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Rechtliche Massnahmen für die Hotelindustrie. NQ 40.
entspricht also den in Art. 28 Abs. 2 aufgestellten Richt-
linien. Es ist ein besonderer Vorteil dieser Bemessung,
. dass die Übereinstimmung mit der Nachlassdividende für
Kurrentforderungen die allenfalls nicht einfache Aus-
scheidung der grundpfandgesicherten Teilbeträge der Ab-
gaben unnötig macht. Die Gleichstellung Init den unver-
sicherten Forderungen darf auch nicht etwa grundsätzlich
beanstandet werden. Diese werden mit fremder Hilfe aus
volkswirtschaftlichen Gründen so weitgehend bezahlt,
übrigens im vorliegenden Fall auch zum Vorteil der
Gemeinde.
3. -
Der Hauptantrag des Rekurses ist demnach zuzu-
sprechen mit der einzigen Einschränkung, dass gemäss
der Vorschrift von Art. 28 nur die bei Stellung des Be-
gehrens, also am 9. Dezember 1940, bereits ausstehend
gewesenen Forderungen in Betracht fallen, deren Beträge
die Vorinstanz noch festzustellen hat.
4. -
Nach Art. 62 der Verordnung haben sich die
Kosten des Verfahrens und des Entscheides der N achlass-
behörde in einer Globalgebühr von Fr. 25.- bis Fr. 100.-
zu erschöpfen. Schreibgebühren und Kanzleiauslagen dür-
fen nicht berechnet werden. Die Nachlassbehörde wird die
Kostenbestimmung von Amtes wegen berichtigen.
pemnach erkennt die Schuldbet1'.- u. Konkurskammer :
1. Der Rekurs wird teilweise· dahin gutgeheissen, dass
der Rekurrentin für sämtliche am 9. Dezember 1940 aus-
stehenden grundpfandversicherten oder sonstigen Steuern
und Abgaben an die Gemeinde Obervaz die Bewilligung
zur Barabfindung mit 40 % erteilt wird. Im übrigen wird
der Rekurs abgewiesen.
2. -
Der Gemeinde Obervaz wird für das bundesgericht-
liehe Verfahren eine Globalgebühr von Fr. 50.- auferlegt.
Schuldhe'reibungs- und Konkursrecht.
Poursui~ et raillite.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
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ARR:IDTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
41. Entscheid vom 1. September 1941 i. S. Nefzuer.
Auskündung fruchtlos ausgepfändeter Schuldner und Anlegung von
Listen solcher Schuldner zu jedermanns freier Einsicht, unab-
hängig vom Nachweis eines Interesses im Sinne von Art. 8
Abs. 2 SchKG, kann vom kantonalen Recht vorgeschrieben
werden.
Bundesgesetz vom 29. April 1920 betreffend die öffentlichrecht-
lichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses,
Art. 1 und 2.
Il est loisible aux Cantons de prescrire la publication des noms
des debiteurs ayant fait l'objet d'une saisie infructueuse et
d'ordonner qu'il en sera dresse une liste que quiconque pourra
consulter sans avoir a justifier d'un interet dans le sens de
l'art. 8 LP.
Art. 1 et 2 de la loi federale sur les consequences de droit public
de la saisie infructueuse et de la faillite, du 29 avril 1920.
E permesso ai Cantoni di ordinare la pubblicazione dei nomi dei
debitori, che sono stati oggetto di un pignoramento infruttuoso,
e di far compilare una lista che potra essere consultata da
chiunque, senza dover giustificare un interesse a' sensi del-
Part. 8 LEF.
Art. 1 e 2 della legge federale 29 aprile 1920 sugli effetti di diritto
pubblico deI pignoramento infruttuoso edel fallimento.
§ 3 des solothurnischen Gesetzes vom 28. November
1937 betreffend die öffentlichrechtlichen Folgen der
fruchtlosen Pfändung und des Konkurses bestimmt :
« Die während der Vo!ljährigkeit fruchtlos gepfän-
deten Schuldner sind binnen Monatsfrist seit Ausstel-
AS 61 Irr -
1941
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Sehuldbetreibunga· und Konkursrecht. N° 41.
lung des Verlw;tscheines im Amtsblatt auszukünden.
Das Betreibungsamt gibt ihnen bei Ausstellung des
Verlustscheins. hievon Kenntnis und macht sie auf die
Möglichkeit der Befreiung von der Publikation nach
Abs. 2 und 3 aufmerksam.
Die Publikation unterbleibt, wenn die zu Verlust
gekommenen Gläubiger während der in Abs. 1 genannten
Frist befriedigt werden.
Der Betreibungsbeamte kann ferner auf schriftliches,
innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist eingereichtes
Gesuch hin von der Publikation absehen, wenn der
Schuldner nachweist, dass seine Zahlungsunfähigkeit
durch Umstände herbeigeführt wurde, an deren Eintritt
ihn kein Verschulden trifft, wie z. B. Krankheit, Arbeits-
losigkeit, ungenügendes Einkommen, Bürgschaften, Kri-
senfolgen und dergleichen ... ».
Nach diesen Vorschriften ging das Betreibungsamt
Dorneck bei Ausstellung eines Verlustscheins in der gegen
die Rekurrentin durchgeführten Betreibung Nr. 4500 vor.
Anstelle eines vom Sohn der Schuldnerin gesandten
Schreibens von sechs Seiten verlangte das Amt ein Gesuch
mit kurzer Begründung, und als dann am 3. Juni 1941 ein
solches einging, dem die Gläubigerin zustimmte, sah das
Amt von der in Aussicht gestellten Publikation ab.
Trotzdem beschwerte sich der Sohn der Schuldnerin
in deren Namen nachträglich wegen der Art der Behand-
lung des Gesuches. Er verlangte ausserdem Aufhebung der
Betreibung Nr. 4500 und Ano:rdnung einer neuen Steige-
rung. Nach Abweisung durch Entscheid der kantonalen
Aufsichtsbehörde vom 24. Juli 1941 hält er mit dem vor-
liegenden Rekurs an der Beschwerde fest.
Die Scnuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
1. -
Da die Auskündung der Rekurrentin als fruchtlos
ausgepfändeter Schuldnerin unterblieben ist und nach
Verfügung des Betreibungsamtes nicht stattfinden wird,
besteht in dieser Hinsicht keine Veranlassung zur vorlie-
genden Beschwerde und Weiterziehung. Die Sache ist in
Sehuldbetreibunga. und Konkursrecht. No 41.
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dem von der Rekurrentin selbst gewünschten Sinne erle-
digt. Die vom Betreibungsamt erlassene Einladung,
allfällige Befreiungsgründe in einem Gesuche darzulegen,
ansonst die Veröffentlichung im Amtsblatte stattfinden
müsse, verstiess nicht gegen Bundesrecht. Sie stützte sich
auf das eingangs erwähnte kantonale Gesetz, das seiner-
seits auf Art. 2 des Bundesgesetzes vom 29. April 1920
betreffend die nämliche Materie beruht. Darnach können
die Kantone, « unter Vorbehalt von Art. 1 und soweit nicht
andere bundesrechtliche Vorschriften entgegenstehen, an
die fruchtlose Pfändung und den Konkurs öffentlichrecht-
liehe Folgen (wie Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Ämter, zur Ausübung patentierter Berufsarten usw.)
knüpfen». Als derartige Folge ist gerade auch die Ver-
öffentlichung der Verlustscheine oder die Anlegung von
Listen solcher Schuldner zu jedermanns Einsicht, ohne
dass ein Interesse nach Art. 8 Abs. 2 SchKG nachgewiesen
werden müsste, zulässig. Vor Inkrafttreten des erwähnten
Bundesgesetzes stand den Kantonen nach dem damals
geltenden Art. 26 SchKG « unter Vorbehalt bundesgesetz-
licher Bestimmungen über die politischen Rechte der
Schweizerbürger » allgemein zu, die öffentlichrechtlichen
Folgen der Pfändung und des Konkurses festzustellen.
Bereits damals war als zulässige Massregel die Auskündung
der Verlustscheinsschuldner anerkannt und wurde ausge-
sprochen, sie stelle, abgesehen von dem auf den Schuldner
indirekt ausgeübten Zwang, das Mittel dar, ihn der Öffent~
lichkeit als ökonomisch nicht vertrauenswürdig zu verzei-
gen, und bezwecke eine Minderung seines öffentlichen An-
sehens als ökonomische Persönlichkeit; insofern 'habe die
Publikation den repressiven Charakter einer öffentlich-
rechtlichen Folge des amtlich festgestellten Zustandes der
Insolvenz (BGE 26 I 220 = Sept.-Ausgabe 3 S. 153).
Daran hat das Bundesgesetz von 1920 nichts geändert,
indem es eben, abgesehen von dem in Art. 1 besondern
Vorschriften unterworfenen Entzug des Stimmrechts, den
Eintritt anderer öffentlichrechtlicher Folgen der frucht-
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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht_ N° 41.
losen Pfändung :und des Konkurses nach kantonalem
Recht vorbehält. Vorausgesetzt ist dabei, dass nicht bloss
ein provisorischer. Verlustschein vorliegt; denn er könnte,
wie schon im erwähnten Urteil ausgeführt wurde, nicht
als endgültiger Ausweis über eine fruchtlose Pfändung
gelten. Anderseits unterliegen die Folgen, die nach kanto-
nalem Recht eingetreten sind, der Aufhebung nach Art. 2
Abs. 2 des Bundesgesetzes wie schon früher nach der
übereinstimmenden Vorschrift von Art. 26 Abs. 2 SchKG.
Wenn die Veröffentlichung der Verlustscheine und die in
kantonalen Gesetzen auch vorgesehene Anlegung von
Listen solcher Schuldner zu jedermanns freier Einsicht in
Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes von 1920 nicht aus-
drücklich als zulässige Massregel vorgesehen ist, so fällt
sie doch unter die mit den Worten « U.S.w. » vorbehaltenen
weitem Rechtsfolgen. Das kam denn auch bei der Bera-
tung des Gesetzes klar zum Ausdruck. Schon die Botschaft
des Bundesrates sprach es aus in Anlehnung an die Recht-
sprechung des Bundesgerichtes (Bundesblatt 1916 IV
299/326), und auf Grund entsprechender Ausführungen
des Kommissionsreferenten Keller und von Bundesrat
Müller lehnte der Ständerat einen vom Nationalrat be-
schlossenen, die Einsichtnahme in Listen von Verlust-
scheinsschuldnern im Sinne von Art. 8 Abs. 2 SchKG ein-
schränkenden Zusatz ab (Stenographisches Bulletin der
Bundesversammlung, Ständerat} 1917 S. 203,211/2,216),
wobei es dann blieb. Damit stimmt überein, was das
eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement seit Inkraft-
treten des neuen Gesetzes zwei Kantonsregierungen geant-
wortet hat (Schweizerische Bundesrechtspraxis seit 1903,
Band 11 Nr. 401 II). Es erweckt kein Bedenken, dass das
solothurnische Gesetz die Veröffentlichung nur im Fall der
Ausstellung von Verlustscheinen in der Pfändungsbetrei-
bung vorsieht. Selbst wenn man als Regel annimmt, die
öffentlichrechtlichen Folgen nach kantonalem Gesetz dür-
fen von Bundesrechts wegen nicht entweder auf den Fall
der fruchtlosen Pfändung oder denjenigen des Konkurses
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht_ N0 42.
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beschränkt werden, so müsste für die Veröffentlichung
eine Ausnahme zulässig sein, da die Konkurseröffnung
ohnehin zur Konkurspublikation führt und überdies eine
Reihe von Bekanntmachungen im weitem Verlauf des
Verfahrens nach sich zieht, so dass sich die Schuldner in
der Pfändungsbetreibung nicht über eine ihnen nachteilige
ungleiche Behandlung beklagen können.
2. -
Der Antrag auf Aufhebung der Betreibung
Nr. 4500 stützt sich auf keinen gesetzlichen Grund.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
werden kann.
42. Sentenza 23 settembre 1941 neUa causa Ghidoni.
Art. 92 eüra 3 LEF: ImpignorabiIita di un furgoneino (auto-
veicolo per forniture).
Art. 92 Ziff. 3 SehKG: Unpfändbarkeit eines Lieferwagens.
Art. 92 eh. 3 LP. Insaisissabilite d'un eamion de IivraisollS.
Ritenuto in fatto :
A. -
Nell'esecuzione 69450 promossa da Agostino
Ghidoni contro Cario Baruscotti l'Ufficio di Locarno pigno-
rava, tra l'altro, « 1 camion marca Ford tipo 1929 HP 16,73 »
stimato 500 fchi.
L'escusso insorgeva, adducendo che I'autoveicolo pigno-
rato era assolutamente indispensabile aHa sua azienda
di trasporti ed era giß, stato dichiarato impignorabile
dalla Camera esecuzioni e fallimenti deI Tribunale federale
con sentenza 16 febbraio 1937.
Mediante decisione 9 luglio 1941 l'Autorita cantonale
di vigilanza ammetteva il reclamo.
B. -
Il creditore procedente ha deferito tempestiva-
mente questa decisione alla Oamera esecuzioni e fallimenti
dei Tribunale federale, chiedendo che, in base ai principi