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Obligationenrecht. N0 23.
paye pour la :(}ontenance effective. Mais en determinant
ainsi la somm~ a restituer, les premiers juges ont perdu
de vue que le· demandeur, en invoquant en temps utile
son erreur, a rendu le contrat caduc et qu'il ne peut repeter
que ce dont la defenderesse se trouve enrichie (art. 62
CO). Or, cet enrichissement se mesure independamment
des fermages stipules dans le bail invalide. Ce qu'il faut
rechercher, c'est si les parcelles dont le fermier a joui
pendant les dix annoos non atteintes par la prescription
avaient objectivement la valeur representee par la somme
que le demandeur en a payee sous forme des fermages
fixes dans le contrat qui doit etre tenu pour nul et non
avenu.
Le demandeur objecte que la nullite du bail n'aurait
pas besoin d'etre prononcee, et il se prevaut d'un passage
de l'ouvrage de v. TUHR (op. cit. I p. 376) 00., apropos
de l'art. 63 CO, il est dit que l'erreur envisagoo par cette
disposition «ne rend pas null'acte par lequel s'est operoo
la prestation». Toutefois cet auteur ne vise par la que
la prestation meme, mais non le contrat qui est a sa base.
Sans doute, le demandeur peut-il repeter l'enrichissement
sans attaquer la valiQite de chacun de ses versements
periodiques, mais sa reclamation n'en exige pas moins
une action intentee en conformite de l'art. 31 CO et
l'invalidation du bai! en vertu des art. 23 et 24. La conse-
quence en est que, pour operer le reglement entre les
parties, on doit deduire du montant des prestations du
demandeur (avec interets des le jour de chaque paiement)
la valeur effective de la contre-prestation de la defende-
resse. Si ce que le solvens averse depasse ce que l'acci-
piens a fourni, la difference constitue pour la Commune
un enrichissement sans cause et doit revenir au lese (cf.
RO 39 n p. 238 et sv.).
5. -
Le Tribunal cantonal n'a pas determine de cette
maniere la somme due au demandeur, mais on peut se
dispenser de lui renvoyer l'affaire, car le dossier fournit
les elements d'appreciation necessaires.
I
!
Obli~"'t.ioncnre"ht. No 24.
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Il en resulte que le prix de 3ß fr. la pOHe etait au-desHouH
de la normale en 1916, qu'ill'est devenu davantage eneore
par la suite et qu'actuellement il est normal.
La Commune ne s'est done pas enrichie aux depens du
demandeur et ne doit rien lui restituer.
Par ces moti/8, le Tribunal ferleral
rejette le recours par voie de jonction; admet le recours
principal, et, reformant le jugement attaque du Tribunal
cantonal neuchatelois, deboute le demandeur de ses
conclusions.
24. Auszug aus dem trrteU der L Zivi1&bteU'11ng
vom 8. Kai 1938 i. S. Lütbi gegen Gärtner.
Schadensberechnung:
Bleibender Ver kau f s m i n der wer t
eines stark beschä-
digten A u tos, auch wenn nach Vornahme der Reparatur
t e c h n i s c h k ein N ach t eil mehr vorhanden ist.
K ii r z u n g
der
S U V A - Lei s tun gen wegen groben
Selbstverschuldens des Versicherten, KUVG 98; Aus wir-
ku n gen auf den dem Geschädigten verbleibenden A n -
spruch gegen den Schädige~
A U8 dem TatbeBtand:
Der Automobilist Lüthi stiess mit dem Radfahrer
Gärtner zusammen. Schuld am Unfall trug zu 80 % der
Radfahrer Gärtner, zu 20 % der Automobilist Lüthi.
Lüthi belangte den Gärtner auf Bezahlung des am Auto
entstandenen Sachschadens, darunter einer Entschädi-
gung für bleibenden Minderwert des Autos. Gärtner, der
verletzt worden war und eine Dauerinvalidität von 65 %
davongetragen hatte, erhob Widerklage auf Ersatz seines
Schadens, soweit dieser nicht durch die Leistungen der
SUV A gedeckt war, welche wegen groben Selbstverschul-
dens des Gärtner die Versicherullgsleistungen um 20 %
gekürzt hatte.
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Obligationenrecht. No 24.
