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42_III_255

BGE 42 III 255

Bundesgericht (BGE) ·III · 1916-06-21 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Das Schlossgut Schauensee gehört zu einem Fi-

deikommissvermögen der Familie Meyer von Schauensee.

Gegenwärtiger Inhaber des Fideikommissvermögens ist

der Rekurrent Friedrich Meyer von Schauensee in Flo-

renz. Auf Grund von Arresthefehlen, die Philipp Bloch,

Pferdehändler in Basel, und Frau Pisoni-Serventi in Rom

für Forderungen gegen den Rekurrenten erwirkt hatten,

verarrestierte das Betreibungsamt Kriens am 6. März

1916 das « Nutzungsrecht des Schuldners auf Schloss

Schauensee ».

B. -

Hiegegen erhoh der Rekurrent Beschwerde mit

dem Begehren, der Arrest sei auf den Pachtzins, der aus

dem Schlossgute gezogen werde, zu beschränken.

Er führte aus: Das Recht des Fideikommissinhabers

sei höchst persönlich. Er könne es nicht veräussern. Daher

könne es ihm auch nicht auf dem Betreibungswege ent-

zogen werden. Eine Ausnahme gelte für die Früchte des

Fideikommissgutes. Für deren Pfändbarkeit sei bestim-

mend die Natur des genannten Gutes. Ein landwirtschaft-

liches Gut dürfe zwar verpachtet werden; dagegen wäre

es stiftungswidrig, aus einem Gebäude, das zur persön-

lichen Benutzung des Fideikommissinhabers bestimmt

sei, einen Miet- oder einen Pachtzins zu ziehen. Deshalb

dürfe das Schloss Schauen see nicht an Dritte vermietet

werden. Eventuell müsse dieses Schloss nach dem Willen

des Fideikommissstifters deI). berechtigten Familienange-

hörigen zur Unterkunft dienen; es sei daherjeweilen für

den Fideikommissinhaber und seine Familie nach Art. 93

SchKG unumgänglich notwendig. Der Rekurrent werde

nächstens wieder ins Schloss Schauenseeziehen müssen.

256

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Übrigens sei das Schloss möbliert. Die Möbel gehörten

aber nicht bloss dem Rekurrenten, sondern noch andern

Familienangehörigen. Eine Vermietung des Scblosses mit

den Möbeln wäre daher unzulässig. Andrerseits sei es aber

auch ausgeschlossen, das Mobiliar wegzuschaffen und das

Schloss ohne die Möbel zu vermieten; denn die kostbaren

Möbel könnten nicht an einem andern Orte aufbewahrt

werden und zudem würden die Kosten des Transportes

und der Unterbringung an einem andern Orte, sowie das

Risiko einer Beschädigung der Möbel den aus der Ver-

mietung des unmöblierten Schlosses entstehenden Nutzen

übersteigen.

Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Luzern wies

die Beschwerde durch Entscheid vom 2. Mai 1916 mit fol-

gender Begründung ab : Die Beschwerde gegen den Ar-

restvollzug sei zulässig, -obwohl nicht behauptet werde,

dass eine unrichtige Vollziebung des Arrestbefehls vor-

liege. (JAEGER, Komm. Art. 279 N 1.) Es handle sich nun

nicht darum, dem Rekurrenten das Nutzungsrecht am

Schlosse zu entziehen; sondern es komme nur eine Über-

tragung der Ausübung des Rechtes in Frage. Eine solche

sei zulässig, da die persönliche Ausü~ung des Rechtes

weder positiv vorgeschrieben, noch durch die Zweckbe-

stimmung des Fideikommissgutes, die vermögensrechtli-

che Unsterblichkeit der Familie zu sichern, geboten sei.

§ 8 der Fideikommissordnung vom 10. Dezember 1721

gehe davon aus, dass die Einkünfte aus Fideikommiss-

gütern grundsätzlich von den Gläubigern beschlagnahmt

werden dürfen, wie bei Nutzniessungen das ganze

Nutzungsrecht mit Beschlag belegt werden dürfe (vergl.

JAEGER, Komm. Art. 93 N. 2). Die Einwendung, dass der

Rekurrent nächstens wieder das Schloss bewohnen werde,

sei unstichh altig, weil ungewisse Änderungen der beste-

henden Verhältnisse nicht berücksichtigt werden können.

Wenn die Verhältnisse sich änderten, könne der Rekur-

rent in einem neuen Verfahren seinen Standpunkt, dass

ihm nach Art. 93 SchKG das Wohnungsrecht gewahrt

und Konkurskammer. N° 46.

