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92 Erbrecht-. No 22.
22. Urteil der IL Zivilabteilung vom 6. Juni 1940 i. S. Farquet gegen. Farquet-Perrig, Erbengemeinsehaft. Ogentliche8 Inventar, Art. 580 ff. ZGB. I. Zu verzeichnMtde Schulden (Art. 581) : Auch solche aus ehe- lichem Güterrecht.
2. Aufnahme von Amte8 wegen (Art. 583) : Wie verhält es sich mit einer Frauengutsforderung ?
3. Entschuldigung der Nichtanmeldung (Art. 590 D) : - wenn die Aufnahme von Amtes wegen erwartet werden durfte! - wenn das unrichtige Vorgehen des betreffenden Gläubigers - (hier Anmeldung als Miterbe statt als Gläubiger) sich aus einer schwer zu überblickenden Rechtslage erklärt und den Erben immerhin die Erhebung von Ansprüchen hinsichtlich des Nachlasses erkennbar m.achte. Benefice d'inventaire, art. 580 SB CC.
1. Dette8 a porter a l'inventaire (art. 581): Com.prennent aussi celles qui resultent du regime matrimonial.
2. Inscription d'ollice (art. 583) : Qu'en est-i! de la creance d'ap- ports de la femme ?
3. Omission tJXCusable de produire (art. 590 aI. 2) : - lorsque le creancier pouvait s'attendre a ce que sa preten- tion fUt inventoriee d'office ? - lorsque l'erreur dans la faA;on dont le creancier est inter- venu (en l'espece production d'un titre d'heritier au lieu d'une creance) s'explique par une situation juridique con- fuse et que cependant l'intervention a permis aux heritiers de savoir que des pretentious etaient formuloos en rapport avec la succession. Beneficio d'inventario (art. 580 e seg. CC).
1. Debiti da far figurare neU'inventario (art. 581) : Comprendono anche quelli che risultano dal regime m.atrimoniale.
2. I8crizione d'ollicio (art. 583): Quid deI credito derivante dagli apporti delIa moglie ?
3. Omissione 8en8abile della notifica (art. 590 cp. 2) : - quando il creditore poteva attendersi ehe la sua pretesa sarebbe inventariata d'officio ? - quando i! modo di procedere dei creditore (in concreto, la notifica come coerede invece ehe come creditore) si spiega pel fatto ehe ci si trova in presenza di una situazione giuridica confusa e, d'altra parte, la notifica ha tuttavia permesso agli eredi di avvedersi che le pretese erano formu- late relativamente alla successione. A. - Die im Jahre 1932 ohne Nachkommen verstor- bene Frau Marie Farquet-Perrig hinterliess als Erben den Ehemann Camille Farquet und die Kläger, Angehörige ihres elterlichen Stammes. Diese verlangten damals weder Erbrecht. N° 22. 93 eine Inventaraufnahme noch eine Teilung. Vielmehr blieb ihre Erbschaft im Besitze des nach Art. 462 II ZGB nutz- niessungsberechtigten Witwers. Dieser starb am 7. Juli
1938. Sein Bruder und einziger Erbe, der Beklagte, ver- langte das öffentliche Inventar. Die Kläger traten als Miterben auf. Während der im Rechnungsruf bestimmten Eingabefrist bis Ende September 1938 liessen sie eine « Liste der Erben von Herrn Camille Farquet seI. (von der Linie Perrig») einreichen. Demgemäss erhielten sie wie der Beklagte Frist bis zum 10. Dezember 1938 zur Erklä- rung über den Erwerb der Erbschaft gemäss Art. 587 ff. ZGB. Der Beklagte erhob gegen ihre Anerkennung als Miterben Einspruch und erklärte am 30. November 1938, ausdrücklich als einziger Erbe des Camille Farquet, An- nahme von dessen Erbschaft unter öffentlichem Inventar. Am 9. Dezember 1938 verdeutlichten die Kläger ihre Stel- lungnahme dahin, dass es sich für sie um die nach Wegfall der N utzniessung des Camille Farquet freigewordene Erb- schaft der vorverstorbenen Frau Farquet-Perrig handle, dass ihr Erbbetreffnis vermutlich durch die verzeichneten Aktiven nicht gedeckt werde, und dass daher der Beklagte durch die Annahme der Erbschaft ihr Schuldner geworden sei. Der Geltendmachung einer solchen Forderung hielt der Beklagte entgegen, die Kläger hätten ihren Anspruch während der am 30. September 1938 abgelaufenen Ein- gabefrist anmelden müssen, statt unrichtigerweise neben ihm als Miterben aufzutreten. B. - Die nur mehr auf Herausgabe der im öffentlichen Inventar verzeichneten Aktiven gerichtete Klage ist vom Kantonsgericht des Kantons Wallis mit Urteil vom
13. Februar 1940 zugesprochen und der Beklagte zu den Prozesskosten verurteilt worden. O. - Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem erneuten Antrag auf Abweisung der Klage, eventuell doch Auferlegung der Prozesskosten an die Kläger.
