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67_III_13

BGE 67 III 13

Bundesgericht (BGE) · 1941-01-01 · Deutsch CH
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12 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 3. geht natürlich auch nicht an, aus der Schweiz fortge- schaffte Wertpapiere nach dem Vorschlag der Rekurrentin als vernichtet zu' betrachten und aus diesem Gesichts- punkt eine Arrestierung des darin verkörperten Rechts am Sitze des Ausstellers vorzunehmen. Gegenstand der vorliegenden Beschlagnahme war aller- dings kein Wertpapier als solches, sondern ein dem Schuldner als Aktionär zustehendes Dividendenbezugs- recht bezw. ein einzelner Dividendenanspruch. Aber dieser Anspruch ist ebenfalls ein solcher aus Wertpapier, sei es, dass dafür besondere Bezugscheine (Coupons) bestehen, oder dass der Anspruch durch Vorweisung der Aktie selbst geltend gemacht werden muss. Eine andere Art der Geltendmachung kommt kaum vor und ist für den vorliegenden Fall weder behauptet noch dargetan. Somit müssten die in Betracht fallenden Coupons oder dann die in der Arresturkunde erwähnten Inhaberaktien selbst arrestiert werden, was, wie dargetan, deren Vor- handensein im Kreis des vollziehenden Betreibungsamtes zur Voraussetzung hätte. Die Vormstanz hat mit Recht in diesem Sinn entschie- den und auch nicht etwa in den Zuständigkeitsbereich der Arrestbehörde eingegriffen ; denn durch die Arrestie- rung von Inhaberpapieren, die sich nicht im Kreis des vollziehenden Betreibungsamtes befinden, würden die von diesem Amte zu befolgenden betreibungsrechtlichen Vor- schriften verletzt (BGE 64 III 129), und auf eine solche Verletzung Hef auch die Arrestierung des in Inhaber- papieren verkörperten Bezugsrechtes hinaus. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. • Schuldbetreibungs. und Konkursrecht .. N0 4. 13

4. Entscheid vom 17. Januar 1941 i. S. Sparkasse WllHsau A.-G. Famüien/ideikommiBse des luzemischen Rechts: - sind in ihrer Substanz unpfändbar, wenigstens für andere als Fideikommissehulden. Art. 335 Abs. 2 ZGB. Kantonales Recht. Haftungsgrundsätze. Fi.deicommis de lamüle du droit lucernois. Insaisissabilit.e des biens du fideicommis dans leur substance, du moins polir d'autres dettes que ceHe<l du fideicommi'!. Art. 335 al. 2 ce. Droit cantonal. Principes de responsabiIiM. Fedecomme8so di jamiglia deI diritto lucernese. Impignorabilita dei beni deI fedecommesso relativamente aHa loro sostanza, almeno per altri debiti ehe quelli deI fedecommesso. An. 335 ep. 2 ce. Diritto cantonale. Prinoipi relativi aHa respon- sabilita. Die Aufsichtsbehörde des Kantons Luzern hat mit Entscheid vom 16. Dezember 1940 die Pfändbarkeit des Fideikommissvermögens des Schuldners F. L. von Son- nenberg, abgesehen von den bereits am 6. Juli 1940 pfändbar erklärten Erträgnissen, verneint. Demgegen- über beantragt die Gläubigerin mit dem vorliegenden Rekurs, dieses Vermögen sei als pfändbar zu erklären und die Pfändung anzuordnen. , Die 8chUldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Während sich BGE 42 III 255 nur mit der Frage nach der Pfändbarkeit des Nutzungsrechts eines Fideikom - missars zu befassen hatte, steht nun die Frage nach der Pfändbarkeit des Fideikommissgutes selbst zur Entschei- dung. Sie ist mit der Vorinstanz zu verneinen angesichts der von dieser dargelegten materiellen Ausgestaltung des luzernischen Fideikommissrechtes. Wenn Art. 335 Abs. 2 ZGB bestimmt, dass Familienfideikommisse nicht mehr errichtet werden dürfen, so folgt daraus anderseits, dass bereits bestehende, unter der Herrschaft des kantonaleIi Rechts entstandene und rechtsbeständig gebliebene Fidei- kommisse auch nach Inkrafttreten'des ZGB nach Mass- gabe des kantonalen Rechts fortbestehen können. Im Kanton Luzern ist nach den Ausführungen der Vorinstanz

14 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N0 4. der Fortbestand solcher Fideikommisse anerkannt, und zwar ist nach luzernischem Recht ein Fideikommissgut und im besondern dasjenige der Familie Sonnenberg « ein durch gültige Privatdisposition unveräusserlich mit einer Familie verbundener, zum Genuss durch die Fami- lienglieder nach bestimmter Sukzessionsordnung bestimm- ter Vermögenskomplex », der zwar dem jeweiligen Fidei- kommissar zu Eigentum zustehe, jedoch mit der Beschrän- kung, dass er es in seiner Substanz unverändert erhalten müsse und weder verkaufen noch vertauschen noch ver- pfänden, sondern nur die Erträgnisse für sich beanspruchen dürfe. Diese Auslegung des kantonalen Rechts ist vom Bundesgericht im Rekursverfahren nach Art. 19 SchKG nicht nachzuprüfen. Die Rekurrentin bringt vor, Veräusse- rungen von Fideikommissgut seien im Kanton Luzern schon vorgekommen und von den Behörden genehmigt worden. Sie legt zum Beweis hiefür die Botschaft des Regierungsrates vom 23. November 1931 betreffend die Genehmigung des Verkaufes der Liegenschaft « Tribschen » des Fideikommisses am Rhyn ältere Linie an die 'Ein- wohnergemeinde Luzern vor. Dort ist aber unter Ziff. III ausdrücklich hervorgehoben, dass der Nettoerlös seiner- seits als Fideikommissvermögen zu behandeln und in die Depositalkasse der Ortsbürgergemeinde Luzern einzulegen sei, indem sich das Realfideikommiss in ein Geldfidei- kommiss verwandle. Die allfällige Möglichkeit solcher Umwandlung lässt den Grundsatz der Unveräusserlichkeit unberührt; als Verwertung kommt sie nicht in Frage, da der Erlös ebenso wie das bisherige Realvermögen gebundenes Fideikommissgut bliebe. Die Frage ist nur, ob diese Bindung des Vermögens auch vor dem Voll- streckungsrecht bestehen könne, oder ob zu Gunsten der Gläubiger des gegenwärtigen Fideikommissars zur Auf- hebung und Liquidation des Fideikommissvermögens geschritten werden könne. Das ist jedoch zu verneinen, da nach den erwähnten materiellrechtlichen Grundsätzen, die mit der allgemeinen Lehre übereinstimmen, am Fidei- Sehuldbetreibuilgs- und Konkursrecht. No 4. 15 kommissgut gar nicht Eigentum im Sinne freier Verfü- gungsgewalt besteht, vielmehr das Gut den durch die dafür aufgestellte Erbfolgeordnung bezeichneten Anwär- tern verfangen ist, « eine eigene Vermögenssphäre » bildet und nur für Fideikommisschulden haftet, auch für solche übrigens manchenorts nur mit den Früchten (STOBBEc LEHMANN, Deutsches Privatrecht, 3. Aufl., 2. Band, S. 541 ff.) ; daraus ist denn bereits gefolgert worden, dass mit der Pfändung von Fideikommissgut für andere Schul- den in die Rechte der Anwärter bezw. das « Obereigen- tum » der Familie eingegriffen würde (STOBBE, a. a. O. 537, Entscheidungen des deutschen Reichsgerichts in Zivilsachen 30 NI'. 119). Für die vorliegende, nicht Fidei- kommisschulden betreffende Betreibung hat daher die Vorinstanz mit Recht die Anordnung einer Pfändung von Fideikommissgut abgelehnt. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass es vorbehältlich abweichender Vorschrift dem Parteibelieben versagt ist, Vermögen dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, etwa durch unentgeltliche Zuwendung mit solcher Beschränkung, und dass gewillkürte Veräusserungs- verbote, gleichgültig ob sie auf Rechtsgeschäften unter Lebenden oder von Todes wegen beruhen, unbeachtlich sind, sobald die Veräusserung im Zwangsvollstreckungs- verfahren in Frage steht. Demgegenüber stellen die Familienfideikommisse, wo sie von der Privatrechts- ordnung anerkannt sind, einen erbrechtlichen Vorbehalt besonderer Art dar, der über die vom ZGB anerkannte Nacherbeneinsetzung (Art. 491) hinausgeht. Die damit geschaffene Haftungsbeschränkung muss vom Schuld- vollstreckungsrecht respektiert werden gleichwie andere ziviIrechtliche Haftungsbeschränkungen. Demnach erkennt die ScllJUldbetr.- u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.