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Familienreeht. No 31.
Da plus, le drpit d'opposition qui appartiendrait aux
tiers se heurterait ades difficultes d'ordre pratique. Le
prononoo d'interdiction n'est en general communique
qu'a l'interdit; il ne l'est en tout cas pas a tous les ({ inte-
resses ». Ceux-ci ne seraient donc pas en mesure d'ob-
server le delai de recours. On ne saurait ädmettre que
celui-ci ne coure que des la publication (art. 375 CC),
car a ce moment la decision est passee en force; elle ne
peut faire l'objet que d'une action en mainlevee.
Les recourants n'ont parconsequent pas qualite pour
s'opposer a la mise sous curatelle de leur mere.
2. -
••.•••....•.•..•.......•.•...•...••..••.••.
Par ces moti/s, le Tribunal /ideral
rejette le recours.
31. Urteil der II. Zivi1a.bteilung vom 7. Juli 1938
i. S. Sommer gegen Sommer.
Ge r ich t s s t a n d für die S c h eid u n g skI a g e :
Ist eine Scheidungsklage zuständigen Orts gemäss Art. 144 ZGB
hängig, so ist der damit befasste Richter kraft Bundesrechts
auch für Scheidungsbegehren des andern Ehegatten ausschliess-
lieh zuständig. Ergänzung des Art. 144 ZGB durch den bundes-
rechtlichen Gerichtsstand des Sa.chzusa.mmenha.nges mit der
früher hängig gewordenen Scheidungsklage des Prozessgegners.
Verfechtung mit zivilrechtlicher Beschwerde gemäss Art. 87
Ziff. 3 OG.
Der Eintritt der Rechtshängigkeit einer jeden Scheidungsklage
bestimmt sich nach dem kantonalen Prozessreeht, dem sie
unterworfen ist.
Die mit richterlicher Bewilligung getrennt von dem in
Basel verbliebenen Ehemann in Zürich lebende Ehefrau
erwirkte im Juli 1937 beim Friedensrichteramt Zürich IV
die Abhaltung eines Aussöhnungsversuches über ein Schei-
dungsbegehren, der fruchtlos verlief. Im September 1937
reichte der Ehemann seinerseits in Basel, wo die Klag-
anhebung nicht durch einen vorausgegangenen Aussöh-
nungsversuch bedingt ist, Scheidungsklage ein, die der
FamiIienreeht. N° 31.
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Frau am 20. September zugestellt wurde, wogegen am
22. September die Frau die vom Friedensrichter nach
Ablauf der Sperrfrist von acht Wochen ausgestellte Wei-
sung beim Bezirksgericht Zürich einreichte (§ 254 in Ver-
bindung mit § 121 der zürcherischen ZPO). Gegenüber
der Klage des Mannes erhob sie die Einrede der Rechts-
hängigkeit, mit der Begründung, sie habe als erste in mass-
gebender Weise Klage angehoben durch Anrufung des
Aussöhnungsrichters.
Die Basler Gerichte, das Appellationsgericht mit Ent-
scheid vom 12. April 1938, haben dieProzesseinrede ver-
worfen. Mit zivilrechtlicher Beschwerde an das Bundes-
gericht hält die Beklagte an der Einrede fest.
Das· Bundesgericht zieht in Erwägung :
Die Beschwerde stützt sich als zivilrechtliche auf Art. 87
Ziff. 1 und 3 OG (Anwendung kantonalen statt eidge-
nössischen Rechts; Verletzung von Gerichtsstandsbe-
stimmungen des eidgenössischen Rechts). Die von den
kantonalen Gerichten vorweg beurteilte Vorfrage betraf
die Anwendung der in Art. 144 ZGB enthaltenen Gerichts-
standsbestimmung. Demgemäss ist die Beschwerde an
das Bundesgericht in erster Linie eine Gerichtsstands-
beschwerde. Allerdings ist nicht streitig, dass jede Partei
selbständigen Wohnsitz, der Ehemann in Basel, die Ehe-
frau in Zürich,.und damit einen selbständigen Scheidungs-
gerichtsstand beim Richter des eigenen Wohnortes hat.
Und· ebensowenig ist den Parteien entgangen, dass der
eine Gerichtsstand wegen des unlösbaren Sachzusammen-
hanges der beidseitigen Scheidungsbegehren entfällt, wenn
und solange der andere Gerichtsstand durch eine Klage
des· andern Ehegatten wirksam· in Anspruch genommen
ist. Sie streiten nur darüber, ob die von der Beschwerde-
führerin in Zürich unternommenen prozessualen Schritte
bereits eine solche ausschliessliche Zuständigkeit begrün-
det hätten. Trotzdem kennzeichnet sich die Einrede der
Beklagten nicht als blosse Einrede der Rechtshängigkeit,
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Familienreeht. Xo :31.
wie wenn dem ~äger ein von ihm bereits anderswo hängig
gemachtes Scheidungs begehren vorgehalten würde. Viel-
mehr will ihm :die Beklagte mit ihren eigenen Vorkehren
zuvorgekommen sein. Sie nimmt damit eben den Gerichts-
stand des Sachzusammenhanges in Anspruch, der' in der
Tat als bundesrechtlicher anerkannt zu werden verdient,
da nicht nur allgemeine Prozessgrundsätze dies gebieten,
sondern die materiellrechtliche Ordnung der Scheidungs-
ansprüche es nicht zulässt, sich auch dann auf den Ge-
richtsstand des Art. 144 ZGB zu berufen, wenn der andere
Ehegatte mit selbständigem Wohnsitz bereits das für ihn
in Frage kommende Scheidungsgericht mit einer Schei-
dungsklage befasst hat. Eine sachgemässe Beurteilung
der beidseitigen Scheidungs- (oder Trennungs-) begehren
(wie auch des Scheidungsbegehrens des einen und des
Trennungsbegehrens des andern) ist nur dann gewähr-
leistet, wenn beide Begehren durch den nämlichen Richter
beurteilt werden. Erweist sich also die Bestimmung des
Art. 144 ZGB auf Grund des materiellen Scheidungsrechtes
selbst als unzulänglich, so ist der Gerichtsstand des Sach-
zusammenhanges, der nach dem Gesagten in die Lücke
zu treten hat, gleichfa:lls ein bundesrechtlicher und kann
unter den in Art. 87 OG bestimmten Voraussetzungen mit
zivilrechtlicher Beschwerde gemäss Ziff. 3 daselbst beim
Bundesgericht verfochten werden.
Die darauf gestützte Rüge ist indessen hier unbegründet,
weil der Klageführung am eigenen Wohnort nicht schon
eine anderwärts bloss vorbereitete, sondern nur eine dort
bereits hängige Klage entgegengehalten werden kann.
Das Bundesgericht hat am 2. Juni 1938 i. S. Teuscher *
entschieden, dass die Zuständigkeit des Scheidungsrichters
zU vorsorglichen Massnahmen im Sinne von Art. 145 ZGB
erst durch den Eintritt der Rechtshängigkeit begründet
werde, der andere Ehegatte also bis dahin Gesuche nach
Art. 169 ff. ZGB beim Richter seines eigenen selbständigen
,. Siehe oben S. 175.
Familienrecht. N0 31.
lX.;
.Wohnortes stellen könne, ungeachtet eines allenfalls vom
ersten bereits erwirkten Aussöhnungsverfahrens, sofern
damit nach dem Recht des Prozesskantons noch nicht die
Rechtshängigkeit der Scheidungsklage verbunden ist.
Demgemäss ist auch die Scheidungsklage selbst am eige-
nen Wohnsitze solange zulässig, als die Vorkehren des
andern Teils noch nicht so weit gediehen sind, dass eine
Scheidungsklage als hängig zu gelten hat. So verhält es
sich hier mit den Vorkehren der Beschwerdeführerin. Sie
stellen sich nach der für das Bundesgericht verbindlichen
Auslegung der Zürcher Prozessnormen durch die Vor-
instanz (und übrigens, wie es scheint, auch nach Auffassung
der Zürcher Gerichte, wie sie in dem von der Beschwerde-
führerin vorgelegten Einstellungsbeschluss des Bezirks-
gerichtes Zürich zum Ausdruck kommt) als zwar uner-
lässliche Vorbereitungsmassnahmen dar, die aber die
Rechtshängigkeit der Klage noch nicht begründen. Diese
trat darnach erst mit der Einreichung der Weisung beim
Prozessgericht ein, als die Klage des Mannes in Basel
schon hängig war.
Nach dem angeführten Entscheid
haben die Basler Gerichte zutreffend auf den durch das
Recht jedes Prozesskantons bestimmten Zeitpunkt der
Rechtshängigkeit abgestellt und sich nicht dadurch beirren
lassen, dass die Einleitung eines die Hängigkeit des Pro-
zesses nicht bewirkenden Vorverfahrens immerhin geeig-
net ist, eine noch nicht abgelaufene bundesrechtliche
Klagefrist zu wahren. Damit erledigt sich auch der aus
Art. 87 Ziff. 1 OG hergeleitete Beschwerdegrund.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die zivilrechtliehe Beschwerde wird abgewiesen.