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65_III_95

BGE 65 III 95

Bundesgericht (BGE) ·III · 1939-09-07 · Deutsch CH
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28. Entscheid vom 7. September 1939 i. S. Alchenberger. Inanspruchnahme gepfändeter Früchte ZUIIl' Unterhalt des Schuldners : Art. 103 Abs. 2 SchKG bezieht sich auch auf den Fall der separat, ohne das Grundstück, nach Art. 94 gepfändeten Früchte (Art. 92, 93, 94, 102, 103 SchKG). Prelevement sur les fmits saisis, en vue d'assurer l'entretien du d6biteur : L'art. 103 aI. 2 LP se rapporte aussi au cas on en application de l'art. 94 les fruits sont saisis ind6pendamment de l'immeuble (art. 92, 93, 94, 102, 103 LP). Prelevamento dei frutti pignorati per assicurare i1 mantenimento deI debitore: L'art. 103 cp. 2 LEF si riferisce anche al caso in cui, in applicazione delI'art. 94, i frutti sono pignorati indipendentemente dall'immobile (art. 92, 93, 94, 102, 103 LEF). Dem Rekurrenten wurde für eine Verlustscheinsforderung von Fr. 73.90 der Ertrag seiner Himbeerkulturen arrestiert. An der Pflanzung samt Ertrag machte die Grundeigentfunerin einen Eigentumsanspruch geltend, weshalb das Betreibungsamt das Widerspruchsverfahren gemäss Art. 109 SchKG einleitete. Gegen den Arrestvollzug beschwerte sich der Schuldner u. a. unter Berufung darauf, dass er auf den Beerenertrag als äusserstes Existenzminimum angewiesen sei. Die Vorinstanz hat die Beschwerde abgewiesen mit der Begründung, dass eine Beerenernte bezw. deren Ertrag weder nach Art. 92 SchKG als unpfändbar noch nach Art. 93 als beschränkt pfändbar betrachtet werden könne. Mit dem vorliegenden Rekurse hält der Schuldner an seinem Begehren auf Unpfändbarerklärung fest. Die SchuldbetreilYungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Weder aus Art. 92 noch 93 SchKG kann eine Unpfändbarkeit des arrestierten Fruchtertrags abgeleitet werden. Wohl aber sind nach Art. 103 Abs. 2 SchKG « im Falle des Bedürfnisses die Früchte zum Unterhalt des Schuldners und seiner Familie in Anspruch zu nehmen». Mit den hier genannten Früchten sind nicht nur diejenigen gemeint, die nach Art. 102 Abs. 1 von der Pfändung des Grundstllcks

96 SchnldbEtrf'ibunllS- und Konknrsrecht. No 28. miterfasst sind, sondern auch Früchte, die ohne das Grundstück gepfändet sind gemäss Art. 94 SchKG. Zwar liesse der enge Zusammenhang zwischen Art. 103 und 102 eher auf das Gegenteil schliessen. Allein in Art. 103 Abs. 1 wird bei Nennung der Früchte in Klammern auf Art. 102 und 94 verwiesen, welcher Umstand erlaubt, den Abs. 2 auch auf den Fall der gemäss Art. 94 separat gepfändeten Früchte zu beziehen. Dies erscheint auch als billig; denn was dem einen, z. B. dem Angestellten, sein Lohneinkommen, ist dem andern - Bauer, Pächter - der Fruchtertrag : das Mittel zur Fristung seiner Lebensbedürfnisse. Auch wäre nicht einzusehen, wieso bei Pfändung der Früchte samt Grundstück (Art. 102) der Schuldner die Früchte für seinen Unterhalt sollte beanspruchen dürfen (Art. 103 Abs. 2), dagegen bei separater Pfändung derselben (94) nicht. Die gleiche Behandlung beider Fälle unter sich und analog zu Art. 93 drängt sich daher auf, obschon wieder andere Schuldner, die z. B. vom Verkauf der eingekauften bezw. selbstverfertigten Waren leben - Ladeninhaber, Handwerker - dieses Privilegs nicht teilhaftig sind. Die Vorinstanz hat daher die Frage des Bedürfnisses im Sinne des Art. 103 Abs. 2 bezw. 93 SchKG zu prüfen. Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskamme:1' : Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Lang Druck AG 3t8O Bero (Schweiz) A. Schuldhetreibungs- und KonkursrechL. Poursuite eL Faillite. I. ENTSCHEIDUNGE~ DER SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKA1IlIER ARR~TS DE LA CHAl\IBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES