Volltext (verifizierbarer Originaltext)
266 Staatsrecht. decision et qu'il n'etait pas tenu de se prononcer a nou- veau sur le fond. Par ce8 l1wtif8, le Trib~tnal fifUral declare le recours irrecevable.
45. Urteil vom 10. November 1939
i. S. AmIris gegen Sehaffbausen. Die Befugnis zur selbständigen Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde steht in der Regel nur handlungsfähigen Personen zu. Eine Ausnahme besteht für urteilsfähige entmündigte Personen, die sich gegen die Einschliessung in einer Anstalt wehren. OG Art. 175 Ziff. 3, Art. 178; ZGB Art. 19 Abs. 2. Seules las personnes capables ont, en principe, qualiM pour former de leur propre chef tm recours de droit public. TI y a une exception pour les interdits capables de discernement qui recourent contre leur internement. Art. 175 eh. 3 OJ"; art. 19 al. 2 CC. Soltanto le persone capaci di agire civiImente hanno, di regola, qualitit per interporre, in modo indipendente, ricorso di diritto pubblico. Eccezione e fatta per gli interdetti capaci di discer- nimento che ricorrono contro illoro internamento in un istituto. Art. 175 cifra 3 OGF ; art. 19 cp. 2 CC. Der Bevormundete Andris ist durch Verfügung der vormundschaftlichen Behörden in einer Anstalt ver- sorgt worden und hat hiegegen die staatsrechtliche Beschwerde wegen Rechtsverweigerung ergriffen. Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde eingetreten in Erwägung : Die Befugnis zur selbständigen Beschwerdeführung nach Art. 175 Ziff. 3, 178 OG steht, wie das Recht zur selbständigen Vornahme gerichtlicher Handlungen über- haupt, gemäss Art. 22 des erwähnten Gesetzes in Ver- bindung mit Art. 5, 28 BZP und allgemeinen Rechts- grundsätzen in der Regel nur handlungsfähigen Personen zu (Entscheide des Bundesgerichtes i. S. Suter g. St. Gallen vom 21. September 1923, i. S. Zimmermann g. Organisation der Bundesrechtspflege. N0 45. 267 Baselland vom 11. Dezember 1936). Der Rekurrent ist aber entmündigt und daher handlungsunfähig. Wenn er auch urteilsfähig ist, so kann er doch im allgemeinen nur mit Zustimmung oder Genehmigung seines gesetzlichen Vertreters, des Vormundes, im Sinne der Art. 19,410 des Zivilgesetzbuches eine staatsrechtliche Beschwerde erhe- ben. Diese Zustimmung oder Genehmigung fehlt hier. Sie kann nicht darin liegen, dass der Vormund des Rekur- renten dessen Beschwerdeschrift dem Bundesgericht ein- gereicht hat, weil der Vormund gleichzeitig betont hat, dass der angefochtene Entscheid gerechtfertigt sei und er in der Sache nur handle, um den Rekurrenten an der Geltendmachung eines höchst persönlichen Rechtes nicht zu hindern. Freilich kann der Rekurrent, weil er urteils- fähig ist, selbständig gegen die Handlungen des Vor- mundes und die Beschlüsse der Vormundschaftsbehörde nach Art. 420 ZGB Beschwerde führen. Aber dabei handelt es sich um eine für das Gebiet des Vormundschaftsrechtes geltende Sondervorschrift, die auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht anwendbar ist, weil diese nicht Bestand- teil eines für das Vormundschaftsrecht vorgesehenen Verfahrens ist, sondern einen selbständigen neuen, vom kantonalen nach seinem Gegenstand durchaus verschiede- nen Rechtsstreit einleitet. Das Bundesgericht hat denn auch stets daran festgehalten, dass die Frage der Prozess- fähigkeit und Aktivlegitimation im staatsrechtlichen Rekursverfahren sich selbständig, nach dem besondern Charakter dieses Rechtsmittels und ohne Rücksicht auf die Lösung, welche den gleichen Fragen im kantonalen Verfahren zu geben war, beantworte (Entscheid des Bundesgerichtes i. S. Suter g. Bern vom 21. September 1923). Vorzubehalten sind immerhin die Fälle des Art, 19 Abs. 2 ZGB. Da nach dieser Bestimmung urteilsfähige entmündigte Personen ohne Zustimmung ihres gesetzli- chen Vertreters Rechte auszuüben vermögen, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen, können sie diese Rechte auch selbständig gerichtlich geltend machen, wie 268 Staatsrecht.
z. B. durch staatsrechtliche Beschwerde (BGE 51 II S. 478 H. ; EGGER, Komm. z. ZGB 2. Auf I. Art. 19 N. 5, 8, 9, 11). Darunter fällt zwar nicht schon die Weigerung der Vormundschaftsbehörde, dem Mündel einen Wechsel des Wohnsitzes zu bewilligen, weshalb auch dem Ent- mündigten die Befugnis abgesprochen worden ist, selb- ständig die Niederlassung an einem Orte mit staatsrecht- licher Beschwerde aus Art. 45 BV zu betreiben (BGE 63 I S. 7). Dagegen muss dazu der Anspruch auf persönliche Freiheit jedenfalls insoweit gerechnet werden, als er auf Schutz gegen ungerechtfertigte Einschliessung in einer Anstalt gerichtet ist; denn diese Einschliessung bildet einen höchst einschneidenden Eingriff in die höchstper- sönliche Rechtssphäre, der in seinen Wirkungen einer Freiheitsstrafe gleichkommt, selbst wenn er nicht als solche, sondern als armenpolizeiliche Massnahme oder solche der vormundschaftlichen Fürsorge verfügt wird. Das Bundesgericht hat denn auch daraus nach anderer Richtung ebenfalls schon entsprechende Folgerungen ge- zogen, indem es eine derartige Anordnung in ständiger Praxis nur nach Anhörung des Betroffenen zugelassen hat, abweichend von dem allgemeinen Grundsatz, wonach der aus Art. 4 BV folgende Anspruch auf rechtliches Gehör nur im Zivil- und Strafprozessverfahren, nicht für Verwaltungsverfügungen besteht (BGE 30 I S. 280; 43 I S. 165). Vgl. auch NI'. 40, 41 und ·13. - Vöir aussi nOS 40, 41 et 43. Registersachen. No 46. ß. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE .. I. REGISTERSACHEN REGISTRES
46. Urteil der I. Zivilabteilullg vom 12. Dezember 1939 261}
i. S. Solothurn, Regierungsrat, gegen SolothurD, ObcI1lerieht. Handelsregistereintrag . Legitimation einer Behörde zur verwaltlmgsgerichtlichen Be- schwerde, Art. 9 Abs. 1 VDG. Der Grundsatz der Firmenwahrheit ist vom Registerführer von Amteswegen zu beachten, auch wenn sich ein Verstoss dagegen erst nachträglich herausstellt, Art. 21, 38, 60, 61 HRegVo. Firmazusatz, Art. 944 OR ; Unzulässig ist mit Rücksicht auf die massgebende kantonale Sanitätsgesetzgebung der Zusatz « Zahnklinik» für einen Zahntechniker. In8cription au reg·i8tl·e du commerce. QuaUte d'un organe de l'Etat pour agir par la voie du recours de droit administratif, art. 9 al. 1 JAD. Le principe de la verite de8 rai80ns commerciales doit etre applique d'office par le prepose au registre du commerce, meme lorsqu'il apparait aprils coup seulement qu'il a eM 'Fiole, art. 21, 38, 60,610RO. Adjonction d t~ne raison c01mnerciale, art. 944 CO. Lorsque la reglementation sanitaire du canton s'y oppose, un technicien- dentiste ne peut ajouter Ia designation « Olinique dentaire » a sa raison commerciale. In8crizione nel regist1'o di commercio. Qualita di un organo dello Stato per interporre ricorso di diritto amministrativo, art. 9 cp. 1 GAD. . Il principio della veridicitd delle ditte wrnmerc·iaU dev'essere appli- cato d'officio dall'ufficiale deI registro di commercio, anche