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65_II_1

BGE 65 II 1

Bundesgericht (BGE) ·II · 1939-03-23 · Deutsch CH
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1. Auszug aus dem Urteil der II. Zivllabteilnng vom 23. März 1939

i. S. Schweiz. Volksbank gegen Bonomo. BaUhandwer1cerpfandrecht. Die Honorarforderung des Archi- tekten ist dieses Privilegs nicht teilhaftig (Art. 837 Ziff. 3, 839 ff. ZGB). H ypotheque des artisans. L 'architecte na Mneflcie pas de ce privilege pour sa ereanee d'honoraires (art. 837 eh. 3, 839 88. CC). Ipoteca degli imprenditori. L'arehitetto non fruisce di questo privilegio pel eredito relativo ai suoi onorari (art. 837 cp. 3, 839 e seg. ce). Der Honoraranspruch des Architekten geniesst nicht den Schutz der Art. 837 Ziff. 3/841, da es sich bei dessen Arbeit für den Bau, die in der Anfertigung der Pläne und in der Bauaufsicht besteht, nicht um eine Arbeit handelt, die nach ihrer Leistung mit dem Bau körperlich verbunden ist, wie die Bauleistungen der Handwerker und Unter- nehmer. Nach seiner sozialen Stellung gegenüber dem Bauherrn erscheint der Architekt des mit Art. 837 /841 bezweckten Schutzes nicht oder jedenfalls nicht in dem Masse bedürftig wie der Bauhandwerker und Unterneh- mer. Unter diese in Art. 837 Ziff. 3 genannten Begriffe lässt sich der Architekt nicht ohne ausdehnende Interpre- tation des Gesetzes subsumieren. Bei dessen Erlass wurde der Kreis der zu privilegierenden Personen absichtlich so eng gezogen und der Architekt bewusst ausgeschlossen, eben mit Rücksicht auf seine ganz anders geartete recht- liche Stellung. Ob diese Gründe unter den heutigen Ver- hältnissen im Bauwesen noch im gleichen Masse zutreffen, könnte nur de lege ferenda in neue Erwägung gezogen werden, nicht aber im Rahmen der Interpretation des bestehenden Gesetzestextes. Nach diesem könnte das AS 65 II - 1938

2 Obligationenrecht. N0 2. Privileg dem Architekten selbst dann nicht zuerkannt werden, wenn er zum Bauherrn nicht (wie es in der Regel der Fall ist) im'Rechtsverhältnis des Auftrags, sondern in dem des Werkvertrags stände.

11. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS