Sachverhalt
Am 5. März 1938 wurde die Sunda Holding
A.-G. Zug in Liquidation im Handelsregister gelöscht,
nachdem die ausserordentliche Generalversammlung vom
15. Februar 1938 diese Löschung beschlossen und dabei
festgestellt hatte,
dass die Gesellschaft vollständig
liquidiert sei, dass keine Schulden der Gesellschaft mehr
vorhanden seien und dass das Aktienkapital den Aktio-
nären ausgehändigt worden sei.
Der Beschwerdeführer
verlangte die Wiedereintragung der Aktiengesellschaft,
indem er geltend machte, dass ihm für Dienste, die er
der Sunda Holding A.-G. auf Grund eines Abkommens
vom 19. Dezember 1934 in den Jahren 1936-1938 geleistet
RegistersacllCll. No 58.
335
habe, eine Forderung von rund Fr. 57,000.- gegenüber
der gelöschten Firma zustehe.
Das kantonale Handelsregister-Bureau hat das Be-
gehren um Wiedereintragung dem Regierungsrat des
Kantons Zug zum Entscheide vorgelegt, der es mit
Beschluss vom 7./8. September 1938 abwies.
B. -
Gegen diesen Entscheid richtet sich die vor-
liegende verwaltungsrechtliche Beschwerde mit dem An-
trag, es sei die Wiedereintragung der Sunda Holding A.-G.
in Liq. auf deren Kosten zu verfügen. Der Liquidator
der gelöschten Aktiengesellschaft, Dr. C. Rüttimann in
Zug, lässt die Abweisung der Beschwerde beantragen,
während das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
in seiner Vernehmlassung die Beschwerde als begiiindet
erachtet und auf ihre Gutheissung schliesst.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Nach ständiger Rechtsprechung darf eine Handels- gesellschaft vor Beendigung der Liquidation nicht gelöscht werden. Geschieht es dennoch, so können die Berechtigten die Wiedereintragung verlangen. Die Liquidation ist nicht abgeschlossen, solange noch Verpflichtungen der Handelsgesellschaft bestehen. Zur Stellung des Begehrens auf Wiedereintragung genügt es, dass ein Gläubiger einen Anspruch glaubhaft macht. Ein strikter Beweis ist nicht erforderlich, sondern die endgültige Prüfung der Forderung bleibt dem Zivilprozess vorbehalten (BGE 60 I S. 28; 59 II S. 59 und die mehrfachen dortigen Hinweise). Durch die Vorlegung der Photokopie des Abkommens vom 19. Dezember 1934 hat der Beschwerdeführer das Bestehen eines Anspruches glaubhaft gemacht. Es wurden ihm darin von der Sunda Holding A;-G. für « weiter- hin» zu leistende Beratungen 4 % vom Reingewinn mehrerer Betriebe versprochen, und der Beschwerdeführer macht eingehende Ausführungen über die Tätigkeit, die er zur Erfüllung des Abkommens im einzelnen entwickelt hat. AS 64 1-1938 22 336 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
E. 2 Der Regierungsrat des Kantons Zug hat dennoch
das Gesuch uin Wiedereintragung abgelehnt mit dem
Hinweis darauf, dass die sämtlichen Aktiven der Sunda
Holding A.-G. ~ verteilt seien, und dass der Liquidator
für allfällig neu auftauchende Passiven die persönliche
Haftung übernommen habe. Unter Anrufung von zwei
bundesgerichtlichen Entscheiden (57 I S. 235ff. und
60 I S. 29) stell~ sich der Regierungsrat auf den Stand-
punkt, es fehle trotz der Glaubhaftmachung eines. An-
spruches an einem schutz würdigen Interesse an der
Wiedereintragung, wenn die gelöschte Gesellschaft kein
Vermögen mehr besitze, worauf der Gesuchsteller greifen
könnte, und ferner dann, wenn sich anstelle der Gesellschaft
dem Gläubiger ein neuer Schuldner an biete, demgegenüber
er seine Ansprüche geltend machen könne.
Richtig ist, dass in dem Entscheide 60 I S. 28 ff. das
Bundesgericht ein Begehren auf Wiedereintragung einer
Kommanditgesellschaft abgewiesen hat, da die Erben
des unbeschränkt haftenden Gesellschafters und der
beschränkt haftende Teilhaber sich damit einverstanden
erklärt hatten, dass die Forderung ihnen gegenüber
erhoben werde.
