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70 Familienrecht. No 17. stellten Gesuclt ver1angt sie die Zuweisung der vollen elter- lichen Gewalt, an sie (also auch des Vertretungsrechtes, das nach der erwähnten Bestimmung des deutschen BGB dem Vater verblieben war). Die kantonale Justizdirektion hat die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden zur Beur- teilung dieses Begehrens verneint. Diesen Entscheid zieht die Gesuchstellerin mit zivilrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht weiter. Das BUMesgericht zieht in Erwägung : Mit der Ablehnung der Zuständigkeit der Verwaltungs- behörden ist der Frage nicht vorgegriffen, ob das Gesuch übe~haupt in der Schweiz und speziell am Wohnsitz der Gesuchstellerin angebracht werden könne. Eine Verletzung von Art. 9 NAG kommt daher nicht in Frage. Der Ent- scheid über die sachliche Zuständigkeit aber entspricht der Rechtsprechung, welche Begehren um Zuweisung eines Kindes aus geschiedener Ehe an den Elternteil; dem es im Scheidungsurteil entzogen worden war, der gerichtlichen Entscheidung vorbehält (BGE 56 II 79). Das gleiche muss gelten, wenn, wie hier, die Elternrechte bei der Scheidung zwischen den beiden Gatten geteilt wurden und nun der eine sich die Rechte des andern zuerkennen lassen will. Diese Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit ist vom Orte der Scheidung unabhängig, denn die Abänderungs- klage ist nicht beim Scheidungsrichter, sondern beim Richter am gegenwärtigen Wohnsitz der beklagten, unter Umständen der klagenden Partei anzuheben (BGE 61 II 225). Gesuche der vorliegenden Art können daher auch dann nicht vor Verwaltungsbehörden gebracht werden, wenn die Ehe im Ausland geschieden wurde. Der Antrag der Gesuchstellerin geht nicht auf Fest- stellung, dass ihr die volle elterliche Gewalt schon kraft der Wohnsitznahme in der Schweiz nach den Grundsätzen des schweizerischen Rechtes zustehe. Über ein solches Begehren könnten übrigens gleichfalls nicht Verwaltungs- behörden entscheiden. Familiemecht. No 18. 71 Die Beschwerde ist also abzuweisen. Ob eine (gericht- liehe) Zuständigkeit in der Schweiz überhaupt gegeben sei, kann ebenso ungeprüft bleiben wie die weitere von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, ob ein vom ge- schiedenen Manne ihr gegenüber in Deutschland erstritte- nes Urteil auf Beschränkung oder Aufhebung ihrer Eltern- rechte in der Schweiz anzuerkennen wäre. Bemerkt mag immerhin werden, dass der Anerkennung eines solchen Urteils, wenn es wesentlich auf die Tatsache der Einbür- gerung des Kindes in der Schweiz gestützt ist, Gründe der öffentlichen Ordnung entgegenstehen dürften. Demnach erkennt das BUMesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.
18. 't1rtell der II. ZiTilabteUuDg vom a7. Kal19S7
i. S. WytteJlbach gegen Vorm1ll1dachaftabehörde Thun. Anträge auf Entzug der elter1ichen Gewalt gegenüber dem kraft Scheidungsurteils damit betrauten Elternteil, ohne dass die Zuweisung an den andern Elternteil anbegehrt wird, sind nach Art. 285 ZGB und nicht als Änderungsklagen im Sinne von Art. 157 ZGB zu behandeln. Entscheide über solche Anträge können, auch wenn sie von einer Gerichtsbehörde ausgehen, nicht mit Berufung, sondern nur mit zivilrecht1icher Beschwerde an das Bundesgericht weiter- gezogen werden. Das Bundesgericht hat im Weiterziehungs- verfahren nicht zu prüfen, ob nach der kantonalen Zustän· digkeitsordnung Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden zuständig waren. Die kantonalen Gerichtsinstanzen haben das Begehren der Vormundschaftsbehörde der Stadt Thun, dem Be- klagten die ihm im Scheidungsurteil vom 12. Dezember 1922 zugewiesene elterliche Gewalt über das Kind Olga Gertrud, geboren 1919, zu entziehen und das Kind der antragstellenden Behörde zu unterstellen, geschützt. Gegen das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom
16. März 1937, dem Beklagten zugestellt am 10. April, hat
72 Familienrecht. No 18. dieser am 30. ,April beim Appellationshof Berufung an das Bundesgericht eingelegt, welche am 11. Mai beim Bundes- gericht eingelangt ist. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : LetztinBtanzliche kantonale Entscheide über Entzug und Wiederherstellung der elterlichen Gewalt können nicht mit (bei der kantonalen Behörde einzulegender) B e ruf u n g, sondern nach der besondern Vorschrift von Art. 86 Ziff. 2 OG nur mit (beim Bundesgericht selbst binnen der näm- lichen Frist von 20 Tagen einzureichender) z i v i Ire c h t- l ich erB e s c h wer d e an das Bundesgericht ge- zogen werden. Hierunter fallen freilich nicht Klagen auf Änderung der Elternrechte über Kinder aus geschiedener Ehe gemäss Art. 157ZGB. Ein solcher Fall liegt jedoch hier nicht vor. Wie das Bundesgericht bereits entschieden hat, kann gegen den Inhaber der elterlichen Gewalt auch dann, wenn sich diese auf ein Scheidungsurteil stützt (Art. 156, 274 Abs. 2 ZGB) von den hiefür zuständigen Behörden gemäss Art. 283 ff. ZGB, speziell Art. 285, ein- geschritten werden. Eine gerichtliche Klage im Sinne von Art. 157 ZGB kommt nur in Frage, wenn die Rechtsstellung des andern Elternteiles, dem die elterliche Gewalt durch das Scheidungsurteil entzogen ist, geändert werden, ins- besondere wenn nunmehr die elterliche Gewalt ihm über- tragen werden soll (BGE 56 11 79). Nur dann reicht die Bestimmung des Art. 285 ZG:S als Norm für die zu treffende Entscheidung nicht aus, weil dann die Verhältnisse bei der Elternteile zu berücksichtigen und im Hinblick darauf die Vor- und Nachteile einer Änderung der Elternrechte abzu- wägen sind. Wenn dagegen, wie hier, nur zur Entscheidung steht, ob die elterliche Gewalt dem derzeitigen Inhaber belassen oder aber entzogen werden solle, so ist lediglich nach Art. 285 ZGB zu entscheiden; denn in diesem Fall kann nicht von Bedeutung sein, ob der Beklagte überhaupt zufolge Scheidung der Ehe oder aber zufolge Todes des Ehegatten oder auch, weil diesem die elterliche Gewalt bei Familienrecht. No 18. 73 fortbestehender Ehe entzogen wurde, alleiniger Inhaber dieser Gewalt geworden ist. Der Rekurrent hat also das unrichtige Rechtsmittelver- fahren eingeschlagen. Seine Berufungsschrift lässt sich auch nicht als zivilrechtliehe Beschwerde an die Hand nehmen ; denn als solche ist sie zu spät bei der gesetzlichen Einreichungsstelle eingelangt. Freilich gehören Begehren im Sinne von Art. 285 (und
286) ZGB nach Art. 22 des bernischen Einführungsge- setzes zum ZGB nicht vor die Gerichte, sondern vor den Regierungsstatthalter, weshalb die kantonalen Gerichte sich als unzuständig hätten erklären sollen. Das kann aber abweichend von der in BGE 56 11 79 ff., speziell 82, gezo- genen Schlussfolgerung auch nicht zur Aufhebung des kantonalen Verfahrens auf die vorliegende Berufung hin führen. Dieser Weg der Weiterziehung ist schlechtweg unzulässig, da Art. 86 Ziff. 2 OG ohne Rücksicht darauf, ob der kantonale Entscheid von einer Verwaltungs- oder einer Gerichtsbehörde ausgefällt wurde, Platz greift. Übrigens sind die Kantone frei, für Begehren nach Art. 285 ZGB Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden als zuständig zu erklären. Es handelt sich also um eine kantonale Zuständigkeitsordnung, über deren Anwendung das Bun- desgericht als Weiterziehungsinstanz nicht zu wachen hat. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten.