forderungspfändung (Erw. 2 u. 3). A. - Am 11. Juli 1924 bewilligte die Arrestbehörde von Bem dem Rekurrenten Kieser für eine Forderung von 23,061 Fr. 05 Cts. nebst Zinsen an Kar! Kiefer in Heidelberg einen Arrest auf « Kontokorrentguthaben und Guthaben aus Einlage- und Sparheften und Wert- schriftendepot alles bei der Schweiz. Volksbank in Bern». Das Betreibungsamt Bern-Stadt « konnte I) beim Vollzug dieses Arrestes « nicht in Erfahrung bringen, ob diese Arrestgegenstände in Wirklichkeit bestehen oder nicht», weil die darüber befragten· Prokuristen der Bank « diesbezüglich jede Auskunft verweigerten». Als in der nachfolgenden Arrestprosequierungsbetreibung der Rekurrent Pfändung verlangte, beschränkte sich das Betreibungsamt darauf, festzustellen, dass « der Pfän- dungsversuch fruchtlos war », weil der Vertreter der Bank wiederum erklärt hatte, « dass sie die Auskunft darüber verweigere, ob der Schuldner bei ihr Konto- korrentguthaben, Guthaben auf Einlage- und Sparheften und Wertschriftendepots habe. » Mit der vorliegenden Beschwerde verlangt der Re- kurrent, das Betreibungsamt sei anzuweisen, bei der Schweizerischen Volksbank eine richtige Pfändung vor- zunehmen. Zur Begründung führte er wesentlich aus : Auch bei der Betreibung auf Pfändung seien Dritte wie im Konkurs gemäss Art. 232 Ziff. 4 SchKG zur Auskunft und (unter Vorbehalt eigener besserer Rechte) Heraus- gabe bezw. Zurverfügungstellung verpflichtet. Werde die Auskunft verweigert, so sei auch beim Dritten, welcher