Aus den Erwägungen:
3. -
a) Die Experten der Vorinstanz haben einen
dauernden Minderwert . des Autos infolge der schweren
Unfallbeschädigung in der Höhe von Fr. 400.- als
begründet erklärt; wenn auch nach Vornahme der Repa-
ratur technisch kein Nachteil mehr vorhanden sei, so
erleide doch jeder Wagen, der Spuren einer schweren
Unfallbeschädigung aufweise, einen Verkaufsminderwert,
da der Käufer beim Erwerb eines solchen Wagens stets
mit heimlichen, unsichtbaren Mängeln rechne.
b) Die Vorinstanz hat einen Minderwert verneint unter
Hinweis darauf, dass der Kläger den Wagen nicht ver-
kauft habe, sondern nach dem Unfall n:och über 20 000 km
damit gefahren sei. Für ihre Auffassung qeruft sich die
Vorinstanz auf eine in der Schweiz.
Juristen~Zeitung
Band 33 S. 45 erschienene Abhandlung von ·BROQuET,
Les reclamations pour chömage et depreciation des auto-
mobiles.
c) Da hier der Begriff des Schadens in Frage steht,
handelt es sich um eine Rechtsfrage, zu deren Überprüfung
~as Bundesgericht befugt ist.
Die Auffassung der Vorinstanz ist irrtümlich .. Ein Scha-
den ist dann entstanden, wenn das gegenwärtige Vermögen
des Geschädigten geringer ist, als es vor Eintritt des schä-
digenden Ereignisses war. Bei Zerstörung oder Beschädi-
gung einer Sache ist zur Bestimmung des Wertverhält-
nisses auszugehen vom objektiven oder gemeinen Wert;
Das ist der Tauschwert, d. h .. die Summe, für welche der
Eigentümer die Sache hätte verkaufen können (v. Tmm,
OR S. 69, S. 97). Der Schaden ist also nicht erst e:ntstan-
den, wenn der Geschädigte die Sache verkauft und dabei
die entsprechende Einbusse erleidet; es steht ihm selbst-
verständlich auch frei, die minderwertige Sache zu behal-
ten und den Ausgleich zu beanspruchen. Mit der Fest-
setzung der Experten, dass der Tauschwert des klägerischen
Autos nach den Unfallreparaturen um Fr. 400.- geringer
Obligationenrecht. No 24.
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war als vorher und dass diese Minderung ihre Ursache
ausschliesslich im Unfallereignis hatte, ist dargetan, dass
der Minderwert nicht nur ein ideeller ist, wie die Vorin-
stanz annimmt, sondern ein höchst reeller. Dass der Klä-
ger dann mit dem Wagen noch 20 000 km gefahren ist,
hat in diesem Zusammenhang keine Bedeutung.
4. -
a) Der Schadenersatzanspruch des Beklagten be-
läuft sich nach den oben gemachten Ausführungen auf
20 % seines Schadens, da er wegen seines eigenen Ver-
schuldens 80 % an sich zu tragen hat.
b) Der Kläger bemängelt an der Berechnung der Vor-
instanz, . dass diese vom vollen Schaden des Beklagten nur
die effektiven Leistungen der SUV A abgezogen hat, statt
zu diesen noch den Abzug von 20 % hinzuzuzählen, um
den die SUV A ihre Leistungen wegen des groben Selbst-
verschuldens des Beklagten gekürzt hat.
c) Wie dieser Abzug bei der Auseinandersetzung zwi-
schen dem Geschädigten und dem Schädiger zu behandeln
ist, hängt vom Umfang der Subrogation zu Gunsten der
SUV A gemäss Art. 100 KUVG ab.
Das Bundesgericht hat zu dieser Frage in seinem grund-
sätzlichen Entscheid BGE 58 II S. 232 Stellung genom-
men. Nach Aufstellung des Grundsatzes, dass der Subro-
gation nur die identischen Schadensposten unterliegen und
zwar nur soweit sie versichert sind, wird dort weiter aus-
geführt: « Die Schadensberechnung wird durch die vor-
liegende Lösung -
gegenüber der frühern -
nicht etwa
komplizierter. Der versicherte Teil des Schadens wird
stets den tatsächlichen Leistungen der Anstalt entspre-
chen. Eine Ausnahme bildet nur der Fall, wo die Anstalt
einen Abzug wegen grober Fahrlässigkeit gemäss Art. 98
Abs. 3 gemacht hat. Dann ist dieser Abzug zu den tat-
sächlichen Leistungen einfach hinzuzuzählen. »
.
Danach wäre also die Frage des Mitverschuldens, so-
weit der von der SUV A zu deckende Maximalbetrag
.(80 % des Lohnausfalles infolge vorübergehender, 70 %
des Lohnausfalls infolge dauernder Invalidität) in Betracht
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Obligat,ionenrt'cht. No 24.
fällt, abschlie~end entschieden und könnte vom Geschä-
digten im Prozess gegen den Schädiger überhaupt nicht
mehr aufgewo:l:fen werden. Es würde ihm die Legitimation
hiezu fehlen. Gegenstand seines Ersatzanspruches gegen
den Schädiger könnte unter allen Umständen nur der die
gesetzlichen l\faximalleistungen der SUV A übersteigende
Schaden sein. Käme der Richter im Prozess gegen den
Schädiger zum Schlusse, dass den Geschädigten ein gerin-
geres l\fitverschulden treffe, als die SUV A angenommen
hatte, so hätte dies zur Folge, dass der Geschädigte, wenn
er es mit dem Schädiger allein zu tun hätte, mehr erhielte,
als er infolge der Zweiteilung des Anspruchs in einen ver-
sicherten und einen nichtversicherten Teil bekommt. Die-
jenige Quote des versicherten Teiles, die dem von der SUV A
angenommenen grösseren Prozentsatz des Verschuldens
entspräche, hätte der Geschädigte eingebüsst, und der
Schädiger wäre im gleichen Masse entlastet, da der Regress-
anspruch der SUV A durch, ihre tatsächlichen, auf Grund
eines zu hoch bewerteten Verschuldens berechneten Lei-
stungen an den Geschädigten begrenzt wäre.
Es könnte sich daher fragen, ob nicht ein Abweichen
von dem in BGE 58 II S. 232 aufgestellten Grundsatz
geboten sei in dem Sinne, dass der Geschädigte den von
der SUV A wegen groben Selbstverschuldens abgezogenen
Teil ebenfalls einklagen und die Frage der Grösse des l\fit-
verschuldens erneut aufwerfen könnte. Diese Frage kann
jedoch im vorliegenden Fall offen bleiben, da die erste
Voraussetzung, nämlich eine für den Geschädigten gün-
stigere Beurteilung der Verschuldensfrage, nicht erfüllt
ist : Während die SUV A nur einen Abzug von 20 % ge-
macht hat, ist das Mitverschulden des Geschädigten auf
80 % zu veranschlagen. Unter diesen Umständen ist das
Resultat aber dasselbe, ob man nach dem in BGE 58 II
S. 232 aufgestellten Grundsatz verfährt, oder ob man eine
Ueberprüfung der Verschuldensfrage auch hinsichtlich des
von der SUV A vorgenommenen Abzuges zulassen will.
Denn auch im letzteren Falle darf nicht etwa so gerechnet
Obligationenrecht. N° 24.
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,werden, wie die Vorinstanz es getan hat, dass kurzerhand
von der ganzen Differenz zwischen der tatsächlichen Lei-
stung der SUV A und dem vollen Schaden ausgegangen und
hievon der Abzug für l\fitverschulden gemacht wird. Ein
derartiges Vorgehen würde dem Geschädigten gestatten,
einen Teil des in berechtigter Weise, ja sogar in zu geringem
Masse, vorgenommenen Abzuges wegen Selbstverschuldens
an den Versicherungsleistungen auf den Schädiger abzu-
wälzen. Dieses absurde Ergebnis zeigt allein schon die
Unhaltbarkeit dieser Berechnungsweise. Vielmehr wäre
auch bei Neuaufrollung der Verschuldensfrage im erwähn-
ten Sinn zwischen dem versicherten und dem unversi-
cherten Teil des Einkommens zu unterscheiden, und nur,
wenn die SUV A-Leistungen geringer wären als der nach
Massgabe des vom Richter angenommenen Mitverschul-
dens berechnete, auf den versicherten Teil entfallende
Schadenersatzanspruch des Geschädigten, könnte dieser
vom Schädiger die Differenz fordern. Wäre der Anspruch
aber gleich gross oder grösser, was bei gleicher oder mil-
derer Bewertung des Mitverschuldens des Geschädigten,
durch die SUV A immer der Fall sein wird, so hätte er unter
diesem Gesichtspunkt auch vom Schädiger nichts mehr zu
fordern, sondern sein Anspruch würde sich auf den nicht
versicherten Teil beschränken. Auf diese Weise wird
nicht nur die oben erwähnte unzulässige teilweise Abwäl-
zung eines berechtigten Abzuges an den Versicherungs-
leistungen auf den Schädiger vermieden, sondern dieser
wäre auch dagegen geschützt, dass er direkt an den Ge-
schädigten und auf dem Regressweg an die SUVA zusam-
men mehr bezahlen müsste, als wenn er es mit dem Ge-
schädigten allein zu tun hätte.