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64_II_137

BGE 64 II 137

Bundesgericht (BGE) · 1938-01-01 · Deutsch CH
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Obligationenrecht. N0 23.

paye pour la :(}ontenance effective. Mais en determinant

ainsi la somm~ a restituer, les premiers juges ont perdu

de vue que le· demandeur, en invoquant en temps utile

son erreur, a rendu le contrat caduc et qu'il ne peut repeter

que ce dont la defenderesse se trouve enrichie (art. 62

CO). Or, cet enrichissement se mesure independamment

des fermages stipules dans le bail invalide. Ce qu'il faut

rechercher, c'est si les parcelles dont le fermier a joui

pendant les dix annoos non atteintes par la prescription

avaient objectivement la valeur representee par la somme

que le demandeur en a payee sous forme des fermages

fixes dans le contrat qui doit etre tenu pour nul et non

avenu.

Le demandeur objecte que la nullite du bail n'aurait

pas besoin d'etre prononcee, et il se prevaut d'un passage

de l'ouvrage de v. TUHR (op. cit. I p. 376) 00., apropos

de l'art. 63 CO, il est dit que l'erreur envisagoo par cette

disposition «ne rend pas null'acte par lequel s'est operoo

la prestation». Toutefois cet auteur ne vise par la que

la prestation meme, mais non le contrat qui est a sa base.

Sans doute, le demandeur peut-il repeter l'enrichissement

sans attaquer la valiQite de chacun de ses versements

periodiques, mais sa reclamation n'en exige pas moins

une action intentee en conformite de l'art. 31 CO et

l'invalidation du bai! en vertu des art. 23 et 24. La conse-

quence en est que, pour operer le reglement entre les

parties, on doit deduire du montant des prestations du

demandeur (avec interets des le jour de chaque paiement)

la valeur effective de la contre-prestation de la defende-

resse. Si ce que le solvens averse depasse ce que l'acci-

piens a fourni, la difference constitue pour la Commune

un enrichissement sans cause et doit revenir au lese (cf.

RO 39 n p. 238 et sv.).

5. -

Le Tribunal cantonal n'a pas determine de cette

maniere la somme due au demandeur, mais on peut se

dispenser de lui renvoyer l'affaire, car le dossier fournit

les elements d'appreciation necessaires.

I

!

Obli~"'t.ioncnre"ht. No 24.

137

Il en resulte que le prix de 3ß fr. la pOHe etait au-desHouH

de la normale en 1916, qu'ill'est devenu davantage eneore

par la suite et qu'actuellement il est normal.

La Commune ne s'est done pas enrichie aux depens du

demandeur et ne doit rien lui restituer.

Par ces moti/8, le Tribunal ferleral

rejette le recours par voie de jonction; admet le recours

principal, et, reformant le jugement attaque du Tribunal

cantonal neuchatelois, deboute le demandeur de ses

conclusions.

24. Auszug aus dem trrteU der L Zivi1&bteU'11ng

vom 8. Kai 1938 i. S. Lütbi gegen Gärtner.

Schadensberechnung:

Bleibender Ver kau f s m i n der wer t

eines stark beschä-

digten A u tos, auch wenn nach Vornahme der Reparatur

t e c h n i s c h k ein N ach t eil mehr vorhanden ist.

K ii r z u n g

der

S U V A - Lei s tun gen wegen groben

Selbstverschuldens des Versicherten, KUVG 98; Aus wir-

ku n gen auf den dem Geschädigten verbleibenden A n -

spruch gegen den Schädige~

A U8 dem TatbeBtand:

Der Automobilist Lüthi stiess mit dem Radfahrer

Gärtner zusammen. Schuld am Unfall trug zu 80 % der

Radfahrer Gärtner, zu 20 % der Automobilist Lüthi.

Lüthi belangte den Gärtner auf Bezahlung des am Auto

entstandenen Sachschadens, darunter einer Entschädi-

gung für bleibenden Minderwert des Autos. Gärtner, der

verletzt worden war und eine Dauerinvalidität von 65 %

davongetragen hatte, erhob Widerklage auf Ersatz seines

Schadens, soweit dieser nicht durch die Leistungen der

SUV A gedeckt war, welche wegen groben Selbstverschul-

dens des Gärtner die Versicherullgsleistungen um 20 %

gekürzt hatte.

138

Obligationenrecht. No 24.

