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Staatsrecht.
decision et qu'il n'etait pas tenu de se prononcer a nou-
veau sur le fond.
Par ce8 l1wtif8, le Trib~tnal fifUral
declare le recours irrecevable.
45. Urteil vom 10. November 1939
i. S. AmIris gegen Sehaffbausen.
Die Befugnis zur selbständigen Erhebung der staatsrechtlichen
Beschwerde steht in der Regel nur handlungsfähigen Personen
zu. Eine Ausnahme besteht für urteilsfähige entmündigte
Personen, die sich gegen die Einschliessung in einer Anstalt
wehren. OG Art. 175 Ziff. 3, Art. 178; ZGB Art. 19 Abs. 2.
Seules las personnes capables ont, en principe, qualiM pour former
de leur propre chef tm recours de droit public. TI y a une
exception pour les interdits capables de discernement qui
recourent contre leur internement. Art. 175 eh. 3 OJ"; art.
19 al. 2 CC.
Soltanto le persone capaci di agire civiImente hanno, di regola,
qualitit per interporre, in modo indipendente, ricorso di diritto
pubblico. Eccezione e fatta per gli interdetti capaci di discer-
nimento che ricorrono contro illoro internamento in un istituto.
Art. 175 cifra 3 OGF; art. 19 cp. 2 CC.
Der Bevormundete Andris ist durch Verfügung der
vormundschaftlichen Behörden in einer Anstalt ver-
sorgt worden und hat hiegegen die staatsrechtliche
Beschwerde wegen Rechtsverweigerung ergriffen.
Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde eingetreten
in Erwägung :
Die Befugnis zur selbständigen Beschwerdeführung
nach Art. 175 Ziff. 3, 178 OG steht, wie das Recht zur
selbständigen Vornahme gerichtlicher Handlungen über-
haupt, gemäss Art. 22 des erwähnten Gesetzes in Ver-
bindung mit Art. 5, 28 BZP und allgemeinen Rechts-
grundsätzen in der Regel nur handlungsfähigen Personen
zu (Entscheide des Bundesgerichtes i. S. Suter g. St.
Gallen vom 21. September 1923, i. S. Zimmermann g.
Organisation der Bundesrechtspflege. N0 45.
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Baselland vom 11. Dezember 1936). Der Rekurrent ist
aber entmündigt und daher handlungsunfähig. Wenn er
auch urteilsfähig ist, so kann er doch im allgemeinen nur
mit Zustimmung oder Genehmigung seines gesetzlichen
Vertreters, des Vormundes, im Sinne der Art. 19,410 des
Zivilgesetzbuches eine staatsrechtliche Beschwerde erhe-
ben. Diese Zustimmung oder Genehmigung fehlt hier.
Sie kann nicht darin liegen, dass der Vormund des Rekur-
renten dessen Beschwerdeschrift dem Bundesgericht ein-
gereicht hat, weil der Vormund gleichzeitig betont hat,
dass der angefochtene Entscheid gerechtfertigt sei und
er in der Sache nur handle, um den Rekurrenten an der
Geltendmachung eines höchst persönlichen Rechtes nicht
zu hindern. Freilich kann der Rekurrent, weil er urteils-
fähig ist, selbständig gegen die Handlungen des Vor-
mundes und die Beschlüsse der Vormundschaftsbehörde
nach Art. 420 ZGB Beschwerde führen. Aber dabei handelt
es sich um eine für das Gebiet des Vormundschaftsrechtes
geltende Sondervorschrift, die auf die staatsrechtliche
Beschwerde nicht anwendbar ist, weil diese nicht Bestand-
teil eines für das Vormundschaftsrecht vorgesehenen
Verfahrens ist, sondern einen selbständigen neuen, vom
kantonalen nach seinem Gegenstand durchaus verschiede-
nen Rechtsstreit einleitet. Das Bundesgericht hat denn
auch stets daran festgehalten, dass die Frage der Prozess-
fähigkeit und Aktivlegitimation im staatsrechtlichen
Rekursverfahren sich selbständig, nach dem besondern
Charakter dieses Rechtsmittels und ohne Rücksicht auf
die Lösung, welche den gleichen Fragen im kantonalen
Verfahren zu geben war, beantworte (Entscheid des
Bundesgerichtes i. S. Suter g. Bern vom 21. September
1923). Vorzubehalten sind immerhin die Fälle des Art,
19 Abs. 2 ZGB. Da nach dieser Bestimmung urteilsfähige
entmündigte Personen ohne Zustimmung ihres gesetzli-
chen Vertreters Rechte auszuüben vermögen, die ihnen
um ihrer Persönlichkeit willen zustehen, können sie diese
Rechte auch selbständig gerichtlich geltend machen, wie
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Staatsrecht.
z. B. durch staatsrechtliche Beschwerde (BGE 51 II S.
478 H.; EGGER, Komm. z. ZGB 2. Auf I. Art. 19 N. 5,
8, 9, 11). Darunter fällt zwar nicht schon die Weigerung
der Vormundschaftsbehörde, dem Mündel einen Wechsel
des Wohnsitzes zu bewilligen, weshalb auch dem Ent-
mündigten die Befugnis abgesprochen worden ist, selb-
ständig die Niederlassung an einem Orte mit staatsrecht-
licher Beschwerde aus Art. 45 BV zu betreiben (BGE
63 I S. 7). Dagegen muss dazu der Anspruch auf persönliche
Freiheit jedenfalls insoweit gerechnet werden, als er auf
Schutz gegen ungerechtfertigte Einschliessung in einer
Anstalt gerichtet ist; denn diese Einschliessung bildet
einen höchst einschneidenden Eingriff in die höchstper-
sönliche Rechtssphäre, der in seinen Wirkungen einer
Freiheitsstrafe gleichkommt, selbst wenn er nicht als
solche, sondern als armenpolizeiliche Massnahme oder
solche der vormundschaftlichen Fürsorge verfügt wird.
Das Bundesgericht hat denn auch daraus nach anderer
Richtung ebenfalls schon entsprechende Folgerungen ge-
zogen, indem es eine derartige Anordnung in ständiger
Praxis nur nach Anhörung des Betroffenen zugelassen
hat, abweichend von dem allgemeinen Grundsatz, wonach
der aus Art. 4 BV folgende Anspruch auf rechtliches
Gehör nur im Zivil-
und Strafprozessverfahren, nicht
für Verwaltungsverfügungen besteht (BGE 30 I S. 280;
43 I S. 165).
Vgl. auch NI'. 40, 41 und ·13. -
Vöir aussi nOS 40, 41 et 43.
Registersachen. No 46.
ß. VERWALTUNGS-
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
..
I. REGISTERSACHEN
REGISTRES
46. Urteil der I. Zivilabteilullg vom 12. Dezember 1939
261}
i. S. Solothurn, Regierungsrat, gegen SolothurD, ObcI1lerieht.
Handelsregistereintrag .
Legitimation einer Behörde zur verwaltlmgsgerichtlichen Be-
schwerde, Art. 9 Abs. 1 VDG.
Der Grundsatz der Firmenwahrheit ist vom Registerführer von
Amteswegen zu beachten, auch wenn sich ein Verstoss dagegen
erst nachträglich herausstellt, Art. 21, 38, 60, 61 HRegVo.
Firmazusatz, Art. 944 OR; Unzulässig ist mit Rücksicht auf die
massgebende kantonale Sanitätsgesetzgebung der Zusatz
« Zahnklinik» für einen Zahntechniker.
In8cription au reg·i8tl·e du commerce.
QuaUte d'un organe de l'Etat pour agir par la voie du recours
de droit administratif, art. 9 al. 1 JAD.
Le principe de la verite de8 rai80ns commerciales doit etre applique
d'office par le prepose au registre du commerce, meme lorsqu'il
apparait aprils coup seulement qu'il a eM 'Fiole, art. 21, 38,
60,610RO.
Adjonction d t~ne raison c01mnerciale, art. 944 CO. Lorsque la
reglementation sanitaire du canton s'y oppose, un technicien-
dentiste ne peut ajouter Ia designation « Olinique dentaire »
a sa raison commerciale.
In8crizione nel regist1'o di commercio.
Qualita di un organo dello Stato per interporre ricorso di diritto
amministrativo, art. 9 cp. 1 GAD.
.
Il principio della veridicitd delle ditte wrnmerc·iaU dev'essere appli-
cato d'officio dall'ufficiale deI registro di commercio, anche