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60 Strafrecht. Zusammenstösse mit den bereits im Überschreiten der Übergangsstelle begriffenen Personen vermieden werden können. Mit einer derart gemässigten Geschwindigkeit darf der Fussgänger bei der Überlegung, ob er angesichts des sich nähernden Autos noch den Streifen betreten dürfe, rechnen. Diese Vorsichtsmassnahme hat der Beschwerde- führer ausser Acht gelassen, als er mit 60 km an den Sicherheitsstreifen heranfuhr. Dabei hätte er umso eher Anlass zur Vorsicht gehabt, als er die Fussgängerin Müller auf eine Distanz von 100 m bemerkt hatte, womit - auch wenn sich jene noch nicht auf dem Streifen befand - die Möglichkeit bereits· näher rückte, dass jemand den Fussgängerstreifen vor seinem Herankommen betreten und ihn zur Gewährung des Vortrittsrechts verpflichten könnte. Auf alle FäHe hätte der Beschwerdeführer unter diesen Umständen den Fussgängerstreifen im Auge be- halten müssen, um sich in jedem Momente zu vergewissern, ob die Fahrbahn, auf welche allfällige Passanten ein V or- recht hatten, für ihn frei sei. In dieser Beziehung hat es der Beschwerdeführer an der pflichtgemässen Aufmerk- samkeit fehlen lassen. Über das Strafrnass hat sich der Kassationshof nicht auszusprechen, da der Beschwerdeführer wegen fahrlässi- ger Tötung verurteilt worden ist und infolgedessen für die Bemessung der Strafe kantonales Recht den Ausschlag gibt (Art. 65 Abs. 4 MFG). DemMch erkennt der Kassationshof; Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N0 13. 61
13. Urteil des Kassationshofs vom 6. Februar 1939
i. S. Flückiger gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargan. Auslegung von Art. 75 lit .. b VV zum MF~, ~onach der.Motor. fahrzeugführer das AbbIegen aus der bIshengen Fahrrlehtung anzuzeigen hat. Bedeutung dieser Vorschrift bei Kreuzungen mit der Eisenbahn. Interpretation de l'art. 75 lit. b RLA, qui oblige le eondue~eur d'un vehieule automobile a signaler ses ehangements de diree· tion. Portee de eette disposition dans 1e cas 01.1 le eondueteur s'engage sur un passage a niveau. Interpretazione dell'art. 75 le~t. bOrd. LCAV, se?ond? il qru;tle il eondueente di un autovelColo deve segnalare I SUOl cambIa- menti di direzione. Portata di questo disposto nel caso in eui il conducente entra in un passaggio a livello. Westlich der Station Rothrist befindet sich ein bewachter Bahnübergang, bei welchem die Strasse die Bahnlinie Bern.:Zürich, sowie ein danebenhergehendes Geleise III kreuzt. Vom letztern zweigt unmittelbar westlich der Kreuzung das Industriegeleise der Strebelwerke ab. Am Morgen des 11. September 1937 setzte sich bei der Station Rothrist ein Traktor der SBB in Bewegung, um auf dem Geleise III und hernach über das genannte Industriegeleise einen Güterwagen nach den Fabrikanlagen der Strebel- werke zu schieben. Auf dem Traktor befand sich der Stationswärter der SBB Albert Gartenmann, während ein Arbeiter der Streb el werke auf dem Güterwagen bei der Bremse stand. Als sich der Traktor mit dem Güterwagen dem Bahnübergang näherte, dessen Barrieren offen geblie- ben waren, bog ein von Willi Flückiger geführter Lastwagen von den Strebelwerken her in den "Übergang ein. Obschon sowohl der Traktor wie der Lastwagen eine mässige Geschwindigkeit gehabt haben sollen, erwiesen sich die im letzten Augenblick gegebenen Signale und die angestell- ten Bremsversuche als nutzlos. Die beiden Gefährte stiessen zusammen, wobei Sachschaden entstand. Wegen dieses V oualls sprach das Bezirksgericht Zofin- gen den Albert Gartenmann der fahrlässigen erheblichen
