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96 Erbrecht. N° 23. Demn,ach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan- tonsgerichtes des Kantons Wallis vom 13. Februar 1940 bestätigt.
23. Urteil der 11. Zivllabteilung vom 27. Juni 1940
i. S. Schmutz gegen Schmutz und Kons. Bäuerliches Erbrecht. Anspruch des Übernehmers auf Verschiebung der Teilung (Art. 622 ZGB) auch dann, wenn die bereits vor- handene Pfandbelastung über % des Anrechnungswertes beträgt. Wie hoch der Übernehmer das Heimwesen zwecks Abfindung der Miterben würde belasten müssen, ist bei der Prüfung seiner Eignung nach Art. 620 zu berücksichtigen. Buccession paY8anne. L'heritier qui reprend )e domaine pent aussi exiger qn'il soit snrsis an partage (622 CC) lorsque les droits de gage qui grevaient Ie domaine des avant la reprise depassaient les trois quarts du prix fixe ponr celui-ci. C'est Iors de l'examen relatif a l'aptitude de l'heritier reprenant (art .. 620 CC) que l'on doit tenir compte des charges que ce dermer devrait imposer an domaine pour d6sinteresser ses coheritiers. BUC0088ione comprendente un'azienda agricola. L'assuntore del- l'azienda puo domandare ehe la divisione sia differita anehe quando i diritti di pegno gia esistenti eccedono i tre quarti deI valore d'imputazione. Nell'esame dell'idoneita dell'erede ehe intende assumere l'azienda (art. 620 CC) si deve tener conto degli oneri ch'egIi dovrebbe imporre all'azienda per far fronte alle pretese dei coeredi. A. - Auf Grund erhobener Klage gegen seine Miterben, letztinstanzlich geschützt durch Urteil des Bundesgerichtes vom 2. Dezember 1938, erhielt Johann Schmutz das von seiner Mutter hinterlassene bäuerliche Heimwesen Klein- egg in Hasle, Grundsteuerschatzung Fr. 46,260.-, zum Ertragswerte zugewiesen. In der Folge erhoben die übrigen Erben Klage auf sofortige Teilung. Der Beklagte bean- tragte Abweisung der Klage und erhob Widerklage mit dem Rechtsbegehren, die Teilung sei bezüglich des Heim- wesens gemäss Art. 622 ZGB hinauszuschieben. Erbrecht. N° 23. 97 B. - Mit Urteil vom 13. März 1940 hat der Appel- lationshof des Kantons Bemdie Klage gutgeheissen und die Erbteilung angeordnet. Er führt aus, gemäss dem Wortlaut des Art. 622 ZGB müsse die % des Anrech- nungswertes übersteigende Verschuldung des Gewerbes, damit sie den Übemehmer zum Verlangen nach Ver- schiebung der Teilung berechtige, durch die Anteile der Mite1ben verursacht sein. Hier aber betrage die bereits vorhandene Belastung der Liegenschaft Fr. 24,280.-, also mehr als % des Anrechnungswertes von Fr. 32,285. - (% = Fr. 24,213.75). Art. 622 wolle den Übemehmer davor schützen, dass er durch den Zwang zur Auszahlung seiner Miterben das Gewerbe mit Schulden überlasten müsse. Wenn das zu vermeidende Übel der Überbelastung bereits aus andem Gründen als infolge der Erbteilung eingetreten sei, gebe es nichts mehr zu vermeiden und daher keinen Grund mehr, eine Bestimmung anzuwenden, welche die Miterben in ihren Ansprüchen schmälere. Bei bereits vorhandener hoher Verschuldung könne den Mit- erben nicht zugemutet werden, sich mit einer Ertrags- gemeinderschaft oder mit Erbengülten zu begnügen; denn einerseits sei der Ertrag durch die Grundpfandzinsen vorweg sogut wie ganz absorbiert, anderseits auch die Pfandsicherheit der Erbengülten keine sehr gute mehr. Bei derart fortgeschrittener Verschuldung wäre es daher ein zu weitgehender Eingriff in die Interessen der Miterben, wenn ihnen die Verschiebung der Teilung zugemutet würde. G. - Mit der vorliegenden Berufung hält der Beklagte an seinem Begehren auf Verschiebung der Teilung fest. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Der vorinstanzlichen Auslegung des Art. 622 Abs. 1 ZGB, wonach diese Bestimmung nur anwendbar sei, wenn die Belastungsgrenze von % des Anrechnungs (= Ertrags-) wertes der Liegenschaft erst durch die Abfindungshypo- theken der Miterben überschritten werde, kann nicht AS 66 II -- 1940 7
