Sachverhalt
Nach § 13 des thurgauischen StG unterliegt der
Ergänzungssteuer vom Vermögen (die neben die Einkom-
menssteuer als Hauptsteuer tritt) das reine Vermögen.
§ 33 bestimmt : « Bei der Berechnung des steuerbaren
Vermögens sind die auf dem Grundbesitz ruhenden
Schulden nur an dem Wert des letztern, die sonstigen
Passiven nur am übrigen Vermögen in Abzug zu brin-
gen. »
§ 34 : « Bei Steuerpflichtigen (§ 2) mit Vermögens-
werten, die einer andern Steuerhoheit unterliegen, darf
von den hier steuerpflichtigen Aktiven nur ein dem Ver-
hältnis der Gesamtaktiven zu den Gesamtpassiven ent-
sprechender Teil der Passiven abgezogen werden ... »
B. -
Der Rekurrent wohnt in Horn (Thurgau). Er hat
ein Grundstück in St . ., Gallen im Steuerschatzungswerte
Doppelbesteuerung. N0 17.
von Fr. 79,500.- und Fr. 16,000.- bewegliche Aktiven.
Als Schulden werden angegeben Fr. 82,000.--'- Hypotheken
auf jener Liegenschaft und Fr. 6000.- andere. Sein Rein-
vermögen beträgt somit Fr. 7500.-. St. Gallen besteuert:
ihn für Fr. 6200.-, nämlich 83,25 % des Reinvermögens.
(Auf Thurgau würden danach 16,75 % des steuerbaren
Reinvermögens oder Fr. 1300.- entfallen.) Thurgau will
den Rekurrenten für Fr.IO,OOO.-inAnspruch nehmen. Er
stützt sich dabei auf § 33 des kantonalen Steuergesetzes.
a. -
Der Rekurrent hat die Doppelbesteuerungsbe-
schwerde an das Bundesgericht ergrifien.
Beide Kantone haben Abweisung der Beschwerde bean-
tragt, St. Gallen weil die Einschätzung in St. Gallen den
bundesrechtlichen Doppelbesteuerungsgrundsätzen ent-
spreche. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau führt
aus, bei verhältnismässiger Verteilung der Passiven würde
das in Thurgau steuerbare Vermögen allerdings nur
Fr. 1300.- betragen. Auf Grund von § 33 thurg. StG seien
aber die nach der Verhältnisberechnung Thurgau zugewie-
senen Passiven insoweit nicht anzurechnen, als es sich um
grundpfandversicherte Schulden handelt. In Abzug kämen
daher nur Fr. 6000.-. Mit der Besteuerung für Fr. 10,000.-
werde der Rekurrent nicht schlechter gestellt, als wenn er
s~in ganzes Vermögen in Thurgau zu versteuern hätte.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 (Eintretensfrage).
E. 2 Es ist offensichtlich, dass die Uberbesteuerung des Rekurrenten, die sich aus der Inanspruchnahme in St. Gallen und Thurgau ergibt (das in beiden Kantonen zusammen steuerbare Vermögen würde Fr. 16,200.- aus- machen (Fr. 6200 + 10,000) bei einem wirklichen Rein- vermögen von Fr. 7500.-), im wesentlichen nicht auf einer Besonderheit der thurgauischen Steuergesetzgebung, sOlldern auf einem Verstoss des Kantons Thurgau gegen das Verbot interkantonaler Doppelbesteuerung beruht.
Staat!recht. Die Behauptung, bei der in Thurgau beabsichtigten Besteuerung stelle sich der Rekurrent nicht schlechter, als wenn er für sein gesamtes Vermögen in Thurgau steuer- pflichtig wäre, ist irrtümlich. Es wird dabei übersehen, dass ner Rekurrent in letzterem Falle im ganzen für Fr. 10,000.- Vermögen in Anspruch genommen würde, während nun die Steuerpflicht für die Liegenschaft in St. Gallen hinzu- tritt. Die daraus folgende Doppelbesteuerung kann nur dadurch vermieden werden, dass sich beide an der Be- steuerung beteiligten Kantone auf die ihnen zustehende,Quote beschränken. St. Gallen hat dies getan, in Thurgau ist es verkannt worden.
E. 3 Sowohl die Steuergesetzgebung von St. Gallen,
wie diejenige von Thurgau stehen grundsätzlich auf dem
Boden der allgemeinen Reinvermögenssteuer. Die Rein-
vermögenssteuer ist in St. Gallen -
jedenfalls gegenüber
den in der Schweiz wohnenden Steuerpflichtigen -
all-
gemein und konsequent durchgeführt (Art. 2, lit. a und b
StG in Verbindung mit Art. 1 und 2 der zugehörigen Ver-
ordnung), Thurgau statuiert die Reinvermögenssteuer als
Grundsatz (§ 25 StG), sieht aber in § 33 eine Beschränkung
insofern vor, als grundpfandversicherte Schulden nur vom
Wert des unbeweglichen, die übrigen Schulden nur vom
beweglichen Vermögen abgezogen werden können. Es han-
delt sich dabei aber nur um eine Modalität im Rahmen
jenes Grundsatzes, die den Charakter der Steuer als Rein-
vermögenssteuer nicht aufhebt. Dann erfordert es aber
Art. 46 II BV, dass der Kanton Thurgau bei der Besteue-
rung die gesamte Vermögenslage des Steuerpflichtigen mit
in Betracht zieht. Wo seine Steuerhoheit nur einen Teil
der Vermögensstücke eines Pflichtigen umfasst, dürfen
diese nur insoweit der Besteuerung unterworfen werden,
als sie nach der prozentualen Belastung des Gesamtver-
mögens Reinvermögen darstellen. Steuerobjekt kann nur
die Quote des Reinvermögens sein, die sich aus dem Ver-
hältnis der im Kanton steuerbaren Aktiven zu den Ge-
ßamtaktiven ergibt. Mit der Besteuerung für Fr. 10,000.-
Doppelbesteuerung. No 17.
97
würde aber das gesamte steuerbare Vermögen erfasst,
statt nur die Thurgau zustehende Quote.
E. 4 Aus § 33 thurg. StG könnte höchstens abgeleitet
werden, dass bei Berechnung des Gesamtvermögens, auf
das die Quote anzuwenden wäre, nicht sämtliche Schulden
abzuziehen wären, im vorliegenden Falle der Überschuss
der Grundpfandschulden über den Steuerwert des Grund-
eigentums ausser Betracht zu fallen hätte.
Das thurgauische Steuergesetz steht aber nicht auf die-
sem Boden. Es gestattet nach § 34 den Steuerpflichtigen,
die auch noch einer andern Steuerhoheit lll1terworfen sind,
den Schuldenabzug nicht im Rahmen von § 33, sondern
nur im Verhältnis von Gesamtaktiven zu Gesamtpassiven,
nimmt also in diesen Fällen das Besteuerungsrecht nach
den bundesrechtlichen Doppelbesteuerungsgrundsätzen in
Anspruch, wie sie für die uneingeschränkte Reinvermö-
gensbesteuerung gelten. Dann ist es ein Gebot der Rechts-
gleichheit, dass diese Art der Besteuerung im interkanto-
nalen Verhältnis auch dann angewandt wird, wenn sie zu
einem niedrigeren Steuerergebnis führt als die Berechnung
des massgebenden Gesamtreinvermögens nach § 33. Nach
der im übrigen zahlenmässig unbestrittenen Vermögens-
zusammensetzung ist daher auszugehen von einem Ge-
samtreinvermögen von Fr. 7500.-, wovon der Kanton
Thurgau Fr. 1300.- besteuern darf.
Demnach et'kennt das Bundesgericht "
Die Beschwerde wird abgewiesen gegenüber dem Kanton
St. Gallen und begründet erklärt im Sinne der Erwägungen
gegenüber dem Kanton Thurgau.
IV. GEWALTENTRENNUNG
SEPARATION DES POUVOIRS
Vgl. Nr. 14. -
Voir n° 14.
AS 65 1-1939
Dispositiv
- - (Eintretensfrage).
- - Es ist offensichtlich, dass die Uberbesteuerung des Rekurrenten, die sich aus der Inanspruchnahme in St. Gallen und Thurgau ergibt (das in beiden Kantonen zusammen steuerbare Vermögen würde Fr. 16,200.- aus- machen (Fr. 6200 + 10,000) bei einem wirklichen Rein- vermögen von Fr. 7500.-), im wesentlichen nicht auf einer Besonderheit der thurgauischen Steuergesetzgebung, sOlldern auf einem Verstoss des Kantons Thurgau gegen das Verbot interkantonaler Doppelbesteuerung beruht. Staat!recht. Die Behauptung, bei der in Thurgau beabsichtigten Besteuerung stelle sich der Rekurrent nicht schlechter, als wenn er für sein gesamtes Vermögen in Thurgau steuer- pflichtig wäre, ist irrtümlich. Es wird dabei übersehen, dass ner Rekurrent in letzterem Falle im ganzen für Fr. 10,000.- Vermögen in Anspruch genommen würde, während nun die Steuerpflicht für die Liegenschaft in St. Gallen hinzu- tritt. Die daraus folgende Doppelbesteuerung kann nur dadurch vermieden werden, dass sich beide an der Be- steuerung beteiligten Kantone auf die ihnen zustehende ,Quote beschränken. St. Gallen hat dies getan, in Thurgau ist es verkannt worden.
