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63_I_69

BGE 63 I 69

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-01 · Deutsch CH
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68 Staatsrecht. Dezember 191:9). In beiden Fällen sind diese Gebühren naoh Art. 53 und 61 GT soweit durch die Aufsiohtsbehörden festzusetzen, aIs sie für Verriohtungen verlangt werden, für die im Tarif keine bestimmte Gebühr vorgesehen ist. Im Konkursverfahren ist diese Gebührenrechnung mit der Verteilungsliste und der Sohlussreohnung naoh Art. 263 SohKG während zehn Tagen beim Konkursamt aufzu- Jegen und an Gläubiger und Sohuldner Anzeige zu machen (Art. 87 Konk. V.), unter Verwendung des Formulars 10, in dem vermerkt ist, dass allfällig Beschwerden binnen zehn Tagen naoh Zustellung dieser Anzeige bei der Auf- siohtsbehörde einzureiohen sind, ansonst die Verteilungs- Iiste reohtskräftig wird (JAEGER, Nr. 2 zu Art. 263 SchKG). Die gleiche Wirkung des unbenützten Fristablaufes ist aber auch für die Schluss- und Kostenabreohnung anzu- nehmen, da sonst deren Auflage unter Anzeige an Gläubiger und Sohuldner mit dem Hinweis auf das Beschwerderecht zwecklos wäre. Wird infolge Abschluss eines N aohlass- vertrages im Laufe des Konkursverfahrens überhaupt keine Verteilungsliste mehr aufgelegt, so ist das Verfahren nach Art. 263 SohKG gleichwohl noch für die Gebühren- rechnung durohzuführen, ohne Rüoksicht darauf, ob das vor oder nach dem Konkurswiderruf geschieht, wenn die Gebührenrechnung des Konkursamtes überhaupt rechts- kräftig werden soll. Hier hat das Konkursamt wohl die zuständige Aufsiohts- behörde um Festsetzung der "Gebühren für die im Gebüh- rentarif nioht besonders vorgesehenen Verrichtungen er- sucht, es dann aber unterlassen, die Sohlussrechnung mit der Auslagen- und Gebührenrechnung nach Art. 263 SchKG während zehn Tagen beim Konkursamt aufzu- legen unter Anzeige auch an den Schuldner in sinngemässer Verwendung des Formulars 10, worin auf das Reoht zur Beschwerdeführung hingewiesen wird. Vielmehr liess es das Konkursamt bei der Zustellung einer Zahlungs- aufforderung an den Sohuldner bewenden, die aber das gesetzliche Verfahren nach Art. 263 SchKG in der oben Doppelbesteuerung. N° 17. 69 dargelegten Form nicht zu ersetzen vermag. Die gegen- teilige Angabe im Rechtsöffnungsentsoheid vom 10. Oktober 1936, die Verteilungsliste und Schlussrechnung seien ordnungsgemäss aufgelegt worden, ohne dass dagegen Einsprache erfolgt sei, ist mithin aktenwidrig. Durch Erteilung der definitiven Rechtsöffnung auf Grund der Gebühren- und Auslagenrechnung vom 5. Mai 1934, die mangels Beobachtung des gesetzlichen Verfahrens über deren Auflage nach Art. 263 SchKG nicht Rechts- kraft erlangte und daher keinen Vollstreckungs- (Rechts- öffnungs-) titel im Sinne von Art. 80, 81 SchKG zu bilden vermochte, hat der Rechtsöffnungsrichter die letzteren Bestimmungen willkürlich angewendet. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde. wird gutgeheissen und die Sache zu neuer Entscheidung an den Rechtsöffnungsrichter zurück- gewiesen. II. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION

17. Urteil vom 30. April 1937

i. S. iuf gegen Zürich und Solothurn. Verlegung der Passivzinsen bei der interkantonalen Steueraus- scheidung (Änderung der Praxis gegenüber BGE 59 I S. 69 ff.) Jakob Ruf wohnt in Solothurn, wo er den städtischen Gas- und Elektrizitätswerken als Direktor vorsteht. In Zürich gehört ihm ein Miethaus. Bei der Einschätzung für 1936 betrachtete die solothurnische Steuer kommission seine Jahresbesoldung von Fr. 12,000.- im ganzen Umfang als in Solothurn steuerpfliohtig. Die zürcherische Taxations- behörde stellte für das gleiche Jahr fest, dass die dortige

