opencaselaw.ch

65_I_266

BGE 65 I 266

Bundesgericht (BGE) · 1939-11-10 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

266

Staatsrecht.

decision et qu'il n'etait pas tenu de se prononcer a nou-

veau sur le fond.

Par ce8 l1wtif8, le Trib~tnal fifUral

declare le recours irrecevable.

45. Urteil vom 10. November 1939

i. S. AmIris gegen Sehaffbausen.

Die Befugnis zur selbständigen Erhebung der staatsrechtlichen

Beschwerde steht in der Regel nur handlungsfähigen Personen

zu. Eine Ausnahme besteht für urteilsfähige entmündigte

Personen, die sich gegen die Einschliessung in einer Anstalt

wehren. OG Art. 175 Ziff. 3, Art. 178; ZGB Art. 19 Abs. 2.

Seules las personnes capables ont, en principe, qualiM pour former

de leur propre chef tm recours de droit public. TI y a une

exception pour les interdits capables de discernement qui

recourent contre leur internement. Art. 175 eh. 3 OJ"; art.

19 al. 2 CC.

Soltanto le persone capaci di agire civiImente hanno, di regola,

qualitit per interporre, in modo indipendente, ricorso di diritto

pubblico. Eccezione e fatta per gli interdetti capaci di discer-

nimento che ricorrono contro illoro internamento in un istituto.

Art. 175 cifra 3 OGF; art. 19 cp. 2 CC.

Der Bevormundete Andris ist durch Verfügung der

vormundschaftlichen Behörden in einer Anstalt ver-

sorgt worden und hat hiegegen die staatsrechtliche

Beschwerde wegen Rechtsverweigerung ergriffen.

Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde eingetreten

in Erwägung :

Die Befugnis zur selbständigen Beschwerdeführung

nach Art. 175 Ziff. 3, 178 OG steht, wie das Recht zur

selbständigen Vornahme gerichtlicher Handlungen über-

haupt, gemäss Art. 22 des erwähnten Gesetzes in Ver-

bindung mit Art. 5, 28 BZP und allgemeinen Rechts-

grundsätzen in der Regel nur handlungsfähigen Personen

zu (Entscheide des Bundesgerichtes i. S. Suter g. St.

Gallen vom 21. September 1923, i. S. Zimmermann g.

Organisation der Bundesrechtspflege. N0 45.

267

Baselland vom 11. Dezember 1936). Der Rekurrent ist

aber entmündigt und daher handlungsunfähig. Wenn er

auch urteilsfähig ist, so kann er doch im allgemeinen nur

mit Zustimmung oder Genehmigung seines gesetzlichen

Vertreters, des Vormundes, im Sinne der Art. 19,410 des

Zivilgesetzbuches eine staatsrechtliche Beschwerde erhe-

ben. Diese Zustimmung oder Genehmigung fehlt hier.

Sie kann nicht darin liegen, dass der Vormund des Rekur-

renten dessen Beschwerdeschrift dem Bundesgericht ein-

gereicht hat, weil der Vormund gleichzeitig betont hat,

dass der angefochtene Entscheid gerechtfertigt sei und

er in der Sache nur handle, um den Rekurrenten an der

Geltendmachung eines höchst persönlichen Rechtes nicht

zu hindern. Freilich kann der Rekurrent, weil er urteils-

fähig ist, selbständig gegen die Handlungen des Vor-

mundes und die Beschlüsse der Vormundschaftsbehörde

nach Art. 420 ZGB Beschwerde führen. Aber dabei handelt

es sich um eine für das Gebiet des Vormundschaftsrechtes

geltende Sondervorschrift, die auf die staatsrechtliche

Beschwerde nicht anwendbar ist, weil diese nicht Bestand-

teil eines für das Vormundschaftsrecht vorgesehenen

Verfahrens ist, sondern einen selbständigen neuen, vom

kantonalen nach seinem Gegenstand durchaus verschiede-

nen Rechtsstreit einleitet. Das Bundesgericht hat denn

auch stets daran festgehalten, dass die Frage der Prozess-

fähigkeit und Aktivlegitimation im staatsrechtlichen

Rekursverfahren sich selbständig, nach dem besondern

Charakter dieses Rechtsmittels und ohne Rücksicht auf

die Lösung, welche den gleichen Fragen im kantonalen

Verfahren zu geben war, beantworte (Entscheid des

Bundesgerichtes i. S. Suter g. Bern vom 21. September

1923). Vorzubehalten sind immerhin die Fälle des Art,

19 Abs. 2 ZGB. Da nach dieser Bestimmung urteilsfähige

entmündigte Personen ohne Zustimmung ihres gesetzli-

chen Vertreters Rechte auszuüben vermögen, die ihnen

um ihrer Persönlichkeit willen zustehen, können sie diese

Rechte auch selbständig gerichtlich geltend machen, wie

268

Staatsrecht.

z. B. durch staatsrechtliche Beschwerde (BGE 51 II S.

478 H.; EGGER, Komm. z. ZGB 2. Auf I. Art. 19 N. 5,

8, 9, 11). Darunter fällt zwar nicht schon die Weigerung

der Vormundschaftsbehörde, dem Mündel einen Wechsel

des Wohnsitzes zu bewilligen, weshalb auch dem Ent-

mündigten die Befugnis abgesprochen worden ist, selb-

ständig die Niederlassung an einem Orte mit staatsrecht-

licher Beschwerde aus Art. 45 BV zu betreiben (BGE

63 I S. 7). Dagegen muss dazu der Anspruch auf persönliche

Freiheit jedenfalls insoweit gerechnet werden, als er auf

Schutz gegen ungerechtfertigte Einschliessung in einer

Anstalt gerichtet ist; denn diese Einschliessung bildet

einen höchst einschneidenden Eingriff in die höchstper-

sönliche Rechtssphäre, der in seinen Wirkungen einer

Freiheitsstrafe gleichkommt, selbst wenn er nicht als

solche, sondern als armenpolizeiliche Massnahme oder

solche der vormundschaftlichen Fürsorge verfügt wird.

Das Bundesgericht hat denn auch daraus nach anderer

Richtung ebenfalls schon entsprechende Folgerungen ge-

zogen, indem es eine derartige Anordnung in ständiger

Praxis nur nach Anhörung des Betroffenen zugelassen

hat, abweichend von dem allgemeinen Grundsatz, wonach

der aus Art. 4 BV folgende Anspruch auf rechtliches

Gehör nur im Zivil-

und Strafprozessverfahren, nicht

für Verwaltungsverfügungen besteht (BGE 30 I S. 280;

43 I S. 165).

Vgl. auch NI'. 40, 41 und ·13. -

Vöir aussi nOS 40, 41 et 43.

Registersachen. No 46.

ß. VERWALTUNGS-

UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE

JURIDICTION ADMINISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

..

I. REGISTERSACHEN

REGISTRES

46. Urteil der I. Zivilabteilullg vom 12. Dezember 1939

261}

i. S. Solothurn, Regierungsrat, gegen SolothurD, ObcI1lerieht.

Handelsregistereintrag .

Legitimation einer Behörde zur verwaltlmgsgerichtlichen Be-

schwerde, Art. 9 Abs. 1 VDG.

Der Grundsatz der Firmenwahrheit ist vom Registerführer von

Amteswegen zu beachten, auch wenn sich ein Verstoss dagegen

erst nachträglich herausstellt, Art. 21, 38, 60, 61 HRegVo.

Firmazusatz, Art. 944 OR; Unzulässig ist mit Rücksicht auf die

massgebende kantonale Sanitätsgesetzgebung der Zusatz

« Zahnklinik» für einen Zahntechniker.

In8cription au reg·i8tl·e du commerce.

QuaUte d'un organe de l'Etat pour agir par la voie du recours

de droit administratif, art. 9 al. 1 JAD.

Le principe de la verite de8 rai80ns commerciales doit etre applique

d'office par le prepose au registre du commerce, meme lorsqu'il

apparait aprils coup seulement qu'il a eM 'Fiole, art. 21, 38,

60,610RO.

Adjonction d t~ne raison c01mnerciale, art. 944 CO. Lorsque la

reglementation sanitaire du canton s'y oppose, un technicien-

dentiste ne peut ajouter Ia designation « Olinique dentaire »

a sa raison commerciale.

In8crizione nel regist1'o di commercio.

Qualita di un organo dello Stato per interporre ricorso di diritto

amministrativo, art. 9 cp. 1 GAD.

.

Il principio della veridicitd delle ditte wrnmerc·iaU dev'essere appli-

cato d'officio dall'ufficiale deI registro di commercio, anche