Aus den Erwägungen:

3. -

a) Die Experten der Vorinstanz haben einen

dauernden Minderwert . des Autos infolge der schweren

Unfallbeschädigung in der Höhe von Fr. 400.- als

begründet erklärt; wenn auch nach Vornahme der Repa-

ratur technisch kein Nachteil mehr vorhanden sei, so

erleide doch jeder Wagen, der Spuren einer schweren

Unfallbeschädigung aufweise, einen Verkaufsminderwert,

da der Käufer beim Erwerb eines solchen Wagens stets

mit heimlichen, unsichtbaren Mängeln rechne.

b) Die Vorinstanz hat einen Minderwert verneint unter

Hinweis darauf, dass der Kläger den Wagen nicht ver-

kauft habe, sondern nach dem Unfall n:och über 20 000 km

damit gefahren sei. Für ihre Auffassung qeruft sich die

Vorinstanz auf eine in der Schweiz.

Juristen~Zeitung

Band 33 S. 45 erschienene Abhandlung von ·BROQuET,

Les reclamations pour chömage et depreciation des auto-

mobiles.

c) Da hier der Begriff des Schadens in Frage steht,

handelt es sich um eine Rechtsfrage, zu deren Überprüfung

~as Bundesgericht befugt ist.

Die Auffassung der Vorinstanz ist irrtümlich .. Ein Scha-

den ist dann entstanden, wenn das gegenwärtige Vermögen

des Geschädigten geringer ist, als es vor Eintritt des schä-

digenden Ereignisses war. Bei Zerstörung oder Beschädi-

gung einer Sache ist zur Bestimmung des Wertverhält-

nisses auszugehen vom objektiven oder gemeinen Wert;

Das ist der Tauschwert, d. h .. die Summe, für welche der

Eigentümer die Sache hätte verkaufen können (v. Tmm,

OR S. 69, S. 97). Der Schaden ist also nicht erst e:ntstan-

den, wenn der Geschädigte die Sache verkauft und dabei

die entsprechende Einbusse erleidet; es steht ihm selbst-

verständlich auch frei, die minderwertige Sache zu behal-

ten und den Ausgleich zu beanspruchen. Mit der Fest-

setzung der Experten, dass der Tauschwert des klägerischen

Autos nach den Unfallreparaturen um Fr. 400.- geringer

Obligationenrecht. No 24.

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war als vorher und dass diese Minderung ihre Ursache

ausschliesslich im Unfallereignis hatte, ist dargetan, dass

der Minderwert nicht nur ein ideeller ist, wie die Vorin-

stanz annimmt, sondern ein höchst reeller. Dass der Klä-

ger dann mit dem Wagen noch 20 000 km gefahren ist,

hat in diesem Zusammenhang keine Bedeutung.

4. -

a) Der Schadenersatzanspruch des Beklagten be-

läuft sich nach den oben gemachten Ausführungen auf

20 % seines Schadens, da er wegen seines eigenen Ver-

schuldens 80 % an sich zu tragen hat.

b) Der Kläger bemängelt an der Berechnung der Vor-

instanz, . dass diese vom vollen Schaden des Beklagten nur

die effektiven Leistungen der SUV A abgezogen hat, statt

zu diesen noch den Abzug von 20 % hinzuzuzählen, um

den die SUV A ihre Leistungen wegen des groben Selbst-

verschuldens des Beklagten gekürzt hat.

c) Wie dieser Abzug bei der Auseinandersetzung zwi-

schen dem Geschädigten und dem Schädiger zu behandeln

ist, hängt vom Umfang der Subrogation zu Gunsten der

SUV A gemäss Art. 100 KUVG ab.

Das Bundesgericht hat zu dieser Frage in seinem grund-

sätzlichen Entscheid BGE 58 II S. 232 Stellung genom-

men. Nach Aufstellung des Grundsatzes, dass der Subro-

gation nur die identischen Schadensposten unterliegen und

zwar nur soweit sie versichert sind, wird dort weiter aus-

geführt: « Die Schadensberechnung wird durch die vor-

liegende Lösung -

gegenüber der frühern -

nicht etwa

komplizierter. Der versicherte Teil des Schadens wird

stets den tatsächlichen Leistungen der Anstalt entspre-

chen. Eine Ausnahme bildet nur der Fall, wo die Anstalt

einen Abzug wegen grober Fahrlässigkeit gemäss Art. 98

Abs. 3 gemacht hat. Dann ist dieser Abzug zu den tat-

sächlichen Leistungen einfach hinzuzuzählen. »

.

