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64_III_72

BGE 64 III 72

Bundesgericht (BGE) · 1938-01-01 · Deutsch CH
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72 Schuldbetr<>ibnngs. und Konkul'f!rE'cht.. ~o 20. in diesem Falle 'wird ja kein Faustpfandrecht an Vermögen des Gemeinschuldners geltend gemacht. Der hier über die Faust.pfarrdforderung der Schweizerischen Volksbank, die sich gegen Drittpersonen richtet, vorn im Kollokations- plan aufgenommene Vermerk « Abweisung, weil bereits im Lastenverzeichnis über GB. 2759 die Faustpfanddar- gabe verzeichnet und kolloziert ist », war also nicht ange- bracht., aber auch nicht missverständlich. Und die An- gaben des Lastenverzeichnisses enthielten alle zur Auf- legung erforderlichen Aufschlüsse; namentlich liess sich die vorbehaltlose Erwähnung des Faustpfandrechtes bis zum vollen Schuldbriefbetrage nur als Anerkennung dieses Rechtes verstehen. Demnach erkennt die Schuldbe11·.- u. Konku1wkamme:r : Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent- scheid aufgehoben und die Beschwerde des Louis Brunner- Brodbeck abgewiesen.

20. Entscheid vom 18. Ma.i 1938 i. S. Dukas. S c h K GAr t. 6 8 bis. G e b ü h ren t a r i f Art. 1 8 - 2 O. Bei der Betreibung gegen eine Ehefrau ist für die doppelte Zu- stellung des Zahlungsbefehles an den Mann und die Frau gemäss Art. 68 bis SchKG je die volle Betreibungsgebühr laut Art. 18-20 des Gebührentarifes zu berechnen. Art. 68 bis LP. ; art. 18 cl 20 tarif de8 frais. Dans Ia poursuite contre une femme mariee, le tarif plein selon les art. 18 a 20 du tarif des frais s'applique a chacun des deux commandements de payer notifies l'un au mari et l'autre a. la femme, en coruormite de l'art. 68 bis LP. Af"t. 68 bis LEF; arl. 18-20 taNffa. Nell'esecuzione contro la moglie la tariffa piena secondo gJi art. 18-20 della tariffa si applica a ciascuno dei due precetti ese- cutivi, di cui l'uno e notificato al marito I'altro alla moglie coruormemente all'art. 68 bis LEF. Der R.ekurrent hob eine Arrestbetreibung an für eine Forderung von Fr. 200,000.- gegen « Frau Bella Wit- Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. ::\,0 20. 73 kowski geb. Dukas, gesetzlich vertreten durch ihren Ehemann Dr. Max Witkowski, beide wohnhaft in Heidel- berg ». Das Betreibungsamt Basel-Stadt stellte gemäss der neuen Vorschrift SchKG Art. 68 bis beiden Ehegatten je einen Zahlungsbefehl zu und verlangte vom Betreiben- den hiefür die doppelten Betreibungskosten. Hierüber beschwerte sich der Gläubiger bei der Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt. Er behauptet, es dürfe die volle Betreibungsgebühr nur einmal verrechnet und für die Zustellung eines besondern Zahlungsbefehles an die Frau nur der in Art. 18 Abs. 2 des Gebührentarifs vorge- sehene Zuschlag von 20 Rpn. bezogen werden. Die Vorinstanz hat seine Beschwerde abgewiesen. Er erneuert seinen Antrag mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung : Die Verordnung des Bundesrates vom 23. Dezember 1919 über den Gebührentarif zum Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz regelt in Art. 18 bis 20 die für die Anhebung der Betreibung zu entrichtenden Gebühren. Sie unterscheidet dabei zwischen der Eintragung und doppelten Ausfertigung des Zahlungsbefehles, für die ein nach der Höhe der Betreibungsforderung abgestufter Gebührenbetrag von Fr. -.30 bis 4.- geschuldet wird (Art. 18), der Zustellung des Zahlungsbefehles an den Schuldner, für die sie einen Gebührenrahmen von Fr. -.10 bis 3.60 festlegt (Art. 19), und der Zustellung des Zah- lungsbefehldoppels an den Betreibenden, wofür ein Gebüh- renansatz von Fr. -.20 bis 2.- aufgestellt ist (Art. 20). Hievon gesondert behandelt die Vorschrift Art. 18 Abs. 2 den Fall, wo mehr als zwei Ausfertigungen: des Zahlungs- befehls notwendig sind. Für jede dieser weitern Aus- fertigungen setzt sie eine Gebühr von 20 Rpn. fest ohne Rücksicht auf die Höhe der Betreibungssumme und auch ohne eine den Art. 19 und 20 entsprechende Gebühr

7! Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 20. für die Zustefiung des Zahlungsbefehles an den Schuldner und die Übermittlung des Doppels an den Gläubiger festzulege.n. ~ese Unterscheidung liegt darin begründet, dass es sICh 1ID ersten Fall um den das Betreibungsver- fahren eröffnenden und bestimmte weitere Massnahmen (Rechtsvorschlag, Zustellung des Gläubigerdoppels) aus- lösenden Betreibungsakt handelt, für den eine Abstufung der Gebühren nach der Bedeutung der Betreibung, d. h. der Höhe der Betreibungsforderung angebracht ist, wäh- r~nd die Ausfertigung weiterer Zahlungsbefehldoppel im Smne von Art. 18 Abs. 2 nicht von selbständiger ver- fahrensrechtlicher Bedeutung, sondern der Betreibungs- handlung lediglich zugefügt und daher durch eine blosse zusätzliche Schreibgebühr zu entschädigen ist. Ob. die Gebührenberechnung des beschwerdebeklagten Betrelbungsamtes richtig sei, hängt somit von der recht- lichen Natur des Zahlungsbefehles ab, der der Ehefrau persönlich ausser dem ihrem Mann als gesetzlichem Ver- treter zugestellten Exemplar gemäss Art. 68 bis SchKG auszuhändigen ist. Hat diese Zustellung an die Frau neben derjenigen an den Mann eine selbständige ver- fahrensrechtIiche Bedeutung, ist sie eine besondere Betrei- bungshandlung mit den dieser anhaftenden rechtlichen Wirkungen, eröffnet sie zum Beispiel für die Ehefrau das Recht zur Erhebung eines eigenen Rechtsvorschlages und verpflichtet sie demgemäss das Betreibungsamt zur Beachtung der für die Registrierung und Zustellung des Zahlungsbefehles vorgeschriebenen besondern Formen, zur Überwachung des richtigen Einganges des Rechts- von:chlages und Weiterleitung desselben an den Gläubiger, so 1St auch der Bezug der vollen, oben dargestellten a:ebühre~ gerechtfertigt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Bundesgericht hat schon unter dem alten Rechtszustand bei Betreibungen gegen die Ehefrau für Vollschulden die Zustellung des Zahlungsbefehles sowohl an den Mann als den gesetzlichen Vertreter und Nutzungsberechtigten, wie aber auch an die Frau selbst Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 20. 75 verlangt, an diese gerade, um ihr die Möglichkeit einzu- räumen, sich selbständig gegen die Betreibung zur Wehr zu setzen und so einen ihr durch Nachlässigkeit ihres Mannes in der Wahrung ihrer Interessen drohenden Rechtsnachteil abzuwenden (BGE 51 III 92; 58 III 101 und 61 III 5). Eine geringere Bedeutung kann der vom Gesetz nun ausdrücklich vorgeschriebenen doppelten Zustellung des Zahlungsbefehles an den Mann und die Frau nicht zukommen. Dies erhellt auch daraus, dass diese Vorschrift, die im ursprünglichen Revisionsentwurf noch nicht enthalten war, beigefügt wurde im Anschluss an mehrfache, das Recht der Frau zur selbständigen Wahrung ihrer Interessen in der Betreibung verteidigende Äusserun- gen zum Gesetzesentwurf (vgl. die Aufsätze von CARRY in der Semaine judiciaire 1930 S. 161, EGGER, ZIEGLER und HELD in SJZ Bd 27 S. 125,173 und 305). Damit ist, ohne dass im übrigen die Tragweite der neuen Vorschrift Art. 68 bis SchKG in diesem Zusammenhang erschöpfend erörtert zu werden braucht, jedenfalls klargestellt, dass es sich bei der Zustellung des Zahlungsbefehles an die Frau nicht bloss um eine weitere « Ausfertigung» im Sinne des Art. 18 Abs. 2 des Gebührentarifs handelt. In diesem Sinne hat das Bundesgericht die Frage schon im Jahre 1937 beurteilt, als es beim Neudruck des Betrei- bungsformulares Nr. I (Betreibungsbegehren) den Art. 68 bis wiedergeben liess und hiebei dem Satze « Der Ehefrau ist ebenfalls ein Zahlungsbefehl zuzustellen» beifügte: « wofür der zu leistende Kostenvorschuss zu verdoppeln ist». Das Vorgehen des Betreibungsamtes Basel-Stadt entspricht dieser Weisung. Demnach erkennt die Schuldbetr.- 1~. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen.