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64_II_233

BGE 64 II 233

Bundesgericht (BGE) ·II · 1938-02-26 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Der Arzt Dr. med. B. in B. wurde durch Urteil

des Kantonsgerichts St. Gallen vom 28. Februar 1936 der

fortgesetzten Gehilfenschaft zur Fruchtabtreibung in

Idealkonkurrenz mit fortgesetzter Nachlässigkeit und

Unachtsamkeit bei Ausübung des Arztberufes schuldig

befunden und dafür zu einem Jahr und 6 Monaten Arbeits-

haus verurteilt. Zum geahndeten Tatbestand gehörte

auch der Fall der Frau W., an der Dr. B. nach seinem

Geständnis für Fr. 35.- den Eingriff mit einer Sonde vor-

genommen hatte, ohne diese vorher zu sterilisieren, was

eine allgemeine Sepsis zur Folge hatte, an der die Frau

starb.

Eine vom Ehemann und d.en zwei Kindern

gegen Dr. B. zuerst adhäsionsweise, dann im Zivilweg

erhobene Entschädigungsforderung von zusammen Fr.

33,371.- wurde mit Vergleich vom 5. Oktober 1936 erle-

digt, in welchem Dr. B. sich zur Zahlung von Fr. 15,000.-

verpflichtete. Zur Deckung dieser Forderung trat er den

Klägern seine Anspruche gegen die

« Allgemeine Ver-

sicherungs-Aktiengesellschaft » in Bern ab, bei der er sich

laut Police vom 8. Oktober 1930 in seiner Eigenschaft als

praktischer Arzt gegen die gesetzliche Haftpflicht auf

Grund des OR bis zum Gesamtbetrage von Fr. 150,000.-

bezw. Fr. 50,000.- für jede einzelne beschädigte Person

versichert hatte. Als sich die Versicherungsgesellschaft

weigerte, die vom Arzte anerkannten Anspruche zu er-

234

Versicherungsvertrag. N° 40.

füllen, erhoben die Zessionare auf Grund der Abtretung

und unterstützt durch Dr. B. als Nebenintervenient Klage

gegen jene auf Zahlung der Fr. 15,000.-.

B. -

Das Bezirksgericht St. Gallen wies die Klage ab.

Das Kantonsgericht dagegen schützte sie . in einem auf die

Hälfte reduzierten Betrage. Es ging von der Erwägung

aus, dass der Schaden, nämlich der Tod der Frau W.,

nicht deshalb eingetreten sei, weil der Arzt an ihr eine

Abtreibungshandlung vorgenommen, sondern vielmehr

weil er bei Vornahme dieses, an sich gewiss unerlaubten,

ärztlichen Eingriffs eine nicht sterilisierte Sonde ver-

wendet habe; in dieser groben Verletzung der ärztlichen

Sorgfaltspflicht liege der Grund für die zivi1rechtliche

Haftung des Arztes. Dazu komme die weitere Nachlässig-

keit in der Nachbehandlung, indem Dr. B. nach Eintritt

der Infektion absichtlich eine falsche Diagnose gestellt und

die Patientin wegen Blinddarmreizung behandelt habe.

Infolgedieses schuldhaften Verhaltens habe sich die

allgemeine Sepsis entwickelt, an der Frau W. dann ge-

storben sei.

C. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

Berufung der Beklagten mit dem Antrag auf Abweisung

der Klage.

.A U8 den Erwägungen :

l. -

Von den in § 4 der Allgemeinen Bedingungen ent-

haltenen ver t rag Ii ehe n Aus s chi u s s g r ü n -

den kommt vorliegend einzig Ziff. 3 in Frage, wonach von

der Versicherung ausgeschlossen sind « Versicherungsan-

sprüche aller derjenigen Personen, welche den Schaden

vorsätzlich herbeigeführt haben)). Das Schadensereignis

ist der Tod der Frau W. Dass aber Dr. B. diesen vorsätz-

lichherbeigeführt habe, behauptet auch die Beklagte

nicht. Sein Vorsatz richtete sich nur auf die Fruchtab-

treibung. Von vorsätzlicher Schadenstiftung kann schon

deshalb nicht gesprochen werden, weil die dir e k t e

Ursache des Schadens, das ist des Todes der Frau W., in

der Verwendung einer nicht sterilen Sonde zu erblicken ist,

Versicherungsvertrag. No 40.

235

deren Gebrauch· in diesem mangelhaften Zustande höch-

stens grobe Fahrlässigkeit darstellt.

2. -

Eine andere Frage ist es aber, ob die Haftung der

Beklagten nicht aus ge set z I ich e n

Gründen zu

verneinen ist. In dieser Hinsicht ist die Behauptung der

Beklagten zu prüfen, dass Gegenstand des Vertrags nur die

Versicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen eines

Kunstfehlers aus einer an sich erlaubten ärztlichen Tätig-

keit sei, zu welcher die Abtreibung (abortus criminalis)

nicht gehöre. Es kann dahingestellt bleiben, ob überhaupt

jede schadenstiftende Handlung, die bei Ausführung eines

Delikts begangen wird, grundsätzlich unversicherbar sei.

Es ist hier lediglich vom konkreten Falle auszugehen, in

welchem es sich nach den Feststellungen der Vorinstanz

und den Straf akten um einen kriminellen Abortus handelte,

der im Auftrag der Frau W. von Dr. B. gegen ein Honorar

von Fr. 35.- ausgeführt worden ist, und zwar nicht als

ein isolierter Einzelfall, sondern, wie aus den Strafakten

hervorgeht, im Rahmen einer eigentlichen Abtreibungs-

praxis. Die Unversicherbarkeit der dabei verwirklichten

Gefahr ergibt sich aus zwei Gesichtspunkten.

a) Die Versicherung deckte laut Police die gesetzliche

Haftpflicht des Versicherten « in seiner Eigenschaft als

praktischer Arzt ». Darunter ist die normale, erlaubte

Ausübung der ärztlichen Praxis verstanden. Wenn zwar

die künstliche Unterbrechung der Schwangerschaft an

sich eine chirurgische, also ärztliche Handlung ist, so

gehört doch keinesfalls der kriminelle Abort zu den Oblie-

genheiten des Arztberufes. Es kann als sicher angenom-

men werden, dass die Beklagte, wie jede seriöse Versiche-

rungsgesellschaft, wenn ihr ein Arzt beim AbsQhluss einer

Berufshaftpflichtversicherung die ausdrückliche Einbe-

ziehung der Haftung aus . kriminellem Abort beantragt

hätte, entweder dessen ausdrücklichen Ausschluss verlangt

oder den Abschluss der Versicherung überhaupt abgelehnt

hätte. Muss aber für den hypothetischen Fall einer be-

wussten Stellung und Regelung dieser Frage durch die

Parteien mit grösster Wahrscheinlichkeit angenommen

236

Versicherungsvertrag. N° 40.

werden, dass: sie im Sinne der Nichtversicherung erledigt

worden wäre1 so kann nach Treu und Glauben der Beklag-

ten nicht zugemutet werden, dieses Risiko als stillschwei-

gend eingeschlossen gelten zu lassen. Zu einer gegentei-

ligen Interpretation zwingt auch Art. 33 VVG nicht;

denn zu den· Merkmalen der hier versicherten Gefahr

gehört eben auch, dass sie im Zusammenhang mit der Aus-

übung der leg ale n Arztpraxis stehe, welches Merkmal

dem Risiko eines Kunstfehlers bei der kriminellen Abtrei-

bung durch den Arzt fehlt.

b) Müsste aber das hier streitige Risiko nicht schon auf

Grund der Auslegung des Parteiwillens nach Art. 2 ZGB

als ausgeschlossen gelten, so würde dies aus Art. 20 OR

folgen, der gemäss Art. 100 VVG auf den Versicherungs-

vertrag Anwendung findet. Das durch den Versicherungs-

vertrag direkt geschützte Interesse, die ökonomische

Schadlos haltung des Arztes, ist zwar an sich ein erlaubtes.

Das Besondere des vorliegenden Falles liegt jedoch darin,

dass die Gefahr bei vorsätzlicher Begehung einer krimi-

nellen Handlung herbeigeführt worden ist. Die Ver-

sicherung gegen dieses Risiko wäre nach Art. 20 OR nich-

tig, weil sie den Arzt vor den Folgen der Berufsfehler auch

dann zu schützen bestimmt ist, wenn diese im Zusammen-

hang mit dem Missbrauch dieses Berufes zur Begehung

eines Verbrechens passieren. Eine Gefahr aber, die nicht

ausdrücklich in die Versicherung eingeschlossen werden

könnte, weil an und für sich von gesetzeswegen nicht ver-

sicherungsfähig, kann auch nicht in einer generell gefassten

Klausel stillschweigend eingeschlossen sein.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Eine andere Frage ist es aber, ob die Haftung der