94 Erbrecht. No 22. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - Vom :Betrag des eingebrachten Gutes der Frau Farquet-Perrig von rund Fr. 10,000.- ausgehend, be- trachtet die Vorinstanz die nach dem Tode des überleben- den Ehemannes festgestellten Aktiven von Fr. 5443.40 als den Rest dieses Frauengutes nach Verbrauch des eigenen Erbteils von rund Fr. 2500.- samt dem übrigen ehelichen Vermögen durch den Ehemann. Indessen sind die Eigentums- und Güterrechtsverhältnisse der bereits im Jahre 1877 getrauten Eheleute Farquet-Perrig nicht so weit abgeklärt, dass ein auf die Kläger übergegangenes Eigentumsrecht der Ehefrau an den vorhandenen Aktiven nachgewiesen wäre. Nun erübrigt sich aber die Rückwei- sung der Sache zur Ergänzung des Beweisverfahrens und neuen Entscheidung; denn auch wenn den Klägern nicht sachenrechtliches Eigentum, sondern lediglich eine For- derung auf Ersatz von auf den Ehemann übergegangenem Frauengute zusteht, ist die Klage, entgegen der Auffassung des Beklagten, auf Grund der Bestimmungen über das öffentliche Inventar als unverwirkte zu schützen : Gewiss können Forderungen aus ehelichem Güterrecht nicht wohl von den durch das öffentliche Inventar auszu- weisenden Ansprachen an die Erbschaft ausgenommen werden, sofern eben die güterrechtliche Auseinander- setzung noch aussteht. Das Gesetz zieht in den Bestim- mungen über das öffentliche Inventar Forderungen jeder Art in Betracht, und Ansprachen aus Güterrecht sind für den Entschluss eines Erben über den Erwerb der Erb~ schaft nicht minder erheblich als andere Forderungen. Auch sind Frauengutsansprachen den Beteiligten nicht etwa ohnehin nach Bestand und Höhe bekannt, so dass die Inventarisierung aus diesem Gesichtspunkt über- flüssig erschiene. Man denke nur an die Fälle testamenta- rischer Erbfolge. Auch im vorliegenden Fall, wo die Ersatzforderung einer mehrere Jahre vor dem Erblasser gestorbenen Ehefrau in Frage steht, hätte alle Veran- Erbrecht. N0 22. 95 lassung bestanden, die Ansprache im Inventar zu ver- zeichnen, es wäre denn, dass man bestimmte der vor- gefundenen Aktiven als Eigentum der Kläger aus der Erbmasse ausgeschieden, also nicht bloss eine Ersatz- forderung der Kläger anerkannt hätte. Den Gläubigern des Erblassers, deren Forderungen wegen Versäumung der Anmeldung nicht in das Inventar aufgenommen worden sind, haften die Erben nach Art. 590 I ZGB weder persönlich noch mit der Erbschaft. Ist aber die Anmeldung ohne Schuld der betreffenden Gläubiger unterblieben, so haftet der Erbe nach Art. 590 II im Um- fange seiner Bereicherung aus der Erbschaft, wie dies mit der vorliegenden Klage geltend gemacht wird. Die Kläger sind nun im Sinne der letztern Vorschrift zu entschuldigen. Ob Ansprüche aus Güterrecht, allenfalls auch, wenn ßie nicht aus öffentlichen Büchern oder andern Urkunden hervorgehen, also über Art. 583 hinaus von Amtes wegen zu berücksichtigen seien und daher das Vertrauen eines solchen Ansprechers auf die Wachsamkeit der Behörde bei der Inventaraufnahme ohne weiteres als Entschuldi- gungsgrund im Sinne des Art. 59011 zu gelten habe, kann dahingestellt bleiben. Den Klägern ist jedenfalls zugute zu halten, dass sie innerhalb der Eingabefrist als Erben von der Linie Perrig angemeldet wurden und zu einer genauen Festlegung ihrer Ansprüche angesichts der nicht einfachen Rechtsverhältnisse kaum imstande waren. Eine weitherzige Anwendung von Art. 590 II zu ihren Gunsten rechtfertigt sich um so mehr, als der Beklagte aus ihrer Anmeldung als Erben von Frauenseite ersehen musste, dass sie Ansprüche hinsichtlich des im Besitz des Erblas- sers gebliebenen Vermögens erheben wollten, Grund genug für ihn, sich mit ihnen sachlich auseinanderzusetzen.