- - Sowohl die Steuergesetzgebung von St. Gallen, wie diejenige von Thurgau stehen grundsätzlich auf dem Boden der allgemeinen Reinvermögenssteuer. Die Rein- vermögenssteuer ist in St. Gallen - jedenfalls gegenüber den in der Schweiz wohnenden Steuerpflichtigen - all- gemein und konsequent durchgeführt (Art. 2, lit. a und b StG in Verbindung mit Art. 1 und 2 der zugehörigen Ver- ordnung), Thurgau statuiert die Reinvermögenssteuer als Grundsatz (§ 25 StG), sieht aber in § 33 eine Beschränkung insofern vor, als grundpfandversicherte Schulden nur vom Wert des unbeweglichen, die übrigen Schulden nur vom beweglichen Vermögen abgezogen werden können. Es han- delt sich dabei aber nur um eine Modalität im Rahmen jenes Grundsatzes, die den Charakter der Steuer als Rein- vermögenssteuer nicht aufhebt. Dann erfordert es aber Art. 46 II BV, dass der Kanton Thurgau bei der Besteue- rung die gesamte Vermögenslage des Steuerpflichtigen mit in Betracht zieht. Wo seine Steuerhoheit nur einen Teil der Vermögensstücke eines Pflichtigen umfasst, dürfen diese nur insoweit der Besteuerung unterworfen werden, als sie nach der prozentualen Belastung des Gesamtver- mögens Reinvermögen darstellen. Steuerobjekt kann nur die Quote des Reinvermögens sein, die sich aus dem Ver- hältnis der im Kanton steuerbaren Aktiven zu den Ge- ßamtaktiven ergibt. Mit der Besteuerung für Fr. 10,000.- Doppelbesteuerung. No 17. 97 würde aber das gesamte steuerbare Vermögen erfasst, statt nur die Thurgau zustehende Quote.
- - Aus § 33 thurg. StG könnte höchstens abgeleitet werden, dass bei Berechnung des Gesamtvermögens, auf das die Quote anzuwenden wäre, nicht sämtliche Schulden abzuziehen wären, im vorliegenden Falle der Überschuss der Grundpfandschulden über den Steuerwert des Grund- eigentums ausser Betracht zu fallen hätte. Das thurgauische Steuergesetz steht aber nicht auf die- sem Boden. Es gestattet nach § 34 den Steuerpflichtigen, die auch noch einer andern Steuerhoheit lll1terworfen sind, den Schuldenabzug nicht im Rahmen von § 33, sondern nur im Verhältnis von Gesamtaktiven zu Gesamtpassiven, nimmt also in diesen Fällen das Besteuerungsrecht nach den bundesrechtlichen Doppelbesteuerungsgrundsätzen in Anspruch, wie sie für die uneingeschränkte Reinvermö- gensbesteuerung gelten. Dann ist es ein Gebot der Rechts- gleichheit, dass diese Art der Besteuerung im interkanto- nalen Verhältnis auch dann angewandt wird, wenn sie zu einem niedrigeren Steuerergebnis führt als die Berechnung des massgebenden Gesamtreinvermögens nach § 33. Nach der im übrigen zahlenmässig unbestrittenen Vermögens- zusammensetzung ist daher auszugehen von einem Ge- samtreinvermögen von Fr. 7500.-, wovon der Kanton Thurgau Fr. 1300.- besteuern darf. Demnach et'kennt das Bundesgericht " Die Beschwerde wird abgewiesen gegenüber dem Kanton
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
94 Staatsrecht.
17. Auszug aus dem Urteil vom 15. September 1939
i. S. Fels gegen Thurgau und St. Gallen.
1. Ein Kanton, dessen Steuergesetzgebung auf dem Boden der allgemeinen Reinvermögenssteuer steht, darf, wenn seine Steuerhoheit nur einen Teil des Vermögens eines Steuer- pflichtigen umfasst, nur die Quote des Gesamtvermögens besteuern, die sich aus dem Verhältnis der im Kanton steuer- baren Aktiven zu den Gesamtaktiven ergibt.
2. Berechnung des Reinvermögens (Schuldenabzug) nach thur- gauischem Steuerrecht.
1. Un canton dont Ia Iegislation fiscale prevoit un impöt genera! sur Ia fortune nette ne peut imposer, si sa souveraineM fiscale s'etend sur une partie seulement de Ja fortune d'un contribua- bIe, qu'une part de cette fortune, caiculee suivant Ja proportion qui existe entre 100 actifs imposabloo dans Ie canton et le total des actifs.
2. Calcul de la fortune nette (dMalcation des dettes) selon le droit fiscal thurgovien. .
1. Un cantone, la cui Iegisiazione tributaria prevede l'imposta generale sulla sostanza netta, pub imporre, se Ja sua sovranitit fiscale si estende soitanto ad una parte della sostanza deI contribuente, Ia sola quota delIa sostanza eompiessiva ehe risulta dalla proporzione tra le attivita imponibili nel cantone e le attivitit eomplessive.
2. Calcolo delIa sostanza netta (deduzione dei debiti) seeondo il diritto tributario turgoviese. A. - Nach § 13 des thurgauischen StG unterliegt der Ergänzungssteuer vom Vermögen (die neben die Einkom- menssteuer als Hauptsteuer tritt) das reine Vermögen. § 33 bestimmt : « Bei der Berechnung des steuerbaren Vermögens sind die auf dem Grundbesitz ruhenden Schulden nur an dem Wert des letztern, die sonstigen Passiven nur am übrigen Vermögen in Abzug zu brin- gen. » § 34 : « Bei Steuerpflichtigen (§ 2) mit Vermögens- werten, die einer andern Steuerhoheit unterliegen, darf von den hier steuerpflichtigen Aktiven nur ein dem Ver- hältnis der Gesamtaktiven zu den Gesamtpassiven ent- sprechender Teil der Passiven abgezogen werden ... » B. - Der Rekurrent wohnt in Horn (Thurgau). Er hat ein Grundstück in St . ., Gallen im Steuerschatzungswerte Doppelbesteuerung. N0 17. von Fr. 79,500.- und Fr. 16,000.- bewegliche Aktiven. Als Schulden werden angegeben Fr. 82,000.--'- Hypotheken auf jener Liegenschaft und Fr. 6000.- andere. Sein Rein- vermögen beträgt somit Fr. 7500.-. St. Gallen besteuert: ihn für Fr. 6200.-, nämlich 83,25 % des Reinvermögens. (Auf Thurgau würden danach 16,75 % des steuerbaren Reinvermögens oder Fr. 1300.- entfallen.) Thurgau will den Rekurrenten für Fr.IO,OOO.-inAnspruch nehmen. Er stützt sich dabei auf § 33 des kantonalen Steuergesetzes.
a. - Der Rekurrent hat die Doppelbesteuerungsbe- schwerde an das Bundesgericht ergrifien. Beide Kantone haben Abweisung der Beschwerde bean- tragt, St. Gallen weil die Einschätzung in St. Gallen den bundesrechtlichen Doppelbesteuerungsgrundsätzen ent- spreche. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau führt aus, bei verhältnismässiger Verteilung der Passiven würde das in Thurgau steuerbare Vermögen allerdings nur Fr. 1300.- betragen. Auf Grund von § 33 thurg. StG seien aber die nach der Verhältnisberechnung Thurgau zugewie- senen Passiven insoweit nicht anzurechnen, als es sich um grundpfandversicherte Schulden handelt. In Abzug kämen daher nur Fr. 6000.-. Mit der Besteuerung für Fr. 10,000.- werde der Rekurrent nicht schlechter gestellt, als wenn er s~in ganzes Vermögen in Thurgau zu versteuern hätte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - (Eintretensfrage).
2. - Es ist offensichtlich, dass die Uberbesteuerung des Rekurrenten, die sich aus der Inanspruchnahme in St. Gallen und Thurgau ergibt (das in beiden Kantonen zusammen steuerbare Vermögen würde Fr. 16,200.- aus- machen (Fr. 6200 + 10,000) bei einem wirklichen Rein- vermögen von Fr. 7500.-), im wesentlichen nicht auf einer Besonderheit der thurgauischen Steuergesetzgebung, sOlldern auf einem Verstoss des Kantons Thurgau gegen das Verbot interkantonaler Doppelbesteuerung beruht.
Staat!recht. Die Behauptung, bei der in Thurgau beabsichtigten Besteuerung stelle sich der Rekurrent nicht schlechter, als wenn er für sein gesamtes Vermögen in Thurgau steuer- pflichtig wäre, ist irrtümlich. Es wird dabei übersehen, dass ner Rekurrent in letzterem Falle im ganzen für Fr. 10,000.- Vermögen in Anspruch genommen würde, während nun die Steuerpflicht für die Liegenschaft in St. Gallen hinzu- tritt. Die daraus folgende Doppelbesteuerung kann nur dadurch vermieden werden, dass sich beide an der Be- steuerung beteiligten Kantone auf die ihnen zustehende,Quote beschränken. St. Gallen hat dies getan, in Thurgau ist es verkannt worden.
3. - Sowohl die Steuergesetzgebung von St. Gallen, wie diejenige von Thurgau stehen grundsätzlich auf dem Boden der allgemeinen Reinvermögenssteuer. Die Rein- vermögenssteuer ist in St. Gallen - jedenfalls gegenüber den in der Schweiz wohnenden Steuerpflichtigen - all- gemein und konsequent durchgeführt (Art. 2, lit. a und b StG in Verbindung mit Art. 1 und 2 der zugehörigen Ver- ordnung), Thurgau statuiert die Reinvermögenssteuer als Grundsatz (§ 25 StG), sieht aber in § 33 eine Beschränkung insofern vor, als grundpfandversicherte Schulden nur vom Wert des unbeweglichen, die übrigen Schulden nur vom beweglichen Vermögen abgezogen werden können. Es han- delt sich dabei aber nur um eine Modalität im Rahmen jenes Grundsatzes, die den Charakter der Steuer als Rein- vermögenssteuer nicht aufhebt. Dann erfordert es aber Art. 46 II BV, dass der Kanton Thurgau bei der Besteue- rung die gesamte Vermögenslage des Steuerpflichtigen mit in Betracht zieht. Wo seine Steuerhoheit nur einen Teil der Vermögensstücke eines Pflichtigen umfasst, dürfen diese nur insoweit der Besteuerung unterworfen werden, als sie nach der prozentualen Belastung des Gesamtver- mögens Reinvermögen darstellen. Steuerobjekt kann nur die Quote des Reinvermögens sein, die sich aus dem Ver- hältnis der im Kanton steuerbaren Aktiven zu den Ge- ßamtaktiven ergibt. Mit der Besteuerung für Fr. 10,000.- Doppelbesteuerung. No 17. 97 würde aber das gesamte steuerbare Vermögen erfasst, statt nur die Thurgau zustehende Quote.
4. - Aus § 33 thurg. StG könnte höchstens abgeleitet werden, dass bei Berechnung des Gesamtvermögens, auf das die Quote anzuwenden wäre, nicht sämtliche Schulden abzuziehen wären, im vorliegenden Falle der Überschuss der Grundpfandschulden über den Steuerwert des Grund- eigentums ausser Betracht zu fallen hätte. Das thurgauische Steuergesetz steht aber nicht auf die- sem Boden. Es gestattet nach § 34 den Steuerpflichtigen, die auch noch einer andern Steuerhoheit lll1terworfen sind, den Schuldenabzug nicht im Rahmen von § 33, sondern nur im Verhältnis von Gesamtaktiven zu Gesamtpassiven, nimmt also in diesen Fällen das Besteuerungsrecht nach den bundesrechtlichen Doppelbesteuerungsgrundsätzen in Anspruch, wie sie für die uneingeschränkte Reinvermö- gensbesteuerung gelten. Dann ist es ein Gebot der Rechts- gleichheit, dass diese Art der Besteuerung im interkanto- nalen Verhältnis auch dann angewandt wird, wenn sie zu einem niedrigeren Steuerergebnis führt als die Berechnung des massgebenden Gesamtreinvermögens nach § 33. Nach der im übrigen zahlenmässig unbestrittenen Vermögens- zusammensetzung ist daher auszugehen von einem Ge- samtreinvermögen von Fr. 7500.-, wovon der Kanton Thurgau Fr. 1300.- besteuern darf. Demnach et'kennt das Bundesgericht " Die Beschwerde wird abgewiesen gegenüber dem Kanton St. Gallen und begründet erklärt im Sinne der Erwägungen gegenüber dem Kanton Thurgau. IV. GEWALTENTRENNUNG SEPARATION DES POUVOIRS Vgl. Nr. 14. - Voir n° 14. AS 65 1-1939 7