Beklagten nicht aus ge set z I ich e n

Gründen zu

verneinen ist. In dieser Hinsicht ist die Behauptung der

Beklagten zu prüfen, dass Gegenstand des Vertrags nur die

Versicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen eines

Kunstfehlers aus einer an sich erlaubten ärztlichen Tätig-

keit sei, zu welcher die Abtreibung (abortus criminalis)

nicht gehöre. Es kann dahingestellt bleiben, ob überhaupt

jede schadenstiftende Handlung, die bei Ausführung eines

Delikts begangen wird, grundsätzlich unversicherbar sei.

Es ist hier lediglich vom konkreten Falle auszugehen, in

welchem es sich nach den Feststellungen der Vorinstanz

und den Straf akten um einen kriminellen Abortus handelte,

der im Auftrag der Frau W. von Dr. B. gegen ein Honorar

von Fr. 35.- ausgeführt worden ist, und zwar nicht als

ein isolierter Einzelfall, sondern, wie aus den Strafakten

hervorgeht, im Rahmen einer eigentlichen Abtreibungs-

praxis. Die Unversicherbarkeit der dabei verwirklichten

Gefahr ergibt sich aus zwei Gesichtspunkten.

a) Die Versicherung deckte laut Police die gesetzliche

Haftpflicht des Versicherten « in seiner Eigenschaft als

praktischer Arzt ». Darunter ist die normale, erlaubte

Ausübung der ärztlichen Praxis verstanden. Wenn zwar

die künstliche Unterbrechung der Schwangerschaft an

sich eine chirurgische, also ärztliche Handlung ist, so

gehört doch keinesfalls der kriminelle Abort zu den Oblie-

genheiten des Arztberufes. Es kann als sicher angenom-

men werden, dass die Beklagte, wie jede seriöse Versiche-

rungsgesellschaft, wenn ihr ein Arzt beim AbsQhluss einer

Berufshaftpflichtversicherung die ausdrückliche Einbe-

ziehung der Haftung aus . kriminellem Abort beantragt

hätte, entweder dessen ausdrücklichen Ausschluss verlangt

oder den Abschluss der Versicherung überhaupt abgelehnt

hätte. Muss aber für den hypothetischen Fall einer be-

wussten Stellung und Regelung dieser Frage durch die

Parteien mit grösster Wahrscheinlichkeit angenommen

236

Versicherungsvertrag. N° 40.

werden, dass: sie im Sinne der Nichtversicherung erledigt

worden wäre1 so kann nach Treu und Glauben der Beklag-

ten nicht zugemutet werden, dieses Risiko als stillschwei-

gend eingeschlossen gelten zu lassen. Zu einer gegentei-

ligen Interpretation zwingt auch Art. 33 VVG nicht;

denn zu den· Merkmalen der hier versicherten Gefahr

gehört eben auch, dass sie im Zusammenhang mit der Aus-

übung der leg ale n Arztpraxis stehe, welches Merkmal

dem Risiko eines Kunstfehlers bei der kriminellen Abtrei-

bung durch den Arzt fehlt.

b) Müsste aber das hier streitige Risiko nicht schon auf

Grund der Auslegung des Parteiwillens nach Art. 2 ZGB

als ausgeschlossen gelten, so würde dies aus Art. 20 OR

folgen, der gemäss Art. 100 VVG auf den Versicherungs-

vertrag Anwendung findet. Das durch den Versicherungs-

vertrag direkt geschützte Interesse, die ökonomische

Schadlos haltung des Arztes, ist zwar an sich ein erlaubtes.

Das Besondere des vorliegenden Falles liegt jedoch darin,

dass die Gefahr bei vorsätzlicher Begehung einer krimi-

nellen Handlung herbeigeführt worden ist. Die Ver-

sicherung gegen dieses Risiko wäre nach Art. 20 OR nich-

tig, weil sie den Arzt vor den Folgen der Berufsfehler auch

dann zu schützen bestimmt ist, wenn diese im Zusammen-

hang mit dem Missbrauch dieses Berufes zur Begehung

eines Verbrechens passieren. Eine Gefahr aber, die nicht

ausdrücklich in die Versicherung eingeschlossen werden

könnte, weil an und für sich von gesetzeswegen nicht ver-

sicherungsfähig, kann auch nicht in einer generell gefassten

Klausel stillschweigend eingeschlossen sein.

E. 2a Die Versicherung deckte laut Police die gesetzliche Haftpflicht des Versicherten « in seiner Eigenschaft als praktischer Arzt ». Darunter ist die normale, erlaubte Ausübung der ärztlichen Praxis verstanden. Wenn zwar die künstliche Unterbrechung der Schwangerschaft an sich eine chirurgische, also ärztliche Handlung ist, so gehört doch keinesfalls der kriminelle Abort zu den Oblie- genheiten des Arztberufes. Es kann als sicher angenom- men werden, dass die Beklagte, wie jede seriöse Versiche- rungsgesellschaft, wenn ihr ein Arzt beim AbsQhluss einer Berufshaftpflichtversicherung die ausdrückliche Einbe- ziehung der Haftung aus . kriminellem Abort beantragt hätte, entweder dessen ausdrücklichen Ausschluss verlangt oder den Abschluss der Versicherung überhaupt abgelehnt hätte. Muss aber für den hypothetischen Fall einer be- wussten Stellung und Regelung dieser Frage durch die Parteien mit grösster Wahrscheinlichkeit angenommen 236 Versicherungsvertrag. N° 40. werden, dass: sie im Sinne der Nichtversicherung erledigt worden wäre1 so kann nach Treu und Glauben der Beklag- ten nicht zugemutet werden, dieses Risiko als stillschwei- gend eingeschlossen gelten zu lassen. Zu einer gegentei- ligen Interpretation zwingt auch Art. 33 VVG nicht; denn zu den· Merkmalen der hier versicherten Gefahr gehört eben auch, dass sie im Zusammenhang mit der Aus- übung der leg ale n Arztpraxis stehe, welches Merkmal dem Risiko eines Kunstfehlers bei der kriminellen Abtrei- bung durch den Arzt fehlt.

E. 2b Müsste aber das hier streitige Risiko nicht schon auf Grund der Auslegung des Parteiwillens nach Art. 2 ZGB als ausgeschlossen gelten, so würde dies aus Art. 20 OR folgen, der gemäss Art. 100 VVG auf den Versicherungs- vertrag Anwendung findet. Das durch den Versicherungs- vertrag direkt geschützte Interesse, die ökonomische Schadlos haltung des Arztes, ist zwar an sich ein erlaubtes. Das Besondere des vorliegenden Falles liegt jedoch darin, dass die Gefahr bei vorsätzlicher Begehung einer krimi- nellen Handlung herbeigeführt worden ist. Die Ver- sicherung gegen dieses Risiko wäre nach Art. 20 OR nich- tig, weil sie den Arzt vor den Folgen der Berufsfehler auch dann zu schützen bestimmt ist, wenn diese im Zusammen- hang mit dem Missbrauch dieses Berufes zur Begehung eines Verbrechens passieren. Eine Gefahr aber, die nicht ausdrücklich in die Versicherung eingeschlossen werden könnte, weil an und für sich von gesetzeswegen nicht ver- sicherungsfähig, kann auch nicht in einer generell gefassten Klausel stillschweigend eingeschlossen sein.

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Hauptberufung und Abweisung der Anschlussberufung wird das angefochtene Urteil aufge- hoben und die Klage abgewiesen. Vgl. auch Ill. Teil Nr. 23. - Voir aussi Ille partie n° 23. Motorfabrzeugverkehr. No 41. 237 VI. MOTORFAHRZEUGVERKEHR CmCULATION DES VEHICULES AUTOMOBILES
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

40. Urteil der II. Zivilabteilung vom 26. Februar 1938

i. S. Allg. Versicherungsaktiengesellscha.ft gegen W.

233

In der Berufshaftpflichtversicherung eines prakt. Arztes sind die

Folgen von Kunstfehlern, die bei Ausführung der kriminellen

Abtreibung passieren, nicht eingeschlossen (Art. 2 ZGB,

20 OR; 28, 33, 100 VVG).

A. -

Der Arzt Dr. med. B. in B. wurde durch Urteil

des Kantonsgerichts St. Gallen vom 28. Februar 1936 der

fortgesetzten Gehilfenschaft zur Fruchtabtreibung in

Idealkonkurrenz mit fortgesetzter Nachlässigkeit und

Unachtsamkeit bei Ausübung des Arztberufes schuldig

befunden und dafür zu einem Jahr und 6 Monaten Arbeits-

haus verurteilt. Zum geahndeten Tatbestand gehörte

auch der Fall der Frau W., an der Dr. B. nach seinem

Geständnis für Fr. 35.- den Eingriff mit einer Sonde vor-

genommen hatte, ohne diese vorher zu sterilisieren, was

eine allgemeine Sepsis zur Folge hatte, an der die Frau

starb.

Eine vom Ehemann und d.en zwei Kindern

gegen Dr. B. zuerst adhäsionsweise, dann im Zivilweg

erhobene Entschädigungsforderung von zusammen Fr.

33,371.- wurde mit Vergleich vom 5. Oktober 1936 erle-

digt, in welchem Dr. B. sich zur Zahlung von Fr. 15,000.-

verpflichtete. Zur Deckung dieser Forderung trat er den

Klägern seine Anspruche gegen die

« Allgemeine Ver-

sicherungs-Aktiengesellschaft » in Bern ab, bei der er sich

laut Police vom 8. Oktober 1930 in seiner Eigenschaft als

praktischer Arzt gegen die gesetzliche Haftpflicht auf

Grund des OR bis zum Gesamtbetrage von Fr. 150,000.-

bezw. Fr. 50,000.- für jede einzelne beschädigte Person

versichert hatte. Als sich die Versicherungsgesellschaft

weigerte, die vom Arzte anerkannten Anspruche zu er-

234

Versicherungsvertrag. N° 40.

füllen, erhoben die Zessionare auf Grund der Abtretung

und unterstützt durch Dr. B. als Nebenintervenient Klage

gegen jene auf Zahlung der Fr. 15,000.-.

B. -

Das Bezirksgericht St. Gallen wies die Klage ab.

Das Kantonsgericht dagegen schützte sie . in einem auf die

Hälfte reduzierten Betrage. Es ging von der Erwägung

aus, dass der Schaden, nämlich der Tod der Frau W.,

nicht deshalb eingetreten sei, weil der Arzt an ihr eine

Abtreibungshandlung vorgenommen, sondern vielmehr

weil er bei Vornahme dieses, an sich gewiss unerlaubten,

ärztlichen Eingriffs eine nicht sterilisierte Sonde ver-

wendet habe; in dieser groben Verletzung der ärztlichen

Sorgfaltspflicht liege der Grund für die zivi1rechtliche

Haftung des Arztes. Dazu komme die weitere Nachlässig-

keit in der Nachbehandlung, indem Dr. B. nach Eintritt

der Infektion absichtlich eine falsche Diagnose gestellt und

die Patientin wegen Blinddarmreizung behandelt habe.

Infolgedieses schuldhaften Verhaltens habe sich die

allgemeine Sepsis entwickelt, an der Frau W. dann ge-

storben sei.

C. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende

Berufung der Beklagten mit dem Antrag auf Abweisung

der Klage.

.A U8 den Erwägungen :

l. -

Von den in § 4 der Allgemeinen Bedingungen ent-

haltenen ver t rag Ii ehe n Aus s chi u s s g r ü n -

den kommt vorliegend einzig Ziff. 3 in Frage, wonach von

der Versicherung ausgeschlossen sind « Versicherungsan-

sprüche aller derjenigen Personen, welche den Schaden

vorsätzlich herbeigeführt haben)). Das Schadensereignis

ist der Tod der Frau W. Dass aber Dr. B. diesen vorsätz-

lichherbeigeführt habe, behauptet auch die Beklagte

nicht. Sein Vorsatz richtete sich nur auf die Fruchtab-

treibung. Von vorsätzlicher Schadenstiftung kann schon

deshalb nicht gesprochen werden, weil die dir e k t e

Ursache des Schadens, das ist des Todes der Frau W., in

der Verwendung einer nicht sterilen Sonde zu erblicken ist,

Versicherungsvertrag. No 40.

235

deren Gebrauch· in diesem mangelhaften Zustande höch-

stens grobe Fahrlässigkeit darstellt.

2. -

Eine andere Frage ist es aber, ob die Haftung der

Beklagten nicht aus ge set z I ich e n

Gründen zu

verneinen ist. In dieser Hinsicht ist die Behauptung der

Beklagten zu prüfen, dass Gegenstand des Vertrags nur die

Versicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen eines

Kunstfehlers aus einer an sich erlaubten ärztlichen Tätig-

keit sei, zu welcher die Abtreibung (abortus criminalis)

nicht gehöre. Es kann dahingestellt bleiben, ob überhaupt

jede schadenstiftende Handlung, die bei Ausführung eines

Delikts begangen wird, grundsätzlich unversicherbar sei.

Es ist hier lediglich vom konkreten Falle auszugehen, in

welchem es sich nach den Feststellungen der Vorinstanz

und den Straf akten um einen kriminellen Abortus handelte,

der im Auftrag der Frau W. von Dr. B. gegen ein Honorar

von Fr. 35.- ausgeführt worden ist, und zwar nicht als

ein isolierter Einzelfall, sondern, wie aus den Strafakten

hervorgeht, im Rahmen einer eigentlichen Abtreibungs-

praxis. Die Unversicherbarkeit der dabei verwirklichten

Gefahr ergibt sich aus zwei Gesichtspunkten.

a) Die Versicherung deckte laut Police die gesetzliche

Haftpflicht des Versicherten « in seiner Eigenschaft als

praktischer Arzt ». Darunter ist die normale, erlaubte

Ausübung der ärztlichen Praxis verstanden. Wenn zwar

die künstliche Unterbrechung der Schwangerschaft an

sich eine chirurgische, also ärztliche Handlung ist, so

gehört doch keinesfalls der kriminelle Abort zu den Oblie-

genheiten des Arztberufes. Es kann als sicher angenom-

men werden, dass die Beklagte, wie jede seriöse Versiche-

rungsgesellschaft, wenn ihr ein Arzt beim AbsQhluss einer

Berufshaftpflichtversicherung die ausdrückliche Einbe-

ziehung der Haftung aus . kriminellem Abort beantragt

hätte, entweder dessen ausdrücklichen Ausschluss verlangt

oder den Abschluss der Versicherung überhaupt abgelehnt

hätte. Muss aber für den hypothetischen Fall einer be-

wussten Stellung und Regelung dieser Frage durch die

Parteien mit grösster Wahrscheinlichkeit angenommen

236

Versicherungsvertrag. N° 40.

werden, dass: sie im Sinne der Nichtversicherung erledigt

worden wäre1 so kann nach Treu und Glauben der Beklag-

ten nicht zugemutet werden, dieses Risiko als stillschwei-

gend eingeschlossen gelten zu lassen. Zu einer gegentei-

ligen Interpretation zwingt auch Art. 33 VVG nicht;

denn zu den· Merkmalen der hier versicherten Gefahr

gehört eben auch, dass sie im Zusammenhang mit der Aus-

übung der leg ale n Arztpraxis stehe, welches Merkmal

dem Risiko eines Kunstfehlers bei der kriminellen Abtrei-

bung durch den Arzt fehlt.

b) Müsste aber das hier streitige Risiko nicht schon auf

Grund der Auslegung des Parteiwillens nach Art. 2 ZGB

als ausgeschlossen gelten, so würde dies aus Art. 20 OR

folgen, der gemäss Art. 100 VVG auf den Versicherungs-

vertrag Anwendung findet. Das durch den Versicherungs-

vertrag direkt geschützte Interesse, die ökonomische

Schadlos haltung des Arztes, ist zwar an sich ein erlaubtes.

Das Besondere des vorliegenden Falles liegt jedoch darin,

dass die Gefahr bei vorsätzlicher Begehung einer krimi-

nellen Handlung herbeigeführt worden ist. Die Ver-

sicherung gegen dieses Risiko wäre nach Art. 20 OR nich-

tig, weil sie den Arzt vor den Folgen der Berufsfehler auch

dann zu schützen bestimmt ist, wenn diese im Zusammen-

hang mit dem Missbrauch dieses Berufes zur Begehung

eines Verbrechens passieren. Eine Gefahr aber, die nicht

ausdrücklich in die Versicherung eingeschlossen werden

könnte, weil an und für sich von gesetzeswegen nicht ver-

sicherungsfähig, kann auch nicht in einer generell gefassten

Klausel stillschweigend eingeschlossen sein.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

In Gutheissung der Hauptberufung und Abweisung der

Anschlussberufung wird das angefochtene Urteil aufge-

hoben und die Klage abgewiesen.

Vgl. auch Ill. Teil Nr. 23. -

Voir aussi Ille partie n° 23.

Motorfabrzeugverkehr. No 41.

237

VI. MOTORFAHRZEUGVERKEHR

CmCULATION DES VEHICULES AUTOMOBILES