98 Erbrecht. N0 23. beigepflichtet -werden. Weder zwingt der Wortlaut des Art. 622 zu dieser Auslegung, noch entspricht sie der ratio legis. Nach allen drei Gesetzestexten' ist die Voraus- setzung des Teilungsaufschubs lediglich die, dass die Belastung, bestehend aus den bisherigen Pfandrechten zuzüglich der zu errichtenden Abfindungshypotheken, die Dreiviertelgrenze übersteigen' würde. Der vom Gesetz verlangte Kausalzusammenhang zwischen Miterbenabfin- dung und Überschuldung ist auch in einem Falle wie dem vorliegenden gegeben; in dem allein massgebenden Total- betrage ist die Grundpfandlast die Folge der Summierung der bisherigen und der zu errichtenden neuen Pfand- forderungen, also auch dieser letzteren direkt. Die gegen- teilige Interpretation hätte das widersinnige Resultat, dass der Übemehmer eines bisher wenig belasteten Heim- wesens der Erleichterung nach Art. 622 teilhaftig würde, der Übemehmer eines bereits hochbelasteten landwirt- schaftlichen Gewerbes, der ihrer umso mehr bedürfte, dagegen nicht. Dies wäre eventuell gerechtfertigt, wenn in allen Fällen, wo die Abfindungshypotheken in ihrem ganzen Betrage llber die Dreiviertelgrenze zu liegen kämen, eo ipso feststände, dass der Zweck des Art. 622 - einem Erben die Erhaltung des Heimwesens in der Familie zu ermögliohen - illusorisch würde. Das trifft jedoch nicht allgemein zu ; es ist durchaus möglich, dass ein besonders tüchtiger Übemehmer trotz der hohen Belastung das Gewerbe, dank der Erleichterung nach Art. 622, rentabel gestalten und jene mit der Zeit redu- zieren kann. Ob hiefür im vorliegenden Falle beim Beklagten Aus- sicht besteht, erscheint allerdings fraglich, ist jedoch in diesem Verfahren unerheblich, wo sein Anspruch auf Zuweisung des Gewerbes nicht mehr im Streite liegt. Die Frage, wie hoch der Übernehmer das Heimwesen im Falle der Zuweisung zWecks Abfindung der Miterben würde belasten müssen, konnte bei der Prüfung seiner Eignung im Verfahren nach Art. 620 aufgeworfen und Erbrecht. No 24. 99 berücksichtigt werden. Von einem Übernehmer, bei dem zum vornherein, feststeht, dass seine Miterben auf das Verbleiben in einer Ertragsgemeinderschaft mit ihm oozw. auf Abfindung mit Erbengülten angewiesen sein werden, darf und muss ein höherer Grad von Eignung verlangt werden als von einem, der von der Vergünstigung des Art. 622 nicht Gebrauch machen muss. Nachdem jedoch über die Zuweisung an den Beklagten in dem früheren Verfahren rechtskräftig entschieden ist, hat er, da die Voraussetzung der überbelastung im Sinne des Art. 622 gegeben ist, Anspruch auf Anwendung dieser Bestimmung. Demnach erkennt da8 Bundesgericht : Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass die Klage auf Erbteilung abgewiesen und die Widerklage auf Verschiebung der Erbteilung geschützt wird.
240. Arr~t de la IIe Seetion eivile du 26 septembre 1940 dans la cause Furer et consortscoutre Behormond. Forme du pacte 8UCC888oraZ (art. 512 CC). Le pacte successoraI peut ~tre rel}U dans les deux formes du testament pubJic (an. 500/501 et an. 502). Le diRpCSSIlt a le choix ; s'il recourt a la secontle de ces formes (qui ne comporte pas signstme), iI n'est pas tenu de signer encore l'a.cte ou d'y apposer une mal'qu~ Iegalisee, et il peut faire usage de cette forme meme lorsqu'il est en mesure de signer. (Changement de juri.'!prudence.) Form des Erbvemage8 (Art. 512 ZGB). Zulässig ist jede der beiden Formen der letztwilligen Verfügung (Art. 500/501 und Art. 502 ZGB), nach Wahl des ErbIa.ssers. Dieser kann die zweite Form auch dann wählen, wenn er fähig wäre, eigenhändig zu unterzeichnen. Werden die Erfor- dernisse dieser Form nach Art. 502 eingehalten, so bedarf es weder der Unterschrift noch eines beglaubigten Hand- zeichens des Erblassers. (Aenderung der Rechtsprechung.) Forma del contratto 8UCCe88Of'io (art. 512 CC). Il contrstto successorio puo essere fatto in cia.scuna. delle due forme previste pel testamento pubbIico (an. 500/501 e art. 502 CC).