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GO SehuJdbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 17. Forderungen nicht in Frage, so dass es schon deshalb bei der Regel des Erbrechtes (Art. 603 ZGB) zu bleiben hat, wonach die- Erben ohne weiteres solidarisch für die Schulden des Erblassers haften. Die Beklagte lehnt denn auch ihre Haftung als Erbin nicht schlechtweg ab. Sie wendet bloss ein, die Beschrän- kung des Vollstreckungsverfahrens müsse ihr gegenüber in gleicher Weise wie gegenüber dem Erblasser Platz greifen. Allein die Bestimmung von Art. 265 SchKG will nur der Lage des Schuldners selbst Rechnung tragen, der den Konkurs über sich ergehen lassen musste. Sie schützt ihn vor einer Gefährdung der allenfalls seit dem Konkurse neu gewonnenen Existenz durch Belangung für solche Verlustforderungen ; sie entzieht der Pfändung für solche Forderungen nicht nur, was allgemein unprandbar ist, sondern auch, was der Schuldner zur Erfüllung neuer Verbindlichkeiten und zur Führung seines neuen Gewerbes braucht. Auf diese um der wirtschaftlichen Persönlichkeit des Konkursschuldners willen aufgestellte Bestimmung kann sich der Erbe nicht berufen. Zu seinen Gunsten lässt sich nichts daraus herleiten, dass die angetretene Erbschaft überschuldet ist. Solche Überschuldung kann ebenfalls vorliegen, wenn der Erblasser niemals in Konkurs geraten war. Wieso im einen Falle die Stellung eines Erben günstiger sein soll, ist nicht einzusehen. In beiden Fällen hat der Erbe die Wahl, die Erbschaft auszuschlagen oder aber nach Art. 603 ZGB in die Verbindlichkeiten einzutreten, ohne für sich die Einrede des mangelnden neuen Vermögens beanspruchen zu können. Auch die Stellung der seit dem Konkurse neu hinzugetretenen Gläubiger des Erblassers erfordert keine Hintansetzung der Verlustscheinsgläubiger nach Annahme der Erbschaft. Die Gläubiger müssen ohnehin mit einer Ausschlagung der Erbschaft rechnen, wobei, wie bei einem weitern Konkurs über das Vermögen des Schuldners überhaupt, zwischen Verlustscheins- und neuen Gläubigern kein Unterschied mehr besteht (BGE 3511 684). Es geht nun Schuldbetreibungs. und Konkursreeht(Zivilabteilruigen). No 18~ 61 nicht an, jenen Gläubigern einem die Erbschaft· anneh- menden Erben gegenüber sogar das zu versagen,. was ihnen bei konkursamtlicher Liquidation des Nachlasses zufiele. Aber auch eine Beschränkung der Erbenhaftung auf dieses Betreffnis, wie es Art. 591 ZGB für Schulden aus Bürgschaften des Erblassers vorsieht, lässt sich nicht rechtfertigen. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, wonach die Gläubiger eines Erblassers vom Erben nicht mehr verlangen können, als was ihnen bei Belangung des Erblassers selbst oder bei konkursamtlicher Liquidation des Nachlasses zugekommen wäre; aus Art. 603 ZGB ergibt sich das Gegenteil. Die Sondervorschrift des Art. 591 ZGB lässt sich nicht auf beliebige Fälle ausdehnen. Sie nimmt Bürgschaftsverpflichtungen wegen ihrer beson- dem Natur von der allgemeinen Haftung aus, übrigens nur bei Aufstellung eines öffentlichen Inventars. Art. 265 SchKG sieht dagegen, ohne auf die Natur der Forderungen abzustellen, eine Milderung des Vollstreckungsverfahrens nach durchgeführter Konkursliquidation vor, zu dem dargelegten Zwecke, den von solcher Liquidation betrof- fenen Schuldner zu schützen, woraus schlechterdings nichts zugunsten eines die Erbschaft annehmenden Erben folgt. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 21. Oktober 1938 bestätigt.
18. Urteil der n. ZhilabteUung vom 2. Juni 1939
i. S. Weibel gegen Wflest und Gen. Abtretung von Anspriichen der Konkursmasse nach Art. 260 SchKG mit allfälliger Ansetzung einer Frist zur Klageanhebung (For- mular Nr. 7, Ziff. 6) : Mit dem unbenutzten Ablauf dieser Frist fällt die Abtretung nicht· ohne weiteres dahin ; sie kann jedoch nunmehr wider· rufen werden, solange der betreffende Gläubiger nicht nach- träglich Klage angehoben hat. Liegt ein solcher Widerruf
e2 8ehuJdbet.reiblulp. und Konkurs:recht (Zivilabteilungen). No 18. nicht vor, so ist der durch die Abtretung ausgewiesene Gläu- biger ungeaclitet des unbenutzten Ablaufes der Frist zur Prozessführung berechtigt. Ce88ion de8 droita' de la ma88e conjormement a l'art. 260 LP avec jization· a'un rMlai pour les jaire ooloi,r en iustice (formule n° 7 eh. 6): Le eessionnaire qui n'agit pas dang le delai imparti n'est pas pour autant forclos. L'administration de Ja faHfite peut cepen- dant, des rexpiration du deJai et tant qua le creaneier n'a pas ulterleurement introduit son action, revoquer la cession. Si Ja revocation n'est pas prononcee, 1e creancier autonse par Ja. cession est habile a mener le proces. sans egard au fait qu'il n'a pas respecte le deIai. Cessione deUe pt'etese clella ma8Ba in base all'art. 260 LEF, eon aB8f391W di termine per jarlevalere in giwlizio (modulo n° 7 eifra 6) : . . Il cessionario, che non agisce entro il termine assegnatogli, non perde senz'altro iI suo diritto. Tuttavia. l'amministrazione dei fallimento, una volta spirato iI termine ed in quanto iI creditore non abbia ulteriormente promosso causa, puo revocare Ja cessione. Se la revoca non e pronunciata, iI cessionario puo stare in causa, nulJa importando ch'egIi non abbia osservato il termine. Die vorliegende Klage eines Konkursgläubigers stützt sich auf eine gemäss Art. 260 SchKG erhaltene Abtretung von Ansprüchen der Masse. Das Obergericht des Kantons Luzern hat sie mit Urteil vom 24. Januar 1939 als ver- wirkt· erklärt, weil der Kläger die ihm von der Konkurs- verwaltung gesetzte und bis zum 11. April 1937 verlän- gerte Frist zur gerichtlichen Geltendmachung der An- sprüche nicht gewahrt habe. Hiezu habe es nicht genügt, am 10. April 1937 die Abhaltung des Aussöhnungsversuches anzubegehren ; vielmehr hätte die Klage bis zum 11. April, statt erst am 14. Juni nach fruchtlosem Aussöhnungs- versuch vom 17. April, beim Amtsgericht eingereicht werden müssen. Am Hinfall der Rechte des Klägers ändere es nichts, dass das Konkursamt seinem Vorgehen nicht entgegengetreten sei. Der Kläger zieht dieses Urteil an das Bundesgericht mit dem Antrag (die Klageführung als wirksam anzu- erkennen und) die Sache zu materieller Beurteilung an das Obergericht zurückweisen, eventuell die Klagebe- gehren ohne solche Rückweisung zuzusprechen. Sohuldbetreibunga. und Konkursrecht (ZivilabteiIungen).No 18. 63 Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Ob ein bestrittener Rechtsanspruch der Konkursmasse von ihr selbst oder einem einzelnen Gläubiger, auf Grund einer Abtretung nach Art. 260 SchKG, zu verfolgen sei, ist eine Frage, die das Konkursverfahren beschlägt, den Dritten dagegen nicht berührt. Dieser hat weder Anspruch darauf, dass sich die Konkursmasse möglichst rasch entschliesse, noch darauf, dass im Falle der Abtretung binnen· bestimmter Frist geklagt oder aber verzichtet werde. Die Vollstreckungsbehörden haben dies schon wiederholt ausgesprochen und darauf hingewiesen, dass der Konkursmasse selbst nicht unbedingt an solcher Strenge zu liegen braucht (BGE 65 III 1 ff.). Dem ent- spricht es, dass das Gesetz· in Art. 260 eine bestimmte Frist zur Geltendmachung abgetretener Ansprüche der Masse gar nicht vorsieht und Ziff. 6 der im vorgeschrie- benen Formular Nr. 7 aufgestellten Abtretungsbedin- gungen lediglich der Konkursverwaltung das Recht vor- behält, die Abtretung zu annullieren, falls der abgetretene Anspruch nicht binnen einer von ihr anzusetzenden Frist gerichtlich geltend gemacht wird. Es steht also im Ermessen der Konkursverwaltung, eine Frist anzusetzen und zu bemessen oder, vorläufig wenigstens, davon abzusehen. Und wenn sie eine Frist bestimmt hat, ist sie nicht darauf angewiesen, Fristerstreckungen und Wiedereinsetzungen zu verfügen, um die Abtretung nicht wirkungslos werden zu lassen. Sie kann einfach zuwarten, auch über die Frist hinaus, und anderseits ist der im Besitze der Abtretung befindliche Konkursgläubiger in seinem Prozessführungs- rechte geschützt, solange ein Widerruf nicht vorliegt ; er kann wirksam Klage erheben und damit einem Widerruf zuvorkommen. Demgemäss steht es im Prozesse des durch Abtretung nach Art. 260 SchKG ausgewiesenen Konkursgläubigers weder dem beklagten Anspruchsgegner noch dem Richter zu, jenem die Legitimation zur Klage wegen unbenutzten Ablaufes einer von der Konlrursver-
64 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (ZiviIa.bteilung~n). So 18. waltung gesetzten Frist abzusprechen, es wäre denn eben ein Widerruf der Abtretung ausgesprochen und in einem allfalligen Beschwerde- und Rekursverfahren vor den Aufsichtsbehörden bestätigt worden. Hier fehlt es nicht nur an einem (der Klaganhebung vorausgegangenen) Widerruf, sondern die Konkursverwaltung hat die Berichte des Klägers über den Stand seiner Vorkehren jeweilen ohne Einspruch entgegengenommen und damit die Abtretung eindeutig als nach wie vor in Kraft stehend gelten fassen. Das Obergericht stellt mit Unrecht darauf ab, dass das Konkursamt mit der Fristansetzung vom 11. Januar 1937 die Androhung verbunden hatte, beim Unterbleiben einer Klageführung binnen der gesetzten Frist werde Verzicht auf die abgetretenen Ansprüche angenommen. Damit wollte, wie das spätere Verhalten des Konkursamtes dartut, nur der Vorbehalt der Annullierung hervorgehoben werden, den das Konkursamt im vorgeschriebenen Abtre- tungsformular unverändert stehen liess und stehen lassen musste, indem eine Abweichung von dieser Bedingung gar nicht zulässig war. Wird endlich der Begriff der gerichtlichen Geltend- machung dem bei gesetzlichen Klagefristen des Bundes- rechts anerkannten Begriff der Klageanhebungangepasst, wie es sich aufdrängt (vgl. den erwähnten Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer), ,so war die verlängerte Frist ohnehin durch Einleitung des Sühne- verfahrens am 10. (oder 11.) April 1937 gewahrt. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 24. Januar 1939 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückgewiesen wird. Schuldhetreihun;s- und Ionkursrecht. Poursuit.e ot failliLe. I. KREISSCHREmEN DES GESAMTGERICHTS CIRCULAIRE DU TRmUNAL FEDERAL
19. Kreissehreiben, Circulaire, Circolare N° 27 (4. X. 1939). 65 RechtsstilIstand während der Mobilisation der Armee (Art. 57 SchKG). Snrsis aux poursuites pendant la mobilisation de l'armee (art. 57 LP). Sospensione delle esecuzioni dnrante la mobilitazione dell'esercito (art.57 LEF). Anlässlich der Mobilisation von 1914 hat das Bundes- gericht durch Kreisschreiben vom 21. Dezember 1914 und
8. März 1915 den Betreibungsämtern zur Pflicht gemacht, das Aufhören des Rechtsstillstandes des Schuldners gemäss Art. 57 SchKG, d. h. die Entlassung des Schuldners aus dem Militärdienst, von Amtes wegen festzustellen und sich zu diesem Zwecke mit den kantonalen Militärdirektionen ins Vernehmen zu setzen. Nicht nur haben damals die Erfahrungen gezeigt, dass die vorgesehene Zusammen- arbeit zwischen Betreibungsamt und Militärdirektion sehr oft versagte und übrigens mit Kosten für den Schuldner verbunden war, welche richtigerweise eine gesetzliche Rechtswohltat nicht zur Folge haben dürfte, sondern bei erneuter Prüfung hat sich auch ergeben, dass es der Rechtslage besser entspricht, wenn dem betreibenden Gläubiger aufgegeben wird, die Entlassung des betriebenen Schuldners aus dem Dienste zur Kenntnis des Betreibungs- amtes zu bringen. Demgemäss ersuchen wir Sie, die Ihnen AS 65 III - 1939 5