opencaselaw.ch

67_III_125

BGE 67 III 125

Bundesgericht (BGE) · 1941-06-05 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

124

Rechtliche Massnahmell für die Hotelindustrie. N0 39.

B. Rechtliche Massnahmen für die Hotelindustrie.

lesures juridiques en faveur da l'industrie hOteliere.

ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-

BETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER

ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES

ET DES FAILLITES

39. Auszug aus dem Entscheid vom 5. Juni 1941 i. S. Altbaus.

Verordnung vom 22. Oktober 1940, Art. 62: Für die Kosten des

Verfahrens beziehen Nachlassbehörde und Bundesgericht je

eine Globalgebühr; es ist nicht zulässig, daneben noch Ersatz

der Kanzleikosten (Auslagen, Sehreibgebühren) zu verlangen.

Om. du 22 octobre 1940, an. 62. L'autorite de coneordat. et le

Tribunal federal per\loivent ehacun un emolument global pour

les frais de l'instanee; iIs ne peuvent roolamer en outre paie-

ment des frais de chancellerie (frais d'ooritures, debours).

Ordinanza 22 ottobre 1940, an. 62 : L'autorita dei concordato e

il Tribunale federale percepiscono ciascuno uns tassa globale

per le spese della procedura; non pOSSQno chiedere in piu

iI pagamento delle spese di cancelleria (disborsi, sportule).

2. -

Nachlassbehörde und Bundesgericht beziehen

nach Art. 62 der Verordnung vom 22. Oktober 1940 je

eine « Globalgebühr ». Deren Betrag bewegt sich in einem

höhem Rahmen als die nach der frühem Verordnung

geschuldete ((Gebühr »; anderseits ist der Bezug von

Kanzleikosten (Auslagen, Schreibgebühren) nicht mehr

zulässig. Die Nachlassbehörde wird es demgemäss von

Amtes wegen beim Bezug der (Global-) Gebühr ohne

Auslagenersatz bewenden lassen (Art. 15 des Gebühren-

taI:ifs).

Rechtliche Massnahmen für die Hotelindustrie. N° 40.

125

40. Entscheid vom 9. Juli 1941 i. S. A.-G. Kurhaus Lenzerheide.

Barabfi,ndung von Zinsen und Steuern nach der Verordnung vom

22. Oktober 1940, Art. 28 : Steuern und Abgaben fallen gleich-

wie Kapitalzinse nur dann unter diese Vorschrift, wenn sie

grundpfandgesichert sind. Ungesicherte und unprivilegierte

Steuern und Abgaben sind wie andere Kurrentforderungen zu

behandeln (Art. 29 ff.). Begriff der Abgabe. Bemessung der

Abfindungsquote; diese kann bei gegebenen Umständen im

Rahmen von Art. 28 Abs. 2 gleich der Nachlassdividende für

die Kurrentforderungen bestimmt werden.

Extinction des interet8 et i'l'lVfJOtB au moyen d'un versement au

comptant (art. 22 OCF du 22 octobre 1940 instituant des mesures

juridiques temporaires en faveur de l'industrie höteliere et de

la broderie; ROLF 1940 p. 1723). -

Les impöts et les contri-

butions ne sont vises par cet article -

de meme que les interets

des capitaux -

que lorsqu'ils sont garantis par gage immo-

bilier. Des impöts et contributions non garantis par gage ni

privilegies sont mis sur le meme pied que lescreances chiro-

graphaires (art. 29 et sv. OCF). -

Notion de la contribution. -

Calcul du versement eomptant : le cas ooheant, eelui-ei peut

etre fixe, dans le cadre de Part. 28, aI. 2 OCF, a. un montant

egal au dividende eoncordataire pour les creances chirogra-

phaires.

Estinzione degli interessi e delle imposte mediante un versamento

in contanti (art. 28 DCF deI 22 ottobre 1940 che istituisce

misure giuridiehe temporanee a favore dell'industria degli

alberghi e di quella dei rieami). Le imposte e le contribuzioni,

eome pure gli interessi di capitali, sono al benefieio di quest'ar-

ticolo soltanto se garantiti da pegno immobiliare. Imposte e

eontribuzioni ehe non godono di tale garanzia sono trattate

eome crediti ehirografari (art. 29 e seg. DCF). Coneetto della

contribuzione. Caleolo della quota da versare in eontanti:

eventualmente essa pUD essere fissata, entro i limiti dell'art. 28

cp. 2, sd un importo eguale al dividendo eoneordatario per i

crediti ehirografari.

