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63_I_332

BGE 63 I 332

Bundesgericht (BGE) · 1937-12-20 · Deutsch CH
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332

Strafrecht.

64. Urteil des, Kassationshofs vom ao. Dezember 1937

i. S. Zürich, Staatsanwaltschaft gegen K.

Art. 6 Abs. 4, des Bundesratsbeschlusses vom 3. April 1936 betref-

fend Strafvorschriften für den passiven Luftschutz enthält

eine kriminelle Strafandrohung und ist daher nach dem Grund-

satz, der im (vorstehend abgedruckten) Urteil vom 20.

Dezember 1937 i. S. Sch. ausgesprochen wurde, nicht rechts-

beständig.

A. -

Max M. veröffentlichte in der Winterthurer

Arbeiterzeitung vom I I. Mai 1936 emen Artikel, worin der

passive Luftschutz der Zivilbevölkerung als « erbärmlicher

Schwindel» « zu 95 % Schwindel » und die Verteidiger des

Luftschutzes als « bezahlte Leute der Luftschutzartikel-

fabrikanten oder dann leichtgläubige, naive Menschen»

bezeichnet wurden.

.

Am 31. August 1936 erhob die Bezirksanwaltschaft

Winterthur beim dortigen Bezirksgericht Anklage gegen

M., weil er durch seinen Artikel vom 11. Mai 1936 dem am

15. April 1936 in Kraft getretenen Bundesratsbeschluss

vom 3. April 1936 betreffend Strafvorschriften für den

passiven Luftschutz vorsätzlich zuwidergehandelt babe.

Anwendbar sei Art. 6 Abs. 4 dieses Beschlusses: « Wer

vorsätzlich in der Öffentlichkeit über den passiven Luft-

schutz irreführende Angaben macht oder Behauptungen

aufstellt, die geeignet sind, amtlich vorgesehene oder

angeordnete Massnahmen zu stören oder zu durchkreuzen

wird mit Gefängnis von einem Monat bis zu einem Ja~

bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe

Busse von 50 bis 1000 Fr. }). Der Strafantrag lautete auf

einen Monat Gefängnis, bedingt. Der Angeklagte bestritt

die Rechtsgültigkeit der der Anklage zugrundeliegenden

Strafvorschrift und behauptete zudem, dass sein Verhalten

ohnehin nicht darunter fallen würde. Sowohl das Bezirks-

gericht Winterthur, als auch im Berufungsverfahren die

Strafkammer A des zürcherischen Obergerichts sprachen

den Angeklagten frei. Die Erwägungen des Obergerichts

P8S8iver Luftschutz. N° 64.

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lassen sich wie folgt zusammenfassen: Der Bundesrats-

beschluss, wegen dessen Missachtung M. angeklagt sei,

stütze sich auf den dringlichen Bundesbeschluss vom

29. September 1934 betreffend den passiven Luftschutz

der Zivilbevölkerung. Darin werde der Bundesrat ermäch-

tigt, die für den passiven Luftschutz erforderlichen Vor-

schriften auf dem Verordnungsweg zu erlassen, Art. 3

Abs. 2. Diese Bestimmung sei als Bestandteil eines allge-

mein verbindlichen Bundesbeschlusses nach Art. 113

Abs. 3 BV vom Richter ohne Prüfung ihrer Verfassungs-

mässigkeit zu beachten. Zu untersuchen sei bloss, ob sich

die Ermächtigung des Art. 3 Abs. 2 auch auf den Erlass

von Straf vorschriften beziehe und ob, wenn das zutreffe,

Art. 6 Abs. 4 des Bundesbeschlusses im besondem zu den

für den Luftschutz « erforderlichen» Bestimmungen ge-

rechnet werden könne. Beide Fragen seien zu bejahen.

Dagegen werde durch das· streitige Verhalten des Ange-

klagten der Tatbestand des Art. 6 Abs. 4 nicht erfüllt,

weil sich M. auf eine allgemeine Kritik des Luftschutzes

beschränkt habe, ohne bestimmte amtlich vorgesehene

oder angeordnete Massnahmen im Sinne jener Vorschrift

stören oder durchkreuzen zu wollen.

B. -

Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde

beantragt die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, das

Urteil des Obergerichts sei wegen Verletzung von Art. 6

Abs. 4 des Bundesratsbeschlusses vom 3. April 1936 auf-

zuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die

kantonale Instanz zurückzuweisen.

O. -

Der Beschwerdebeklagte M. beantragt, die Be-

schwerde abzuweisen.

De:r Kassationshof zieht in Erwägung :

1.-

2. -

und 3. -

..... (entsprechen sinngemäss den

Erwägungen 1 und 2 des vorstehend abgedruckten Urteils

vom 20. Dez. 1937 i. S. Sch.)

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Strafrecht.

4. -

Da das:,in Art. 6 Abs. 4 des Bundesratsbeschlusses

umschriebene Verhalten beim Vorhandensein von Vorsatz

mit mindestens' einem Monat bis zu einem Jahr Gefängnis

bedroht wird, muss darin nach der Abgrenzung, die

-

hauptsächlich in den Kantonen -

zwischen polizei-

lichem und kriminellem Strafrecht gemacht wird, notwen-

digerweise ein krimineller Straf tatbestand erblickt werden

(vgl. auch BGE 56 I S. 418 ff.). Die Vorschrift ist somit

nach dem Gesagten nicht anwendbar. Die Frage ihrer

Auslegung -

und besonders auch ihres Verhältnisses zur

verfassungsmässig gewährleisteten Pressfreiheit -

stellt

sich darnach nicht mehr.

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird a.bgewiesen.