62 Strafrecht. Eisenbahnbetriebsgefährdung gemäss Art. 67 rev. BStR und den Willi Flückiger des gleichen Delikts, sowie der Widerhandlung gegen Art. 75 lit. b der VV zum MFG schuldig. Gartenmann wurde zU einer Geldbusse von Fr. 30.- und Flückiger zu einer solchen von Fr. 20.- verurteilt. Den Erwägungen des Urteils ist zu entnehmen: Gartenmann hätte sich nach dem Rangierreglement der SBB vor dem fraglichen Manöver darüber vergewissern sollen, dass der zu kreuzende Bahnübergang abgeschlossen oder doch bewacht sei. Durch Unterlassen dieser Vor- sichtsmassnahme habe er den Zusammenstoss schuldhaft herbeigeführt und damit den Tatbestand der fahrlässigen Eisenbahnbetriebsgefährdung erfüllt. Aber auch Flückiger sei mitschuldig. Er habe, als er in der Richtung der Bahnlinie von den Strebelwerken herkam, das von ihm beabsichtigte Abbiegen über den Bahnübergang nicht mit dem Richtungszeiger angekündigt, weshalb Gartenmann und der Arbeiter der Strebelwerke glaubten, er werde auf der Strasse der Bahnlinie entlang weiterfahren und den Bahnübergang nicht benützen. Hätte er den Rich- tungszeiger betätigt, wozu er nach Art. 75 lit. b der VV zum MFG verpflichtet gewesen wäre, so hätten die am Manöver Beteiligten sich rechtzeitig darauf einstellen und ihr Gefährt zum Stehen bringen können. Flückiger sei somit gleichfalls wegen fahrlässiger Eisenbahngefährdung und zudem wegen Zuwiderhandlung gegen Art. 75 lit. b der VV zum MFG zu bestrafen. Flückiger appellierte gegen seine Verurteilung an das aargauische Obergericht. Er bestritt, dass er vor der Abzweigung über den Bahnübergang den Richtungszeiger hätte stellen müssen. Die Strasse sei frei gewesen. Auf einen allfalligen Verkehr auf den Bahngeleisen habe er nicht achten müssen, nachdem die Barrieren offen waren. Das Obergericht hat am 9. September 1938 die Appella- tion abgewiesen und sich den Erwägungen des Bezirks- gerichts angeschlossen. Hiegegen richtet sich die vorliegende Nichtigkeits- Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N0 13. 63 beschwerde des Flückiger. Er behauptet wieder, dass er nicht verpflichtet gewesen sei, den Richtungszeiger zu stellen. in Erwägung:
1. - Wenn die Führer von Motorfahrzeugen nach Art. 75 lit. b der VV zum MFG das Abbiegen aus der bisherigen Fahrrichtung « der Verkehrspolizei und den übrigen Strassenbenützern ») anzuzeigen haben, so bedeutet das nicht, dass das fragliche Zeichen bei freier Strasse unterbleiben dürfe. Der Führer eines Motorfahrzeuges kann, zumal wenn es sich wie hier um eine Abzweigung in überbautem Gebiet handelt, nie mit Sicherheit fest- stellen, ob nicht seine Richtungsänderung für einen vor oder hinter ihm sich befindenden Strassenbenützer irgend- wie von Bedeutung ist. Das Abbiegen ist daher in solchen Fällen grundsätzlich ohne Rücksicht auf das Vorhanden- sein anderer, daran interessierter Strassenbenützer anzu- zeigen. Dadurch dass der Beschwerdeführer das unterliess, hat er den Art. 75 lit. b der VV zum MFG übertreten.
2. - Dagegen war Flückiger zur Betätigung des Rich- tungszeigers nicht auch gegenüber dem manövrierenden Angestellten der Bahn und dem Arbeiter auf dem Güter- wagen verpflichtet. Es mag dahingestellt bleiben, ob bei Kreuzung einer Strasse mit einem biossen Industrie- geleise die Vorschrift von Art. 75 lit. b allenfalls auch im Verhältnis zu den ein Manöver ausführenden Bahn- angestellten praktisch werden kann. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Kreuzung einer Strasse mit einer DurchgangsIinie samt danebenhergehendem dritten Geleise, wobei für den Abschluss Barrieren vorhanden sind. Bei einem solchen Übergang hat die Bahn, wenn sie aus Gründen der Einfachheit die Barrieren nicht schIiessen zu müssen glaubt, ihrerseits alle Massnahmen zu treffen, die einen Zusammenstoss unmöglich machen. Sie kann nicht beanspruchen, dass ihre Fahrzeuge, die bei offener Barriere die Strasse kreuzen, als Strassen-
64 Strafrecht. benützer im Sinn von Art. 75 lit. b gelten mit der Wirkung, dass ihnen die Führer der Motorfahrzeuge durch entspre- chendes Zeichen Auskunft über ihre Fahrrichtung zu geben hätt~n. Die SBB scheinen selber dieser Auffassung zu sein, indem sie in ihr Rangierreglement eine Vorschrift aufgenommen haben, wonach hier der Traktor mit dem Güterwagen die Kreuzung erst hätte überqueren dürfen, nachdem sich Gartenmann wenn nicht über die Schlies- sung, so doch über die Bewachung des Übergangs ver- gewissert hatte. Bestand aber im Verhältnis zu den SBB keine Pflicht des Beschwerdeführers, den Richtungs- zeiger zu betätigen, so kann er auch nicht wegen fahr- lässiger Bahnbetriebsgefährdung verurteilt werden.
3. - Trotz der hieraus sich ergebenden Änderung des angefochtenen Schuldspruchs erscheint die Busse von Fr. 20.- nicht als übersetzt. erkannt : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Rekurrent von der Anklage der fahrlässigen erheblichen Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs gemäss Art. 67 rev. BStR freigespro- chen und bloss der Widerhandlung gegen Art. 75 lit. b VV zum MFG schuldig erklärt wird; die verhängte Busse von Fr. 20.- bleibt bestehen. IMPRIMERIES REUNIES S. A. LAUSANNE. A. STAATSRECHT D R 0 IT PUB LI C • I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (RECHTSVERWEIGERUNG) EGALITE DEVANT LA LOI (DENI DE JUSTICE) Vgl. Nr. 14. - Voir n° 14. H. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
14. Arret du 2 juin 1939 dans Ia cause Assoeiation fribourgooise des agents iunnobiliers contre Conseil d 'Etat du eanton de Fribourg. RegZementation cantonale Wu courtage immobilier.
1. Attribution a une association privee du soin d'en assurer l'exooution et le respect (consid. 3).
a) Constitutionnalite au regard du droit cantonal ?
b) Constitutionnalite au regard de l'art. 4 CF ?
c) Mesure dans laluelle la delegation est contraire aPart. 31 CF.
2. Prescriptions de police restreignant l'exercice de la profession de courtier (consid. 4).
a) Le canton peut, sans violer l'art. 31 CF, exiger que 1e courtier se munisse d'une patente dont l'octroi est somnis a certaines conditions (examen portant sur Ies connaissances juridiques du requerant). En outre, il peut percevoir un droit annuel.
b) Cependant il est, in casu, contraire a I'art. 31 CF d'exiger du courtier le depöt d'une caution.
c) Le canton peut-il exiger que le courtier tienne registre des contrats qu'il conclut et produise un double de ces contrats ?
3. Dispositions cantonales regissant le contrat de courtage (consid. 5). Violent le principe de la force derogatoire du droit fedeml : l'exigence de la forme ecrite (litt_ a); . la fixation a 2 % de Ia remuneration maximmn (litt. c); AS 65 I - 1939 5