257

bleiben müsse, geltend machen. Das Schloss könne ver-

mietet werden, auch wenn die Möbel teilweise Dritten

gehören. Es sei Sache des Verwalters, der nach Art. 132

SchKG zu bestellen sei, über die Verwahrung der Möbel

eine angemessene Verfügung zu treffen.

C. -

Diesen Entscheid hat der Rekurrent am 3. Juni

1916 unter Erneuerung seines Begehrens an das Bundes-

gericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Ob ein Fideikommisskapitalvermögen pfändbar sei, braucht im vorliegenden Falle nicht entschieden zu werden; denn das Betreibungsamt hat nicht dieses Ver- mögen selbst, sondern nur das {(Nutzungsrecht » des Re- kurrenten an einem Teil des Fideikommissgutes arre- stiert. Nun ist allerdings das Recht des Fideikommissinha- bers nicht ein biosses Nutzniessungsrecht. Der Fideikom- missinhaber ist Eigentümer des Fideikommissgutes, so- weit dieses aus Sachen besteht, und Inhaber der zum genannten Gute gehörenden Rechte an fremder Sache und Forderungen. Dieses Eigentums- oder eigentumsähn- liche Recht ist nur insoweit beschränkt, als der Fideikom- missinhaber zur Veräusserung des Fideikommisskapital- vermögens nicht berechtigt ist und dieses Vermögen bei sei- nem Tode ohne weiteres auf die nach dem Begründungsakt zu bestimmende Person übergeht, ohne dass der Fidei- kommissinhaber ein Recht hätte, über das Fideikommiss- gut von Todes wegen zu verfügen. Es kann aber dahin- gestellt bleiben, ob unter dem arrestierten «Nutzungs- recht » in \Virklichkeit das beschränkte Eigentumsrecht verstanden sei oder ob es sich um ein VOll diesem ge- trenntes Recht handeln könne; denn dies ist für die Frage der Pfändbarkeit unerheblich.

E. 2 Die Vorinstanz hat festgestellt, dass das arre- stierte Recht nicht höchstpersönlich sei, sondern auf an- dere übertragen werden könne. An diese Feststellung ist 258 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- das Bundesgericht gebunden und zwar auch insoweit, als sie sich auf das Recht zum Wohnen im Schlosse bezieht; denn es handelt sich dabei ausschliesslich um die Anwen- dung kantonalen Rechtes, weil die Natur der Rechte des Inhabers eines unter dem alten kantonalen Rechte be- gründeten Fideikommissgutes sich nach diesem Rechte richtet. Übrigens ist die erwähnte Annahme der Vorinstanz kaum irrtümlich. Sofern der Stifter eines Fideikommiss- gutes nicht etwas anderes bestimmt hat, kann im allge- meinen der Inhaber des Gutes dessen Ertragsfähigkeit frei verwerten; er ist nicht verpflichtet, das Gut persön- lich zu gebrauchen und zu nutzen, weil die Pflicht, dieses Gut dem Nachfolger ungeschmälert zu überlassen, nicht die Verpflichtung zu persönlichem Gebrauch und persön- licher Nutzung in sich schliesst.

E. 3 Für die Frage der Pfändbarkeit des « Nutznngs- rechtes)} am Schlossgebäude ist es ohne Bedeutung, ob der Rekurrent die Absicht hat, das Schloss wieder zu be- wohnen; denn er macht mit Recht nicht geltend, dass die Benutzung der Wohnung im Schlosse für seinen Lebens- unterhalt unumgänglich notwendig sei..

E. 4 Inwiefern so dann das Vorhandensein kostbarer Möbel im Schlosse, die nicht ausschliesslich dem Rekur- renten gehören, auf die Pfändbarkeit des « NutZllilgS- rechtes)} irgendwelchen Einfluss haben sollte, ist nicht einzusehen. Die Pfändbarkeit 'richtet sich nach der Natur des Rechtes oder nach Art. 92 f. SchKG; sie hängt nicht davon ab, ob der Gläubiger aus der Pfändung einen· Vor- teil ziehe oder nicht. Übrigens liegt nichts dafür vor, dass das Schloss nicht ohne die Möbel nutzbringend vermietet werden könnte. Wenn das Betreibungsamt etwa die Möbel arrestieren oder sie mit dem Schlosse vermieten wollte, das « Nut- zungsrecht» des Rekurrenten sich aber nicht auf die Möbel erstreckte, so stünde es denjenigen, deren Rechte da- durch beeinträchtigt würden, frei, sich dagegen anf dem und Konkurskammer. N° 47. . 25\:1 Wege der Beschwerde oder des Widerspruchsverfahrens zur Wehre zu setzen. Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

46. Entscheid vom 21. Juni 1916

i. S. Xeyer von Scha.uensee.

255

Art. 92 und 275 SchKG. Rechtliche Natur der Rechte eines

Fideikommissinhabers. Pfändbarkeit dieser Rechte.

A. -

Das Schlossgut Schauensee gehört zu einem Fi-

deikommissvermögen der Familie Meyer von Schauensee.

Gegenwärtiger Inhaber des Fideikommissvermögens ist

der Rekurrent Friedrich Meyer von Schauensee in Flo-

renz. Auf Grund von Arresthefehlen, die Philipp Bloch,

Pferdehändler in Basel, und Frau Pisoni-Serventi in Rom

für Forderungen gegen den Rekurrenten erwirkt hatten,

verarrestierte das Betreibungsamt Kriens am 6. März

1916 das « Nutzungsrecht des Schuldners auf Schloss

Schauensee ».

B. -

Hiegegen erhoh der Rekurrent Beschwerde mit

dem Begehren, der Arrest sei auf den Pachtzins, der aus

dem Schlossgute gezogen werde, zu beschränken.

Er führte aus: Das Recht des Fideikommissinhabers

sei höchst persönlich. Er könne es nicht veräussern. Daher

könne es ihm auch nicht auf dem Betreibungswege ent-

zogen werden. Eine Ausnahme gelte für die Früchte des

Fideikommissgutes. Für deren Pfändbarkeit sei bestim-

mend die Natur des genannten Gutes. Ein landwirtschaft-

liches Gut dürfe zwar verpachtet werden; dagegen wäre

es stiftungswidrig, aus einem Gebäude, das zur persön-

lichen Benutzung des Fideikommissinhabers bestimmt

sei, einen Miet- oder einen Pachtzins zu ziehen. Deshalb

dürfe das Schloss Schauen see nicht an Dritte vermietet

werden. Eventuell müsse dieses Schloss nach dem Willen

des Fideikommissstifters deI). berechtigten Familienange-

hörigen zur Unterkunft dienen; es sei daherjeweilen für

den Fideikommissinhaber und seine Familie nach Art. 93

SchKG unumgänglich notwendig. Der Rekurrent werde

nächstens wieder ins Schloss Schauenseeziehen müssen.

256

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Übrigens sei das Schloss möbliert. Die Möbel gehörten

aber nicht bloss dem Rekurrenten, sondern noch andern

Familienangehörigen. Eine Vermietung des Scblosses mit

den Möbeln wäre daher unzulässig. Andrerseits sei es aber

auch ausgeschlossen, das Mobiliar wegzuschaffen und das

Schloss ohne die Möbel zu vermieten; denn die kostbaren

Möbel könnten nicht an einem andern Orte aufbewahrt

werden und zudem würden die Kosten des Transportes

und der Unterbringung an einem andern Orte, sowie das

Risiko einer Beschädigung der Möbel den aus der Ver-

mietung des unmöblierten Schlosses entstehenden Nutzen

übersteigen.

Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Luzern wies

die Beschwerde durch Entscheid vom 2. Mai 1916 mit fol-

gender Begründung ab : Die Beschwerde gegen den Ar-

restvollzug sei zulässig, -obwohl nicht behauptet werde,

dass eine unrichtige Vollziebung des Arrestbefehls vor-

liege. (JAEGER, Komm. Art. 279 N 1.) Es handle sich nun

nicht darum, dem Rekurrenten das Nutzungsrecht am

Schlosse zu entziehen; sondern es komme nur eine Über-

tragung der Ausübung des Rechtes in Frage. Eine solche

sei zulässig, da die persönliche Ausü~ung des Rechtes

weder positiv vorgeschrieben, noch durch die Zweckbe-

stimmung des Fideikommissgutes, die vermögensrechtli-

che Unsterblichkeit der Familie zu sichern, geboten sei.

§ 8 der Fideikommissordnung vom 10. Dezember 1721

gehe davon aus, dass die Einkünfte aus Fideikommiss-

gütern grundsätzlich von den Gläubigern beschlagnahmt

werden dürfen, wie bei Nutzniessungen das ganze

Nutzungsrecht mit Beschlag belegt werden dürfe (vergl.

JAEGER, Komm. Art. 93 N. 2). Die Einwendung, dass der

Rekurrent nächstens wieder das Schloss bewohnen werde,

sei unstichh altig, weil ungewisse Änderungen der beste-

henden Verhältnisse nicht berücksichtigt werden können.

Wenn die Verhältnisse sich änderten, könne der Rekur-

rent in einem neuen Verfahren seinen Standpunkt, dass

ihm nach Art. 93 SchKG das Wohnungsrecht gewahrt

und Konkurskammer. N° 46.