70 Staatsrecht. Liegenschaft ejnen Steuerwert von Fr. 1l0,000.- aufweise und einen Bruttomietertrag von Fr. 8500.- abwerfe. Sie rechnete für die Vermögenssteuer von den Fr. 110,000.- die· auf der Liegenschaft haftende Hypothekarschuld von Fr. 92,000.- ab, was ein in Zürich steuerpflichtiges Rein- vermögen von Fr. 18,000.- ergab. Für die Einkommens- taxation kürzte sie die Fr. 8500.- Mietertrag zunächst um Fr. 2200.- Gebäudeunterhalt, so dass ein herabgesetzter Rohertrag von Fr. 6300.- blieb. Dagegen weigerte sie sich, die Fr. 3889.-, die der Pflichtige für die Hypothekar- schuld an Zinsen zu zahlen hatte, unbeschränkt zu berück- sichtigen. Sie verlegte diesen Betrag auf die beiden Kan- tone im Verhältnis des reduzierten Bruttomietertrages von Fr. 6300.- zum solothurnischen Erwerbseinkommen von Fr. 12,000.- und gewährte demgemäss den Abzug nur für Fr. 1338.-. Die zürcherische Einkommensschätzung belief sich so auf Fr. 4962.-. Auf Anfrage des Pflichtigen lehnte es die solothurnische Steuerkommission ab, die ver- bleibEmden Fr. 2551.- Passivzinsen in ihrer Taxation zu berücksichtigen. Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde rügt der Pflichtige, dass ihm durch das Vorgehen der kantonalen Behörden der volle Abzug seiner in Zürich bezahlten Hypo- thekarzinsen vom steuerpflichtigen Einkommen unmöglich gemacht werde; das bedeute eine Verletzung von Art. 46 Aha. 2 BV. Er beantragt, die Zinsen seien unbeschränkt dem Kanton Zürich zu belasten. Der Kanton Solothurn unterstützt den Beschwerdean- trag. Der Kanton Zürich beruft sich zur Rechtfertigung seines Vorgehens auf den BGE i. S. Rohn, Bd. 59 I S. 69 ff., gibt jedoch grundsätzliche Bedenken gegen diese Lösung zu erkennen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Beim System der allgemeinen Reineinkommenssteuer, wie es sowohl in Solothurn als in Zürich gilt, wird das Ein- kommen des Pflichtigen als Einheit, als Ergebnis aus der Doppelbesteuerung. No 17. 71 Gegenüberstellung der Gesamteinnahmen und der Gesamt- ausgaben besteuert, ohne dass auf die « Quelle » der ver- schiedenen Einkommensbestandteile grundsätzlich etwas ankäme. Dieser Gedanke lässt sich aber bei der interkan- tonalen (wie auch bei der interkommunalen) Abgrenzung der Steuerhoheiten nicht streng durchführen. Hier muss selbst im Geltungsbereich der allgemeinen Reineinkommens- steuer der besonderen Verbundenheit gewisser Einnahmen und Ausgaben Rechnung getragen werden, soll sich die Ausscheidung nicht allzusehr von der natürlichen Betrach- tungsweise entfernen. So ist die interkantonale Doppel- besteuerungspraxis stets unangefochten davon ausge- gangen, dass der Kanton, in dem der Pflichtigeein Spezial- steuerdomizil der geschäftlichen Niederlassung besitzt, von den Geschäftseinnahmen die Geschäftsunkosten abzu- ziehen hat, und dass sich der Kanton mit Liegenschaften- besitz des Pflichtigen den Abzug des Liegenschaftenunter- halts gefallen lassen muss. Demnach ist für die Frage, wie bei der Begrenzung der Steuerhoheit eines Kantons mit allgemeiner Reineinkommenssteuer die Passivzinsen des Pflichtigen zu behandeln sind, entscheidend darauf abzu- stellen, ob diese ähnlich wie die Geschäftsunkosten und der Liegenschaftenunterhalt in einer engern Beziehung zu bestimmten Einnahmen stehen. Die frühere Praxis des Bundesgerichts hielt diese Voraussetzung insofern als gegeben, als sie die Passivzinsen nicht auf die gesamten Einnahmen, sondern nach Massgabe der unter den Kan- tonen vorgenommenen Schuldenverlegung verteilte (BGE 39 I S. 350, sowie besonders die nicht veröffentlichten Entscheide vom 8. Juni 1923 i. S. Moschard c. Solothurn und vom 12. Februar 1932 i. S. Haller c. Zürich). Im Gegensatz hiezu wurde im BGE vom 19. Mai 1933 i. S. Rohn c. Genf und Zürich (Bd. 59 I S. 69 ff.) erkannt, die Passivzinsen seien bei der interkantonalen Ausscheidung nach dem Verhältnis sämtlicher Einkommensbestandteile, einschliesslich des Erwerhaeinkommens, auf die beteiligten Kantone zu verlegen. Der Entscheid stützte sich haupt-

72 Staatsrecht. sächlich auf d~e überlegung, dass bei den heutigen Kredit- verhältnissen die Schulden nicht mehr in einem notwendi- gen innern Z~ammenhang mit dem Vermögen stünden, da sie häufig nicht nur auf Grund der Aktiven, sondern auch mit Rücksicht auf den Erwerb und die gesamten Ein- kommensverhältnisse des Schuldners gemacht würden. Eine erneute Prüfung der Frage lässt es aber als angezeigt erscheinen, trotz der Bedeutung, die das ganze Einkommen eines Pflichtigen für seinen Kredit unzweifelhaft haben kann, bei der Steuerausscheidung das Hauptgewicht auf den Fall zu legen, wo die Schulden im Hinblick auf ein entsprechendes Vermögen aufgenommen und durch dessen Aktiven sichergestellt werden und wo die Vermögenserträg- nisse die sachliche Grundlage für die Zahlung der Passiv- zinsen darstellen. Dieser Fall dürfte auch heute noch - im Hypothekarwesen wie bei andern Darlehensgeschäf- ten - die Regel bilden, so dass dessen Berücksichtigung die grösste Gewähr für eine angemessene Steuerausschei- dung bietet. Das führt dazu, die Schuldenzinsen grund- sätzlich als b e s 0 n der e Bel ast u n g des Ver- m ö gen se r t rag e s zu behandeln. Erst wenn die Passivzinsen im ganzen die Vermögenserträgnisse über- steigen, ist der überschuss auf das andere Einkommen zu verlegen. Diese Lösung befriedigt auch da, wo ein Pflich- tiger Schulden weniger gestützt auf sein Vermögen als auf seinen Erwerb aufgenommen hat. Die Belastung des Er- werbseinkommens mit Passivzinsen wird sich hier, gleich wie diejenige allfälliger sonstiger Einnahmen, von selber ergeben, sobald der Ausgleich im Kapitaleinkommen er- folgt ist. Sie wird auch dem Wohnkanton durchaus zuge- mutet werden können, während die all g e me i ne Ver- legung der Schuldzinsen auf sämtliche Einnahmen von ihm oft als ungerechtfertigte Verkürzung seines Anspruchs auf Besteuerung des Erwerbseinkommens empfunden wurde (vgl. hiezu die « Kritischen Betrachtungen)) im Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung Bd. 35 S. 133 ff.). Die Verteilung der Passivzinsen nach dem Ent- Organisation der Bundesrechtspflege. N° 18. 73 scheid Rohn war übrigens ohnehin nicht durchführbar bei der Ausscheidung zwischen einem Kanton mit allgemeiner Reineinkommenssteuer und einem solchen mit blosser Erwerbssteuer (vgl. den nicht veröffentlichten BGE vom

22. März 1934 i. S. Häusermann c. Thurgau und Zürich). Offen bleibt die Frage, wie die Passivzinsen i n n e r haI b des Kapitaleinkommens zu verlegen sind, wenn der Pflich- tige dafür der Steuerhoheit mehr als eines Kantons unter- steht. Für diesen Fall soll aus praktischen Gründen neben der Verteilung nach den verschiedenen Vermögenserträg- nissen die Möglichkeit einer Verlegung im Verhältnis der Aktiven und der proportional ausgeschiedenen Passiven im Sinne der frühern Rechtsprechung vorbehalten bleiben. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gegenüber Zürich gutgeheissen und der Beschluss der stadtziircherischen Steuer kommis- sion über die Einkommenstaxation des Rekurrenten für 1936 aufgehoben; die betreffende Veranlagung ist im Sinne der Erwägungen abzuändern. Gegenüber Solothurn wird die Beschwerde abgewiesen. III. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

18. Auszug aus dem Urteil vom ll. Juni 1937 i. S. X. gegen Anklagekammer des Obergerichts des Eantons Zürich,. Art. 178 OG: Anfechtbarkeit kantonaler Verfügungen und Ent- scheide:

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Rechtsverweigerung ist in Zivil- und Strafprozessachen grundsätzlich nur gegen das Endurteil zulässig, nicht schon gegen blosse Zwischenver- fügungen oder Zwischenentscheide in einem noch hängigen Prozessverfahren.