Damit wurde indessen dem Gläubiger
der direkte Zugriff ermöglicht gegenüber denjenigen, auf
die das Sondervermögen der Gesellschaft nach deren
Auflösung und Löschung übergegangen war, . sodass
sich sagen liess, es bestehe kein schutzwürdiges Interesse,
daneben noch die Gesellschaft ins Recht zu fassen, die
durch die gleichen Personen oder ihren Rechtsvorfahr
dargestellt worden war. Im vorliegenden Falle handelt
es sich aber um eine Drittperson, die sich als Prozesspartei
und Schuldner stellt; ein solcher Schuldnerwechsel ist
dem Gläubiger nicht zuzumuten. Er hat, wenn nicht,
wie im erwähnten Fall, zufolge der besondern Verhältnisse
eine Art von Personen- und Vermögensidentitätvorliegt,
das Recht, sich an den bisherigen Schuldner zu halten.
Im andern, vom Regierungsrat angezogenen Entscheid
wurde die Zahlungsunfähigkeit der in Frage stehenden
gelöschten Genossenschaft festgestellt und ferner aUS-
geführt, dass Rückforderungsansprüche wegen der vor-
zeitigen Rückleistung der Genossenschaftsanteile an die
Genossenschafter kaum ein positives Ergebnis zeitigen
dürften, weshalb ein schutz würdiges Interesse an der
Wiedereintragung der Genossenschaft und an der Fest-
stellung eines Anspruches ihr gegenüber fehle.
Dieser
Entscheid wie anch der vorher erwähnte beruhen auf
dem Grundsatz, dass es an einem schutzwürdigen Inte-
resse fehlt, wenn zum vornherein feststeht, dass der
Ansprecher durch die Wiedereintragung einer Firm~ und
durch sein Vorgehen gegen sie nichts erreicht oder doch
keinesfalls mehr als auf einem andern, ihm zumutbaren
Weg.
Im vorliegenden Fall scheint es durchaus möglich,
eine Rückleistung des zu früh zuruckbezahlten Aktien-
kapitals zu erreichen. Die Auflösung der Sunda Holding
A.-G. wurde erst am 12. Oktober 1937 beim Handels-
register angemeldet und von diesem am 21. gleichen
Monats publiziert. Die Verteilung des Vermögens erfolgte
somit in widerrechtlicher Weise vor Ablauf des Sperr-
jahres und der den Glänbigern zur Anmeldung ihrer
Ansprüche gesetzlich eingeräumten Frist.
Es besteht
also erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Nach-
weis des bösen Glaubens der Begünstigten bei der Ver-
mögensverteilung zu erbringen und die Rückleistung
durchzusetzen sein wird. In diesem Falle aber hat der
Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse daran,
dass sein behaupteter Anspruch gegenüber der Aktien-
gesellschaft festgestellt wird.
In ähnlichem Sinne hat
das Bundesgericht entschieden in Sachen Betriebsgesell-
schaft des Cinema Kapitol in Bern A.-G. gegen Regierungs~
rat Bem (57 I S. 39 H.). Es wäre eine Verkümmerung
seiner Rechte, wenn man dem Gläubiger in einem Falle,
wie dem vorliegenden, wo in Ausserachtlassung der
gesetzlichen Vorschriften die Vermögensverteilung . er-
folgte, zumuten wollte, sich allein mit Verantwortlich-
338
Verwaltungs. und Disziplinarreehtspflege.
keitsklagen gegenüber den Mitgliedern der Verwaltung
und dem Liqujdator zu begnügen.
Dtmlnach erkennt das Bundesgericht;
In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss
des Regierungsrates des Kantons Zug vQm 7./8. Sep-
tember 1938 aufgehoben und die Wiedereintragung der
Sunda Holding A.-G. in Iiq. ins Handelsregister des
Kantons Zug auf Kosten der Eintragungspflichtigen
angeordnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
58. Urteil der I. Zivila.bteilung vom 22. November 1938
i. S. Kanaaae gegen Dr. Büttimann und Regierungsrat Zug.
Wie der ein t rag u n g
einer gelöschten Aktiengesellschaft
ins Ha nd eis r e gis t er: Voraussetzungen sind GI a u b.
h a f t mac h u n gei n e r
F 0 r der u n g gegen die ge-
löschte Gesellschaft sowie Bestehen eines rechtlich s c hut z-
w ü r d i gen I n t e res ses des Gesuchstellers.
A. -
Am 5. März 1938 wurde die Sunda Holding
A.-G. Zug in Liquidation im Handelsregister gelöscht,
nachdem die ausserordentliche Generalversammlung vom
15. Februar 1938 diese Löschung beschlossen und dabei
festgestellt hatte,
dass die Gesellschaft vollständig
liquidiert sei, dass keine Schulden der Gesellschaft mehr
vorhanden seien und dass das Aktienkapital den Aktio-
nären ausgehändigt worden sei.
Der Beschwerdeführer
verlangte die Wiedereintragung der Aktiengesellschaft,
indem er geltend machte, dass ihm für Dienste, die er
der Sunda Holding A.-G. auf Grund eines Abkommens
vom 19. Dezember 1934 in den Jahren 1936-1938 geleistet
RegistersacllCll. No 58.
335
habe, eine Forderung von rund Fr. 57,000.- gegenüber
der gelöschten Firma zustehe.
Das kantonale Handelsregister-Bureau hat das Be-
gehren um Wiedereintragung dem Regierungsrat des
Kantons Zug zum Entscheide vorgelegt, der es mit
Beschluss vom 7./8. September 1938 abwies.
B. -
Gegen diesen Entscheid richtet sich die vor-
liegende verwaltungsrechtliche Beschwerde mit dem An-
trag, es sei die Wiedereintragung der Sunda Holding A.-G.
in Liq. auf deren Kosten zu verfügen. Der Liquidator
der gelöschten Aktiengesellschaft, Dr. C. Rüttimann in
Zug, lässt die Abweisung der Beschwerde beantragen,
während das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
in seiner Vernehmlassung die Beschwerde als begiiindet
erachtet und auf ihre Gutheissung schliesst.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Nach ständiger Rechtsprechung darf eine Handels-
gesellschaft vor Beendigung der Liquidation nicht gelöscht
werden. Geschieht es dennoch, so können die Berechtigten
die Wiedereintragung verlangen.
Die Liquidation ist
nicht abgeschlossen, solange noch Verpflichtungen der
Handelsgesellschaft bestehen. Zur Stellung des Begehrens
auf Wiedereintragung genügt es, dass ein Gläubiger einen
Anspruch glaubhaft macht. Ein strikter Beweis ist nicht
erforderlich, sondern die endgültige Prüfung der Forderung
bleibt dem Zivilprozess vorbehalten (BGE 60 I S. 28;
59 II S. 59 und die mehrfachen dortigen Hinweise).
Durch die Vorlegung der Photokopie des Abkommens
vom 19. Dezember 1934 hat der Beschwerdeführer das
Bestehen eines Anspruches glaubhaft gemacht. Es wurden
ihm darin von der Sunda Holding A;-G. für « weiter-
hin» zu leistende Beratungen 4 % vom Reingewinn
mehrerer Betriebe versprochen, und der Beschwerdeführer
macht eingehende Ausführungen über die Tätigkeit, die
er zur Erfüllung des Abkommens im einzelnen entwickelt
hat.
AS 64 1-1938
22
336
Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
2. -
Der Regierungsrat des Kantons Zug hat dennoch
das Gesuch uin Wiedereintragung abgelehnt mit dem
Hinweis darauf, dass die sämtlichen Aktiven der Sunda
Holding A.-G. ~ verteilt seien, und dass der Liquidator
für allfällig neu auftauchende Passiven die persönliche
Haftung übernommen habe. Unter Anrufung von zwei
bundesgerichtlichen Entscheiden (57 I S. 235ff. und
60 I S. 29) stell~ sich der Regierungsrat auf den Stand-
punkt, es fehle trotz der Glaubhaftmachung eines. An-
spruches an einem schutz würdigen Interesse an der
Wiedereintragung, wenn die gelöschte Gesellschaft kein
Vermögen mehr besitze, worauf der Gesuchsteller greifen
könnte, und ferner dann, wenn sich anstelle der Gesellschaft
dem Gläubiger ein neuer Schuldner an biete, demgegenüber
er seine Ansprüche geltend machen könne.
Richtig ist, dass in dem Entscheide 60 I S. 28 ff. das
Bundesgericht ein Begehren auf Wiedereintragung einer
Kommanditgesellschaft abgewiesen hat, da die Erben
des unbeschränkt haftenden Gesellschafters und der
beschränkt haftende Teilhaber sich damit einverstanden
erklärt hatten, dass die Forderung ihnen gegenüber
erhoben werde.
Damit wurde indessen dem Gläubiger
der direkte Zugriff ermöglicht gegenüber denjenigen, auf
die das Sondervermögen der Gesellschaft nach deren
Auflösung und Löschung übergegangen war, . sodass
sich sagen liess, es bestehe kein schutzwürdiges Interesse,
daneben noch die Gesellschaft ins Recht zu fassen, die
durch die gleichen Personen oder ihren Rechtsvorfahr
dargestellt worden war. Im vorliegenden Falle handelt
es sich aber um eine Drittperson, die sich als Prozesspartei
und Schuldner stellt; ein solcher Schuldnerwechsel ist
dem Gläubiger nicht zuzumuten. Er hat, wenn nicht,
wie im erwähnten Fall, zufolge der besondern Verhältnisse
eine Art von Personen- und Vermögensidentitätvorliegt,
das Recht, sich an den bisherigen Schuldner zu halten.
Im andern, vom Regierungsrat angezogenen Entscheid
wurde die Zahlungsunfähigkeit der in Frage stehenden
gelöschten Genossenschaft festgestellt und ferner aUS-
geführt, dass Rückforderungsansprüche wegen der vor-
zeitigen Rückleistung der Genossenschaftsanteile an die
Genossenschafter kaum ein positives Ergebnis zeitigen
dürften, weshalb ein schutz würdiges Interesse an der
Wiedereintragung der Genossenschaft und an der Fest-
stellung eines Anspruches ihr gegenüber fehle.
Dieser
Entscheid wie anch der vorher erwähnte beruhen auf
dem Grundsatz, dass es an einem schutzwürdigen Inte-
resse fehlt, wenn zum vornherein feststeht, dass der
Ansprecher durch die Wiedereintragung einer Firm~ und
durch sein Vorgehen gegen sie nichts erreicht oder doch
keinesfalls mehr als auf einem andern, ihm zumutbaren
Weg.
Im vorliegenden Fall scheint es durchaus möglich,
eine Rückleistung des zu früh zuruckbezahlten Aktien-
kapitals zu erreichen. Die Auflösung der Sunda Holding
A.-G. wurde erst am 12. Oktober 1937 beim Handels-
register angemeldet und von diesem am 21. gleichen
Monats publiziert. Die Verteilung des Vermögens erfolgte
somit in widerrechtlicher Weise vor Ablauf des Sperr-
jahres und der den Glänbigern zur Anmeldung ihrer
Ansprüche gesetzlich eingeräumten Frist.
Es besteht
also erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Nach-
weis des bösen Glaubens der Begünstigten bei der Ver-
mögensverteilung zu erbringen und die Rückleistung
durchzusetzen sein wird. In diesem Falle aber hat der
Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse daran,
dass sein behaupteter Anspruch gegenüber der Aktien-
gesellschaft festgestellt wird.
In ähnlichem Sinne hat
das Bundesgericht entschieden in Sachen Betriebsgesell-
schaft des Cinema Kapitol in Bern A.-G. gegen Regierungs~
rat Bem (57 I S. 39 H.). Es wäre eine Verkümmerung
seiner Rechte, wenn man dem Gläubiger in einem Falle,
wie dem vorliegenden, wo in Ausserachtlassung der
gesetzlichen Vorschriften die Vermögensverteilung . er-
folgte, zumuten wollte, sich allein mit Verantwortlich-
338
Verwaltungs. und Disziplinarreehtspflege.
keitsklagen gegenüber den Mitgliedern der Verwaltung
und dem Liqujdator zu begnügen.
Dtmlnach erkennt das Bundesgericht;
In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss
des Regierungsrates des Kantons Zug vQm 7./8. Sep-
tember 1938 aufgehoben und die Wiedereintragung der
Sunda Holding A.-G. in Iiq. ins Handelsregister des
Kantons Zug auf Kosten der Eintragungspflichtigen
angeordnet.