Danach wäre also die Frage des Mitverschuldens, so-

weit der von der SUV A zu deckende Maximalbetrag

.(80 % des Lohnausfalles infolge vorübergehender, 70 %

des Lohnausfalls infolge dauernder Invalidität) in Betracht

140

Obligat,ionenrt'cht. No 24.

fällt, abschlie~end entschieden und könnte vom Geschä-

digten im Prozess gegen den Schädiger überhaupt nicht

mehr aufgewo:l:fen werden. Es würde ihm die Legitimation

hiezu fehlen. Gegenstand seines Ersatzanspruches gegen

den Schädiger könnte unter allen Umständen nur der die

gesetzlichen l\faximalleistungen der SUV A übersteigende

Schaden sein. Käme der Richter im Prozess gegen den

Schädiger zum Schlusse, dass den Geschädigten ein gerin-

geres l\fitverschulden treffe, als die SUV A angenommen

hatte, so hätte dies zur Folge, dass der Geschädigte, wenn

er es mit dem Schädiger allein zu tun hätte, mehr erhielte,

als er infolge der Zweiteilung des Anspruchs in einen ver-

sicherten und einen nichtversicherten Teil bekommt. Die-

jenige Quote des versicherten Teiles, die dem von der SUV A

angenommenen grösseren Prozentsatz des Verschuldens

entspräche, hätte der Geschädigte eingebüsst, und der

Schädiger wäre im gleichen Masse entlastet, da der Regress-

anspruch der SUV A durch, ihre tatsächlichen, auf Grund

eines zu hoch bewerteten Verschuldens berechneten Lei-

stungen an den Geschädigten begrenzt wäre.

Es könnte sich daher fragen, ob nicht ein Abweichen

von dem in BGE 58 II S. 232 aufgestellten Grundsatz

geboten sei in dem Sinne, dass der Geschädigte den von

der SUV A wegen groben Selbstverschuldens abgezogenen

Teil ebenfalls einklagen und die Frage der Grösse des l\fit-

verschuldens erneut aufwerfen könnte. Diese Frage kann

jedoch im vorliegenden Fall offen bleiben, da die erste

Voraussetzung, nämlich eine für den Geschädigten gün-

stigere Beurteilung der Verschuldensfrage, nicht erfüllt

ist : Während die SUV A nur einen Abzug von 20 % ge-

macht hat, ist das Mitverschulden des Geschädigten auf

80 % zu veranschlagen. Unter diesen Umständen ist das

Resultat aber dasselbe, ob man nach dem in BGE 58 II

S. 232 aufgestellten Grundsatz verfährt, oder ob man eine

Ueberprüfung der Verschuldensfrage auch hinsichtlich des

von der SUV A vorgenommenen Abzuges zulassen will.

Denn auch im letzteren Falle darf nicht etwa so gerechnet

Obligationenrecht. N° 24.

141

,werden, wie die Vorinstanz es getan hat, dass kurzerhand

von der ganzen Differenz zwischen der tatsächlichen Lei-

stung der SUV A und dem vollen Schaden ausgegangen und

hievon der Abzug für l\fitverschulden gemacht wird. Ein

derartiges Vorgehen würde dem Geschädigten gestatten,

einen Teil des in berechtigter Weise, ja sogar in zu geringem

Masse, vorgenommenen Abzuges wegen Selbstverschuldens

an den Versicherungsleistungen auf den Schädiger abzu-

wälzen. Dieses absurde Ergebnis zeigt allein schon die

Unhaltbarkeit dieser Berechnungsweise. Vielmehr wäre

auch bei Neuaufrollung der Verschuldensfrage im erwähn-

ten Sinn zwischen dem versicherten und dem unversi-

cherten Teil des Einkommens zu unterscheiden, und nur,

wenn die SUV A-Leistungen geringer wären als der nach

Massgabe des vom Richter angenommenen Mitverschul-

dens berechnete, auf den versicherten Teil entfallende

Schadenersatzanspruch des Geschädigten, könnte dieser

vom Schädiger die Differenz fordern. Wäre der Anspruch

aber gleich gross oder grösser, was bei gleicher oder mil-

derer Bewertung des Mitverschuldens des Geschädigten,

durch die SUV A immer der Fall sein wird, so hätte er unter

diesem Gesichtspunkt auch vom Schädiger nichts mehr zu

fordern, sondern sein Anspruch würde sich auf den nicht

versicherten Teil beschränken. Auf diese Weise wird

nicht nur die oben erwähnte unzulässige teilweise Abwäl-

zung eines berechtigten Abzuges an den Versicherungs-

leistungen auf den Schädiger vermieden, sondern dieser

wäre auch dagegen geschützt, dass er direkt an den Ge-

schädigten und auf dem Regressweg an die SUVA zusam-

men mehr bezahlen müsste, als wenn er es mit dem Ge-

schädigten allein zu tun hätte.