2. - Die Bestätigung des kantonalen Urteils in der Hauptsache macht die Berufung bezüglich der auf kanto- nalem Prozessrecht beruhenden Kostenentscheidung un- wirksam.
96 Erbrecht. N° 23. Dem1'!ßCh erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan- tonsgerichtes des Kantons Wallis vom 13. Februar 1940 bestätigt.
23. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 27. Jnni 1940
i. S. Schmutz gegen Schmutz nnd Kom. Bäuerliches Erbrecht. Anspruch des "Ubernehmers auf Verschiebung der Teilung (Art. 622 ZGB) auch dann, wenn die bereits vor- handene Pfandbelastung über % des Anrechnungswertes beträgt. . Wie l?-och der "Ubernehmer das Heimwesen zwecks Abfindung der M.lterben würde belasten müssen, ist bei der Prüfung seiner Eignung nach Art. 620 zu berücksichtigen. Succession paysanne. L'heritier qui reprend le domaine peut aussi exiger qu'il soit sursis au partage (622 CC) lorsque les droits de gage qui grevaient Ie domaine des avant la reprise depassaient les trois quarts du prix fixe pour celui-ci. C'est lors de l'examen relatif a l'aptitude de I'heritier reprenant (art .. 620 CC) que 1'0n doit tenir compte des charges que ce dermer devrait imposer au domaine pour desinteresser ses coheritiers. Successione comprendente un'azienda agricola. L'assuntore del- l'azienda puo domandare ehe la divisione sia differita anche quando i diritti di pegno gilt esistenti eccedono i tre quarti deI valore d'imputazione. Nell'esame dell'idoneitlt dell'erede che intende assumere l'azienda (an. 620 CC) si deve tener conto degli oneri ch'egli dovrebbe imporre all'azienda per far fronte alle pretese dei coeredi. A. - Auf Grund erhobener Klage gegen seine Miterben, letztinstanzlioh gesohützt duroh Urteil des Bundesgeriohtes vom 2. Dezember 1938, erhielt Johann Sohmutz das von seiner Mutter hinterlassene bäuerliohe Heimwesen Klein- egg in Hasle, Grundsteuersohatzung Fr. 46,260.-, zum Ertragswerte zugewiesen. In der Folge erhoben die übrigen Erben Klage auf sofortige Teilung. Der Beklagte bean- tragte Abweisung der Klage und erhob Widerklage mit dem Reohtsbegehren, die Teilung sei bezüglioh des Heim- wesens gemäss Art. 622 ZGB hinauszusohieben. Erbrecht. N° 23. 97 B. - Mit Urteil vom 13. März 1940 hat der Appel- lationshof des Kantons Bem . die Klage gutgeheissen und die Erbteilung angeordnet. Er führt aus, gemäss dem Wortlaut des Art. 622 ZGB müsse die % des Anreoh- nungswertes übersteigende Verschuldung des Gewerbes, damit sie den Übemehmer zum Verlangen naoh Ver- schiebung der Teilung bereohtige, durch die Anteile der M iter ben verursacht sein. Hier aber betrage die bereits vorhandene Belastung der Liegensohaft Fr. 24,280.-, also mehr als % des Anrechnungswertes von Fr. 32,285. - (% = Fr. 24,213.75). Art. 622 wolle den Übernehmer davor schützen, dass er durch den Zwang zur Auszahlung seiner l\'Iiterben das Gewerbe mit Schulden überlasten müsse. Wenn das zu vermeidende Übel der 'Überbelastung bereits aus andem Gründen als infolge der Erbteilung eingetreten sei, gebe es nichts mehr zu vermeiden und daher keinen Grund mehr, eine Bestimmung anzuwenden, welche die Miterben in ihren Ansprüchen schmälere. Bei bereits vorhandener hoher Verschuldung könne den Mit- erben nicht zugemutet werden, sich mit einer Ertrags- gemeinderschaft oder mit Erbengülten zu begnügen; denn einerseits sei der Ertrag durch die Grundpfandzinsen vorweg sogut wie ganz absorbiert, anderseits auch die Pfandsicherheit der Erbengülten keine sehr gute mehr. Bei derart fortgeschrittener Verschuldung wäre es daher ein zu weitgehender Eingriff in die Interessen der Miterben, wenn ihnen die Versohiebung der Teilung zugemutet würde. O. - Mit der vorliegenden Berufung hält der Beklagte an seinem Begehren auf Versohiebung der Teilung fest. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Der vorinstanzlichen Auslegung des Art. 622 Abs. 1 ZGB, wonach diese Bestimmung nur anwendbar sei, wenn die Belastungsgrenze von % des Anreohnungs (= Ertrags-) wertes der Liegenschaft erst duroh die Abfindungshypo- theken der Miterben überschritten werde, kann nicht AS 66 II -- 1940 7