257

bleiben müsse, geltend machen. Das Schloss könne ver-

mietet werden, auch wenn die Möbel teilweise Dritten

gehören. Es sei Sache des Verwalters, der nach Art. 132

SchKG zu bestellen sei, über die Verwahrung der Möbel

eine angemessene Verfügung zu treffen.

C. -

Diesen Entscheid hat der Rekurrent am 3. Juni

1916 unter Erneuerung seines Begehrens an das Bundes-

gericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. -

Ob ein Fideikommisskapitalvermögen pfändbar

sei, braucht im vorliegenden Falle nicht entschieden zu

werden; denn das Betreibungsamt hat nicht dieses Ver-

mögen selbst, sondern nur das {(Nutzungsrecht » des Re-

kurrenten an einem Teil des Fideikommissgutes arre-

stiert. Nun ist allerdings das Recht des Fideikommissinha-

bers nicht ein biosses Nutzniessungsrecht. Der Fideikom-

missinhaber ist Eigentümer des Fideikommissgutes, so-

weit dieses aus Sachen besteht, und Inhaber der zum

genannten Gute gehörenden Rechte an fremder Sache

und Forderungen. Dieses Eigentums- oder eigentumsähn-

liche Recht ist nur insoweit beschränkt, als der Fideikom-

missinhaber zur Veräusserung des Fideikommisskapital-

vermögens nicht berechtigt ist und dieses Vermögen bei sei-

nem Tode ohne weiteres auf die nach dem Begründungsakt

zu bestimmende Person übergeht, ohne dass der Fidei-

kommissinhaber ein Recht hätte, über das Fideikommiss-

gut von Todes wegen zu verfügen. Es kann aber dahin-

gestellt bleiben, ob unter dem arrestierten «Nutzungs-

recht » in \Virklichkeit das beschränkte Eigentumsrecht

verstanden sei oder ob es sich um ein VOll diesem ge-

trenntes Recht handeln könne; denn dies ist für die

Frage der Pfändbarkeit unerheblich.

2. -

Die Vorinstanz hat festgestellt, dass das arre-

stierte Recht nicht höchstpersönlich sei, sondern auf an-

dere übertragen werden könne. An diese Feststellung ist

258

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

das Bundesgericht gebunden und zwar auch insoweit, als

sie sich auf das Recht zum Wohnen im Schlosse bezieht;

denn es handelt sich dabei ausschliesslich um die Anwen-

dung kantonalen Rechtes, weil die Natur der Rechte des

Inhabers eines unter dem alten kantonalen Rechte be-

gründeten Fideikommissgutes sich nach diesem Rechte

richtet.

Übrigens ist die erwähnte Annahme der Vorinstanz

kaum irrtümlich. Sofern der Stifter eines Fideikommiss-

gutes nicht etwas anderes bestimmt hat, kann im allge-

meinen der Inhaber des Gutes dessen Ertragsfähigkeit

frei verwerten; er ist nicht verpflichtet, das Gut persön-

lich zu gebrauchen und zu nutzen, weil die Pflicht, dieses

Gut dem Nachfolger ungeschmälert zu überlassen, nicht

die Verpflichtung zu persönlichem Gebrauch und persön-

licher Nutzung in sich schliesst.

3. -

Für die Frage der Pfändbarkeit des « Nutznngs-

rechtes)} am Schlossgebäude ist es ohne Bedeutung, ob

der Rekurrent die Absicht hat, das Schloss wieder zu be-

wohnen; denn er macht mit Recht nicht geltend, dass die

Benutzung der Wohnung im Schlosse für seinen Lebens-

unterhalt unumgänglich notwendig sei..

4. -

Inwiefern so dann das Vorhandensein kostbarer

Möbel im Schlosse, die nicht ausschliesslich dem Rekur-

renten gehören, auf die Pfändbarkeit des « NutZllilgS-

rechtes)} irgendwelchen Einfluss haben sollte, ist nicht

einzusehen. Die Pfändbarkeit 'richtet sich nach der Natur

des Rechtes oder nach Art. 92 f. SchKG; sie hängt nicht

davon ab, ob der Gläubiger aus der Pfändung einen· Vor-

teil ziehe oder nicht. Übrigens liegt nichts dafür vor, dass

das Schloss nicht ohne die Möbel nutzbringend vermietet

werden könnte.

Wenn das Betreibungsamt etwa die Möbel arrestieren

oder sie mit dem Schlosse vermieten wollte, das « Nut-

zungsrecht» des Rekurrenten sich aber nicht auf die Möbel

erstreckte, so stünde es denjenigen, deren Rechte da-

durch beeinträchtigt würden, frei, sich dagegen anf dem

und Konkurskammer. N° 47.

. 25\:1

Wege der Beschwerde oder des Widerspruchsverfahrens

zur Wehre zu setzen.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.