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30 Verwaltungs. und DisziplinarrechtspfJege. Beschwerde zulässig sein, wie im Urteil vom 16. September 1936 bereits ausgeführt worden ist» (RO 62 n p. 222, arret Ferraro c. Feriaro). Dans le cas particulier le recours de droit public ne serait le cas echeant recevable que si en derniere instance can- tonale le juge se declarait cOll}-petent non en vertu de l'art. 45 LA, mais en vertu d'une regle de la procedure civile cantonale (premierehypot,hese visre par l'arret 57 II
p. 548 in fine et 549). Pa1' ces motifs, le Tribunal federal decJare le recours irrecevable. B. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE I. REGISTE:RSACHEN REGISTRES
9. Urteil der II. Zivilabteilung vom 11. März 1937
i. S. Lussy gegen Wyrsch und Lussy und Regierungsrat N'idwalden. Ist B e s c 1;1 wer. d e zulässig gegen Abweisung einer « Einspra- che» gegen eme Anmeldung beim G run d b u c h amt ? (Erw. 1). Versteigerung von Erbliegenschaften unter den Erb e n gemäss Art. 612 Abs. 3 ZGB muss ö f f e n t _ I ich be u r k und e t werden (Erw. 2). I I Registersachen. No 9. :11 A. - Die Geschwister Josy und Alois Lussy sind die Erben ihres Vaters, M. Lussy, zu dessen Erbschaft die Liegenschaft Kataster Nr. 132 in Stans gehört. Die Erb- ansprüche der Josy Lussy sind gepfändet. Zum Zwecke der erbrechtlichen Teilung dieser Liegen- schaft wurde VOll der zuständigen Gerichtsbehörde ein Vertreter der Erhengemeinschaft bezeichnet und deren Verkauf unter Mitwirkung des Betreibungsamtes auf dem Wege der Versteigerung unter den Erhen angeordnet. An der vom Vertreter der Erbengemeinschaft, Fürsprech J. Wyrsch, auf den 4. Juli 1936 angesetzten Steigerung blieb Josy Lussy aus und wurde der Zuschlag um Fr. 22,000.- an Alois Lussy erteilt. Das Steigerungsprotokoll wurde vom Vertreter der Erbengemeinschaft, von Alois Lussy und vom Betreibungsbeamten unterzeichnet. Als die heiden Erstgenannten am 6. Juli beim Grundbuchamt die Eintragung anmeldeten, trug Josy Lussy auf Abwei- sung der Anmeldung an. Darauf schrieb ihr das Grund- buchamt am 7. Juli: « ..• Auf Ihr Begehren vom 6. Juli abhin um Rückweisung der Anmeldung kann daher nicht eingetreten werden. Ich gehe Ihnen hievon Kenntnis, dass gegen diese Verfügung innert 10 Tagen seit deren Mitteilung Beschwerde geführt. werden kann ». Hierauf führte J osy L~ssy beim Regierungsrat des Kantons Nid- waIden Beschwerde mit dem (ersten) Antrag, der Grund- buchverwalter sei zu verhalten, das Begehren des Erb- schaftsverwalters Wyrsch um Eintragung der LiElgen- schaft Grundbuch Nr. 132 Stans in das Grundbuch abzu- weisen. B. - Der Regierungsrat von Nidwalden hat am 13. Ok- tober 1936 die Beschwerde abgewiesen. G. - Gegen diesen Entscheid hat Josy Lussy heim Bundesgericht als Verwaltungsgericht Beschwerde geführt mit dem Antrag, der Grundbuchverwalter sei zu verhalten, die Anmeldung des Erbschaftsverwalters zur Übertragung des Grundeigentums an Alois Lussy abzuweisen.
