Sachverhalt
Das Schlossgut Schauensee gehört zu einem Fi-
deikommissvermögen der Familie Meyer von Schauensee.
Gegenwärtiger Inhaber des Fideikommissvermögens ist
der Rekurrent Friedrich Meyer von Schauensee in Flo-
renz. Auf Grund von Arresthefehlen, die Philipp Bloch,
Pferdehändler in Basel, und Frau Pisoni-Serventi in Rom
für Forderungen gegen den Rekurrenten erwirkt hatten,
verarrestierte das Betreibungsamt Kriens am 6. März
1916 das « Nutzungsrecht des Schuldners auf Schloss
Schauensee ».
B. -
Hiegegen erhoh der Rekurrent Beschwerde mit
dem Begehren, der Arrest sei auf den Pachtzins, der aus
dem Schlossgute gezogen werde, zu beschränken.
Er führte aus: Das Recht des Fideikommissinhabers
sei höchst persönlich. Er könne es nicht veräussern. Daher
könne es ihm auch nicht auf dem Betreibungswege ent-
zogen werden. Eine Ausnahme gelte für die Früchte des
Fideikommissgutes. Für deren Pfändbarkeit sei bestim-
mend die Natur des genannten Gutes. Ein landwirtschaft-
liches Gut dürfe zwar verpachtet werden; dagegen wäre
es stiftungswidrig, aus einem Gebäude, das zur persön-
lichen Benutzung des Fideikommissinhabers bestimmt
sei, einen Miet- oder einen Pachtzins zu ziehen. Deshalb
dürfe das Schloss Schauen see nicht an Dritte vermietet
werden. Eventuell müsse dieses Schloss nach dem Willen
des Fideikommissstifters deI). berechtigten Familienange-
hörigen zur Unterkunft dienen; es sei daherjeweilen für
den Fideikommissinhaber und seine Familie nach Art. 93
SchKG unumgänglich notwendig. Der Rekurrent werde
nächstens wieder ins Schloss Schauenseeziehen müssen.
256
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Übrigens sei das Schloss möbliert. Die Möbel gehörten
aber nicht bloss dem Rekurrenten, sondern noch andern
Familienangehörigen. Eine Vermietung des Scblosses mit
den Möbeln wäre daher unzulässig. Andrerseits sei es aber
auch ausgeschlossen, das Mobiliar wegzuschaffen und das
Schloss ohne die Möbel zu vermieten; denn die kostbaren
Möbel könnten nicht an einem andern Orte aufbewahrt
werden und zudem würden die Kosten des Transportes
und der Unterbringung an einem andern Orte, sowie das
Risiko einer Beschädigung der Möbel den aus der Ver-
mietung des unmöblierten Schlosses entstehenden Nutzen
übersteigen.
Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Luzern wies
die Beschwerde durch Entscheid vom 2. Mai 1916 mit fol-
gender Begründung ab : Die Beschwerde gegen den Ar-
restvollzug sei zulässig, -obwohl nicht behauptet werde,
dass eine unrichtige Vollziebung des Arrestbefehls vor-
liege. (JAEGER, Komm. Art. 279 N 1.) Es handle sich nun
nicht darum, dem Rekurrenten das Nutzungsrecht am
Schlosse zu entziehen; sondern es komme nur eine Über-
tragung der Ausübung des Rechtes in Frage. Eine solche
sei zulässig, da die persönliche Ausü~ung des Rechtes
weder positiv vorgeschrieben, noch durch die Zweckbe-
stimmung des Fideikommissgutes, die vermögensrechtli-
che Unsterblichkeit der Familie zu sichern, geboten sei.
§ 8 der Fideikommissordnung vom 10. Dezember 1721
gehe davon aus, dass die Einkünfte aus Fideikommiss-
gütern grundsätzlich von den Gläubigern beschlagnahmt
werden dürfen, wie bei Nutzniessungen das ganze
Nutzungsrecht mit Beschlag belegt werden dürfe (vergl.
JAEGER, Komm. Art. 93 N. 2). Die Einwendung, dass der
Rekurrent nächstens wieder das Schloss bewohnen werde,
sei unstichh altig, weil ungewisse Änderungen der beste-
henden Verhältnisse nicht berücksichtigt werden können.
Wenn die Verhältnisse sich änderten, könne der Rekur-
rent in einem neuen Verfahren seinen Standpunkt, dass
ihm nach Art. 93 SchKG das Wohnungsrecht gewahrt
und Konkurskammer. N° 46.
257
bleiben müsse, geltend machen. Das Schloss könne ver-
mietet werden, auch wenn die Möbel teilweise Dritten
gehören. Es sei Sache des Verwalters, der nach Art. 132
SchKG zu bestellen sei, über die Verwahrung der Möbel
eine angemessene Verfügung zu treffen.
C. -
Diesen Entscheid hat der Rekurrent am 3. Juni
1916 unter Erneuerung seines Begehrens an das Bundes-
gericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Ob ein Fideikommisskapitalvermögen pfändbar sei, braucht im vorliegenden Falle nicht entschieden zu werden; denn das Betreibungsamt hat nicht dieses Ver- mögen selbst, sondern nur das {(Nutzungsrecht » des Re- kurrenten an einem Teil des Fideikommissgutes arre- stiert. Nun ist allerdings das Recht des Fideikommissinha- bers nicht ein biosses Nutzniessungsrecht. Der Fideikom- missinhaber ist Eigentümer des Fideikommissgutes, so- weit dieses aus Sachen besteht, und Inhaber der zum genannten Gute gehörenden Rechte an fremder Sache und Forderungen. Dieses Eigentums- oder eigentumsähn- liche Recht ist nur insoweit beschränkt, als der Fideikom- missinhaber zur Veräusserung des Fideikommisskapital- vermögens nicht berechtigt ist und dieses Vermögen bei sei- nem Tode ohne weiteres auf die nach dem Begründungsakt zu bestimmende Person übergeht, ohne dass der Fidei- kommissinhaber ein Recht hätte, über das Fideikommiss- gut von Todes wegen zu verfügen. Es kann aber dahin- gestellt bleiben, ob unter dem arrestierten «Nutzungs- recht » in \Virklichkeit das beschränkte Eigentumsrecht verstanden sei oder ob es sich um ein VOll diesem ge- trenntes Recht handeln könne; denn dies ist für die Frage der Pfändbarkeit unerheblich.
E. 2 Die Vorinstanz hat festgestellt, dass das arre- stierte Recht nicht höchstpersönlich sei, sondern auf an- dere übertragen werden könne. An diese Feststellung ist 258 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- das Bundesgericht gebunden und zwar auch insoweit, als sie sich auf das Recht zum Wohnen im Schlosse bezieht; denn es handelt sich dabei ausschliesslich um die Anwen- dung kantonalen Rechtes, weil die Natur der Rechte des Inhabers eines unter dem alten kantonalen Rechte be- gründeten Fideikommissgutes sich nach diesem Rechte richtet. Übrigens ist die erwähnte Annahme der Vorinstanz kaum irrtümlich. Sofern der Stifter eines Fideikommiss- gutes nicht etwas anderes bestimmt hat, kann im allge- meinen der Inhaber des Gutes dessen Ertragsfähigkeit frei verwerten; er ist nicht verpflichtet, das Gut persön- lich zu gebrauchen und zu nutzen, weil die Pflicht, dieses Gut dem Nachfolger ungeschmälert zu überlassen, nicht die Verpflichtung zu persönlichem Gebrauch und persön- licher Nutzung in sich schliesst.
E. 3 Für die Frage der Pfändbarkeit des « Nutznngs- rechtes)} am Schlossgebäude ist es ohne Bedeutung, ob der Rekurrent die Absicht hat, das Schloss wieder zu be- wohnen; denn er macht mit Recht nicht geltend, dass die Benutzung der Wohnung im Schlosse für seinen Lebens- unterhalt unumgänglich notwendig sei..
E. 4 Inwiefern so dann das Vorhandensein kostbarer Möbel im Schlosse, die nicht ausschliesslich dem Rekur- renten gehören, auf die Pfändbarkeit des « NutZllilgS- rechtes)} irgendwelchen Einfluss haben sollte, ist nicht einzusehen. Die Pfändbarkeit 'richtet sich nach der Natur des Rechtes oder nach Art. 92 f. SchKG; sie hängt nicht davon ab, ob der Gläubiger aus der Pfändung einen· Vor- teil ziehe oder nicht. Übrigens liegt nichts dafür vor, dass das Schloss nicht ohne die Möbel nutzbringend vermietet werden könnte. Wenn das Betreibungsamt etwa die Möbel arrestieren oder sie mit dem Schlosse vermieten wollte, das « Nut- zungsrecht» des Rekurrenten sich aber nicht auf die Möbel erstreckte, so stünde es denjenigen, deren Rechte da- durch beeinträchtigt würden, frei, sich dagegen anf dem und Konkurskammer. N° 47. . 25\:1 Wege der Beschwerde oder des Widerspruchsverfahrens zur Wehre zu setzen. Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
46. Entscheid vom 21. Juni 1916
i. S. Xeyer von Scha.uensee.
255
Art. 92 und 275 SchKG. Rechtliche Natur der Rechte eines
Fideikommissinhabers. Pfändbarkeit dieser Rechte.
A. -
Das Schlossgut Schauensee gehört zu einem Fi-
deikommissvermögen der Familie Meyer von Schauensee.
Gegenwärtiger Inhaber des Fideikommissvermögens ist
der Rekurrent Friedrich Meyer von Schauensee in Flo-
renz. Auf Grund von Arresthefehlen, die Philipp Bloch,
Pferdehändler in Basel, und Frau Pisoni-Serventi in Rom
für Forderungen gegen den Rekurrenten erwirkt hatten,
verarrestierte das Betreibungsamt Kriens am 6. März
1916 das « Nutzungsrecht des Schuldners auf Schloss
Schauensee ».
B. -
Hiegegen erhoh der Rekurrent Beschwerde mit
dem Begehren, der Arrest sei auf den Pachtzins, der aus
dem Schlossgute gezogen werde, zu beschränken.
Er führte aus: Das Recht des Fideikommissinhabers
sei höchst persönlich. Er könne es nicht veräussern. Daher
könne es ihm auch nicht auf dem Betreibungswege ent-
zogen werden. Eine Ausnahme gelte für die Früchte des
Fideikommissgutes. Für deren Pfändbarkeit sei bestim-
mend die Natur des genannten Gutes. Ein landwirtschaft-
liches Gut dürfe zwar verpachtet werden; dagegen wäre
es stiftungswidrig, aus einem Gebäude, das zur persön-
lichen Benutzung des Fideikommissinhabers bestimmt
sei, einen Miet- oder einen Pachtzins zu ziehen. Deshalb
dürfe das Schloss Schauen see nicht an Dritte vermietet
werden. Eventuell müsse dieses Schloss nach dem Willen
des Fideikommissstifters deI). berechtigten Familienange-
hörigen zur Unterkunft dienen; es sei daherjeweilen für
den Fideikommissinhaber und seine Familie nach Art. 93
SchKG unumgänglich notwendig. Der Rekurrent werde
nächstens wieder ins Schloss Schauenseeziehen müssen.
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Übrigens sei das Schloss möbliert. Die Möbel gehörten
aber nicht bloss dem Rekurrenten, sondern noch andern
Familienangehörigen. Eine Vermietung des Scblosses mit
den Möbeln wäre daher unzulässig. Andrerseits sei es aber
auch ausgeschlossen, das Mobiliar wegzuschaffen und das
Schloss ohne die Möbel zu vermieten; denn die kostbaren
Möbel könnten nicht an einem andern Orte aufbewahrt
werden und zudem würden die Kosten des Transportes
und der Unterbringung an einem andern Orte, sowie das
Risiko einer Beschädigung der Möbel den aus der Ver-
mietung des unmöblierten Schlosses entstehenden Nutzen
übersteigen.
Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Luzern wies
die Beschwerde durch Entscheid vom 2. Mai 1916 mit fol-
gender Begründung ab : Die Beschwerde gegen den Ar-
restvollzug sei zulässig, -obwohl nicht behauptet werde,
dass eine unrichtige Vollziebung des Arrestbefehls vor-
liege. (JAEGER, Komm. Art. 279 N 1.) Es handle sich nun
nicht darum, dem Rekurrenten das Nutzungsrecht am
Schlosse zu entziehen; sondern es komme nur eine Über-
tragung der Ausübung des Rechtes in Frage. Eine solche
sei zulässig, da die persönliche Ausü~ung des Rechtes
weder positiv vorgeschrieben, noch durch die Zweckbe-
stimmung des Fideikommissgutes, die vermögensrechtli-
che Unsterblichkeit der Familie zu sichern, geboten sei.
§ 8 der Fideikommissordnung vom 10. Dezember 1721
gehe davon aus, dass die Einkünfte aus Fideikommiss-
gütern grundsätzlich von den Gläubigern beschlagnahmt
werden dürfen, wie bei Nutzniessungen das ganze
Nutzungsrecht mit Beschlag belegt werden dürfe (vergl.
JAEGER, Komm. Art. 93 N. 2). Die Einwendung, dass der
Rekurrent nächstens wieder das Schloss bewohnen werde,
sei unstichh altig, weil ungewisse Änderungen der beste-
henden Verhältnisse nicht berücksichtigt werden können.
Wenn die Verhältnisse sich änderten, könne der Rekur-
rent in einem neuen Verfahren seinen Standpunkt, dass
ihm nach Art. 93 SchKG das Wohnungsrecht gewahrt
und Konkurskammer. N° 46.
257
bleiben müsse, geltend machen. Das Schloss könne ver-
mietet werden, auch wenn die Möbel teilweise Dritten
gehören. Es sei Sache des Verwalters, der nach Art. 132
SchKG zu bestellen sei, über die Verwahrung der Möbel
eine angemessene Verfügung zu treffen.
C. -
Diesen Entscheid hat der Rekurrent am 3. Juni
1916 unter Erneuerung seines Begehrens an das Bundes-
gericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1. -
Ob ein Fideikommisskapitalvermögen pfändbar
sei, braucht im vorliegenden Falle nicht entschieden zu
werden; denn das Betreibungsamt hat nicht dieses Ver-
mögen selbst, sondern nur das {(Nutzungsrecht » des Re-
kurrenten an einem Teil des Fideikommissgutes arre-
stiert. Nun ist allerdings das Recht des Fideikommissinha-
bers nicht ein biosses Nutzniessungsrecht. Der Fideikom-
missinhaber ist Eigentümer des Fideikommissgutes, so-
weit dieses aus Sachen besteht, und Inhaber der zum
genannten Gute gehörenden Rechte an fremder Sache
und Forderungen. Dieses Eigentums- oder eigentumsähn-
liche Recht ist nur insoweit beschränkt, als der Fideikom-
missinhaber zur Veräusserung des Fideikommisskapital-
vermögens nicht berechtigt ist und dieses Vermögen bei sei-
nem Tode ohne weiteres auf die nach dem Begründungsakt
zu bestimmende Person übergeht, ohne dass der Fidei-
kommissinhaber ein Recht hätte, über das Fideikommiss-
gut von Todes wegen zu verfügen. Es kann aber dahin-
gestellt bleiben, ob unter dem arrestierten «Nutzungs-
recht » in \Virklichkeit das beschränkte Eigentumsrecht
verstanden sei oder ob es sich um ein VOll diesem ge-
trenntes Recht handeln könne; denn dies ist für die
Frage der Pfändbarkeit unerheblich.
2. -
Die Vorinstanz hat festgestellt, dass das arre-
stierte Recht nicht höchstpersönlich sei, sondern auf an-
dere übertragen werden könne. An diese Feststellung ist
258
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
das Bundesgericht gebunden und zwar auch insoweit, als
sie sich auf das Recht zum Wohnen im Schlosse bezieht;
denn es handelt sich dabei ausschliesslich um die Anwen-
dung kantonalen Rechtes, weil die Natur der Rechte des
Inhabers eines unter dem alten kantonalen Rechte be-
gründeten Fideikommissgutes sich nach diesem Rechte
richtet.
Übrigens ist die erwähnte Annahme der Vorinstanz
kaum irrtümlich. Sofern der Stifter eines Fideikommiss-
gutes nicht etwas anderes bestimmt hat, kann im allge-
meinen der Inhaber des Gutes dessen Ertragsfähigkeit
frei verwerten; er ist nicht verpflichtet, das Gut persön-
lich zu gebrauchen und zu nutzen, weil die Pflicht, dieses
Gut dem Nachfolger ungeschmälert zu überlassen, nicht
die Verpflichtung zu persönlichem Gebrauch und persön-
licher Nutzung in sich schliesst.
3. -
Für die Frage der Pfändbarkeit des « Nutznngs-
rechtes)} am Schlossgebäude ist es ohne Bedeutung, ob
der Rekurrent die Absicht hat, das Schloss wieder zu be-
wohnen; denn er macht mit Recht nicht geltend, dass die
Benutzung der Wohnung im Schlosse für seinen Lebens-
unterhalt unumgänglich notwendig sei..
4. -
Inwiefern so dann das Vorhandensein kostbarer
Möbel im Schlosse, die nicht ausschliesslich dem Rekur-
renten gehören, auf die Pfändbarkeit des « NutZllilgS-
rechtes)} irgendwelchen Einfluss haben sollte, ist nicht
einzusehen. Die Pfändbarkeit 'richtet sich nach der Natur
des Rechtes oder nach Art. 92 f. SchKG; sie hängt nicht
davon ab, ob der Gläubiger aus der Pfändung einen· Vor-
teil ziehe oder nicht. Übrigens liegt nichts dafür vor, dass
das Schloss nicht ohne die Möbel nutzbringend vermietet
werden könnte.
Wenn das Betreibungsamt etwa die Möbel arrestieren
oder sie mit dem Schlosse vermieten wollte, das « Nut-
zungsrecht» des Rekurrenten sich aber nicht auf die Möbel
erstreckte, so stünde es denjenigen, deren Rechte da-
durch beeinträchtigt würden, frei, sich dagegen anf dem
und Konkurskammer. N° 47.
. 25\:1
Wege der Beschwerde oder des Widerspruchsverfahrens
zur Wehre zu setzen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.