Ä. -

Die Rekurrentin suchte am 9. Dezember 1940 bei

der zuständigen Nachlassbehörde Schutzmassnahmen auf

Grund der Verordnung vom 22. Oktober 1940 nach. Unter

den Gläubigern befand sich die Gemeinde Obervaz; diese

gab Forderungen von Fr. 13,288.30 ein, die sie später auf

Fr. 13,245.08 bezifferte und auf Ende März 1941 um

Fr. 6375.86 auf Fr. 19,620.94 erhöhte; davon seien indessen

nur Fr. 2702.04 als Kurrentforderungen zu betrachten und

gemäss dem von der Schweizerischen Hotel-Treuhand-

Gesellschaft den Gläubigern unterbreiteten Angebot mit

126

Rechtliche Massnahmen für die Hotelindustrie. N0 40.

40 % abzufindeIl; der Rest setze sich aus privilegierten,

mit gesetzlichem Grundpfandrecht ausgestatteten For-

derungen zusammen und müsse voll bezahlt werden.

B. -

Die Nachlassbehörde beschloss am 12. Mai 1941 :

((5. Der mit den Korrentgläubigern abgeschlossene

Nachlassvertrag auf der Basis einer Abfindung

von 40 % wird für alle Korrentgläubiger als

verbindlich erklärt.

6. Die Forderung der Gemeinde Obervaz im Total-

betrage von Fr. 19,620.94 wird bis zum Betrage

von Fr. 16,756.54 als privilegiert erklärt und muss

dieser Betrag ohne jeden Abzug bezahlt werden.

Der Rest von Fr. 2864.40 wird als Korrentfor-

derung angenommen und mit 40 % bezahlt.»

O. -

Mit dem vorliegenden Rekurs beantragt die

Schuldnerin Aufhebung- von Ziffer 6 des kantonalen

Beschluss-Dispositivs und Bewilligung eines Nachlasses

von 60 % bei Barzahlung von 40 % für die ganze For-

derung der Gemeinde Obervaz von Fr. 19,620.94. Eventuell

beantragt sie, es sei nur ein Teilbetrag von Fr. 7822.99

als privilegiert zu erkl~n und für die übrigen Fr. 11, 7~7. 95

des Guthabens der Gemeinde Obervaz die Abfindung mit

25-30 % zu verfügen.

Die Schuldb~reibungs- und Konkurskammer

zieht in Erwägung:

l. -

Die Nachlassbehörde .hat die Zulässigkeit eines

Nachlasses auf dem Forderungsbetrag von Fr. 16,756.54

(Wassertaxen und -Zinsen, Stromzinsen, Kanalisations-

beiträge und Konzessionsgebühren) deshalb verneint, weil

diese Forderungen mit gesetzlichem Grundpfandrecht aus-

gestattet sind. Daraus folgt allerdings, dass es sich nicht

um Kurrentforderungen handelt und somit nicht einfach

der für Kurrentforderungen ausgesprochene Nachlass als

solcher (Art. 3, g, und Art. 29 ff. der Verordnung vom

22. Oktober 1940) sie mitergreifen kann. Dagegen ist

gerade für grundpfandgesicherte Forderungen solcher Art

die Möglichkeit einer Barabfindung in Art. 28 der Verord-

Rechtliche Massnahmen für die Hotelindustrie. N0 40.

127

nung vorgesehen: « Für die bei Stellung des Begehrens

ausstehenden, nicht unter Art. 17 Abs. 2 fallenden grund-

pfandgesicherten Kapitalzinsen, Steuern und Abgaben

kann die Nachlassbehörde die Bewilligung zur Barabfin-

dung mit 25-50 % erteilen, wenn die Voraussetzungen von

Art. 1 und 18 hievor vorhanden sind». Letzteres trifft

hier zu, und die auf Art. 17 bezügliche Voraussetzung gilt,

wie aus dieser Bestimmung erhellt, nur für Kapitalzinsen,

nicht für Steuern und Abgaben. Der Wortlaut des Art. 28

möchte sogar der Auslegung Raum geben, Steuern und

Abgaben unterstehen ganz allgemein, auch wenn sie nicht

grundpfandgesichert sind, ausschliesslich der Barabfindung

gemäss dieser Bestimmung, womit sie auch als Kurrent-

forderung dem für solche zu bewilligenden Nachlass ent-

zogen wären. Nach richtiger Auslegung erfasst jedoch

Art. 28, wie aus Art. 3, f, eindeutig erhellt, Steuern und

Abgaben gleichwie Kapitalzinsen nur, wenn sie grund-

pfandgesichert sind, und es liegt denn auch kein Grund

vor, ungesicherte und unprivilegierte Steuern und Ab-

gaben nicht den Art. 29 ff. zu unterstellen. Im vorliegenden

Fall ist indessen die Grundpfandsicherheit in Anwendung

des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB festgestellt

und damit die Anwendbarkeit des Art. 28 gegeben. Dass

die vom Rekurs betroffenen privilegierten Forderungen

Abgaben betreffen, steht ohne weiteres fest; denn als

Abgaben werden nach landläufigem Sprachgebrauch auch

solche Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Gemein-

wesen bezeichnet, die das spezielle Entgelt für Leistungen

des Gemeinwesens aus öffentlichem Recht darstellen.

2. -

Die Abfindung kann nun im Rahmen des Art. 28

der Verordnung füglich auf 40 %, also gleich der für ge-

wöhnliche Kurrentforderungen zu zahlenden Nachlass-

dividende, bemessen werden. Dieser Prozentsatz liegt in

der obern Hälfte des Rahmens; er ist von der Hotel-

Treuhand-Gesellschaft vorgeschlagen und trägt sowohl

der Güte der erstrangigen Pfandsicherheit wie auch der

schwierigen finanziellen Lage der Gläubigerin Rechnung,

128

Rechtliche Massnahrnen für die Hotelindustrie. N0 40.

entspricht also den in Art. 28 Abs. 2 aufgestellten Richt-

linien. Es ist ein besonderer Vorteil dieser Bemessung,

dass die Übereinstimmung mit der Nachlassdividende für

Kurrentforderungen die allenfalls nicht einfache Aus-

scheidung der grundpfandgesicherten Teilbeträge der Ab-

gaben unnötig macht. Die Gleichstellung mit den unver-

sicherten Forderungen darf auch nicht etwa grundsätzlich

beanstandet werden. Diese werden mit fremder Hilfe aus

volkswirtschaftlichen Gründen so weitgehend bezahlt,

übrigens im vorliegenden Fall auch zum Vorteil der

Gemeinde.

3. -

Der Hauptantrag des Rekurses ist demnach zuzu-

sprechen mit der einzigen Einschränkung, dass gemäss

der Vorschrift von Art. 28 nur die bei Stellung des Be-

gehrens, also am 9. Dezember 1940, bereits ausstehend

gewesenen Forderungen in Betracht fallen, deren Beträge

die Vorinstanz noch festzustellen hat.

4. -

Nach Art. 62 der Verordnung haben sich die

Kosten des Verfahrens und des Entscheides der N achlass-

behörde in einer Globalgebühr von Fr. 25.- bis Fr. 100.-

zu erschöpfen. Schreibgebühren und Kanzleiauslagen dür-

fen nicht berechnet werden. Die Nachlassbehörde wird die

Kostenbestimmung von Amtes wegen berichtigen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

1. Der Rekurs wird teilweise dahin gutgeheissen, dass

der Rekurrentin für sämtliche am 9. Dezember 1940 aus-

stehenden grundpfandversicherten oder sonstigen Steuern

und Abgaben an die Gemeinde Obervaz die Bewilligung

zur Barabfindung mit 40 % erteilt wird. Im übrigen wird

der Rekurs abgewiesen.

2. -

Der Gemeinde Obervaz wird für das bundesgericht-

liche Verfahren eine Globalgebühr von Fr. 50.- auferlegt.

Schuldbetreibungs- und Konkursrechl

Poursuite et failliLe.

ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-

BETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER

129

ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES

ET DES FAILLITES

41. Entscheid vom 1. September 1941 i. S. Nefzger.

Auskündung fruchtlos ausgepfändeter Schuldner und Anlegung von

Listen solcher Schuldner zu jedermanns freier Einsicht, unab-

hängig vom Nachweis eines Interesses im Sinne von Art. 8

Abs. 2 SchKG, kann vom kantonalen Recht vorgeschrieben

werden.

Bundesgesetz vom 29. April 1920 betreffend die öffentlichrecht-

lichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses,

Art. 1 und 2.

Il est loisible aux Cantons de prescrire la publication des noms

des debiteurs ayant fait l'objet d'une saisie infructueuse et

d'ordonner qu'il en sera dresse une liste que quiconque pourra

consulter sans avoir a justifier d'un interet dans le sens da

l'art. 8 LP.

Art. 1 et 2 de la loi f6<:Ierale sur les consequences de droit public

de la saisie infructueuse et de la faillite, du 29 avril 1920.

E permesso ai Cantoni di ordinare la pubhlicazione dei nomi dei

debitori, che sono stati oggetto di un pignoramento infruttuoso,

e di far compilare una lista che potra essere consultata da

chiunque, senza dover giustificare un interesse a' sensi del-

l'art. 8 LEF.

Art. 1 e 2 della legge federale 29 aprile 1920 sugli effetti di diritto

pubblico deI pignoramento infruttuoso edel faUimento.

§ 3 des solothurnischen Gesetzes vom 28. November

1937 betreffend die öffentlichrechtlichen Folgen der

fruchtlosen Pfändung und des Konkurses bestimmt:

« Die während der VolJjährigkeit fruchtlos gepfän-

deten Schuldner sind binnen Monatsfrist seit Ausstel-

AS 67 III -

1941

9