32 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. Das:, Bum1esgerickt zieht in Erwägung :
1. - Der angefochtene Entscheid ist ein solcher einer ka.ntonalen'f.'Äufsichtsbehörde über die Grundbuchämter. Zwar betrifft er keine der in Art. 103 der Grundbuchver- ordnung abschliessend oder in, Art. 104 beispielsweise ange- führten Verfügungen des Grundbuchverwalters. Indessen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundes- gericht gemäss Art. lAbs. 3 des Anhanges zum VDG zu- lässig, nachdem die Vorinstanz einen materiellen Be- schwerdeentscheid gefallt hat, ohne zunächst die Vorfrage zu prüfen, ob die bei ihr geführte Beschwerde überhaupt zulässig sei; auch ist die von der Vorinstanz als Partei behandelte Beschwerdeführerin gemäss Art. 9 Abs. 1 VDG berechtigt, Beschwerde zu erheben. Höchstens könnte sich fragen, ob der angefochtene Entscheid nicht deshalb von vorneherein aufgehoben werden müsse, weil er habe eine Streitsache erledigen wollen, die gar nicht zum Gegenstand einer Beschwerde gegen den Grundbuchverwalter gemacht werden könne. Doch kann dies dahingestellt bleiben, weil der angefochtene Entscheid auch aus dem Grund aufge- hoben werden muss, dass er zum Nachteil der Beschwerde- führerin auf einer Verletzung materiellen Bundesrechtes beruht. Nachdem sich das Grundbuchamt durch die Einsprache der Beschwerdeführerin, deren Beschwerde und den Entscheid der Vorinstanz von der EintragUng hat abhalten lassen, ist ein materieller Beschwerdeentscheid des Bundesgerichtes insofern sachdienlich, als er eine unge- rechtfertigte Eintragung im Grundbuch zu verhindern vermag, die gegebenenfalls nur durch gerichtliche Klage beseitigt werden könnte. Hieraus ergibt sich eine genü- gende Legitimation der Beschwerdeführerin zur Sache.
2. ~ Die streitige Eintragung dürfte nur auf Grund eines Ausweises übel' das Verfügungsrecht und den Rechts- grund vorgenoiIln1en werden (Art. 965 Ahs. 1 ZGR).
a) Auf das Verfügungsrecht des Alois Lussy kommt nichts an, weil er nur zusammen mit seiner Schwester und Registersachen. No 9. 33 'Miterbin, der Beschwerdeführerin, über die zur Erbschaft gehörende Liegenschaft verfügen kann (i. c. durch deren Überführung in sein Alleineigentum), jedoch die Beschwer- deführerin jede Mitwirkung bei der streitigen Verfügung abgelehnt hat. Dagegen kann freilich ein Vertreter der Erbengemeinschaft, der gemäss Art. 612 ZGB von der zuständigen Behörde zur Versteigerung einer Erbschafts- liegenschaft unter den Erben beauftragt worden ist, als ermächtigt angesehen werden, über die Liegenschaft durch deren Zuschlag an den höchstbietenden Miterben zu verfügen.
b) Der Ausweis über den Rechtsgrund liegt in dem Nachweise, dass die für dessen Gültigkeit erforderliche Form erfüllt ist (Art. 965 Abs. 3 ZGB). Der Vertrag auf Eigentumsübertragung an einer Liegenschaft, insbeson- dere der Grundstückkauf, bedarf zu seiner Verbindlichkeit regelmässig der öffentlichen Beurkundung (Art. 657 Abs. I ZGB, Art. 216 Abs. I OR). Von dieser Regel darf gemäss Art. 229 Abs. 2 OR abgesehen werden im Falle, dass der Kaufvertrag auf einer . freiwilligen Versteigerung, die öffentlich ausgekündigt worden ist und an der jedermann bieten kann, abgeschlossen wird, dadurch nämlich, dass der Veräusserer den Zuschlag erklärt. Da als Voraus- setzung für diese Ausnahme ausdrücklich aufgesteUt ist, an der Steigerung müsse jedermann bieten können, so lässt sie sich nicht anwenden auf Versteigerungen von Erb- schaftssachen unter den Erben, wo al so nur die Erben bieten können. Gerade die öffentliche Auskündigung und die unbeschränkte Teilnahme bieten gewisse Garantien, um deretwillen die öffentliche Beurkundung nicht mehr unerlässlich erscheinen mag, an denen es aber bei blosser Versteigerung in dem zum voraus geschlossenen Kreis von einigen wenigen Erben eben fehlt. Auf die weitere Ausnahme des Art. 634 Abs. 2 ZGB, wonach der Erbtei- lungsvertrag zu seiner Gültigkeit bloss der schriftlichen Form bedarf, und zwar auch bezüglich der Liegenschaften (BGE 47 II 251), kommt für den vorliegenden Fall nichts AB 63 I - 1937 3
34 Verwaltungs- und Disziplina.rrechtspflege. an, weil sie die Unterzeichnung aller Erben oder ihrer Bevollmächtigt~n voraussetzt, während es hier an jeglicher Unterschrift der Beschwerdeführerin oder eines Bevoll- mächtigten derselben fehlt. Noch weniger trifft zu, dass die Versteigerung unter den Miterben gar nicht einen Kaufvertrag darstelle, überhl:loupt nicht einen Vertrag auf Eigentumsübertragung, sondern dass den Erwerbsgrund das richterliche Urteil über die Anordnung der dann am
4. Juli vollzogenen Steigerung darstelle, weshalb der Er- werber gemäss Art. 656 Abs. 2 und 665 Abs. 2 ZGB die Eintragung von sich aus erwirken könne. Hiefür kommen nur solche gerichtliche Urteile in Betracht, die das Eigen- tum unmittelbar demjenigen zusprechen, welcher seine. Eintragung anmeldet, was hier nicht der Fall ist, und zudem würde es hier an der von Art. 18 der Grundbuch- verordnung in fine geforderten urteilsmässigen Ermächti- gung zur Eintragung fehlen. - Nun hat aber über die Versteigerung vom 4. Juli vorderhand nur eine privat- schriftliche Beurkundung der Teilnehmer an derselben stattgefunden, nicht eine öffentliche Beurkundung durch einen nach dem kantonalen Recht dafür zuständigen Beamten. Ob diese allfäll ig, ohne Wiederholung der Ver- steigerung in Anwesenheit eines Urkundsbeamten, nach- geholt werden könne, kann dahingestellt bleiben; denn auch wenn die nachträgliche öffentliche Beurkundung auf kein Hindernis stiesse, so fe4lt es jedenfalls gegenwärtig an diesem Erfordernis für die angemeldete Eintragung. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird begründet erklärt, der angefoch- tene Entscheid aufgehoben und das Grundbuchamt ange- wiesen, die Anmeldung abzuweisen. Bea.mtenrecht. N° 10. II.BEAMTENRECHT STATUT DES FONCTIONNAIRES
10. Urteil Tom 4. Februa.r 1937
i. S. Änliker gegen eidg. Versicherungskasse. 35 Wegen Änderungen in der Rechtsanschauung über den Sinn der Kassenstatuten darf eine durch Rentenschein verurkundete Rentenfestsetzung nur abgeändert werden, wenn der Renten- berechtigte einverstanden ist. A. - Der Ehemann der Klägerin begann am 1. April 1905, in seinem 16. Altersjahr, eine Lehrzeit bei der eidg. Postverwaltung. Er wurde Postbeamter und trat später in den Dienst des Justizdepartementes über. Er starb 1933 und hinterliess die Witwe und zwei minderjährige Kinder. Die Versicherungskasse setzte die Witwenrente zunächst auf Grund einer anrechenbaren Dienstzeit von 26 Jahren fest in übereinstimmung Init der seit Errichtung der Ver- sicherungskasse bis dahin befolgten Praxis, wonach die Lehrlinge der Postverwaltung erst nach Vollendung des
18. Altersjahres versichert werden (Art. 3, Abs. 2 der Statuten; Entscheidung des Verwaltungsrates vom 18. Ja- nuar 1921, Ziffer 12, Abs. 4, undBRB über die Vollziehung einzelner Bestimmungen der Statuten, vom 17. Januar 1921, Ziffer VIII, Abs. 1, Ges. Sammlg. 37, S. 57 ff.). Auf ein Gesuch der Witwe erhöhte sie, Init Entscheid vom L August 1933, die anrechenbare Dienstzeit auf 28 Jahre Init der Begründung, das bisherige Verfahren lasse sich mit Art. 61, Abs. 3, der Kassenstatuten nicht vereinbaren. Danach seien für die übergangsgeneration die Dienstjahre vor dem 1. Januar 1921 vom Zeitpunkt hinweg zu zählen, « in dem der Versicherte in ein ständiges, provisorisches oder definitives Dienstverhältnis zum Bunde getreten ist I). Gestützt hierauf wurde die ganze Postlehrzeit des ver-